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   BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96   

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https://dejure.org/1997,2748
BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96 (https://dejure.org/1997,2748)
BGH, Entscheidung vom 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96 (https://dejure.org/1997,2748)
BGH, Entscheidung vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 65/96 (https://dejure.org/1997,2748)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 8; RBeratG Art. 1 § 1
    Wahrnehmung einer Tätigkeit als Versicherungsberater

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Fortbestand der Zulassung als Versicherungsberater nach Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, Vereinbarkeit der Anwaltstätigkeit mit der Tätigkeit als VM

Papierfundstellen

  • NJW 1997, 2824
  • MDR 1997, 1075
  • AnwBl 1997, 561
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 15/93

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit der Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser, die Berufswahl beschränkenden gesetzlichen Regelung ist allerdings im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43).

    Betätigungen als Versicherungsmakler, bei denen solche Gefahren bestünden (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 aaO), sind dem Versicherungsberater ebensowenig erlaubt wie einem Rechtsanwalt (vgl. VG Stuttgart Rbeistand 1993, 95).

  • BGH, 27.09.1982 - AnwZ (B) 18/82

    Rechtsanwalt - Zulassung - Zweigstelle - Rechtsanwaltskammer - Aufnahme - Ansehen

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Diese erfaßt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 - BRAK-Mitt. 1983, 37 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 - BRAK-Mitt. 1986, 223).
  • BGH, 30.06.1986 - AnwZ (B) 17/86

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Diese erfaßt der Versagungsgrund des § 7 Nr. 8 BRAO nicht (vgl. Senatsbeschlüsse vom 27. September 1982 - AnwZ (B) 18/82 - BRAK-Mitt. 1983, 37 und vom 30. Juni 1986 - AnwZ (B) 17/86 - BRAK-Mitt. 1986, 223).
  • BGH, 23.07.1990 - AnwZ (B) 65/89

    Rechtswirkungen der Zulassung als Rechtsanwalt im Verhältnis zur Zulassung nach §

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Aus dem Senatsbeschluß vom 23. Juli 1990 - AnwZ (B) 65/89 - BRAK-Mitt. 1990, 248 ergibt sich insoweit nichts Gegenteiliges.
  • BVerfG, 05.05.1987 - 1 BvR 981/81

    Teilweise Verfassungswidrigkeit des Rechtsberatungsgesetzes -

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Grundsätzlich nichts anderes ergibt sich daraus, daß sich die übliche Tätigkeit des Versicherungsberaters nicht in versicherungsrechtlicher Beratung erschöpft, sondern - insbesondere bei der Beratung von Unternehmen in Versicherungsfragen - auch betriebswirtschaftliche und technische Bereiche erfaßt (näher zum Berufsbild des Versicherungsberaters Hoechstetter, Rbeistand 1994, 4, 5 f; vgl. auch BVerfG NJW 1988, 543 f [BVerfG 05.05.1987 - 1 BvR 981/81]).
  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser, die Berufswahl beschränkenden gesetzlichen Regelung ist allerdings im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43).
  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Bei der Auslegung und Anwendung dieser, die Berufswahl beschränkenden gesetzlichen Regelung ist allerdings im Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregeln beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 330; Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43).
  • AGH Bayern, 21.10.1996 - BayAGH I - 12/96

    Versagung der Zulassung wegen zuvor erteilter Erlaubnis zur Besorgung fremder

    Auszug aus BGH, 26.05.1997 - AnwZ (B) 65/96
    Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag zurückgewiesen (BRAK-Mitt. 1997, 41).
  • OLG München, 29.11.2018 - 6 U 2157/18

    Zulässigkeit von Erfolgshonoraren für Versicherungsberater

    Zudem habe der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass ein Rechtsanwalt als der berufene unabhängige Berater und Vertreter in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) in materieller Hinsicht unbedenklich alle Tätigkeiten wahrnehmen dürfe, die zum Berufsbild des Versicherungsberaters gehörten (BGH, Beschluss vom 26.05.1997, NJW 1997, 2824).

