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   BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01   

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https://dejure.org/2002,10938
BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01 (https://dejure.org/2002,10938)
BGH, Entscheidung vom 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01 (https://dejure.org/2002,10938)
BGH, Entscheidung vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 30/01 (https://dejure.org/2002,10938)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Sofortige Beschwerde - Anwaltssache - Rechtsanwalt - Wiederaufnahme von Verfahren - Bestellung eines Kanzleiabwicklers - Kanzlei - Zulässigkeit - Statthaftigkeit eines Rechtsmittels - Verwerfung ohne mündliche Verhandlung

  • Judicialis

    BRAO § 223

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 223
    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 58/98

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01
    Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in anderen Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/00).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01
    Der Senat kann die unzulässige Beschwerde ohne mündliche Verhandlung verwerfen (vgl. BGHZ 44, 25).
  • BGH, 19.11.2001 - AnwZ (B) 74/00

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 30/01
    Daran ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. die in anderen Sachen des Antragstellers ergangenen Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 58/98, BRAK-Mitt. 1999, 185, und vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/00).
  • BGH, 17.03.2003 - AnwZ (B) 32/02

    Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Die sofortige Beschwerde ist, da der Anwaltsgerichtshof sie - für den Bundesgerichtshof bindend - nicht zugelassen hat, nicht statthaft (§ 223 Abs. 3 Satz 1 BRAO; vgl. BGH, Beschluß vom 22. April 2002 - AnwZ (B) 30/01, den Antragsteller betreffend, m.w.N.).
  • BGH, 22.04.2002 - AnwZ (B) 61/01

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen des

    Zur Begründung verweist der Senat auf die Gründe seines ein anderes vom Antragsteller betriebenes Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Beschlusses vom heutigen Tage - AnwZ(B) 30/01 (m.w.N.).
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