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   BGH, 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18   

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BGH, 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2018,14429)
BGH, Entscheidung vom 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2018,14429)
BGH, Entscheidung vom 02. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2018,14429)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • rewis.io

    Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 20.07.2007 - 1 BvR 2228/06

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung des abgelehnten Richters

    Auszug aus BGH, 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 3771, 3772; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN).
  • BVerfG, 18.12.2007 - 1 BvR 1273/07

    Verletzung des gesetzlichen Richters durch Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch

    Auszug aus BGH, 02.05.2018 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 290; NJW 2007, 3771, 3772; Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 42 Rn. 6 f. mwN).
  • BVerfG, 05.05.2021 - 1 BvR 526/19

    Verfassungsbeschwerde gegen die Ablehnung eines Befangenheitsantrags wegen

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richterinnen und Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73 -, unter 4.; Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18 -, Rn. 7; Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19 -, Rn. 5 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 2/20

    Ablehnung sämtlicher Richter eines Oberlandesgerichts wegen Besorgnis der

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 22.11.2021 - AnwZ (Brfg) 3/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 mwN; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 33. Aufl., § 44 Rn. 13 mwN).

    37 (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung des abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 aaO; Zöller/G.Vollkommer aaO § 44 Rn. 17).

  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 und vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 28; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 13; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 44 Rn. 6; jeweils mwN).

    (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 aaO; Zöller/G. Vollkommer aaO, Rn. 17 mwN).

    Denn die gemäß § 27 Abs. 3 BRAO erfolgende Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt, beinhaltet grundsätzlich nicht zugleich die Erteilung einer erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, sondern steht unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der zuvor erfolgten Zulassung (BGH, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 20 mwN).

  • BGH, 04.09.2023 - AnwZ (Brfg) 23/23

    Klage eines inhaftierten Rechtsanwalts gegen den Widerruf seiner Zulassung zur

    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (vgl. BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschlüsse vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 28, 37 und vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

    Dazu zählen auch nur der Verschleppung oder als taktisches Mittel für verfahrensfremde Zwecke dienende Ablehnungsgesuche (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senatsbeschlüsse vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7 und vom 22. November 2021 - AnwZ (Brfg) 3/21, juris Rn. 28; Zöller/G. Vollkommer, ZPO, 34. Aufl., § 44 Rn. 13; MüKoZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 44 Rn. 6; jeweils mwN).

    (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senatsbeschluss vom 2. Mai 2018 aaO; Zöller/G. Vollkommer aaO Rn. 17 mwN).

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    25 (a) Die Verwerfung eines Ablehnungsgesuchs als unzulässig unter Mitwirkung eines abgelehnten Richters ist nur zulässig, wenn das Gesuch als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren ist, etwa wenn es nur mit solchen Umständen begründet wird, die eine Befangenheit unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtfertigen können (BVerfG, NVwZ-RR 2008, 289, 291; NJW 2007, 3771, 3772; Senat, Beschluss vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; Zöller/ G. Vollkommer aaO Rn. 17 mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 1/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN).
  • BGH, 25.08.2020 - VIII ARZ 3/20

    Ablehnungsgesuch des Klägers gegen "alle Richter des Oberlandesgerichts Dresden"

    In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass ein Ablehnungsgesuch, welches sich pauschal gegen einen gesamten Spruchkörper oder sogar gegen sämtliche Richter eines Gerichts richtet, in der Regel eindeutig unzulässig ist (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 7. November 1973 - VIII ARZ 14/73, aaO unter 4; vom 2. Mai 2018 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 5; BVerwG, NJW 2014, 953 Rn. 5; NVwZ-RR 2013, 343 Rn. 5; jeweils mwN).
  • OLG Brandenburg, 26.07.2022 - 1 W 15/22

    Ansprüche wegen Sachmängeln an einem Bauvorhaben Sofortige Beschwerde gegen die

    Eine Entscheidung durch den abgelehnten Richter selbst kann nur dann erfolgen, wenn das Ablehnungsgesuch aus sich heraus und ohne jede weitere Aktenkenntnis offenkundig eine Ablehnung nicht zu begründen vermag; ist hingegen ein - wenn auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich, scheidet diese Möglichkeit aus (BVerfG, a.a.O.; BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018, Az.: AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; BVerwG, a. a. O.).