    Dass jedoch auch die Versicherungsberater, deren Beratungstätigkeit mit einer anwaltlichen Tätigkeit vergleichbar ist (vgl. BGH NJW 1997, 2824, 2825), mit der Neuregelung nicht mehr dem RVG unterstellt sein sollten, findet in der Gesetzesbegründung keinen Niederschlag.

  • BGH, 04.05.1998 - AnwZ (B) 79/97

    Rechtsanwaltszulassung und Rechtsberatungserlaubnis - Zulassung bei genügender

    Bei der Auslegung und Anwendung der die Berufswahl beschränkenden Vorschrift des § 7 Nr. 8 BRAO ist deshalb mit Blick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) zu beachten, daß eine Berufswahlbeschränkung für einzelne Berufsgruppen allenfalls dort erforderlich und zumutbar ist, wo die Gefahr einer Interessenkollision sich deutlich abzeichnet und nicht mit Hilfe von Berufsausübungsregelungen beseitigt werden kann (BVerfGE 87, 287, 230; Senatsbeschlüsse vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 4/95 - BRAK-Mitt. 1995, 213; vom 11. Dezember 1995 - AnwZ (B) 29/95 - BRAK-Mitt. 1996, 77; vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 65/96 - BRAK-Mitt. 1997, 199).

    Das hat der erkennende Senat z.B. bei einem Rechtsanwalt bejaht, der zweitberuflich als Versicherungsmakler arbeitete (Beschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43), bei einem Rechtsanwaltsbewerber dagegen verneint, der aufgrund einer Erlaubnis gemäß Artikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 RBerG als Versicherungsberater tätig war (Beschluß vom 26. Mai 1997 aaO).

    Die materiellen Tätigkeitsbereiche eines Rechtsanwalts - als berufenen und unabhängigen Beraters und Vertreters in allen Rechtsangelegenheiten (§ 3 Abs. 1 BRAO) - und die des Ausübungsberechtigten einer Rechtsberatungserlaubnis für die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten überlagern sich ohnehin (vgl. zum Versicherungsberater Senatsbeschluß vom 26. Mai 1997 aaO).

  • BSG, 04.04.2006 - B 12 RA 16/05 B

    Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei behaupteten Verstößen gegen

    Im Blick hierauf wäre über die Behauptung soziologischer Änderungen der Anwaltstätigkeit hinaus zumindest erforderlich gewesen darzulegen, dass die ausgeübte Lehrtätigkeit auch rechtlich Teil der Beratung und Vertretung im "Kampf um das Recht" in konkreten Rechtsangelegenheiten ist und inwiefern sich insofern im Blick auf die Rechtsprechung (vgl etwa BVerfG vom 8. März 1983 - 1 BvR 1078/80 -, BVerfGE 63, 266 und BGH Senat für Anwaltssachen vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 65/96 -, NJW 1997, 2824 bzw vom 2. Dezember 1991 - AnwZ (B) 47/91 -, juris-Nr: KORE600429200) noch Klärungsbedarf ergibt.
  • VGH Hessen, 29.02.2000 - 11 UE 3337/99

    Erlaubnis zum Betrieb eines Inkassobüros für praktizierenden Anwalt

    Insbesondere kann das für Rechtsanwälte geltende Zulassungsrecht nicht auf die hier strittige Erlaubnis entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, a. a. O., S. 1060; Hochstetter, Rbeistand 1995, 99; auch der BGH [Beschl. v. 26.05.1997 - AnwZ/B 65/96 -, NJW 1997, 2824] geht nunmehr von zwei grundsätzlich getrennten Regelungsbereichen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zur Rechtsberatung aus).
  • VG Darmstadt, 03.03.1999 - 5 E 1786/94
    Insbesondere kann das für Rechtsanwälte geltende Zulassungsrecht nicht auf die hier strittige Erlaubnis entsprechend angewandt werden (vgl. BVerwG, aaO, S. 1060; Hoechstetter, Rbeistand 1995, 99; auch der BGH [Beschl. v. 26.5.1997 - AnwZ/B 65/96 -, NJW 1997, 2824] geht nunmehr von zwei grundsätzlich getrennten Regelungsbereichen für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und zur Rechtsberatung aus).
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