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   BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05   

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BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05 (https://dejure.org/2006,822)
BGH, Entscheidung vom 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05 (https://dejure.org/2006,822)
BGH, Entscheidung vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05 (https://dejure.org/2006,822)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    BRAO § 7 Nr. 8; BNotO § 8 Abs. 3
    Bankangestellter kann nicht gleichzeitig als Rechtsanwalt zugelassen sein

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit im Geschäftsbereich Vermögensberatung (Private Banking) einer Bank mit dem Anwaltsberuf; Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Schutz der Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft; Wahrung der Unabhängigkeit und ...

  • Anwaltsblatt

    § 7 BRAO
    Keine Anwaltszulassung für Erbschafts- und Stiftungsmanager

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 8

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BRAO § 7 Nr. 8
    Gefahr der Interessenkollision bei Angestelltentätigkeit eines Anwalts im Bereich "Private Banking"

  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassung - unvereinbare Angestelltentätigkeit bei einer Bank

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8
    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem Anwaltsberuf

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Versagung der Anwaltszulassung: Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking einer Bank ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Angestelltentätigkeit im Vermögensbereich einer Bank und Anwaltszulassung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BRAO § 7 Nr. 8
    Unvereinbarkeit einer vermögensberatenden Angestelltentätigkeit in einer Bank mit dem Anwaltsberuf

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking einer Bank ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Tätigkeit als Angestellter im Geschäftsbereich Private Banking einer Bank ist mit dem Anwaltsberuf unvereinbar

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2488
  • ZIP 2006, 1573
  • MDR 2007, 246
  • VersR 2006, 1665
  • WM 2006, 1647
  • BB 2006, 1656
  • DB 2006, 1722
  • AnwBl 2006, 581
 
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Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05
    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79).

    bb) Darüber hinaus besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren Vermögensverhältnisse erlangt, dazu nutzen könnte, seinen Mandanten eine Vermögensanlage bei der B. bank zu empfehlen, die er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht empfehlen dürfte (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO, unter II 2 a).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

    Rechtsanwälte erhalten bei der Ausübung ihres Berufs vielfach Kenntnis von Geld- oder Immobilienvermögen ihrer Mandanten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 a).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich hier anders als bei einem Banksyndikus, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auch auf vorteilhafte Kredite oder Vermögensanlagen seiner Bank hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich innerhalb der Bank besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 aaO unter II 2 b).

  • BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 4/95

    Anwaltsbewerber - Zweitberuf - Interessenkollision

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05
    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die zweitberufliche Tätigkeit des Anwalts bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahe legt (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995, aaO unter II 1 b bb; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003, aaO unter II 2 b).

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im

    Auszug aus BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05
    Zwar hat der Bundesgerichtshof in besonders gelagerten Einzelfällen eine Anwaltstätigkeit auch neben einer Beschäftigung in einem gewerblichen Unternehmen der oben genannten Art zugelassen, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst war (vgl. Senatsbeschlüsse vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031 = BRAK-Mitt. 1995, 163, vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378 = BRAK-Mitt. 1996, 78 und vom 11. Oktober 2000 - AnwZ (B) 54/99, BRAK-Mitt. 2001, 90).

    Zwar liegt bei Ausübung eines Zweitberufs eine Interessenkollision, die das Vertrauen in die anwaltliche Unabhängigkeit gefährden könnte, nicht schon dann vor, wenn das Wissen aus der einen oder anderen Tätigkeit für die jeweils andere von Interesse und ihr vorteilhaft ist (Senatsbeschluss vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95, BRAK-Mitt. 1995, 213; Senatsbeschluss vom 11. Dezember 1995, aaO).

