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   BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07   

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BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07 (https://dejure.org/2008,2175)
BGH, Entscheidung vom 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07 (https://dejure.org/2008,2175)
BGH, Entscheidung vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07 (https://dejure.org/2008,2175)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Fachliche Überprüfung einer Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren durch die Rechtsanwaltskammer; Überprüfung der den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Fachanwaltsordnung (FAO) genügenden Lehrgangsteilnahme durch den Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer; ...

  • Anwaltsblatt

    FAO § 6
    Fachanwaltschaften: Keine Klausurnachkorrektur durch die Kammer

  • Judicialis

    FAO § 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    FAO § 6
    Keine fachliche Überprüfung von Fachanwaltsklausuren durch die Rechtsanwaltskammer

  • BRAK-Mitteilungen

    Fachanwalt - Kein eigenes Prüfungsrecht der Rechtsanwaltskammer hinsichtlich Klausurbewertungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    FAO § 6
    Fachliche Überprüfung der Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren; Umfang der Prüfungskompetenz des Fachausschusses der Rechtsanwaltskammer bei Zuerkennung der Fachanwaltsbezeichnung

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Überprüfung der Klausurbewertung durch Rechtsanwaltskammer?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • urteilsrubrik.de (Kurzinformation)

    Fachanwaltstitel: Kein Nachsitzen bei der Kammer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 3496
  • VersR 2009, 661
  • AnwBl 2008, 711
  • JR 2009, 372
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 07.03.2005 - AnwZ (B) 11/04

    Zulässigkeit der Erstreckung des Fachgesprächs auf das gesamte Fachgebiet;

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

    Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat.

    Dies folgt aus der begrenzten "Ergänzungsfunktion" des Fachgesprächs, die letztlich darauf beruht, dass § 43c Abs. 1 und 2 BRAO nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet ist (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 1 a bb).

    Eine solche Anordnung wäre in Betracht gekommen, wenn insoweit der Nachweis der besonderen theoretischen Kenntnisse nicht voll gelungen wäre und deshalb diesbezüglicher Klärungsbedarf bestanden hätte (Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO).

  • BVerfG, 17.04.1991 - 1 BvR 419/81

    Gerichtliche Prüfungskontrolle

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    c) Aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den aus Art. 12 Abs. 1 GG abzuleitenden Anforderungen an berufsbezogene Prüfungsverfahren und zur gerichtlichen Überprüfung behördlicher Prüfungsbescheide (BVerfGE 84, 34 ff.) ist ein Anspruch des Antragstellers auf eine Neubewertung der Lehrgangsklausuren durch die Antragsgegnerin ebenfalls nicht herzuleiten.

    Danach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungsleistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wertungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99).

    Überschritten ist dieser prüfungsrechtliche Bewertungsspielraum nur dann, wenn die Prüfungsbehörden Verfahrensfehler begehen, anzuwendendes Recht verkennen, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgehen, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzen oder sich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BVerfGE 84, 34, 53 f.).

    Insbesondere zeigt der Antragsteller nicht auf, dass etwa allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe verletzt worden wären, indem zutreffende oder zumindest vertretbare Antworten vom Prüfer als falsch bezeichnet worden seien (dazu BVerfGE 84, 34, 56).

  • BGH, 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01

    Überprüfung der Qualifikation eines Fachanwalts-Bewerbers durch den Fachausschuß

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    a) Die Bewertung der im Fachlehrgang angefertigten Klausuren ist einer fachlichen Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer entzogen (Bestätigung und Fortführung des Senatsbeschlusses vom 23. September 2002 AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741).

    Insbesondere steht es dem Fachausschuss nicht zu, die durch eine erfolgreiche Lehrgangsteilnahme nachgewiesenen besonderen theoretischen Kenntnisse des Bewerbers anhand der bestandenen Lehrgangsklausuren (und der vorgelegten Arbeitsproben) zu überprüfen und in Zweifel zu ziehen (Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ (B) 40/01, NJW 2003, 741, unter II 4 b).

