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   BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97   

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BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97 (https://dejure.org/1998,11365)
BGH, Entscheidung vom 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97 (https://dejure.org/1998,11365)
BGH, Entscheidung vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97 (https://dejure.org/1998,11365)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rücknahme von Zulassungen zur Rechtsanwaltschaft - Voraussetzungen für Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit - Schwere Menschenrechtsverletzungen durch unverhältnismäßig hohe Strafen - Verletzung des Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ...

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf der Zulassung wegen Verletzung der Grundsätze der Menschlichkeit und der Rechtsstaatlichkeit als DDR-Richter

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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 29.09.1997 - AnwZ (B) 27/97

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit - Rüge eines

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 aaO S. 76; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das in der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 713/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der DDR bei Anwendung "politischen

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung neigt dazu, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen fünf Fluchtversuchen in der Regel als unerträglichen Willkürakt anzusehen, wenn das Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe aus der Sicht der DDR-Justiz durchgeführt wurde (vgl. BGHSt 41, 247, 265; BGH, Urt. v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96 - Urteil S. 12 f).

    Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 258).

  • BGH, 31.01.1997 - AnwZ (B) 8/96

    Ablehnung eines Zulassungsantrags zur Rechtsanwaltschaft - Untersagung der

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit als Richter in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist daher stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO S. 255; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn der ehemalige Richter für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (vgl. BGHSt 41, 247, 256; Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 30/94

    Ablehnung der Zulassung als Rechtsanwalt - Unwürdigkeit für den

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 aaO S. 76; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Würdigkeit zur Ausübung des

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

    Wenn derartig vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde das in der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).

  • BGH, 06.10.1994 - 4 StR 23/94

    Rechtsbeugung von Richtern und Staatsanwälten der ehemaligen DDR (Straftaten der

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Abgesehen davon mußte ihm auch ohne weiteres klar sein, daß die unverhältnismäßig harte Verfolgung der Ausreisewilligen gegen deren Menschenrechte verstieß, die in von der DDR anerkannten völkerrechtlichen Abkommen geschützt sind (vgl. BGHSt 40, 272, 278; 41, 247, 258).
  • BGH, 11.04.1997 - 3 StR 576/96

    Freispruch von DDR-Richtern und DDR-Staatsanwalt aufgehoben

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Die Rechtsprechung der Strafsenate des Bundesgerichtshofs zur Rechtsbeugung neigt dazu, eine Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren wegen fünf Fluchtversuchen in der Regel als unerträglichen Willkürakt anzusehen, wenn das Fluchtvorhaben ohne besondere Erschwernisgründe aus der Sicht der DDR-Justiz durchgeführt wurde (vgl. BGHSt 41, 247, 265; BGH, Urt. v. 11. April 1997 - 3 StR 576/96 - Urteil S. 12 f).
  • BGH, 04.02.1997 - AnwZ (B) 18/96

    Zurücknahme der Zulassung als Rechtsanwalt bei einem früheren DDR-Richter

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (Beschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96 - DtZ 1997, 254; v. 4. Februar 1997 - AnwZ (B) 18/96; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97).
  • BGH, 15.09.1995 - 5 StR 168/95

    Rechtsbeugung in politischen Strafsachen der DDR - Anwendung der Grundsätze der

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Auch vom Standpunkt der damals herrschenden Wertvorstellungen aus ist nicht erkennbar, wieso die bloße Äußerung des Ausreisewillens bereits als Bekunden einer Mißachtung der Gesetze oder als Aufforderung dazu angesehen werden konnte (vgl. BGH, Urt. v. 15. September 1995 - 5 StR 168/95 - Urteil S. 21 f).
  • BGH, 13.02.1964 - Ia ZB 19/63

    Arzneimittelgemisch

    Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 69/97
    Die weiteren Alternativen dieser Strafvorschrift, die Bekundung einer Mißachtung der Gesetze sowie die Aufforderung dazu in einer die öffentliche Ordnung gefährdenden Weise, waren nach den "gemeinsamen Standpunkten" des obersten Gerichts der DDR und des Generalstaatsanwalts der DDR vom 17. Oktober 1980 (Informationen des Obersten Gerichts Sonderdruck/1980 S. 17, zitiert nach BGHZ 41, 247, 266) [BGH 13.02.1964 - Ia ZB 19/63] dann erfüllt, wenn der Täter in der Öffentlichkeit oder gegenüber staatlichen Organen und deren Vertretern in demonstrativer Weise, kategorisch und provokatorisch die Gesamtheit oder einzelne Gesetze der DDR herabwürdigte und z.B. ankündigte, sie als ungültig oder nicht verbindlich zu betrachten.
  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94

    DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat

  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 30/98

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen unwürdigen Verhaltens -

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 33/96, BRAK-Mitt. 1997, 89; v. 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

