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   BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99   

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https://dejure.org/2000,3953
BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99 (https://dejure.org/2000,3953)
BGH, Entscheidung vom 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99 (https://dejure.org/2000,3953)
BGH, Entscheidung vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 44/99 (https://dejure.org/2000,3953)
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Volltextveröffentlichungen (11)

Kurzfassungen/Presse

  • nomos.de PDF, S. 61 (Leitsatz)

    § 4 RAG; § 4 BRAO; Art. 37 Abs. 5 EinigungsV
    Rechtsanwalt/Zulassungsvoraussetzungen/Studium in der DDR

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 850
  • NJ 2000, 560 (Ls.)
  • AnwBl 2000, 691
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 03.06.1988 - 5 C 59.85

    Vollzeit-Ausbildung - Studium - Förderungsfähigkeit - Ganztägige Berufstätigkeit

    Auszug aus BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99
    Vielmehr bildet die Immatrikulation nur ein Beweisanzeichen dafür, daß der Student die Ausbildung, für die er eingeschrieben ist, auch aufgenommen hat (BVerwGE 92, 246, 252; BVerwG NVwZ-RR 1989, 81, 82).
  • BGH, 14.06.1999 - AnwZ (B) 69/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Diplom-Juristen

    Auszug aus BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99
    In § 2 der DDR-Verordnung vom 5. September 1990 (GBl. 1990 I S. 1436) wurde den Universitäten die Möglichkeit eingeräumt, für vor dem 1. September 1990 immatrikulierte Studenten eine Studien- und Prüfungsordnung zu erlassen, die die Grundlage für einen Abschluß der Ausbildung als Diplom-Jurist bildet (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Juni 1999 - AnwZ (B) 69/98).
  • BGH, 29.05.2000 - AnwZ (B) 35/99

    Zulassung zum Rechtsanwalt nach dem RAG

    Auszug aus BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99
    Darüber hinaus kann der Beschwerdeführer aus den vom Anwaltsgerichtshof zutreffend dargelegten Gründen auch nicht auf eine mindestens zweijährige Praxis in der Rechtspflege oder einem rechtsberatenden Beruf verweisen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Mai 2000 - AnwZ (B) 35/99).
  • BVerwG, 27.04.1993 - 11 C 26.92

    Ausbildungsförderung - Förderungshöchstdauer - Fernuniversität - Gleichzeitige

    Auszug aus BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 44/99
    Vielmehr bildet die Immatrikulation nur ein Beweisanzeichen dafür, daß der Student die Ausbildung, für die er eingeschrieben ist, auch aufgenommen hat (BVerwGE 92, 246, 252; BVerwG NVwZ-RR 1989, 81, 82).
  • BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 4/07

    Wiederaufgreifen eines rechtskräftig abgeschlossenen Zulassungsverfahrens;

    Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte keinen Erfolg (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 44/99, NJW-RR 2001, 850).

    Entscheidend ist, dass über das Zulassungsbegehren des Antragstellers durch den Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (NJW-RR 2001, 850), mit dem der ablehnende Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichts vom 11. Juli 1997 bestandskräftig geworden ist, rechtskräftig entschieden wurde.

    aa) Der Antragsteller beruft sich darauf, dass er entgegen dem Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) und dem angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs die Voraussetzungen für eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG erfülle, weil die mit Rückwirkung zum 31. August 1990 erfolgte Immatrikulation vom 3. Januar 1991 rechtlich anders zu würdigen sei als im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 und im jetzt angefochtenen Beschluss des Anwaltsgerichtshofs.

    Dass der Antragsteller die Rechtslage anders sieht, als sie im Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 (aaO) dargelegt worden ist, rechtfertigt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG.

    Das aber ist, wie der Senat entschieden hat (Beschl. v. 10. Juli 2000, aaO, Tz. 13) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss nochmals ausgeführt hat, einer (tatsächlichen) Aufnahme des Studiums vor dem 1. September 1990 nicht gleichzusetzen.

    Vielmehr ist der Erwerb des akademischen Grades eines Diplom-Juristen nur dann als ein Abschluss im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 RAG anzuerkennen, wenn der Bewerber, wie der Senat in seinem Beschluss vom 10. Juli 2000 (aaO, Tz. 10, 15) und auch der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen Beschluss ausgeführt haben, das Studium im Beitrittsgebiet (tatsächlich) vor dem 1. September 1990 aufgenommen hat; nur mit dieser Maßgabe findet § 4 Abs. 1 RAG nach dem Einigungsvertrag Anwendung (Art. 37 EV i.V.m. Anl. I Kap. III Sachgeb. A Abschn. III Nr. 8 y hh).

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