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   BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00   

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BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00 (https://dejure.org/2001,1588)
BGH, Entscheidung vom 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00 (https://dejure.org/2001,1588)
BGH, Entscheidung vom 02. April 2001 - AnwZ (B) 37/00 (https://dejure.org/2001,1588)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Rechtsanwaltskammer - Ermessen - Widerruf der Fachanwaltserlaubnis - Fortbildungsnachweis - Qualitätssicherung - Fachanwaltserlaubnis

  • Anwaltsblatt

    § 43c BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 43c Abs. 4 Satz 2; ; FAO § 15; ; FAO § 25

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Widerruf der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 43c Abs. 4 S. 2; FAO § 15, 25
    Widerruf der Fachanwaltsbezeichnung; Fortbildungsnachweis

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zum Ermessen bei Widerruf der Fachanwaltserlaubnis

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 1945
  • MDR 2001, 1079
  • StV 2001, 630
  • BB 2001, 1433
  • AnwBl 2001, 518
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 24.11.1997 - AnwZ (B) 38/97

    Entziehung der Zulassung eines von der Residenzpflicht befreiten Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (Senatsbeschluß v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Solche Regelungen haben nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anführen lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. z.B. BVerfGE 71, 183, 196 f; 87, 287, 316).
  • BGH, 06.11.2000 - AnwZ (B) 78/99

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Wenn der Rechtsanwalt die vorgeschriebene Fortbildung nicht nachgewiesen hat, entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung zu widerrufen ist (BGH, Beschl. v. 6. November 2000 - AnwZ (B) 78/99, aaO; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 43c Rn. 36).
  • BGH, 19.06.2000 - AnwZ (B) 59/99

    Nachweis besonderer theoretischer Kenntnisse zur Führung einer

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Da dieser Nachweis aber - im Gegensatz zu dem Fortbildungsnachweis gemäß § 15 FAO - nicht formalisiert ist (§ 4 Abs. 3 FAO; vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 19. Juni 2000 - AnwZ (B) 59/99, BRAK-Mitt. 2000, 256), erscheint es nicht als ausgeschlossen, daß er auch von einem Rechtsanwalt geführt werden kann, der früher die durch § 15 FAO gebotene Fortbildung nicht nachgewiesen hat.
  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 38/78

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Werbeverbot in ärztlichen

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Solche Regelungen haben nur Bestand, wenn sich für sie ausreichende Gründe des Gemeinwohls anführen lassen und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt ist (vgl. z.B. BVerfGE 71, 183, 196 f; 87, 287, 316).
  • BGH, 01.03.1993 - AnwZ (B) 29/92

    Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts im Nebenberuf - Vereinbarkeit mit der

    Auszug aus BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 37/00
    Dies gilt nicht, wenn der Antragsteller ausdrücklich eine Erledigungserklärung ablehnt und die Entscheidung über einen von ihm gestellten Sachantrag begehrt (Senatsbeschluß v. 1. März 1993 - AnwZ (B) 29/92, BRAK-Mitt. 1993, 105; v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 38/97, BRAK-Mitt. 1998, 40).
  • BGH, 05.05.2014 - AnwZ (Brfg) 76/13

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Mehrfacher

    Die Fortbildungspflicht dient insoweit der Sicherung eines einheitlichen Qualitätsstandards (vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946).

    Vielmehr entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Widerruf (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO S. 1945; siehe auch Beschluss vom 6. November 2000, aaO S. 1572 und Urteile vom 26. November 2012 - AnwZ (Brfg) 56/11, NJW 2013, 175 Rn. 12 und vom 8. April 2013, aaO Rn. 10).

    Hierbei sind alle Umstände des Einzelfalls - so z.B. eine aufgrund Erkrankung unverschuldete Versäumung der Fortbildung (vgl. Senat, Beschluss vom 2. April 2001, aaO) - zu berücksichtigen.

  • BGH, 18.07.2016 - AnwZ (Brfg) 46/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Seminar über Vernehmungslehre und

    Da die Jahresfrist, innerhalb derer der Widerruf zu erfolgen hat, erst mit Kenntnis aller maßgebenden Umstände beginnt (§ 25 Abs. 2 FAO; vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945 f.), kann sich ein längerer Zeitraum der Unsicherheit ergeben.

