Rechtsprechung
BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Wolters Kluwer
Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft - Beseitigung eines Vermögensverfalls durch Vereinbarung einer Ratenzahlung
- Judicialis
BRAO § 7 Nr. 9
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BRAO § 7 Nr. 9
Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls - datenbank.nwb.de
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 28/99
Widerruf der Erlaubnis eines Rechtsbeistandes zur geschäftsmäßigen …
Auszug aus BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02
Zu geordneten Vermögensverhältnissen gehört auch, daß die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (BGH, Beschl. v. 13. März 2000 - AnwZ (B) 28/99, BRAK-Mitt. 2000, 144). - BGH, 09.12.1996 - AnwZ (B) 35/96
Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Widerruf …
Auszug aus BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 85/02
Es kann auch genügen, daß er mit den Gläubigern Vereinbarungen getroffen hat, die erwarten lassen, es werde zu keinen weiteren Vollstreckungsmaßnahmen mehr kommen (BGH, Beschl. v. 9. Dezember 1996 - AnwZ (B) 35/96, BRAK-Mitt 1997, 124, 125).
- BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
In deren Rahmen können zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch Ratenzahlungsvereinbarungen Berücksichtigung finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5;… vom 21. Mai 2019 - AnwZ (Brfg) 60/18, ZinsO 2019, 1795 Rn. 16 mwN).Zudem müssen sie erwarten lassen, dass die Gläubiger jedenfalls in absehbarer Zeit befriedigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 85/02, juris Rn. 5).
Die vom Kläger geltend gemachte Vorbefassung des Vorsitzenden Richters als Beisitzer in einem früheren Verfahren des Klägers auf (Wieder-)Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (AGH Niedersachsen, AGH 9/02 = AnwZ (B) 85/02) vermag ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit zu begründen.