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BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 83/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Gefährdung von Rechtssuchenden - Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls
- Judicialis
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8; ; BRAO § 42 Abs. 1 Nr. 3; ; BRAO § 42 Abs. 4; ; KO § 107 Abs. 2; ; ZPO § 915
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 8
Begriff des Vermögensverfalls; Berücksichtigung einer nachträglichen Konsolidierung der Vermögnsverhältnisse - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BGH, 17.05.1982 - AnwZ (B) 5/82
Wegfall des Versagungsgrundes bei Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 83/97
Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). - BGH, 12.11.1979 - AnwZ (B) 16/79
Wegfall des Rücknahmegrundes
Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 83/97
Obwohl bei der Nachprüfung einer Widerrufsverfügung grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist, kann es allerdings bei der gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden, wenn der Widerrufsgrund nachträglich zweifelsfrei weggefallen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). - BGH, 19.06.1995 - AnwZ (B) 81/94
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - …
Auszug aus BGH, 05.10.1998 - AnwZ (B) 83/97
Im übrigen liegt ein Vermögensverfall vor, wenn der Rechtsanwalt in schlechte, ungeordnete finanzielle Verhältnisse geraten ist, diese in absehbarer Zeit nicht ordnen kann und außerstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 19. Juni 1995 - AnwZ (B) 81/94).