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   BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02   

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https://dejure.org/2003,11920
BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02 (https://dejure.org/2003,11920)
BGH, Entscheidung vom 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02 (https://dejure.org/2003,11920)
BGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02 (https://dejure.org/2003,11920)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Beseitigung eines Vermögensverfalls durch Vereinbarung einer Ratenzahlung

  • Judicialis

    BRAO § 7 Nr. 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 9
    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99

    Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen

    Auszug aus BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02
    Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144).
  • BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf

    Auszug aus BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02
    Es kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt 1997, 124, 125).
  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    In deren Rahmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch Ratenzahlungsvereinbarungen Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5; vom 21. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 60/18, ZinsO 2019, 1795 Rn. 16 mwN).

    Zudem müssen sie erwarten lassen, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5).

    Die vom Kläger geltend gemachte Vorbefassung des Vorsitzenden Richters als Beisitzer in einem früheren Verfahren des Klägers auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (AGH Niedersachsen, AGH 9/02 = AnwZ (B) 85/02) vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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