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   BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15   

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https://dejure.org/2016,967
BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 (https://dejure.org/2016,967)
BGH, Entscheidung vom 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 (https://dejure.org/2016,967)
BGH, Entscheidung vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 (https://dejure.org/2016,967)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 177 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 178 BRAO, ERVGerFöG
    Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • JurPC

    Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs rechtmäßig

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Anwaltsblatt

    § 31a BRAO, § 177 BRAO, § 178 BRAO
    Anwaltskammer darf Kosten für das beA auf den Anwalt umlegen

  • Anwaltsblatt

    § 31a BRAO, § 177 BRAO, § 178 BRAO
    Anwaltskammer darf Kosten für das beA auf den Anwalt umlegen

  • rewis.io

    Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs als Aufgabe der Rechtsanwaltskammern: Zulässigkeit der Umlage einer Rechtsanwaltskammer für die Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulässige Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach

  • rak-nbg.de PDF
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kammerumlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs

  • lto.de (Kurzinformation)

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach: Alle müssen zahlen

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    GG Art. 12; BRAO §§ 31, 31 a, 32, 73 Abs. 1 S. 2, 89 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2, 177 Abs. 2 Nr. 7, 178; VwVfG § 37 Abs. 3 S. 1
    Umlage zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs (beA)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Kommt beA am 29.9. trotz Gegenwind?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1025
  • WM 2016, 1662
  • MMR 2016, 485
  • K&R 2016, 256
  • AnwBl 2016, 355
  • AnwBl Online 2016, 205
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2015 - AnwZ (Brfg) 82/13

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Pauschalierte Beanstandung der Höhe des

    Auszug aus BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15
    Mit Beschluss vom 12. März 2015 (AnwZ (Brfg) 82/13, BRAK-Mitt. 2015, 203 Rn. 11 mwN) hat der Senat dem klagenden Anwalt die Darlegungslast dafür auferlegt, dass eine Kammerversammlung bei der Beitragsbemessung gegen die Gebote der Äquivalenz, der Verhältnismäßigkeit oder der Gleichbehandlung verstoßen haben könnte.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.05.2015 - 1 AGH 5/15

    Umlageordnung zur Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs

    Auszug aus BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15
    das am 8. Mai 2015 ergangene Urteil des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen - Az. 1 AGH 5/15 - abzuändern und den Umlagebescheid (beA) 2015 zu Mitglieds-Nr.      der Beklagten vom 22. Januar 2015 aufzuheben.
  • BGH, 22.03.2021 - AnwZ (Brfg) 2/20

    Besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA) - Kein Anspruch auf Verwendung

    Gemessen hieran bestehen gegen die Verfassungsmäßigkeit der Normen, die die Einführung sowie die Nutzungspflicht des beA betreffen, keine Bedenken (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 16; Beschluss vom 28. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 5/18, NJW 2018, 2645 Rn. 4, 10).
  • BGH, 28.06.2018 - AnwZ (Brfg) 5/18

    Anspruch auf Unterlassung der Einrichtung eines elektronischen Anwaltspostfachs

    Der Senat hat die Vorschrift des § 31a BRAO für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten (BGH, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 15 ff.; Beschluss vom 21. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 43/16, juris Rn. 6).

    Es war nicht Aufgabe des Anwaltsgerichtshofs und ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, diese Einschätzung des Gesetzgebers durch eine eigene Bewertung der heute möglichen und zu erwartenden Datensicherheit zu ersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 18).

    Dies trifft nicht zu, wie der Senat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 16) näher erläutert hat.

    Der Senat hat im Urteil vom 11. Januar 2016 (aaO Rn. 18) darauf hingewiesen, dass dem Gesetzgeber hinsichtlich der Tatsachen und Prognosen, die Grundlage eines Gesetzes sind, eine Einschätzungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zusteht; seine Entscheidung ist insoweit nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar.

  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 15/19

    Verpflichtung eines Anwalts zur Zahlung einer Sonderumlage zur Finanzierung des

    Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 13 f.; Beschluss vom 25. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 23/18, NJW 2018, 2644 Rn. 6).

    Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 14 ff., auch zur Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen).

    Diesen Betrag hat die Beklagte - auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 26. April 2017 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 12; Beschluss vom 25. Juni 2018, aaO Rn. 7) - durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2018 auf ihre Mitglieder umgelegt.