  • BGH, 12.05.2016 - IX ZR 241/14

    Anwaltsvertrag: Nichtigkeit bei Verstoß gegen das Verbot der Vertretung

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen bei einer Zweittätigkeit als Versicherungsmakler angenommen (BGH, Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43), als Vermittler von Finanzdienstleistungen oder als Grundstücksmakler (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212; vom 8. Oktober 2007 - AnwZ (B) 92/06, AnwBl. 2008, 65, 66), als angestellter Vermögensberater einer Bank (BGH, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6; vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff) und als Berater und Akquisiteur (BGH, Beschluss vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 111/06, NJW 2008, 1318 Rn. 6 ff).
  • BGH, 08.10.2007 - AnwZ (B) 92/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft im Hinblick auf

    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen von Verfassungs wegen keine Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    b) Unabhängigkeit und Integrität eines Rechtsanwalts sowie dessen maßgebliche Orientierung am Recht und an den Interessen seiner Mandanten können insbesondere bei einer erwerbswirtschaftlichen Prägung des Zweitberufs gefährdet sein; Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn ein kaufmännischer Beruf die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Angesichts der Vielfalt kaufmännischer Betätigungen kommt es darauf an, ob sich der erwerbswirtschaftlich ausgerichtete Zweitberuf von dem Tätigkeitsfeld des Rechtsanwalts, zumindest mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen, unschwer trennen lässt oder ob sich die Gefahr einer Interessenkollision deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen bannen lässt (BVerfGE 87, 287, 330; Senat, Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

    Deshalb hat der Senat die Unvereinbarkeit mit dem Beruf des Rechtsanwalts für eine Tätigkeit als Angestellter eines Maklerunternehmens verneint, wenn dem Angestellten eine akquirierende Tätigkeit untersagt war (Beschl. v. 21. November 1994, AnwZ (B) 44/94, NJW 1995, 1031; v. 11. Dezember 1995, AnwZ (B) 32/95, NJW 1996, 2378; v. 10. Juli 2000, aaO; Beschl. v. 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488, 2489).

  • BGH, 26.11.2007 - AnwZ (B) 111/06

    Tätigkeit als Akiquisiteur mit Rechtsanwaltsberuf vereinbar?

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar; etwas anderes kann dann gelten, wenn der Rechtsanwalt in seinem Zweitberuf mit der akquisitorischen oder maklerischen Tätigkeit des betreffenden Unternehmens selbst nicht befasst ist (Senatsbeschuss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 unter II 2 a m.w.N.).

    Diesen Unterschied hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 15. Mai 2006 (aaO unter II 2 b aa, Tz. 11) deutlich gemacht; dort hat der Senat darauf hingewiesen, dass eine vom Geschäftsinteresse der Bank nicht zu trennende und damit nicht unabhängige, sondern von einem fremden wirtschaftlichen Interesse mitbestimmte Rechtsberatung des Bankkunden durch einen hierfür angestellten Mitarbeiter der Bank mit der Tätigkeit als Syndikus in der Rechtsabteilung einer Bank nicht gleichzustellen ist.

    b) Zum anderen besteht im Falle einer Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft die Gefahr, dass dieser das Wissen, das er als Rechtsanwalt aus der Beratung seiner Mandanten auch über deren berufliche Situation oder - im Falle von Unternehmen - über deren Personalangelegenheiten erlangt, dazu nutzen könnte, seine Mandanten als Kunden für die Beratungsleistungen seines Arbeitgebers zu gewinnen, was er als unabhängiger Rechtsanwalt nicht tun dürfe (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO unter II 2 bb).

    Auch unter diesem Gesichtspunkt verhält es sich im vorliegenden Fall anders als bei einem Syndikusanwalt, der etwa im Rahmen seiner selbständigen Anwaltstätigkeit "nebenbei" auf vorteilhafte Produkte seines Arbeitgebers hinweisen könnte, ohne dass dabei - wie hier - ein Zusammenhang mit seinem Aufgabenbereich bei seinem Arbeitgeber besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006, aaO).

