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   BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12   

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https://dejure.org/2012,30553
BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 (https://dejure.org/2012,30553)
BGH, Entscheidung vom 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 (https://dejure.org/2012,30553)
BGH, Entscheidung vom 05. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12 (https://dejure.org/2012,30553)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere Tätigkeit als Angestellter in einer Anwaltssozietät; freier Mitarbeiter; vergebliche Bemühungen um eine Anstellung bei fortgeschrittenem Alter

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei fortbestehender Selbstständigkeit des betroffenen Rechtsanwalts

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere Tätigkeit als Angestellter in einer Anwaltssozietät; freier Mitarbeiter; vergebliche Bemühungen um eine Anstellung bei fortgeschrittenem Alter

  • BRAK-Mitteilungen

    Widerruf wegen Vermögensverfalls auch bei Fortsetzung der Tätigkeit als freier Mitarbeiter

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit einem Streit über den Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls bei fortbestehender Selbstständigkeit des betroffenen Rechtsanwalts

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 615
  • NJW-RR 2013, 175
  • NZG 2013, 255
 
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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 22.06.2011 - AnwZ (Brfg) 12/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Gefährdung

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 und 4. April 2012, aaO Rn. 6).

    Wesentlich ist, dass effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es letztlich immer einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht bzw. nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. nur Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011, aaO m.w.N.).

    Die nach der Senatsrechtsprechung notwendige effektive Kontrolle der anwaltlichen Tätigkeit ist in einem solchen Fall der Arbeit außerhalb der Räume der den Anwalt beschäftigenden Sozietät aber nicht gewährleistet (vgl. auch Senatsbeschluss vom 22. Juni 2011, aaO Rn. 4).

  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 und vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4).

    Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 und 4. April 2012, aaO Rn. 6).

  • BGH, 11.06.2012 - AnwZ (Brfg) 20/12

    Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs in einer

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 und vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.) am 22. August 2011 nicht vor; sie sind im Übrigen bis heute nicht gegeben.
  • BGH, 16.05.2012 - AnwZ (Brfg) 13/12

    Gefährdung der Interessen Rechtssuchender bei Vermögensverfall und Verurteilung

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 36/09

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 und vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 02.07.2012 - AnwZ (Brfg) 53/11

    Antrag auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
    Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. Mai 2012 - AnwZ (Brfg) 13/12, juris Rn. 4 und vom 2. Juli 2012 - AnwZ (Brfg) 53/11, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann diese nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 16. März 2015, aaO Rn. 5).

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 6; vom 5. September 2012, aaO und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 25.04.2013 - AnwZ (Brfg) 9/13

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung: Voraussetzungen einer weiteren

    Hierfür trägt der Rechtsanwalt die Feststellungslast (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 11; vom 11. Juni 2012, aaO und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5).

    Etwaige auf das fortgeschrittene Alter des Rechtsanwalts zurückzuführende Schwierigkeiten, noch eine Anstellung in einer Anwaltssozietät zu finden, sind im Übrigen nicht geeignet, das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO schlüssig in Frage zu stellen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 5. September 2012, aaO Rn. 6).

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