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   BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90   

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BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90 (https://dejure.org/1990,8957)
BGH, Entscheidung vom 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90 (https://dejure.org/1990,8957)
BGH, Entscheidung vom 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 46/90 (https://dejure.org/1990,8957)
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  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90

    Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90] zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) können Fachbezeichnungen derzeit nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt.
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 18/90

    Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nach § 223

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90 und AnwZ (B) 18/90).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
    Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 16/90

    Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
    Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90 und AnwZ (B) 18/90).
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 20/98

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des

    Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat das Gesetz nicht vorgesehen; der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ist daher unstatthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90, v. 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 46/90, v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).
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