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   BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98   

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BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98 (https://dejure.org/1998,3012)
BGH, Entscheidung vom 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98 (https://dejure.org/1998,3012)
BGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 (https://dejure.org/1998,3012)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens - Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen - Verstoß gegen die Grundsätze ...

  • Judicialis

    RAG § 38 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO Neuordnungsgesetz Art. 21; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; ... RNPG § 1 Abs. 2; ; StGB-DDR § 99; ; StGB-DDR § 100; ; StGB-DDR § 97; ; StGB-DDR § 213; ; StGB-DDR § 213 Abs. 1; ; StGB-DDR § 214; ; StGB-DDR § 219; ; StGB-DDR § 336; ; StGB-DDR § 62 Abs. 3; ; StGB-DDR § 22 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    RNPG § 1 Abs. 2

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998 aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die Verhängung solcher Sanktionen gegenüber nicht vorbestraften Tätern, die nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze entdeckt worden waren oder deren Tat jedenfalls noch weit entfernt war von einem Ansetzen zur Überwindung der Grenzeinrichtungen, eine unerträgliche Menschenrechtsverletzung dar, wenn nicht besondere Umstände hinzukamen (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1998 (AnwZ (B) 69/97) ausgeführt hat, ist schon kaum nachvollziehbar, daß ein solches Verhalten den Straftatbestand des § 214 StGB-DDR verwirklichte.

    Wenn solche in besonderem Maße vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde dies nicht nur bei ihren damaligen Opfern, sondern auch in großen Teilen der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998 aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    (2) Die Höhe der von der Antragstellerin mitzuverantwortenden Strafen begründete jeweils eine rechtsstaatswidrige Menschenrechtsverletzung zum Nachteil der Betroffenen (vgl. Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die Verhängung solcher Sanktionen gegenüber nicht vorbestraften Tätern, die nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze entdeckt worden waren oder deren Tat jedenfalls noch weit entfernt war von einem Ansetzen zur Überwindung der Grenzeinrichtungen, eine unerträgliche Menschenrechtsverletzung dar, wenn nicht besondere Umstände hinzukamen (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Wenn solche in besonderem Maße vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde dies nicht nur bei ihren damaligen Opfern, sondern auch in großen Teilen der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt sich bei seiner früheren Tätigkeit der Rechtsbeugung schuldig gemacht hat; einen derartig engen Prüfungsmaßstab fordert Art. 12 GG nicht (BVerfG, Beschl. v. 28. Mai 1997 - 1 BvR 304/97, BRAK-Mitt. 1997, 211, 212; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Dabei steht der Annahme eines groben Mißverhältnisses zwischen der angeordneten Rechtsfolge und der ihr zugrundeliegenden Tat nicht entgegen, daß in vergleichbaren anderen Fällen ähnlich hohe unverhältnismäßige Strafen verhängt wurden (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO).

    Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, entsprechende Handlungen, die selbst nach den Wertungen der damals geltenden rechtlichen Ordnung die Grenze zur Strafbarkeit allenfalls knapp überschritten hatten, mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu belegen (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95, v. 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1998 - 2 BvR 432/98; Beschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998 aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    Die vom Gericht bejahte Alternative einer Mißachtung der Gesetze in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise war nach den "Gemeinsamen Standpunkten" des Obersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom 17. Oktober 1980 (Informationen des obersten Gerichts Sonderdruck/1980 S. 17, zitiert nach BGHSt 41, 247, 266) dann erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig oder nicht verbindlich zu betrachten.

    Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, entsprechende Handlungen, die selbst nach den Wertungen der damals geltenden rechtlichen Ordnung die Grenze zur Strafbarkeit allenfalls knapp überschritten hatten, mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu belegen (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95, v. 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1998 - 2 BvR 432/98; Beschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).

    Abgesehen davon mußte ihr klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 258).

  • BGH, 15.11.1995 - 3 StR 527/94

    Rechtsbeugung von Richtern der DDR - Anwendung "politischen Strafrechts"

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wurden dagegen längere Freiheitsstrafen verhängt, obwohl dem geahndeten Verhalten selbst bei denkbar großzügiger Würdigung der staatlichen Interessen der DDR und der damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls geringe Bedeutung zukam, lag darin ein unerträglicher und offensichtlicher Verstoß gegen die auch in der DDR gültigen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95, NJW 1998, 2585; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 14).