    Für die Prüfung, ob ein Rechtsanwalt vor seiner Zulassung durch die Tätigkeit in politischen Strafsachen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit und Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, ist vielmehr stets auf die konkrete Rechtsanwendung abzustellen (Senatsbeschl. v. 31. Januar 1997, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschl. v. 24. Oktober 1994, aaO; v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich rechtsstaatswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998 aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, stellt die Verhängung solcher Sanktionen gegenüber nicht vorbestraften Tätern, die nicht in unmittelbarer Nähe der Grenze entdeckt worden waren oder deren Tat jedenfalls noch weit entfernt war von einem Ansetzen zur Überwindung der Grenzeinrichtungen, eine unerträgliche Menschenrechtsverletzung dar, wenn nicht besondere Umstände hinzukamen (Senatsbeschl. v. 29. September 1997, aaO; v. 16. Februar 1998, aaO).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 16. Februar 1998 (AnwZ (B) 69/97) ausgeführt hat, ist schon kaum nachvollziehbar, daß ein solches Verhalten den Straftatbestand des § 214 StGB-DDR verwirklichte.

    Wenn solche in besonderem Maße vorbelastete Juristen jetzt als Rechtsanwälte tätig bleiben könnten, würde dies nicht nur bei ihren damaligen Opfern, sondern auch in großen Teilen der Öffentlichkeit mit Recht auf Unverständnis stoßen und das Vertrauen der Rechtsuchenden in die Integrität des Anwaltsstandes erschüttern (vgl. Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).

  • BGH, 22.10.2001 - AnwZ (B) 10/99

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Verstoßes gegen Grundsätze

    Wie der Senat mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung als Richter oder Staatsanwalt an Urteilen in politischen Strafsachen begründet sein (Senatsbeschlüsse vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 30/94, BRAK-Mitt. 1995, 76; vom 31. Januar 1997 - AnwZ (B) 8/96, BRAK-Mitt. 1997, 204, 205; vom 29. September 1997 - AnwZ (B) 27/97, BRAK-Mitt. 1998, 89, 90; vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, BRAK-Mitt. 1999, 92; vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 30/98).

    Dies kann insbesondere dadurch geschehen sein, daß die angeordneten Rechtsfolgen auch auf der Grundlage des damals geltenden DDR-Strafrechts in grobem Mißverhältnis zu der abgeurteilten Tat stehen (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO).

    Die Wahrnehmung der Aufgaben eines Rechtsanwalts im wiedervereinigten Deutschland durch einen ehemaligen Richter oder Staatsanwalt der DDR kann sowohl für den Berufsstand als auch für das rechtsuchende Publikum bereits dann eine unerträgliche, nicht hinnehmbare Belastung darstellen, wenn er für eine Rechtsanwendung verantwortlich ist, die für die davon Betroffenen zu unerträglichen, offensichtlich menschenrechtswidrigen Beeinträchtigungen geführt hat (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 256).

    aa) Sind Vorbereitungs- und Versuchshandlungen nach § 213 Abs. 4 StGB/DDR mit Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr geahndet worden, obwohl die nicht vorbestraften Täter schon weit vor der Grenze aufgegriffen worden waren und keine qualifizierten Begehungsformen (§ 213 Abs. 3 StGB/DDR) verwirklicht hatten, stellte die Verhängung einer solchen Sanktion in der Regel eine schwere Menschenrechtsverletzung dar (Senatsbeschlüsse vom 29. September 1997, aaO; 16. Februar 1998, aaO; 5. Oktober 1998, aaO).

    Deren Ahndung mit Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr grenzte an Willkürakte, zumal die Vorschrift weniger einschneidende Sanktionen, insbesondere öffentlichen Tadel, Geldstrafe sowie eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe, vorsah (Senatsbeschluß vom 16. Februar 1998, aaO; vom 5. Oktober 1998, aaO; vgl. auch BGHSt 41, 247, 266).

    Wie der Senat in den Beschlüssen vom 29. September 1997 (aaO), 16. Februar 1998 (aaO) und 5. Oktober 1998 (aaO) im einzelnen ausgeführt hat, standen die verhängten Strafen selbst zum Inhalt der veröffentlichten Richtlinien des Obersten Gerichts der DDR in Widerspruch.

  • BGH, 06.11.1998 - AnwZ (B) 31/98

    Zurücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Mitwirkung an der

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kann ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit und Menschlichkeit auch durch die Mitwirkung an der Rechtsprechung der DDR in politischen Strafsachen begründet sein (vgl. zuletzt Beschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97, Umdruck S. 4 f m.w.N.).
  • BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98

    Zulassungsversagung eines Rechtsanwalts wegen Tätigkeit für das Ministerium für

    Die Teilnahme an Demonstrationen, mit denen der Wille, die DDR zu verlassen, bekräftigt wurde, begründete solche Gefahren sogar dann, wenn sie still verliefen und nicht darauf ausgerichtet waren, nach den damaligen Gesetzen unzulässigen Druck auf staatliche Stellen auszuüben (vgl. Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 69/97).
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