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 35/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft: Vereinbarkeit der Tätigkeit eines

    d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 34/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft aufgrund einer

    In Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat bereits entschieden (Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff., ebenso: Schmidt-Räntsch, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 7 BRAO Rn. 75), dass eine Tätigkeit als Erbschafts- und Stiftungsmanager mit dem Anwaltsberuf unvereinbar ist (ebenso für den angestellten Vermögensberater einer Bank: Senatsbeschluss vom 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff., ebenso: Vossebürger in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 7 BRAO Rn. 118; Henssler in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 7 Rn. 105 "Bankberater").

    Denn die Gefahr einer - noch aufzuzeigenden - deutlichen Interessenkollision ergibt sich aus der Beratungssituation hinsichtlich des Erwerbs eines Anlage- oder Dienstleistungsprodukts der Bank und ist unabhängig davon, ob es sich um die Beratung eines Alt- oder Neukunden handelt (vgl. auch Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, aaO Rn. 10, der ebenfalls keine Differenzierung zwischen Alt- und Neukunden vornimmt).

    (5) Da schon die den Tätigkeitsschwerpunkt bildende Beratung im Stiftungsbereich einen hinreichend deutlichen Interessenwiderstreit begründet, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger für sich in Anspruch nimmt, er berate - anders als im zitierten Parallelfall (Senat, Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, aaO Rn. 8) - nicht ganzheitlich in Bezug auf die Vermögensnachfolge.

    Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass ein Provisionsinteresse ein starker Indikator für einen nicht hinzunehmenden Interessenwiderstreit ist; umgekehrt lässt sein Fehlen einen hinreichend deutlichen Interessenwiderstreit nicht entfallen (so auch im Falle der Senatsentscheidung vom 15. Mai 2006, aaO Rn. 10; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717 Rn. 8).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.09.2006 - 1 ZU 15/06

    Zur Vereinbarkeit einer Tätigkeit für ein Personalberatungsunternehmen mit dem

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 41/05 = NJW 2006, 2488 ff), der der Senat folgt, besteht der Regelungszweck des § 7 Nr. 8 BRAO darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen.

    Abzustellen ist darauf, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft (so BGH NJW 2006, 2488, 290 Rdnr. 13) die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt.

    Zwar dient § 7 Nr. 8 BRAO auch der Sicherung der Integrität der Rechtsanwälte (BGH NJW 2006, 2488, 2489 Rdnr. 4); Anhaltspunkte, die die persönliche Integrität des Antragstellers in Frage stellen können, haben sich jedoch nicht ergeben.

    Ebenfalls kann der Antragsteller nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass der BGH in ständiger Praxis darauf abstellt, dass eine Interessenkollision nicht bereits daraus abgeleitet werden könne, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (so zuletzt BGH Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 53/05 Rdnr. 8 bzw BGH NJW 2006, 2488, 2490 Rdnr. 13).

    Zum einen kommt das in dieser Entscheidung betonte Fehlen einer akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers (ähnlich auch die Entscheidungen BGH BRAK-Mitt. 1996, 78 = NJW 1996, 2378 sowie BGH BRAK-Mitt. 1997, 253 = NJW-RR 1998, 571, BRAK-Mitt. 2000, 90 und NJW 2006, 2488, 2489 (Rdnr. 7)) hier nicht zum Zuge.

  • OLG Hamm, 08.09.2006 - 1 ZU 15/06

    Vereinbarkeit der akquisitorischen Tätigkeit für ein Personalberatungsunternehmen

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 41/05 = NJW 2006, 2488 ff), der der Senat folgt, besteht der Regelungszweck des § 7 Nr. 8 BRAO darin, die fachliche Kompetenz und Integrität sowie ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen.

    Abzustellen ist darauf, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft (so BGH NJW 2006, 2488, 290 Rdnr. 13) die Wahrscheinlichkeit von Pflichten- und Interessenkollisionen nahe legt.

    Zwar dient § 7 Nr. 8 BRAO auch der Sicherung der Integrität der Rechtsanwälte (BGH NJW 2006, 2488, 2489 Rdnr. 4); Anhaltspunkte, die die persönliche Integrität des Antragstellers in Frage stellen können, haben sich jedoch nicht ergeben.