    Denn die vorgenannten Kosten der Bundesrechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs).

    Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 21).

  • BGH, 25.06.2018 - AnwZ (Brfg) 23/18

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Verpflichtung eines Rechtsanwalts zur Zahlung

    Die Finanzierung des elektronischen Rechtsverkehrs stellt eine Aufgabe dar, welche den Rechtsanwaltskammern, damit auch der Beklagten, durch Gesetz zugewiesen worden ist (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016 - AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 13 f.).

    Die Kosten hierfür werden von der Rechtsanwaltschaft getragen (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 14 ff., auch zur Verfassungsmäßigkeit der vorgenannten gesetzlichen Bestimmungen).

    Diesen Betrag hat die Beklagte - auf der Grundlage ihrer gemäß § 89 Abs. 2 Nr. 2 BRAO formell und materiell wirksam beschlossenen Umlageordnung vom 9. April 2014 (vgl. hierzu Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 12) - durch den Beschluss über die Höhe der Umlage für das Jahr 2016 auf ihre Mitglieder umgelegt.

    Denn die vorgenannten Kosten der Bundesrechtsanwaltskammer, die sie von den Rechtsanwaltskammern erhebt und die von diesen auf ihre Mitglieder umgelegt werden, entstehen nicht aufgrund der Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs durch den jeweiligen Rechtsanwalt, sondern aufgrund der Einrichtung des Postfachs als der Bundesrechtsanwaltskammer gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 BRAO übertragene Aufgabe (vgl. Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 17: Umlage zur Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs).

    Entsprechendes gilt für die Umlage für die Einführung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (Senat, Urteil vom 11. Januar 2016, aaO Rn. 21).

  • AGH Berlin, 14.11.2019 - I AGH 6/18

    Ende-zu-Ende verschlüsseltes besonderes elektronisches Anwaltspostfach (beA)

    Namentlich § 31a BRAO stellt jedoch eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsnorm dar (vgl. BGH NJW 2018, 2645; WM 2016, 1662); sie lässt Umfang und Grenzen des Eingriffs erkennen.
  • BGH, 21.12.2016 - AnwZ (Brfg) 43/16

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Beteiligung des Rechtsanwalts mit

    Diese Frage hat der Anwaltssenats des Bundesgerichtshofs im Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 16) mit näherer Begründung dahingehend beantwortet, dass die Vorschrift des § 31a BRAO zwar in das Grundrecht der Rechtsanwälte auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG) eingreift, dass sie jedoch Berufsausübungsregelungen enthält, welche durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls - die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege - gerechtfertigt sind.

    Die damit zusammenhängenden Rechtsfragen hat der Senat im bereits zitierten Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 13 f.) beantwortet.

    Im Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, WM 2016, 1662 Rn. 18) hat der Senat bereits auf die Einschätzungsprärogative und den Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers verwiesen.

  • BGH, 20.12.2016 - AnwZ (Brfg) 52/16

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Nutzung des elektronischen Anwaltspostfachs als

    Der Senat hat mit Urteil vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15, NJW 2016, 1025 Rn. 18) auf die Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers hingewiesen, die nicht ohne besonderen Grund gerichtlich nachprüfbar ist.
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 08.12.2017 - 1 AGH 34/17
    Hierzu wird auf das rechtskräftige Urteil des Senates vom 8.5.2015 - 1 AGH 5/15 -, nachfolgend BGH, U. v. 11.1.2016 - AnwZ (Brfg) 33/15 - verwiesen, zu dem der Kläger bereits einen entsprechenden Hinweis erhalten hat.
  • AGH Niedersachsen, 21.07.2016 - AGH 12/15

    Festsetzung der Umlage für das besondere elektronische Anwaltspostfach als

    Im Übrigen erachtet die Beklagte die Bestimmung des § 31a BRAO für verfassungsgemäß und verweist auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofs in der Entscheidung vom 11. Januar 2016 (AnwZ (Brfg) 33/15 NJW 2016, 1025).
  • AGH Baden-Württemberg, 24.03.2017 - AGH 1/16

    Anwaltsgerichtsbarkeit: Rechtsmäßigkeit der Erhebung von Gebühren für ein

    Insoweit nimmt der Senat nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage Bezug auf die diese Auffassung ausführlich begründenden Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 11.01.2016 (NJW 2016, 1025) und macht diese sich zu eigen.
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