    Bei Anwendung von § 219 StGB-DDR wäre aber in Anbetracht des auch auf der Grundlage der damals geltenden Strafrechtsordnung geringen Unrechtsgehalts der Taten die Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung zumal in der erkannten Höhe, angesichts des wesentlich niedrigeren Sanktionsrahmens, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe vorsah, ebenfalls als willkürliche Rechtsanwendung und offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung anzusehen gewesen (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

    Die Verurteilung nach dieser Bestimmung beruhte ebenfalls auf einer willkürlichen Überdehnung der Norm; denn die Annahme, die Verfolgten hätten gehandelt, um die Interessen der DDR zu schädigen, ist - auch bei Zugrundelegen der damals herrschenden Rechtsvorstellungen - in diesen Fällen nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. September 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 642/94

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wurden dagegen längere Freiheitsstrafen verhängt, obwohl dem geahndeten Verhalten selbst bei denkbar großzügiger Würdigung der staatlichen Interessen der DDR und der damals herrschenden Rechtsvorstellungen allenfalls geringe Bedeutung zukam, lag darin ein unerträglicher und offensichtlicher Verstoß gegen die auch in der DDR gültigen Elementargebote der Gerechtigkeit und des völkerrechtlich anerkannten Menschenrechtsschutzes (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 7. April 1998 - 2 BvR 2560/95, NJW 1998, 2585; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 14).

    Bei Anwendung von § 219 StGB-DDR wäre aber in Anbetracht des auch auf der Grundlage der damals geltenden Strafrechtsordnung geringen Unrechtsgehalts der Taten die Verurteilung zu Freiheitsstrafe ohne Bewährung zumal in der erkannten Höhe, angesichts des wesentlich niedrigeren Sanktionsrahmens, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, Verurteilung auf Bewährung oder Geldstrafe vorsah, ebenfalls als willkürliche Rechtsanwendung und offensichtliche schwere Menschenrechtsverletzung anzusehen gewesen (BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. November 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

    Die Verurteilung nach dieser Bestimmung beruhte ebenfalls auf einer willkürlichen Überdehnung der Norm; denn die Annahme, die Verfolgten hätten gehandelt, um die Interessen der DDR zu schädigen, ist - auch bei Zugrundelegen der damals herrschenden Rechtsvorstellungen - in diesen Fällen nicht mehr nachvollziehbar (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 642/94; v. 15. September 1995 - 3 StR 527/94, aaO).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Wenn solche in besonderem Maße vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde dies nicht nur bei ihren damaligen Opfern, sondern auch in großen Teilen der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    Jedenfalls stellt es eine schwere Menschenrechtsverletzung dar, entsprechende Handlungen, die selbst nach den Wertungen der damals geltenden rechtlichen Ordnung die Grenze zur Strafbarkeit allenfalls knapp überschritten hatten, mit Freiheitsstrafen ohne Bewährung zu belegen (BGHSt 41, 247, 273 ff; BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95, v. 19. Februar 1998 - 5 StR 711/97, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 29, Verfassungsbeschwerde nicht angenommen durch BVerfG, Beschl. v. 28. Juli 1998 - 2 BvR 432/98; Beschl. v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 68/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98
    cc) Dem Umstand, daß mehrere der Verurteilten einen erheblichen Teil der gegen sie verhängten Freiheitsstrafen nicht verbüßen mußten, weil sie später von der Bundesrepublik Deutschland freigekauft wurden, kommt entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin keine wesentliche Bedeutung für die Beurteilung ihres damaligen Verhaltens zu (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 68/95, BGHR StGB § 336 DDR-Recht 9; v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96).
  • BGH, 23.12.1997 - 3 StR 401/97

    Rechtsbeugung in Fällen tendenzieller Überdehnung eines Vergehenstatbestandes -

  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

  • BGH, 19.02.1998 - 5 StR 711/97

    Verurteilung eines ehemaligen DDR-Staatsanwalts wegen Rechtsbeugung in Tateinheit

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 33/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

  • BVerfG, 07.04.1998 - 2 BvR 2560/95

    Erste Entscheidung zur "Strafbarkeit von DDR-Richtern wegen Rechtsbeugung", hier:

  • BVerfG, 28.05.1997 - 1 BvR 304/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Rücknahme einer Rechtsanwaltszulassung

  • BVerfG, 26.11.1998 - 1 BvR 2069/98

    Antrag auf einstweilige Anordnung erfolgreich - Rücknahme einer Zulassung als

    a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -,.

    Die Vollziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 - wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt.

  • BVerfG, 21.09.2000 - 1 BvR 2069/98

    Zur Zulassung ehemaliger DDR-Richter als Rechtsanwalt/Notar

    a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -,.
  • BVerfG, 20.10.1999 - 1 BvR 2069/98

    Erneute Wiederholung der eA, den Widerruf einer Anwaltszulassung vorläufig

    gegen a) den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -, b) den Beschluß des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 6. März 1998 - AGH 11/95 (I) -, c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 1995 - 1020E-I.5-816/92 -.
  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98).
  • BVerfG, 19.04.2000 - 1 BvR 2069/98

    Nochmals erneute Wiederholung der eA, den Widerruf einer Anwaltszulassung

    gegen a) den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98 -, b) den Beschluss des Sächsischen Anwaltsgerichtshofs beim Oberlandesgericht Dresden vom 6. März 1998 - AGH 11/95 (I) -, c) den Bescheid des Sächsischen Staatsministeriums der Justiz vom 22. Juni 1995 - 1020E-I.5-816/92 -.
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