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   BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11   

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BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,3945)
BGH, Entscheidung vom 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,3945)
BGH, Entscheidung vom 06. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 (https://dejure.org/2011,3945)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 112e S. 1; VwGO § 124a Abs. 4
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Ein Anstellungsvertrag, der inhaltlich den Anforderungen der Senatsrechtsprechung genügt, vermag allenfalls dann eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen, wenn er über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden ist (BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12).

    Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen ein Anstellungsvertrag, der nach den Vorgaben der älteren Senatsrechtsprechung erstellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924), eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen vermag.

    Dies gilt unabhängig davon, ob der Vertrag im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits geschlossen oder nur für den Fall der Aufhebung der Widerrufsverfügung in Aussicht genommen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 10).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

    Eine Abweichung in diesem Sinne liegt vor, wenn die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291 f.; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e Rn. 36).

  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).

    Erblickt der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles darin, dass die angefochtene Entscheidung auf bestimmte tatsächliche Aspekte nicht eingegangen ist oder erhebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet hat, kann von ihm verlangt werden, dass er diese Gesichtspunkte in nachvollziehbarer Weise darstellt und ihren Schwierigkeitsgrad plausibel macht (BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 78).

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    c) Soweit der Kläger ohne Darlegung von Einzelheiten vorträgt, weitere Verbindlichkeiten getilgt zu haben, ist dieses Vorbringen eben deshalb unerheblich, weil das seit dem 1. September 2009 geltende neue Verfahrensrecht keinen Raum für die Berücksichtigung eines nachträglichen Wegfalls des Widerrufsgrundes lässt (BGH, Beschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 74/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Auch nach bisherigem Verfahrensrecht hat der Senat eine Konsolidierung der Vermögensverhältnisse des betroffenen Rechtsanwalts nur dann angenommen, wenn dieser seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offengelegt und den nachträglichen Fortfall seines Vermögensverfalls zweifelsfrei nachgewiesen hat (BGH, Beschluss vom 12. Juli 2010 - AnwZ (B) 74/09, juris Rn. 10, 11 m. w. N.).
  • BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09

    Verletzung der Rechtsweggarantie des Art 19 Abs 4 S 1 GG durch Verweigerung der

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (BVerfGE 110, 77, 83; BVerfG, NVwZ 2000, 1163, 1164; NVwZ-RR 2008, 1; NJW 2009, 3642; vgl. ferner BVerwG, NVwZ-RR 2004, 542 f; Schmidt- Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 112e BRAO Rn. 77).
  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen ein Anstellungsvertrag, der nach den Vorgaben der älteren Senatsrechtsprechung erstellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924), eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen vermag.
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 12.11.2010 - 1 L 134/10

    Realitätsnaher Maßstab in Bezug auf Aufteilung von Telefonkosten; keine

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 12. November 2010 - 1 L 134/10, juris Rn. 7; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2011 - 14 ZB 10.1569, juris Rn. 10).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11
    Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Februar 2010 (AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129) die Voraussetzungen klargestellt, unter denen ein Anstellungsvertrag, der nach den Vorgaben der älteren Senatsrechtsprechung erstellt worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511; vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924), eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen vermag.
  • BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 461/03

    Rechtsschutzinteresse

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BVerfG, 26.03.2007 - 1 BvR 2228/02

    Staatliches Spielbankenmonopol in Bayern

  • VGH Bayern, 17.01.2011 - 14 ZB 10.1569

    Keine ernstlichen Zweifel

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 58/11

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Wirksamkeit der Eigenvertretung eines

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung hat eine Frage dann, wenn es sich um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).

    Erforderlich ist vielmehr, dass die anzufechtende Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die Vergleichsentscheidung, mithin einen Rechtssatz aufstellt, der sich mit einem in der Vergleichsentscheidung aufgestellten und diese tragenden Rechtssatz nicht deckt (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 12; BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZB 291/02, aaO S. 292 f. m.w.N.).

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (Senatsbeschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6; vom 6. September 2011- AnwZ (Brfg) 5/11, aaO Rn. 7; jeweils m.w.N.).

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 10/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

    Der Kläger verkennt hierbei schon im Ansatz, dass er, damit die an eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis anknüpfende gesetzliche Vermutung nicht zur Geltung käme, eine Tilgung sämtlicher (vgl. hierzu nur Senatsbeschlüsse vom 3. April 2017 - AnwZ (Brfg) 7/17, aaO; vom 24. März 2017 - AnwZ (Brfg) 60/16, juris Rn. 7; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 6) den Eintragungen zugrunde liegender Forderungen im Einzelnen vorzutragen und entsprechende Nachweise vorzulegen gehabt hätte.
  • BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    In den Arbeitsvertrag ist zwar - ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) - ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten.
  • BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der

    Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 22.05.2014 - AnwZ (Brfg) 75/13

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Weitergabe von personenbezogenen Daten durch eine

    Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10 Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 Rn. 7 jeweils m.w.N.).
  • BGH, 15.03.2012 - AnwZ (Brfg) 55/11

    Bedeutung des Zeitpunkts des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens für

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (Senatsbeschlüsse vom 24. März 2011 - AnwZ (Brfg) 4/11, juris Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 9 m. w. N.).
  • BGH, 24.02.2015 - AnwZ (Brfg) 32/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Es reicht daher nicht aus, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).
  • BGH, 14.10.2014 - AnwZ (Brfg) 22/14

    Gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls eines Rechtsanwalts

    a) Eine Rechtssache weist dann besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn sie wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder der ihr zu Grunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht und sich damit von den üblichen verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten deutlich abhebt (BGH, Beschlüsse vom 23. März 2011 - AnwZ (Brfg) 9/10, juris Rn. 6 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 7 jeweils m. w. N.).
  • BGH, 16.12.2011 - PatAnwZ 3/11

    Verwaltungsrechtliche Patentanwaltssache: Anforderungen an den Antrag eines

    Insbesondere ergeben sich aus seiner Antragsbegründung keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; vgl. BGH, Beschluss vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11 m.w.N.); auch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist nicht dargetan.
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