    Ebenfalls kann der Antragsteller nichts für sich Günstiges daraus herleiten, dass der BGH in ständiger Praxis darauf abstellt, dass eine Interessenkollision nicht bereits daraus abgeleitet werden könne, wenn das Wissen aus der einen Tätigkeit für die jeweils andere von Vorteil ist (so zuletzt BGH Beschluss vom 15.05.2006 AnwZ (B) 53/05 Rdnr. 8 bzw BGH NJW 2006, 2488, 2490 Rdnr. 13).

    Zum einen kommt das in dieser Entscheidung betonte Fehlen einer akquisitorischen Tätigkeit des Antragstellers (ähnlich auch die Entscheidungen BGH BRAK-Mitt. 1996, 78 = NJW 1996, 2378 sowie BGH BRAK-Mitt. 1997, 253 = NJW-RR 1998, 571, BRAK-Mitt. 2000, 90 und NJW 2006, 2488, 2489 (Rdnr. 7)) hier nicht zum Zuge.

  • BGH, 20.03.2023 - AnwZ (Brfg) 12/21

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft mangels Vereinbarkeit des

    a) Ziel der Regelung ist, die fachliche Kompetenz und die Integrität sowie einen ausreichenden Handlungsspielraum der Rechtsanwälte zu sichern und die notwendigen Vertrauensgrundlagen der Rechtsanwaltschaft zu schützen (vgl. etwa BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

    Selbst wenn diese im Einzelfall günstig beurteilt werden können, muss darüber hinaus berücksichtigt werden, ob die Ausübung des zweiten Berufs beim rechtsuchenden Publikum begründete Zweifel an der Unabhängigkeit und Kompetenz eines Rechtsanwalts wecken muss und dadurch das Ansehen der Rechtsanwaltschaft insgesamt in Mitleidenschaft gezogen wird (BVerfGE 87, 287, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 4 und vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 7/20, BRAK-Mitt. 2020, 361 Rn. 7).

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 28.04.2017 - 1 AGH 66/16

    "Staatsnähe" rechtfertigt Versagung der Rechtsanwaltszulassung

    Gegen die gesetzliche Beschränkung der Berufswahl durch die Zulassungsschranke in § 7 Nr. 8 BRAO bestehen indes keine verfassungsrechtlichen Bedenken; sie dient - wie die entsprechende Vorschrift über den Widerruf der Zulassung in § 14 Abs. 2 Nr. 8 BRAO - der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege (BVerfGE 87, 287, 321; BGH, Beschl. vom 15. Mai 2006, AnwZ (B) 41/05 - NJW 2006, 2488, 2489).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    d) Ähnlich hat der Senat für die Unvereinbarkeit des Anwaltsberufs mit einer Tätigkeit als angestellter Vermögensberater einer Bank entschieden (vgl. Beschlüsse vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 41/05, NJW 2006, 2488 Rn. 6 ff. und 21. März 2011 - AnwZ (B) 36/10, NJW-RR 2011, 856 Rn. 7 ff.).
  • BGH, 21.03.2011 - AnwZ (B) 36/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Vereinbarkeit der Tätigkeit als "Wealth Consultant Top

  • BVerwG, 07.12.2016 - 10 C 1.15

    Assekuranzmakler; Aufgaben; Ausnahme; Ausnahmegenehmigung; Ausnahmezulassung;

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

  • AGH Niedersachsen, 23.04.2018 - AGH 5/17

    Berufsrechte und Pflichten: Unvereinbare Tätigkeit bei einer Bank

  • AGH Hamburg, 23.09.2020 - AGH I ZU 1/19

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Kostenentscheidung nach

  • AGH Hessen, 12.12.2011 - 1 AGH 7/11

    Zulassung - Unvereinbare Tätigkeit als Personalberater

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 05.09.2008 - 1 AGH 41/08

    Antrag eines im öffentlichen Dienst angestellten Rechtsanwalts auf Zulassung zur

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 17.11.2006 - 1 ZU 89/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer Tätigkeit als

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