    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 31/06

    Begriff der Fallbearbeitung bei der Erlangung der Fachanwaltsbezeichnung für

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    Das in diesen Bestimmungen geregelte Prüfungsverfahren beschränkt sich auf eine Prüfung der vom Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise (§ 43c Abs. 2 BRAO); es ist insoweit formalisiert und gerade nicht auf eine individuelle Ermittlung des Wissens und der Fähigkeiten des einzelnen Bewerbers im Fachgebiet durch eine umfassende (schriftliche oder mündliche) Prüfung ausgerichtet (Senatsbeschluss vom 23. September 2002, aaO, unter II 4 b bb; Senatsbeschluss vom 7. März 2005 - AnwZ (B) 11/04, NJW 2005, 2082 = BRAK-Mitt. 2005, 123, unter II 1 a bb; Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125, Tz. 12 m.w.N.).

    Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leitsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133).

  • BGH, 21.06.1999 - AnwZ (B) 91/98

    Nachweis der besonderen Kenntnisse als Fachanwalt für Steuerrecht nach Abschluß

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    Danach besteht für die Prüfungsbehörden bei der Bewertung juristischer Prüfungsleistungen ein Entscheidungsspielraum hinsichtlich "prüfungsspezifischer Wertungen", der einer gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt zugänglich ist (BVerfGE 84, 34, 50; vgl. auch BGHZ 142, 97, 99).
  • BGH, 25.02.2008 - AnwZ (B) 14/07

    Ermessen des Ausschusses bei der Auswahl der Themen für das Fachgespräch für die

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    Nach der Rechtsprechung des Senats können in dem Fachgespräch nach § 7 FAO nur Unklarheiten in und Zweifel an den vorgelegten Nachweisen geklärt, nicht aber fehlende Nachweise ersetzt werden (Senatsbeschluss vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 31/06, NJW 2007, 2125 = BRAK-Mitt. 2007, 399, Leitsatz; siehe auch Senatsbeschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, BRAK-Mitt. 2008, 133).
  • BVerfG, 13.10.2005 - 1 BvR 1188/05

    Verfassungsmäßigkeit der zahlenmäßigen Beschränkung der Führung von

    Auszug aus BGH, 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07
    Jedenfalls folgt aus dem Umstand, dass es sich bei den Bestimmungen über die Verleihung von Fachanwaltsbezeichnungen lediglich um Regelungen und Einschränkungen der anwaltlichen Berufsausübung handelt (BVerfG, NJW 2005, 3558; Senatsbeschluss vom 7. März 2005, aaO, unter II 2 a bb), dass eine Überprüfung der im Fachlehrgang vorgenommenen Klausurbewertungen durch die Antragsgegnerin und im Rahmen eines sich daran anschließenden anwaltsgerichtlichen Verfahrens jedenfalls nicht weiter gehen könnte, als es das Bundesverfassungsgericht für die juristischen Staatsprüfungen, in denen es um den Berufszugang und damit um Einschränkungen der Berufswahlfreiheit geht, entschieden hat.
  • BGH, 30.05.2012 - AnwZ (Brfg) 3/12

    Verleihungsvoraussetzungen für die Bezeichnung Fachanwalt für Insolvenzrecht:

    Im Übrigen hat der Senat in der Folgezeit ausdrücklich Fachgespräche bei Defiziten im Nachweis theoretischer Kenntnisse im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO für zulässig erachtet (vgl. Beschluss vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07, AnwBl. 2008, 711, 712; siehe zur Ersetzung auch Beschluss vom 25. Februar 2008 - AnwZ (B) 14/07, NJW-RR 2008, 927 Rn. 7 ff.).

    Er hat lediglich im Hinblick auf die begrenzte - nicht eigenständige, sondern nur ergänzende - Funktion des Fachgesprächs (s.o.) deutlich gemacht, dass ein solches zum Nachweis nicht in Betracht kommt, wenn die vom Antragsteller im Rahmen des § 4 Abs. 3 FAO vorgelegten Unterlagen in wesentlichen Teilen unzureichend sind und deshalb kein partieller Klärungsbedarf besteht (Beschluss vom 21. Juli 2008, aaO).

