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   BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 60/94   

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BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 60/94 (https://dejure.org/1995,15796)
BGH, Entscheidung vom 30.10.1995 - AnwZ (B) 60/94 (https://dejure.org/1995,15796)
BGH, Entscheidung vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 60/94 (https://dejure.org/1995,15796)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - Nachweis der Regelung der Vermögensverhältnisse durch den Rechtsanwalt

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1990 - AnwZ (B) 44/89

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls -

    Auszug aus BGH, 30.10.1995 - AnwZ (B) 60/94
    Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat und damit der Anlaß für den Widerruf der Anwaltszulassung zweifelsfrei weggefallen ist (vgl. § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 14. Mai 1990 - AnwZ (B) 44/89).
  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 3/99

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbs. 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 60/94 -).
  • BGH, 15.11.1999 - AnwZ (B) 71/98

    Kostenentscheidung nach Aufhebung des Widerrufs der Zulassung zur

    Unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes erscheint es angemessen, gerichtliche Gebühren und Auslagen nicht zu erheben, weil nach dem letzten Stand dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung voraussichtlich hätte stattgegeben werden müssen, nachdem der Antragsteller die Regelung seiner Vermögensverhältnisse glaubhaft gemacht hat (vgl. § 201 Abs. 2 Halbsatz 2 BRAO; Senatsbeschluß vom 30. Oktober 1995 - AnwZ (B) 60/94 -).
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