    Gerade aufgrund dieser - auch aus Sicht des abgelehnten Richters - erforderlichen umfangreichen Würdigung des gesamten Verfahrensverlaufs ergibt sich jedoch zwingend, dass es sich bei dem vorliegenden Gesuch nicht um ein gänzlich untaugliches oder rechtsmissbräuchliches Ablehnungsgesuch handelt, für dessen Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Verfahrensgegenstand entbehrlich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 2018, Az.: AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 7; Münchener Kommentar/Stackmann, ZPO, 6. Auflage, § 45 Rn. 2).

  • VerfGH Sachsen, 02.12.2021 - 56-IV-21

    Erheben einer Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtsweges;

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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18   

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BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2020,8521)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2020,8521)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    § 17a Abs. 5 GVG, § ... 17a Abs. 2 Satz 1 GVG, Art. 101 Abs. 1 AEUV, Art. 101 Abs. 2 AEUV, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO, § 42 Abs. 1 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 1 VwGO, § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 43 Abs. 2 VwVfG, § 27 Abs. 3 BRAO, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, Art. 101 Abs. 1 AEUV, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 2 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und zugelassenen deutschen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und zugelassenen deutschen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines als europäischer Rechtsanwalt aufgenommenen und zugelassenen deutschen Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft; Statthaftigkeit des Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit des Beschlusses

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2006 - 1 O 156/06

    Rechtsweg für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Zulassung zur

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anwaltsgerichtshof B. um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG handelt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 O 156/06, juris Rn. 2 ff.).

    Auch wenn der Rechtsweg zum Anwaltsgerichtshof nicht gegeben, der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und dies - wie nicht - durch den Senat überprüfbar wäre, könnte der Kläger sein ursprünglich verfolgtes Ziel, die Feststellung der Nichtigkeit beziehungsweise die Anfechtung des Widerrufsbescheides der Beklagten vom 20. Oktober 2010, nicht mehr erreichen (siehe nachfolgend zu 2; vgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006, aaO Rn. 9).

  • BSG, 20.05.2003 - B 1 KR 7/03 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtswegzuständigkeit - Zulässigkeit - keine

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Eine Hauptsacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 249 f.; BSG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
  • BGH, 03.12.2008 - AnwZ (B) 64/06

    Rechtsfolgen der Erledigung verschiedener anwaltsgerichtlicher Verfahren

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Der 1967 geborene und später zur Rechtsanwaltschaft zugelassene Kläger wurde von der Beklagten am 9. August 2006 als europäischer Rechtsanwalt aufgenommen und am 8. August 2007 als deutscher Rechtsanwalt zugelassen (vgl. Senatsbeschluss vom 3. Dezember 2008 - AnwZ (B) 64/06 u.a., juris Rn. 2).
  • BGH, 23.09.1992 - I ZB 3/92

    Keine Rechtswegprüfung bei Rechtsmittelentscheidung in der Hauptsache

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Eine Hauptsacheentscheidung in diesem Sinne ist auch die - vorliegend erfolgte - Abweisung der Klage als unzulässig wegen Fehlens einer anderen Prozessvoraussetzung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. September 1992 - I ZB 3/92, BGHZ 119, 246, 249 f.; BSG, NVwZ-RR 2004, 463, 464; Zöller/Lückemann, ZPO, 32. Aufl., § 17a GVG Rn. 18).
  • BVerfG, 26.06.2006 - 2 BvR 609/06

    Zuständigkeit berufsständischer Gerichte ist mit Art 81, Art 10 EG vereinbar,

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anwaltsgerichtshof B. um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG handelt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 O 156/06, juris Rn. 2 ff.).
  • AGH Niedersachsen, 08.04.2013 - AGH 21/12
    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die gemäß § 27 Abs. 3 BRAO erfolgende Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer, in deren Bezirk der Rechtsanwalt seine Kanzlei verlegt hat, grundsätzlich nicht zugleich die Erteilung einer erneuten Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beinhaltet, sondern unter dem Vorbehalt des Fortbestandes der zuvor erfolgten Zulassung steht (Seite 7 der Gründe unter Hinweis auf AGH Celle, Urteil vom 8. April 2013 - AGH 21/12, juris Rn. 79).
  • BGH, 07.10.2003 - AnwZ (B) 38/02