    Hätte die Beklagte - wie es möglicherweise der Absicht der Satzungsversammlung entsprach, nach deren Vorstellung wohl bereits die einmalige Nichterfüllung der Fortbildungs- und Nachweispflicht einen Widerruf der Fachanwaltserlaubnis nach sich ziehen sollte (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945 mwN) - unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres eine gebundene Entscheidung über den Widerruf zu treffen, ließe sich ein schutzwürdiges Interesse an einer dem Streit über den Widerruf vorgelagerten verbindlichen Feststellung schwerlich bejahen.

    Sie dient damit der Qualitätssicherung (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946).

  • BGH, 20.06.2016 - AnwZ (Brfg) 10/15

    Anwaltliches Berufsrecht: Auf der eigenen Homepage veröffentlichter Fachbeitrag

    aa) Dass eine wissenschaftliche Publikation eine vertiefte Befassung mit der in ihr behandelten Rechtsmaterie voraussetzt und daher grundsätzlich geeignet ist, den Nachweis eines (weiterhin) hohen Qualitätsstandards zu erbringen, zieht der Kläger nicht in Zweifel (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945, 1946 zu § 14 FAO a.F.).

    Auch die hörende oder dozierende Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist grundsätzlich geeignet, eine gleichbleibende Leistungsfähigkeit der Fachanwaltschaften zu gewährleisten (vgl. BGH, Beschluss vom 2. April 2001, aaO).

  • BGH, 26.11.2012 - AnwZ (Brfg) 56/11

    Widerruf der Erlaubnis zum Führen einer Fachanwaltsbezeichnung: Wahrung der

    An der Berechtigung der Beklagten, unter solchen Vorzeichen auf den Widerruf der Erlaubnis (zunächst) zu verzichten, ist dabei nicht zu zweifeln (vgl. auch BGH, Beschluss vom 2. April 2001 - AnwZ (B) 37/00, NJW 2001, 1945; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl., § 25 FAO Rn. 3).
  • AGH Hessen, 14.07.2014 - 1 AGH 4/14

    Fachanwaltschaften: Nachholung einer versäumten Fortbildung

    In diesem Fall stünde der Antragsteller gegenüber dem bereits anerkannten Fachanwalt schlechter, weil die einmalige Versäumnis der Fortbildungspflicht nicht zwingend einen Widerruf nach § 43c BRAO rechtfertigt (BGH, Beschl. v. 2.4.2001 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2001, 187 = NJW 2001, 1945 f.; Vossebürger , in Feuerich/Weyland, BRAO u.a., 8. Aufl., § 15 FAO, Rdnr. 7).

    Auch wenn die Entscheidung über den Widerruf eine Ermessensentscheidung, § 4 Abs. 2 FAO demgegenüber eine "Ist-Vorschrift"' ist, ist der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse gem. § 2 lit. a, 4 FAO vom Grundsatz her nicht formalisiert (BGH, Beschl. v. 2.4.2001 - AnwZ (B) 37/00, a.a.O.).

    Eine Auslegung als "Mussvorschrift" ohne Ausnahmen im Einzelfall würde gegen Art. 12 GG verstoßen (vgl. für den Widerrufsfall BGH, Beschl. v. 2.4.2001 - AnwZ (B) 37/00, a.a.O.).

  • AGH Niedersachsen, 16.01.2012 - AGH 20/11

    Fachanwaltsbezeichnung trotz fehlender Fortbildung

    Diese Entscheidung steht im pflichtgemäßen Ermessen des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer (BGH NJW 2001, 1945; 2001, 1571).

    Insbesondere folgt aus §§ 15, 25 II FAO nicht zwingend, dass bereits bei einmaligem Versäumnis der Fortbildungspflicht ein Widerruf erfolgen muss (so BGH NJW 2001, 1945).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 22.11.2013 - 1 AGH 26/13

    Widerruf, Fachanwalt, Fortbildung

    Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer entscheidet im Falle des Widerrufs nach pflichtgemäßem Ermessen (BGH NJW 2001, 1945).

    Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofes in NJW 2001, 1945 ist im Rahmen der Ermessensausübung insbesondere etwaiges Unverschulden bei der Verletzung der Fortbildungspflicht zu berücksichtigen.

  • BGH, 02.04.2001 - AnwZ (B) 28/00

    Anfechtbarkeit einer Auskunft der Rechtsanwaltskammer

    Vorsorglich weist der Senat auf folgendes hin: Bei der Entscheidung über den Widerruf wird die Antragsgegnerin beachten müssen, daß bei der Ermessensausübung alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind, die für die Frage wesentlich sind, ob der Betroffene den für die Fachanwaltschaft vorausgesetzten Leistungsstandard nicht mehr erfüllt (vgl. Senatsbeschl. v. heutigen Tage - AnwZ(B) 37/00, zur Veröffentlichung bestimmt).
  • VGH Hessen, 17.03.2010 - 7 A 1323/09

    Verpflichtung von Mitgliedern der Architekten- und Stadtplanerkammer zur

    Diese Verpflichtung ist von den Fachgerichten auch rechtlich nicht beanstandet worden (vgl. hierzu: BGH, Senat für Anwaltsachen, Beschluss vom 02.04.2001 - B 37/00 - MDR 2001, 1079).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.2023 - 4 A 2378/19

    Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die besondere Qualifikation der die

    vgl. zur Verhältnismäßigkeit bei der Fachanwaltsbezeichnung: BGH, Beschluss vom 2.4.2001 - AnwZ (B) 37/00 -, juris, Rn. 10; Anwaltsgerichtshof Frankfurt, Urteil vom 14.7.2014 - 1 AGH 4/14 -, juris, Rn. 44; Quaas, in: Quaas, in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn. 23 f.; Weyland, BRAO, 10. Aufl. 2020, § 4 FAO Rn 8a; a. A. Anwaltsgerichtshof Hamm, Urteil vom 20.11.2015 - 1 AGH 36/15 -, juris, Rn. 10.
  • AGH Rheinland-Pfalz, 07.04.2022 - 1 AGH 8/21

    Widerruf des Fachanwaltstitels wegen fehlender Fortbildung

  • AGH Hessen, 14.03.2022 - 1 AGH 10/18

    Entziehung der Fachanwaltsbezeichnung wegen unzureichender Fortbildungsstunden

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.11.2015 - 1 AGH 36/15

    Verleihung, Fachanwaltsbezeichnung, Lehrgang, Fortbildungspflicht

  • AGH Hessen, 02.05.2005 - 2 AGH 21/03

    Berufsrecht/Rechtsanwälte: Widerruf der Erlaubnis zur Führung der

  • AGH Mecklenburg-Vorpommern, 09.06.2020 - 1 AGH 3/19

    Fachanwalts-Widerruf bei Fehlen von förmlicher Rüge

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Rechtsprechung
   BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1)   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,4764
BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
BGH, Entscheidung vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
BGH, Entscheidung vom 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00 (1) (https://dejure.org/2002,4764)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Kostenrechnung - Kostenentscheidung - Analoge Anwendung von § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO - Anwalt in eigener Sache - Selbstvertreten - Umdeutung einer Gegenvorstellung als Rechtsmittel - Rechtskraft - Abänderung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Köln, 12.12.1980 - 2 VA (Not) 1/86

    Bundesnotarordnung; Anfechtungsverfahren; Rechtsanwalt; Obsiegen; Erstattung von

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00
    In diesem Bereich knüpft die Kostenerstattungspflicht nicht ohne weiteres an das Obsiegen und Unterliegen eines Beteiligten an; sie hängt vielmehr davon ab, ob die Anordnung der Kostenerstattung der Billigkeit entspricht (vgl. zu § 111 BNotO: OLG Köln MDR 1991, 547 f; ferner Zimmermann, in: Keidel/Kuntze/Winkler, FGG 14. Aufl. § 13a Rn. 52 mit Fn. 200).
  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 15/94

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung gegen einen Beschluss hisichtlich der

