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   BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03   

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https://dejure.org/2004,148
BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03 (https://dejure.org/2004,148)
BGH, Entscheidung vom 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03 (https://dejure.org/2004,148)
BGH, Entscheidung vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 (https://dejure.org/2004,148)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Verneinung der Gefährdung der Interessen der Rechtssuchenden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens

  • Anwaltsblatt

    § 14 BRAO

  • Judicialis

    BRAO § 1; ; BRAO § 2; ; BRAO § 3; ; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

  • BRAK-Mitteilungen

    Kein Zulassungswiderruf trotz Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • take-maracke.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    "Endlich Rechtsanwalt bleiben?" (RA Marcus Janca; ZInsO 2005, 242)

Papierfundstellen

  • NJW 2005, 511
  • MDR 2005, 420
  • NJ 2005, 191
  • AnwBl 2005, 216
 
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Wird zitiert von ... (234)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 25.06.1984 - AnwZ (B) 7/84

    Sofortige Beschwerde gegen die Zurücknahme der Zulassung zur Anwaltschaft -

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03
    Auch die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen nach der Senatsrechtsprechung die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 7/84 = BRAK-Mitt. 1984, 194; BGH, Beschl. vom 23. Februar 1987 - AnwZ(B) 52/86 = BRAK-Mitt. 1987, 208).

    So ist vereinbart, daß sein Name (anders als in dem im Senatsbeschluß vom 25. Juni 1984, aaO, entschiedenen Fall) weder auf dem Briefkopf noch auf dem Praxisschild erscheint.

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03
    Denn zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, daß die Schulden in absehbarer Zeit entfallen und der Rechtsanwalt frei über sein Vermögen verfügen kann (BGH, Beschl. vom 13. März 2000 - AnwZ(B) 28/99 = NJW-RR 2000, 1228).

    Diese Gefährdung ist grundsätzlich nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners weggefallen (BGH, Beschl. vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99 aaO).

  • BGH, 23.02.1987 - AnwZ (B) 52/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03
    Auch die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen nach der Senatsrechtsprechung die Gefährdung der Rechtsuchenden nicht aus (vgl. BGH, Beschl. vom 25. Juni 1984 - AnwZ(B) 7/84 = BRAK-Mitt. 1984, 194; BGH, Beschl. vom 23. Februar 1987 - AnwZ(B) 52/86 = BRAK-Mitt. 1987, 208).

    Der Antragsteller hat - anders als in dem dem Senatsbeschluß vom 23. Februar 1987 (aaO) zugrunde liegenden Sachverhalt - seinen anwaltlichen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ausgeübt.

  • BGH, 12.01.2004 - AnwZ (B) 17/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03
    b) Auch wenn die Regelung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, nach der der Vermögensverfall die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden indiziert, nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im - nach der gesetzlichen Wertung - vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können (BGH, Beschl. vom 14. Juli 2003 - AnwZ 61/02 m.w.N.; BGH, Beschl. vom 12. Januar 2004 - AnwZ(B) 17/03 vom 12. Januar 2004).
  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 13/05

    Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden; Einstellung des in Vermögensverfall

    Die Anstellung eines in Vermögensverfall geratenen Rechtsanwalts in einer Einzelkanzlei vermag eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch arbeitsvertragliche Beschränkungen der Befugnisse des angestellten Rechtsanwalts nicht auszuschließen, weil deren Einhaltung in einer Einzelkanzlei - anders als in einer Sozietät - nicht zuverlässig sichergestellt werden kann (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

    Der Übergang der Verfügungsbefugnis des insolventen Rechtsanwalts auf einen Vermögensverwalter führt nicht dazu, dass die Vermögensverhältnisse des Rechtsanwalts bereits deshalb als wieder "geordnet" anzusehen wären (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511 unter II 1 m.w.Nachw.).

    Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Mandantengeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern des Rechtsanwalts (st.Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a).

    Die Aufgabe der eigenen Praxis und die Aufnahme einer Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt schließen die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden jedoch nicht ohne weiteres aus (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO unter II 2 a).

    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 18. Oktober 2004 (aaO unter II 2 c) bereits zum Ausdruck gebracht, dass nur eine Sozietät, nicht aber eine Einzelkanzlei die Gewähr dafür bietet, dass auch während der Urlaubszeit oder bei einer etwaigen Erkrankung eines Sozius die Einhaltung der vertraglichen Verpflichtungen des insolventen Rechtsanwalts überwacht werden kann, und dass dies zum Schutz der Rechtsuchenden eine der Voraussetzungen dafür ist, die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - entgegen dem Grundsatz des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO - nicht zu widerrufen.

  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Wie der Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Gesetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist auch in der Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).

    Die Voraussetzungen für die Annahme eines Ausnahmefalls, in dem eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts verneint werden kann (dazu Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO, unter II 2 c; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 13/05, NJW-RR 2006, 559, unter II 2; Senatsbeschluss vom 5. Dezember 2005 - AnwZ(B) 14/05, AnwBl. 2006, 281, unter II 3), lagen zwar im Zeitpunkt der Widerrufsverfügung nicht vor.

    Zwar entfällt die Gefährdung der Rechtsuchenden grundsätzlich nicht bereits durch die - hier noch nicht erfolgte - Insolvenzeröffnung und die damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ(B) 43/03, NJW 2005, 511, unter II 2 a).

    Deshalb kann in aller Regel erst dann, wenn das Insolvenzverfahren zu einem Abschluss führt, bei dem mit einer Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des Antragstellers gerechnet werden kann, das heißt mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des Insolvenzgerichts, davon ausgegangen werden, dass nicht nur der Vermögensverfall, sondern auch eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nach dem Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht mehr fortbesteht (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ(B) 6/06, zur Veröffentlichung bestimmt, unter II 3. Anders liegt es jedoch dann, wie der Senat entschieden hat (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004, aaO), wenn besondere Umstände, insbesondere arbeitsvertragliche Beschränkungen und Sicherungsvorkehrungen, die Annahme rechtfertigen, dass eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Vermögensverfall des Rechtsanwalts schon vor Abschluss des in die Wege geleiteten Insolvenzverfahrens nicht mehr zu befürchten ist.

  • BVerwG, 17.08.2005 - 6 C 15.04

    Wirtschaftsprüfer; Bestellung; Widerruf der Bestellung; nicht geordnete

    Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (vgl. BFH, Urteile vom 22. August 1995 - VII R 63/94 - BFHE 178, 506 und vom 30. März 2004 - VII R 56/03 - BFH/NV 2004, 1426 zu § 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StBerG; BGH, Beschlüsse vom 22. März 2004 - NotZ 23/03 - NJW 2004 m.w.N. und vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - NJW 2005, 511 zu § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO).

    Dem Wirtschaftsprüfer kann daher nicht jedwede potentielle, theoretische Interessengefährdung, mag sie auch noch so fern liegend sein, entgegengehalten werden (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 1992 - VII R 43/92 - a.a.O. BFHE 169, 286 ; Beschluss vom 19. Februar 2003 - VII B 45/02 - BFH/NV 2003, 665 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03 - NJW 2005, 511 ).

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