  • VG Freiburg, 15.02.2022 - 8 K 183/21

    Leistungskontrolle nach der Fachanwaltsordnung; Onlineklausur unter

    Insofern beschränkt sich die formalisierte Prüfungskompetenz der Rechtsanwaltskammern auf die im Sinne von § 6 Abs. 2 FAO von den Lehrgangsanbietern ausgestellten Zeugnisse (BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ(B) 62/07 - juris, Rn.6; BGH, Beschluss vom 23.09.2002 - AnwZ (B) 40/01 - juris, Rn. 13; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, Berufs- und Fachanwaltsordnung, 7. Aufl., 2020, § 4 FAO Rn. 52; Offermann-Burckart, in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., 2019, § 4a FAO Rn. 24).

    In diesem Rahmen kann der jeweilige Fachausschuss von dem Lehrgangsveranstalter etwa die Vorlage der Bewertungsmaßstäbe verlangen und prüfen, ob diese in sich richtig und schlüssig angewandt worden sind (BGH, Beschluss vom 21.07.2008 - AnwZ(B) 62/07 - juris, Rn. 6; Scharmer, in: Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 7. Aufl., 2020, § 4 FAO Rn. 52; Kleine-Cosack, in: Kleine-Cosack, BRAO, 8. Aufl., 2020, § 24 FAO Rn. 2; Offermann-Burckart in: Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., 2019, § 4a FAO Rn. 24 ff.).

  • BGH, 21.01.2016 - AnwZ (Brfg) 55/15

    Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung: Nachweis theoretischer Kenntnisse

    Zwar können Fachgespräche bei Defiziten im Nachweis theoretischer Kenntnisse im Anwendungsbereich des § 4 Abs. 3 FAO zulässig sein (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2012 aaO und vom 21. Juli 2008 - AnwZ (B) 62/07, NJW 2008, 3496 Rn. 16).
  • VG Stuttgart, 12.04.2016 - 1 K 2297/15

    Umsatzsteuerbefreiung für gewerblicher Seminaranbieter; Anwaltsfortbildung;

    Der Fachausschuss ist weder berechtigt noch verpflichtet, einen nach § 6 Abs. 2 FAO unzureichenden Nachweis etwa dadurch zu "vervollständigen", dass er eine im Fachlehrgang nicht bestandene Klausur selbst nochmals fachlich beurteilt und entgegen dem Lehrgangsveranstalter als "bestanden" bewertet (BGH - Senat für Anwaltssachen -, Beschl. v. 21.07.2008 - AnwZ (B) 62/07 -, NJW 2008, 3496 m.w.N.).
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 29.04.2022 - 1 AGH 43/21

    Erlaubnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Familienrecht";

    Zulässig ist das Fachgespräch deshalb nur dann, wenn sich aus den vorgelegten Unterlagen noch Unklarheiten oder Zweifel ergeben (BGH NJW 2008, 3496, Tz.15), etwa was die Gewichtung einzelner Fälle angeht (BGH BRAK-Mitt 2014, 83 Tz.29).
  • VG Koblenz, 05.08.2013 - 3 K 116/12

    Zur Klagebefugnis einer Rechtsanwaltskammer gegen die Entscheidung der

    Umfang und Reichweite dieses Prüfungsrechts sind in der Rechtsprechung der insoweit gemäß § 223 BRAO zuständigen Anwaltsgerichte weitgehend geklärt (vgl. z.B. Anwaltsgerichtshof Berlin, Beschluss vom 28. Februar 2000 - II AGH 19/98 -, juris; BGH Senat für Anwaltssachen, Beschluss vom 23. September 2002 - AnwZ [B] 40/01 -, juris; Urteil vom 08. April 2013 - AnwZ [BrfG] 54/11 -, juris; Beschluss vom 27. Juli 2008 - AnwZ [B] 62/07 -, juris; Anwaltsgerichtshof München, Beschluss vom 27. Februar 2008 - BayAGH I - 34/07 -, juris).
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