    Auszug aus BGH, 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00
    Er kann daher auch auf Gegenvorstellung hin nicht abgeändert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 15/94, n.v.; Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 42 Rn. 18).
  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 4 ZPO, wonach ein Rechtsanwalt, der sich selbst vor einem Prozeßgericht vertritt, einen Anspruch auf Kostenerstattung wie ein bevollmächtigter Rechtsanwalt hat, kann als Sonderregelung für das gerichtliche Verfahren auf die außergerichtliche Abmahnung keine Anwendung finden (BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/00, JurBüro 2003, 207 für den Fall der Selbstvertretung im berufsrechtlichen Verfahren; ebenso: BFHE 108, 574, 575 f. = NJW 1973, 1720 und BFHE 104, 306, 307 ff. für das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 07.04.2017 - 2 AGH 16/16

    Keine Kostenerstattung für Anwaltstätigkeit in eigener Sache!

    Der BGH hat ausdrücklich entschieden, dass die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO, die Gebührenerstattung in eigener Sache im Zivilverfahren vorsieht, in den sogenannten Streitsachen der Freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht analog anzuwenden ist; zudem hat der BGH klargestellt, dass ein Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens keinen Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.10.2002, BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris).

    bb) Auch im Einspruch- und Rügeverfahren sind angefallene Auslagen von dem jeweils betroffenen Kammermitglied nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Lehre selbst zu tragen (vgl. Gaier-Wolff-Göcken-Lauda, Anwaltliches Berufs-recht, a.a.O., § 74 Rdnr. 57; Henssler/Prütting, a.a.O., § 197 a Rdnr. 5; Kleine-Cosack, BRAO, 7. Aufl., § 197 a Rdnr. 2, § 74 Rdnr. 11; Feuerich/Weyland-Hartung, a.a.O., § 74 Rdnr. 54; EGH Stuttgart, BRAK-Mitt. 1983, 138; BGH, BRAK-Mitt. 2003, 24).

    Die Entscheidung des BGH vom 17.10.2002 (BRAK-Mitt. 2003, AnwZ (B) 37/00, juris), nach der dem Rechtsanwalt, der sich in berufsrechtlichen Verfahren selbst vertritt, im Falle des Obsiegens kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zusteht, betrifft auch nicht nur das berufsgerichtliche Verfahren, sondern berufsrechtliche Verfahren, zu denen auch das Rügeverfahren zählt.

  • OLG Karlsruhe, 28.07.2016 - 18 WF 166/15

    Gewaltschutzverfahren: Kostenerstattungsanspruch eines in eigener Sache

    Anders als im Zivilprozess, in dem gemäß § 91 Abs. 2 ZPO die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts stets zu erstatten sind, gilt dies nicht in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGH vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/99 - JurBüro 2003, 207, juris Rn. 5; KG Berlin vom 11.11.2003 - 1 W 611/01, FamRZ 2004, 1385, juris Rn. 3; Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 17.05.2006 - 3Z BR 71/00, NJW-RR 2007, 773, juris Rn. 4; Zöller/Feskorn, a.a.O., § 80 FamFG Rn. 4; MünchKomm/Schindler, FamFG, 2. Auflage 2013, § 80 Rn. 11).

    In Hinblick auf die vom Gesetzgeber bewusste Verweisung nur auf § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, die im Übrigen der alten Norm des § 13a Abs. 3 FGG a.F. entspricht, ist für eine analoge Anwendung des § 91 Abs. 2 ZPO kein Raum (BGH vom 17.10.2002 - AnwZ (B) 37/99 - JurBüro 2003, 207, juris Rn. 5; s. Bayerisches Oberstes Landesgericht vom 17.05.2006 - 3Z BR 71/00, NJW-RR 2007, 773, juris Rn. 4).

  • BGH, 03.11.2003 - AnwZ (B) 61/03

    Erstattung von Auslagen im Verfahren vor den Anwaltsgerichten

    Da sich die Antragsteller im Beschwerdeverfahren selbst vertreten haben, steht ihnen kein Anspruch auf Erstattung von Gebühren und Auslagen zu (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Oktober 2002 - AnwZ (B) 37/00, BRAK-Mitt. 2003, 24).
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