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   BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15   

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https://dejure.org/2015,35264
BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15 (https://dejure.org/2015,35264)
BGH, Entscheidung vom 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15 (https://dejure.org/2015,35264)
BGH, Entscheidung vom 05. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15 (https://dejure.org/2015,35264)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverfall - und die gelöschte Eintragung im Schuldnerverzeichnis

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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4).

    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).

  • BGH, 06.02.2012 - AnwZ (Brfg) 42/11

    Widerruf der Anwaltszulassung: Verfassungsmäßigkeit der öffentlichen Verhandlung

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

    Zur schlüssigen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehören Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage sowie ihre Bedeutung für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen oder ihre Auswirkung auf die Allgemeinheit; begründet werden muss auch, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (BGH, Beschluss vom 6. Februar 2012, aaO).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 16.04.2007 - AnwZ (B) 6/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4).
  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschlüsse vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 und vom 6. Februar 2012 - AnwZ (Brfg) 42/11, juris Rn. 25; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 53/12

    Rechtsanwälte & Notare - Wann ist die Vermutung des Vermögensverfalls widerlegt?

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 16. April 2007 - AnwZ (B) 6/06, ZVI 2007, 619 Rn. 5; vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 4 und vom 21. März 2013 - AnwZ (Brfg) 53/12, juris Rn. 4).
  • BGH, 14.11.2013 - AnwZ (Brfg) 65/13

    Vermutung des Vermögensverfalls bei Abgabe der eidesstattlichen Versicherung

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Hierbei ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Widerrufs infolge des ab 1. September 2009 geltenden Verfahrensrechts auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens - hier Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 22. Oktober 2014 - abzustellen; danach eingetretene Entwicklungen bleiben der Beurteilung in einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011, aaO Rn. 9 ff.; vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, NZI 2012, 106 Rn. 7 und vom 14. November 2013 - AnwZ (Brfg) 65/13, juris Rn. 5).
  • BGH, 10.02.2014 - AnwZ (Brfg) 81/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 05.11.2015 - AnwZ (Brfg) 28/15
    Die nach seinen Angaben darüber hinaus bestehenden Außenstände sind kein liquider Vermögenswert (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Februar 2014 - AnwZ (Brfg) 81/13, juris Rn. 6).
  • BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 36/16

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

    Er hat nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 25. November 2015 aus betrachtet - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 29.07.2016 - AnwZ (Brfg) 60/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei erfolglosen

    Es war danach Sache des Klägers, das in den erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen des Finanzamts liegende Beweisanzeichen für seinen Vermögensverfall durch geeigneten Vortrag auszuräumen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 6; vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, aaO Rn. 8).
  • BGH, 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    b) Entgegen der Auffassung des Klägers war zum Zeitpunkt des Widerrufsbescheides vom 9. August 2016 auch nicht erkennbar, dass seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 04.02.2016 - AnwZ (Brfg) 59/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Anordnung

    Insbesondere hat er nicht hinreichend dargelegt, dass seine Vermögens- und Einkommensverhältnisse - vom maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids vom 29. Mai 2015 aus gesehen - zumindest in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3 mwN).
  • BGH, 04.05.2021 - AnwZ (Brfg) 5/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    10 (3) Auch im Übrigen war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheids nicht davon auszugehen, dass die Vermögensverhältnisse des Klägers in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3; vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16, juris Rn. 3 und vom 24. September 2018 - AnwZ (Brfg) 7/18, juris Rn. 8; jeweils mwN).
  • BGH, 24.09.2018 - AnwZ (Brfg) 7/18

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    cc) Entgegen der Auffassung des Klägers war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides nicht davon auszugehen, dass seine Vermögensverhältnisse in absehbarer Zeit nachhaltig geordnet sein würden (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 51/13, juris Rn. 10; Beschlüsse vom 21. März 2017 - AnwZ (Brfg) 44/16, juris Rn. 3 und vom 5. November 2015 - AnwZ (Brfg) 28/15, juris Rn. 3; jeweils mwN).
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