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   BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98   

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BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98 (https://dejure.org/1999,1251)
BGH, Entscheidung vom 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98 (https://dejure.org/1999,1251)
BGH, Entscheidung vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 (https://dejure.org/1999,1251)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Judicialis

    BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2; ; GG Art. 3 Abs. 1

  • BRAK-Mitteilungen

    Ermäßigung des Zuschlags zum Kammergrundbeitrag; umsatzbezogene Kammerbeiträge

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 89 Abs. 2 Nr. 2; GG Art. 3 Abs. 1
    Bemessung des Beitrages zur Rechtsanwaltskammer

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BGHZ 140, 302
  • NJW 1999, 1402
  • MDR 1999, 897
  • DB 1999, 1263 (Ls.)
  • AnwBl 1999, 349
  • AnwBl 1999, 408
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (BVerwGE 39, 100, 107 f; 92, 24, 26 f; BVerwG NVwZ 1990, 1167; vgl. auch BVerfGE 9, 291, 297 f; 14, 312, 317).

    Jedoch trifft dies nur für solche Einnahmen zu, die in vergleichbarer Weise den Schluß auf einen entsprechenden Nutzen aus der Mitgliedschaft zulassen (BVerwGE 92, 24, 27).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat die Satzung einer Ärztekammer beanstandet, die für die Beitragsbemessung die Einkünfte der ausschließlich an den Hochschulen theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner denjenigen der im öffentlichen Dienst praktisch tätigen Ärzte gleichgesetzt hatte, weil den Hochschulmedizinern schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung ihrer beruflichen Belange zuteil werde (BVerwGE 92, 24, 27 f).

  • BVerwG, 26.06.1990 - 1 C 45.87

    Anforderungen an die Mitgliedsbeiträge zur IHK

    Auszug aus BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (BVerwGE 39, 100, 107 f; 92, 24, 26 f; BVerwG NVwZ 1990, 1167; vgl. auch BVerfGE 9, 291, 297 f; 14, 312, 317).
  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

    Auszug aus BGH, 25.01.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Die gewählte Bemessungsgrundlage muß dann aber gewährleisten, daß ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden (vgl. BGHZ 55, 244, 245).
  • AGH Frankfurt/Main, 02.10.2008 - 2 AGH 23/07

    Beitragsordnung einer Rechtsanwaltskammer: Grundsätze der Ausgestaltung;

    Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des BGH, abgedruckt in NJW 1999, Seite 1402 ff. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung führt er aus, dass nur seine Einkünfte als Kammermitglied für die Beurteilung einer Billigkeitsentscheidung, wie von ihm angestrebt, herangezogen werden dürfen.

    17 a) Die Antragsgegnerin hat ihre Beitragsordnung unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzipes sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzipes, wie sie sich aus § 89 II Ziff. 2 BRAO ergeben, ausgestaltet (vgl. zu den diesbezüglich einzuhaltenden Prinzipien z.B. BGH, Beschluss vom 25.01.1999, Az. AnwZ (B) 48/98, Vorinstanz AGH Rheinland-Pfalz, abgedruckt in NJW 1999, Seite 1402 ff., rechte Spalte zu Ziffer 2 a; Beschluss vom 25.01.1971, Az. AnwZ (B) 16/70, abgedruckt in NJW 1971, Seite 1041; Hessischer AGH, Beschluss vom 07.12.2006, 1 AGH 17/05, abgedruckt in BRAK-Mitteilungen 2007, Heft 1; sowie AGH Celle, Beschluss vom 24.06.1997, AGH 2/96, abgedruckt in BRAK-Mitteilungen 1998, Heft 4).

    Die Ausgestaltung der Beitragsregel nach lit a) und b) wie auch die Ausnahmeregelung können grundsätzlich durch eine Typisierung erfolgen (vgl. dazu BGH a.a.O. in NJW 1999, Seite 1402, rechte Spalte) und hierbei Billigkeitsüberlegungen aufnehmen.

    Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom Sachverhalt der Entscheidung des BGH in NJW 1999, 1402 f. Dort wurden Einkünfte aus der gleichfalls zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als Steuerberater für einen Rechtsanwaltskammerbeitrag nicht berücksichtigt, weil diese ebenfalls zu einem Kammerbeitrag der Steuerberaterkammer führte und die Einkünfte dort nach dem Äquivalenzprinzip bereits zugeordnet waren.

  • AGH Hessen, 02.10.2008 - 2 AGH 23/07

    Antrag auf Erlass bzw. Ermäßigung des Kammerbeitrages

    Er stützt sich dabei auf die Entscheidung des BGH, abgedruckt in NJW 1999, Seite 1402 ff. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung führt er aus, dass nur seine Einkünfte als Kammermitglied für die Beurteilung einer Billigkeitsentscheidung, wie von ihm angestrebt, herangezogen werden dürfen.

    a)Die Antragsgegnerin hat ihre Beitragsordnung unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzipes sowie des Verhältnismäßigkeitsprinzipes, wie sie sich aus § 89 II Ziff. 2 BRAO ergeben, ausgestaltet (vgl. zu den diesbezüglich einzuhaltenden Prinzipien z.B. BGH, Beschluss vom 25.01.1999, Az. AnwZ (B) 48/98, Vorinstanz AGH Rheinland-Pfalz, abgedruckt in NJW 1999, Seite 1402 ff., rechte Spalte zu Ziffer 2 a; Beschluss vom 25.01.1971, Az. AnwZ (B) 16/70, abgedruckt in NJW 1971, Seite 1041; Hessischer AGH, Beschluss vom 07.12.2006, 1 AGH 17/05, abgedruckt in BRAK-Mitteilungen 2007, Heft 1; sowie AGH Celle, Beschluss vom 24.06.1997, AGH 2/96, abgedruckt in BRAK-Mitteilungen 1998, Heft 4).

    Die Ausgestaltung der Beitragsregel nach lit a) und b) wie auch die Ausnahmeregelung können grundsätzlich durch eine Typisierung erfolgen (vgl. dazu BGH a.a.O. in NJW 1999, Seite 1402, rechte Spalte) und hierbei Billigkeitsüberlegungen aufnehmen.

    Dieser Sachverhalt unterscheidet sich vom Sachverhalt der Entscheidung des BGH in NJW 1999, 1402 f. Dort wurden Einkünfte aus der gleichfalls zusätzlich ausgeübten Tätigkeit als Steuerberater für einen Rechtsanwaltskammerbeitrag nicht berücksichtigt, weil diese ebenfalls zu einem Kammerbeitrag der Steuerberaterkammer führte und die Einkünfte dort nach dem Äquivalenzprinzip bereits zugeordnet waren.

  • BGH, 08.07.2002 - NotZ 25/01

    Erhebung von festen Beiträgen zur Notarkammer

    Der Normgeber kann hierbei pauschalieren und typisieren (BGHZ 140, 302, 304 f).

    Dem steht die Entscheidung des Senats für Anwaltssachen vom 25. Januar 1999 (BGHZ 140, 302) nicht entgegen, wonach es einer Rechtsanwaltskammer versagt ist, Einnahmen von als Steuerberater zugelassenen Mitgliedern aus typisch steuerlicher Tätigkeit in gleicher Weise wie Einnahmen aus typisch anwaltlicher Tätigkeit als Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen.

