Rechtsprechung
BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Versagung der Anwaltszulassung bei Unwürdigkeit der Ausübung - Arbeiten unter einer nicht innehabenden Position eines Diplom-Juristen - Besondere Verwerflichkeit eines Verhaltens nach der Ordnung in der DDR - Operative Vorgänge (OV) in der DDR bezüglich DDR-Mitbürgern
- BRAK-Mitteilungen
Zulassung trotz Tätigkeit für das MfS
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1999, 1220
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 18.11.1996 - AnwZ (B) 19/96
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Würdigkeit zur Ausübung des …
Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97
Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122).Dabei sind Bedeutung und Tragweite des Artikel 12 Abs. 1 GG zu berücksichtigen; die Entscheidung darf nicht zu einer unverhältnismäßigen Einschränkung der Berufsfreiheit führen (Senatsbeschl. v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122, 123).
- BVerfG, 09.08.1995 - 1 BvR 2263/94
DDR-Rechtsanwälte
Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97
Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn der Bewerber dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hatte, oder als Führungsoffizier dafür gesorgt hat, daß Dritte solche Informationen erhielten (BVerfGE 93, 213, 242).Dies setzt in der Regel voraus, daß die Handlungen als Ausgangspunkt systembezogener Verfolgung gewollt oder hierzu ersichtlich geeignet waren (BVerfGE 93, 213, 244).
- BGH, 21.02.1994 - AnwZ (B) 58/93
DDR - Rechtsanwalt - Richterüberprüfungsverfahren - Stasi-Tätigkeit - …
Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97
Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122). - BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 54/94
DDR - Politische Straftat - Anwaltsmandat
Auszug aus BGH, 16.02.1998 - AnwZ (B) 72/97
Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. Februar 1994 - AnwZ (B) 58/93 - AnwBl. 1994, 295; v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96 - BRAK-Mitt. 1997, 122).
- BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 26/98
Versagung der Rechtsanwaltszulaasung wegen früherer Mitarbeitertätigkeit für das …
Als unwürdig im Sinne dieser Vorschrift ist ein Bewerber anzusehen, der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94, BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97).Demnach müssen weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten auch bei Berücksichtigung der staatlichen Ordnung, die in der DDR gegolten hat, und der Aufgabe, die dem MfS damals zur Aufrechterhaltung des herrschenden repressiven Systems zukam, objektiv und subjektiv besonders verwerflich erscheinen lassen (BVerfGE 93, 213, 244; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97 u. 76/97).
- BGH, 16.11.1998 - AnwZ (B) 38/98
Sofortige Beschwerde gegen Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt wegen …
Die ihm zugrunde liegenden Sachverhaltsfeststellungen erfüllen indes auch in ihrer Gesamtheit nicht die Voraussetzungen für den Widerruf der Zulassung; dabei streitet zusätzlich der mittlerweile seit Beendigung der inkriminierten Spitzeltätigkeit des Antragstellers eingetretene Zeitablauf für ihn (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 1996 - AnwZ (B) 54/95 -, BRAK-Mitt. 1996, 258, 259 f., vom 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97 -, vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 15/98 - und vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 19 und 26/98). - BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 19/98
Zulassungsversagung eines Rechtsanwalts wegen Tätigkeit für das Ministerium für …
Diesen Versagungsgrund hat der Senat in ständiger Rechtsprechung dahin umschrieben, daß der Bewerber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung über die Zulassung bei Abwägung seines schuldhaften Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar ist (Senatsbeschl. v. 21. November 1994 - AnwZ (B) 54/94 - BRAK-Mitt. 1995, 71; v. 18. November 1996 - AnwZ (B) 19/96, BRAK-Mitt. 1997, 122; v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97). - BGH, 06.07.1998 - AnwZ (B) 15/98
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft für Mitglied des Ministeriums für …
Eine Unwürdigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des beschließenden Senats auch nicht ohne weiteres zu bejahen, wenn der Bewerber dem MfS Informationen zugetragen hat, die er durch Mißbrauch persönlichen oder beruflichen Vertrauens erlangt hat, oder als Führungsoffizier dafür gesorgt hat, daß Dritte solche Informationen erhielten (BVerfGE 93, 213, 242; Senatsbeschl. v. 16. Februar 1998 - AnwZ (B) 72/97 und 76/97).