Rechtsprechung
BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Voraussetzungen für das Führen der Bezeichnung "Fachanwalt für Arbeitsrecht"
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 4/90
Unzulässigkeit der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung durch die …
Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 4/90 = NJW 1990, 1719 [BGH 14.05.1990 - AnwZ B 4/90] zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) können Fachbezeichnungen derzeit nicht verliehen werden, weil es an der dafür erforderlichen gesetzlichen Grundlage fehlt. - BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 18/90
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Ehrengerichtshofes nach § 223 …
Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90 und AnwZ (B) 18/90). - BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65
Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung
Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25). - BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 16/90
Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des …
Auszug aus BGH, 29.10.1990 - AnwZ (B) 46/90
Nach der Rechtsprechung des Senats ist im Unterschied zu § 145 Abs. 3 BRAO durch § 223 BRAO n.F. die Möglichkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen Entscheidungen der Ehrengerichtshöfe nicht eröffnet (Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90 und AnwZ (B) 18/90).
- BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 20/98
Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung des …
Eine Nichtzulassungsbeschwerde hat das Gesetz nicht vorgesehen; der von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbehelf ist daher unstatthaft (vgl. Senatsbeschl. v. 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 16/90, v. 29. Oktober 1990 - AnwZ (B) 46/90, v. 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41).