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    aa) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Kammerversammlung bei der eigentlichen Beitragsbemessung insbesondere gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 305; BVerwGE 92, 24, 26; Hartung in Henssler/Prütting, BRAO, 4. Aufl., § 89 Rn. 7 ff.; Weyland in Feurich/Weyland, aaO, § 89 Rn. 15 ff.; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, aaO, § 89 BRAO Rn. 27 ff.), sind dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen.
  • BGH, 18.04.2005 - AnwZ (B) 27/04

    Erhebung von Umlagen zur Finanzierung der anwaltsbezogenen Referendarausbildung

    Allerdings muß bei deren Erhebung und Bemessung gewährleistet sein, daß ungerechtfertigte Belastungen der Mitglieder vermieden werden (BGHZ 140, 302, 304 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.06.2001 - 14 S 402/01

    Doppelte Pflichtmitgliedschaft eines Apothekers in IHK und Apothekerkammer -

    Für den Fall der Doppelmitgliedschaft in zwei Kammern folgt hieraus, dass die Auferlegung von Beiträgen für beide Kammern grundsätzlich nur in dem Maße unbedenklich ist, als bei der Beitragsveranlagung jeweils nur der für die betreffende Kammer spezifische Teil der ausgeübten Tätigkeiten berücksichtigt wird (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 17.7.1995 - 14 S 1872/94 - Senatsurteil vom 16.7.1998 - 14 S 38/98 -, GewArch 1999, 66 ; BGH, Beschluss vom 25.1.1999 - AnwZ (B) 48/98 -, NJW 1999, 1402).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.10.2008 - 5 A 601/07

    Verfassungsrechtliche Rechtmäßigkeit der Erhebung der Kammerbeiträge für einen

    Auf einen solchen Fall bezieht sich auch der Beschluss des Senats für Anwaltssachen am BGH vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -, BGHZ 140, 302.
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 53/17

    Anspruch eines Rechtsanwaltes auf Befreiung von der Verpflichtung zur Zahlung des

    aa) Der Anwaltsgerichtshof ist hierbei davon ausgegangen, dass die in § 2 Abs. 1 Satz 1 BeitragsO enthaltene Regelung, wonach alle Mitglieder der Beklagten - unabhängig von der Einkommenssituation - in gleicher Höhe zu den allgemeinen Kammerbeiträgen heranzuziehen sind, den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen des Äquivalenzprinzips, des Gleichheitsprinzips und des Verhältnismäßigkeitsprinzips, wie sie sich aus § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO ergeben (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98, BGHZ 140, 302, 304 f.; vom 12. März 2015 - AnwZ (Brfg) 82/13, juris Rn. 11; AGH Frankfurt am Main, NJW-RR 2009, 845, 846; Weyland in Feuerich/Weyland, BRAO, 9. Aufl., § 89 BRAO Rn. 15g), entspricht (ebenso bereits AGH Dresden, BeckRS 2013, 03244 unter II 1; vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 3. November 2014 - AnwZ (Brfg) 27/14, juris Rn. 1 f.; vom 8. Juli 2002 - NotZ 25/01, NJW 2002, 3026 unter [II] 1 b und 2 b; AGH Frankfurt am Main, aaO; Weyland in Feuerich/Weyland, aaO Rn. 15g und 15h; Lauda in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl. § 89 BRAO Rn. 26 f.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 02.11.2018 - 1 AGH 9/18

    Schreiben mit dem Beitragsbescheid und der Vorankündigung der Abbuchung einer

    Danach muss der Beitrag im Hinblick auf die Vorteile aus der Kammermitgliedschaft gerechtfertigt sein (BGH, Beschluss vom 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 - juris Rdn. 12 m.w.N.).
  • OVG Sachsen, 13.03.2019 - 4 A 596/16

    Apothekenversandhandel; Beitrag; Äquivalenzprinzip; Umsatz; Ertrag;

    Die Zulässigkeit der Bemessung des Pflichtbeitrags zu berufsständischen Kammern anhand des von dem Kammermitglied erzielten Umsatzes und der Vereinbarkeit dieses Bemessungskriteriums mit dem Äquivalenzprinzip ist in der obergerichtlichen und höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht nur bei Apothekerkammern (dazu Senatsurt. v. 5. Februar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23 ff.; OVG NRW, Beschl. v. 29. November 2012 - 17 A 1696/12 -, juris Rn. 5 ff.), sondern - soweit keine gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen - auch bei sonstigen berufsständischen Kammer allgemein anerkannt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 26. Juni 1998 - 2 S 1605/97 - juris Rn. 17 ff. und nachfolgend BVerwG, Beschl. v. 9. Oktober 1998 - 1 BN 3.98 -, juris Rn. 6 [Ärztekammerbeitrag]; BGH, Beschl. v. 25. Januar 1999 - AnwZ (B) 48/98 -, juris Rn. 12 ff. [Beitrag zur Rechtsanwaltskammer]; OVG NRW, Urt. v. 17. November 1989 - 5 A 865/88 -, juris Rn. 13 [Beitrag zur Steuerberaterkammer]; vgl. auch BSG, Urt. v. 28. November 2007 - B 6 KA 1/07 R -, juris Rn. 20 [honorarbasierte Verwaltungskosten einer Kassenärztlichen Vereinigung]), weil der Umsatz ein tauglicher Indikator für die Leistungsfähigkeit des Kammermitglieds ist.
  • AGH Niedersachsen, 14.09.2006 - AGH 7/06

    Anwaltgerichtliche Rechtsprechung: Pflicht zur Zahlung von Kammerbeiträgen für

  • VG Schleswig, 10.02.2004 - 2 A 62/03

    Mitgliedschaft in 2 Landesarchitektenkammern: Beitrag

  • VG Osnabrück, 27.01.2005 - 6 A 73/03

    Approbation; Arzt; Beitrag; Beitragsgruppe; Bemessung; Berufsausübung;

  • AGH Bayern, 22.01.2018 - BayAGH III - 4 - 5/17
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   BGH, 25.05.1999 - AnwZ (B) 48/98   

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BGH, Entscheidung vom 25. Mai 1999 - AnwZ (B) 48/98 (https://dejure.org/1999,20871)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 26.01.1993 - 1 C 33.89

    Ärztekammer - Kammerbeiträge - Bemessung

    Auszug aus BGH, 25.05.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (BVerwGE 39, 100, 107 f.; 92, 24, 26 f.; BVerwG NVwZ 1990, 1167; vgl. auch BVerfGE 9, 291, 297 f.; 14, 312, 317).

    Jedoch trifft dies nur für solche Einnahmen zu, die in vergleichbarer Weise den Schluß auf einen entsprechenden Nutzen aus der Mitgliedschaft zulassen (BVerwGE 92, 24, 27).

    Das BVerwG hat die Satzung einer Ärztekammer beanstandet, die für die Beitragsbemessung die Einkünfte der ausschließlich an den Hochschulen theoretisch arbeitenden Grundlagenmediziner denjenigen der im öffentlichen Dienst praktisch tätigen Ärzte gleichgesetzt hatte, weil den Hochschulmedizinem schon mit Rücksicht auf die Aufgabe der Kammer keine vergleichbare Wahrnehmung und Förderung ihrer beruflichen Belange zuteil werde (BVerwGE 92, 24, 27 f.).

  • BVerwG, 25.11.1971 - I C 48.65

    Pflichtmitgliedschaft eines Amtsarztes bei der Landesärztekammer als

    Auszug aus BGH, 25.05.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Insbesondere das Äquivalenzprinzip und der Gleichheitssatz sind zu beachten (BVerwGE 39, 100, 107 f.; 92, 24, 26 f.; BVerwG NVwZ 1990, 1167; vgl. auch BVerfGE 9, 291, 297 f.; 14, 312, 317).
  • BGH, 25.01.1971 - AnwZ (B) 16/70

    Kammerbeitrag der Simultananwälte

    Auszug aus BGH, 25.05.1999 - AnwZ (B) 48/98
    Die gewählte Bemessungsgrundlage muß dann aber gewährleisten, daß ungerechtfertigte Belastungen vermieden werden (vgl. BGHZ 55, 244, 245).
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