Rechtsprechung
   BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,10935
BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96 (https://dejure.org/1997,10935)
BGH, Entscheidung vom 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96 (https://dejure.org/1997,10935)
BGH, Entscheidung vom 03. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 (https://dejure.org/1997,10935)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1997,10935) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der lokalen Zulassung - Fehlende Unterhaltung einer Kanzlei im Landgerichtsbezirk - Fehlender Anspruch auf Befreiung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.09.1993 - AnwZ (B) 33/93

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft auf Grund Vernachlässigung der

    Auszug aus BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96
    Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 m.w.N.; Feuerich/Braun, 3. Aufl., § 35 BRAO Rdn. 23).

    Ein späterer Beurteilungszeitpunkt kommt nur dann in Betracht, wenn aufgrund der Entwicklung nach dem Bescheid der Widerrufsgrund zweifelsfrei weggefallen ist (st.Rspr., vgl. Senatsbeschluß vom 13. September 1993 a.a.O. m.w.N.).

  • BGH, 23.07.1990 - AnwZ (B) 27/90

    Rücknahme der Anwaltszulassung wegen mangelnder Kanzleiführungspflicht

    Auszug aus BGH, 03.03.1997 - AnwZ (B) 54/96
    Fehlen diese Mindestanforderungen und sind auch sonstige Anhaltspunkte für einen Praxisbetrieb nicht vorhanden, ist die Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, verletzt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 27/90 - und vom 13. September 1993 - AnwZ (B) 33/93 m.w.N.; Feuerich/Braun, 3. Aufl., § 35 BRAO Rdn. 23).
  • BGH, 27.09.2006 - AnwZ (B) 90/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Ablehnung der Wiederaufnahme

    Sämtliche Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96; vom 6. Juli 1998 - AnwZ(B) 12/98; vom 12 April 1998 - AnwZ(B) 58/98; vom 19. November 2001 - AnwZ(B) 74/01).

    Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93, mit dem der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf der Zulassung des Antragstellers nach § 35 Abs. 1 Ziff. 5 BRAO zurückgewiesen wurde, durch den auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers ergangenen Senatsbeschluss vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 bestätigt wurde.

  • BGH, 24.01.2007 - AnwZ (B) 90/05

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im anwaltsgerichtlichen Verfahren

    Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsteller sowohl mit einer Streitwertbeschwerde als auch mit einer Rechtsbeschwerde - gemeint ist eine außerordentliche Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit -, wobei sich letztere wohl dagegen richtet, dass seine damalige Beschwerde auch insoweit zurückgewiesen worden war, als sie die Senatsbeschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ(B) 54/96 und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04 betraf.

    Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner ebenfalls als Gegenvorstellung anzusehenden "Rechtsbeschwerde" der Sache nach wohl gegen die Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, mit dem der damalige Widerruf der Anwaltszulassung des Beschwerdeführers bestätigt wurde, und vom 25. Juli 2005 - AnwZ(B) 47/04, mit dem die Ablehnung seines Antrags auf Wiederaufnahme jenes Verfahrens rechtskräftig wurde, wenden will, gibt das - schon zuvor in verschiedenen Verfahren vorgetragene - erneute Vorbringen des Beschwerdeführers ebenfalls keinen Anlass zur Änderung seiner Entscheidungen.

  • BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 66/97
    Die Rechtsmittel, mit denen sich der Antragsteller gegen diesen Bescheid und die ihn bestätigenden gerichtlichen Entscheidungen wandte, hatten keinen Erfolg (Hessischer Anwaltsgerichtshof, Beschluß vom 3. Juni 1996 - 2 AGH 1/93; BGH, Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96; BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 9. April 1997 - 1 BvR 404/97).

    Abgesehen davon war das Begehren des Antragstellers, wie mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geltend gemacht, auch deshalb unzulässig, weil ihm die Rechtskraft des im Widerrufsverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 3. März 1997 (AnwZ(B) 54/96) entgegenstand.

    Mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 19. September 1996 hat der Antragsteller in der Sache nur seinen Antrag in dem Verfahren AnwZ(B) 54/96 wiederholt, ohne daß er eine Änderung des Sachverhalts vorgetragen hätte.

  • BGH, 25.07.2005 - AnwZ (B) 47/04

    Zurückweisung eines Widerrufsantrages betreffend den Widerruf der Zulassung zur

    Die Wiederaufnahmeanträge gegen die Beschlüsse des Senats vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 und vom 28. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 werden als unzulässig verworfen.

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hat der Senat durch Beschluß vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 zurückgewiesen.

  • BGH, 23.04.2014 - AnwZ (Brfg) 8/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung des Rechtsanwalts

    Zu diesen Mindestanforderungen gehören organisatorische Maßnahmen, um der Öffentlichkeit den Willen des Rechtsanwalts zu offenbaren, bestimmte Räume zu verwenden, um dem rechtsuchenden Publikum dort anwaltliche Dienste bereitzustellen; ferner muss der Rechtsanwalt ein Praxisschild anbringen, einen Telefonanschluss unterhalten und zu angemessenen Zeiten dem rechtsuchenden Publikum in den Praxisräumen für anwaltliche Dienste zur Verfügung stehen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. nur Beschlüsse vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96, juris Rn. 4; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 69/03, juris Rn. 5; vom 2. Dezember 2004 - AnwZ (B) 72/02, NJW 2005, 1420 und vom 6. Juli 2009 - AnwZ (B) 26/09, NJW 2009, 1577 f. m. w. N.; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Mindestanforderungen vgl. nur BVerfG, BRAK-Mitt. 2005, 275, 276 m. w. N.).
  • BGH, 21.10.2008 - AnwZ (B) 46/08

    Zurückweisung eines Berichtigungsantrags sowie einer Anhörungsrüge im

    Mit seinen Ausführungen greift der Antragsteller auch jetzt nur die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Sachverhalts in der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 - an.
  • BGH, 14.08.2008 - AnwZ (B) 46/08

    Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Zurückweisung eines

    Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte der Senat durch Beschluss vom 3. März 1997 - AnwZ (B) 54/96 zurückgewiesen.
  • BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 58/98

    Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des

    Sie war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers Gegenstand der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 (AnwZ (B) 54/96); die Verfassungsbeschwerde des Antragstellers blieb erfolglos (BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluß vom 11. Juni 1997 - 1 BvR 404/97 -).
  • BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 12/98

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Kostenentscheidung

    Sie war aufgrund des Rechtsmittels des Antragstellers Gegenstand der Senatsentscheidung vom 3. März 1997 (AnwZ (B) 54/96).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht