Rechtsprechung
BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- IWW
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 124 Abs. 2 VwGO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 882b ZPO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO
- Wolters Kluwer
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Vorliegen eines Vermögensverfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2018 - 1 AGH 27/18
- BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14
Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5;… vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO, und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).
- BGH, 02.10.2014 - AnwZ (Brfg) 30/14
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.;… vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9).Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO; vom 2. Oktober 2014, aaO, und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN).
- BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. …und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN).
- BGH, 10.03.2014 - AnwZ (Brfg) 77/13
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.;… vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 10. März 2014 - AnwZ (Brfg) 77/13, juris Rn. 3 mwN). - BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (…vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. März 2015, aaO;… vom 2. Oktober 2014, aaO, und vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils mwN). - BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11
Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Im vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden kann sie nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.;… vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 16. März 2015 - AnwZ (Brfg) 47/14, juris Rn. 5; vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, juris Rn. 7 und vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9). - BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Der vom Kläger dargelegte Umstand, dass er Fremdgelder über ein Anderkonto abwickelt, schließt weder aus, dass Fremdgeld - insbesondere wenn Zahlungen per Scheck oder in bar erfolgen - in den Gewahrsam des Klägers gelangt, noch, dass Gläubiger darauf Zugriff nehmen können (vgl. nur Senat, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - AnwZ (Brfg) 11/17, juris Rn. 16 mwN). - BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11
Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN). - BGH, 25.08.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Auszug aus BGH, 16.10.2019 - AnwZ (Brfg) 28/19
b) Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (vgl. nur Senatsbeschluss vom 25. August 2016 - AnwZ (Brfg) 30/16, juris Rn. 6 mwN).
- BGH, 17.11.2020 - AnwZ (Brfg) 20/20
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO kommt nicht zur Geltung, wenn die der Eintragung zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6; Beschluss vom 11. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 50/19, juris Rn. 20; Beschluss vom 16. Dezember 2019 - AnwZ (Brfg) 61/19, juris Rn. 9; Beschluss vom 29. Juli 2020 - AnwZ (Brfg) 13/20, juris Rn. 6), unabhängig davon, ob die Anwaltskammer bei Erlass ihres Bescheids vom Bestand dieser Forderungen ausgehen durfte. - BGH, 16.12.2019 - AnwZ (Brfg) 61/19
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Der Vermögensverfall wird im Falle einer Eintragung im Schuldnerverzeichnis nur dann nicht vermutet, wenn die der Eintragung zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6).Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 7 mwN).
- BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 13/20
Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen …
Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6).
- BGH, 27.09.2023 - AnwZ (Brfg) 18/23
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
Zwar kommt die Vermutung des Vermögensverfalls nicht zur Geltung, wenn der Rechtsanwalt nachweist, dass die der Eintragung zugrundeliegende Forderung im maßgeblichen Zeitpunkt bereits getilgt war (Senat, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6 mwN). - BGH, 02.01.2020 - AnwZ (Brfg) 69/19
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Versäumung …
Das gilt nur dann nicht, wenn die den Eintragungen zugrundeliegenden Forderungen im Zeitpunkt des Widerrufs nicht oder nicht mehr bestanden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. November 2002 - AnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577; vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 6). - BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 70/19
Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; …
Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit diesen rechtlich abgesicherten Maßnahmen verabredet, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - AnwZ (Brfg) 28/19, juris Rn. 7 mwN).