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   BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94   

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https://dejure.org/1994,7415
BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94 (https://dejure.org/1994,7415)
BGH, Entscheidung vom 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94 (https://dejure.org/1994,7415)
BGH, Entscheidung vom 11. Juli 1994 - AnwZ (B) 6/94 (https://dejure.org/1994,7415)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde gegen eine Entscheidung des Ehrengerichtshofs - Ausnahmsweise Zulässigkeit einer Beschwerde auf Grund formularmäßiger Rechtsmittelbelehrung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 63/93

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Befugnis

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94
    An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90 und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 63/93).
  • BGH, 31.05.1965 - AnwZ (B) 7/65

    Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde ohne mündliche Verhandlung

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94
    Das unzulässige Rechtsmittel kann der Senat ohne mündliche Verhandlung verwerfen (BGHZ 44, 25).
  • BGH, 17.12.1990 - AnwZ (B) 69/90

    Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen Entscheidungen der

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94
    An diese Entscheidung des Ehrengerichtshofs ist der Bundesgerichtshof gebunden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Dezember 1990 - AnwZ (B) 69/90 und vom 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 63/93).
  • BGH, 04.12.1989 - AnwZ (B) 49/89

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde -

    Auszug aus BGH, 11.07.1994 - AnwZ (B) 6/94
    Zwar hatte der Senat unter der früher geltenden Fassung der Bundesrechtsanwaltsordnung die sofortige Beschwerde ausnahmsweise auch gegen im Verfahren nach § 223 BRAO ergangene Entscheidungen des Ehrengerichtshofs für zulässig erachtet, wenn es sich um Angelegenheiten von gleicher oder ähnlicher Tragweite für den Betroffenen handelte wie in den in § 42 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BRAO genannten Fällen, d.h., wenn endgültig oder unmittelbar die Existenzgrundlage des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt oder Anwaltsbewerber berührt wurde; doch rechnete hierzu nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nicht die Versagung der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung (vgl. Senatsbeschluß vom 4. Dezember 1989 - AnwZ (B) 49/89).
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