    Rechtsweg in Anwaltssachen

    Auszug aus BGH, 09.03.2020 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Der Senat hat im Übrigen keinen Zweifel daran, dass es sich bei dem Anwaltsgerichtshof B. um ein Gericht im Sinne von § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG handelt (vgl. BVerfG, NJW 2006, 3049, 3050 mwN; Senat, Beschluss vom 7. Oktober 2003 - AnwZ (B) 38/02, juris Rn. 4, 10; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. November 2006 - 1 O 156/06, juris Rn. 2 ff.).
  • BGH, 30.06.2021 - AnwZ (Brfg) 41/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

    a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage mit Wiederzulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 24; vgl. zu der gleichen Konstellation bei einer Gewerbeuntersagung Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 35 Rn. 215; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 175, Stand: September 2020).

    Dadurch, dass die Klägerin bereits davor erneut zur Anwaltschaft (unter Aushändigung der Urkunde) zugelassen worden ist, ist der Widerruf jedoch im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und mithin nicht mehr wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 18 f.).

  • BGH, 30.06.2021 - AnwZ (Brfg) 40/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Antrag auf Wiederzulassung

    a) Der Anwaltsgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass die ursprünglich zulässige Anfechtungsklage mit Wiederzulassung des Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig geworden ist (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 24; vgl. zu der gleichen Konstellation bei einer Gewerbeuntersagung Ennuschat in Ennuschat/Wank/Winkler, Gewerbeordnung, 9. Aufl., § 35 Rn. 215; Marcks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, § 35 Rn. 175, Stand: September 2020).

    Dadurch, dass der Kläger bereits davor erneut zur Anwaltschaft (unter Aushändigung der Urkunde) zugelassen worden ist, ist der Widerruf jedoch im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 1 BRAO i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt und mithin nicht mehr wirksam (vgl. Senat, Urteil vom 9. März 2020 - AnwZ (Brfg) 10/18, juris Rn. 18 f.).

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Rechtsprechung
   BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18   

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BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2019,37114)
BGH, Entscheidung vom 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2019,37114)
BGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 10/18 (https://dejure.org/2019,37114)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit; Prüfung des Vorliegens eines Befangenheitsgrundes

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 22.10.2019 - AnwZ (B) 1/18

    Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer; Besorgnis der Befangenheit

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger die mitwirkenden Senatsmitglieder wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und zur Begründung auf das Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen.

    a) Zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs hat der Kläger auf die dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen.

    Soweit der Kläger zur Begründung seines Ablehnungsgesuchs auf das Verhalten der abgelehnten Senatsmitglieder im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verweist, besteht kein Befangenheitsgrund.

    Im vorliegenden Verfahren haben die abgelehnten Richter auf ihre dienstlichen Stellungnahmen im Verfahren AnwZ (B) 1/18 verwiesen.

  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (B) 2/16

    Unzulässige Berufung gegen das den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr, vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 und AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).
  • BGH, 02.11.2016 - AnwZ (Brfg) 61/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ablehnung eines anwaltlichen

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Maßgeblich ist, ob aus der Sicht der ablehnenden Partei bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass gegeben ist, an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters zu zweifeln (st. Rspr, vgl. nur Senat, Beschluss vom 2. November 2016 - AnwZ (Brfg) 61/15 und AnwZ (B) 2/16, NJW-RR 2017, 187 Rn. 4 mwN).
  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, wonach Art. 47 GRCh anwendbar ist, wäre dessen Auslegung und Anwendung hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe und damit keine Vorlage erforderlich wäre (acte clair; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, juris Rn. 33).
  • BGH, 17.04.2014 - III ZR 87/13

    Gewerbetreibende haben Anspruch, kostenlos unter ihrer Geschäftsbezeichnung im

    Auszug aus BGH, 22.10.2019 - AnwZ (Brfg) 10/18
    Selbst wenn der Auffassung des Klägers gefolgt würde, wonach Art. 47 GRCh anwendbar ist, wäre dessen Auslegung und Anwendung hier so offensichtlich, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bliebe und damit keine Vorlage erforderlich wäre (acte clair; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. April 2014 - III ZR 87/13, BGHZ 201, 11 Rn. 29; EuGH, Urteil vom 15. September 2005 - C-495/03, juris Rn. 33).
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