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   BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16   

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https://dejure.org/2016,51809
BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2016,51809)
BGH, Entscheidung vom 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2016,51809)
BGH, Entscheidung vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2016,51809)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 Halbs 2 BRAO, § 287a InsO vom 15.07.2013, § 290 InsO, § 291 InsO vom 05.10.1994, § 295 InsO
    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • IWW

    § 295 InsO, §§ ... 290, 297 bis 298 InsO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO, § 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 291 InsO, § 248 InsO, § 308 InsO, § 287a Abs. 1 InsO, § 9 Abs. 1 InsO, § 287a InsO, § 290 InsO, § 297a InsO, § 200 InsO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO

  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • zvi-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Vermögensverfall eines Rechtsanwalts im eröffneten Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • ra.de
  • BRAK-Mitteilungen

    Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfall

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • rechtsportal.de

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • datenbank.nwb.de

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls nach Änderung der Regelung zur Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Zulassungswiderruf nach Insolvenzeröffnung

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensverfall des Einzelanwalts

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BRAO, § 287a InsO, § 290 InsO, § 295 InsO, § 297 InsO
    Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls bei Insolvenzverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz)

    § 14 BRAO, § 287a InsO, § 290 InsO, § 295 InsO, § 297 InsO
    Zulassungswiderruf wegen Vermögensverfalls bei Insolvenzverfahren

  • rechtsanwaltskammer-hamm.de (Leitsatz)

    InsO § 287 a; InsO a. F. § 291; BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7
    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 1181
  • NZI 2017, 215
  • AnwBl 2017, 327
  • AnwBl Online 2017, 115
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 09.06.2015 - AnwZ (Brfg) 16/15

    Die Insolvenz des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9).

  • BGH, 07.12.2004 - AnwZ (B) 40/04

    AGH Frankfurt am Main

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    Der Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. war insofern als Ordnungsfaktor nicht geringer zu schätzen als ein Schuldenbereinigungsplan oder eine außergerichtliche Tilgungsvereinbarung (Senat, Beschluss vom 7. Dezember 2004, aaO).

  • BGH, 21.04.2016 - AnwZ (Brfg) 1/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls aufgrund eines

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist dabei allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, vorliegend mithin auf den Erlass des Widerrufsbescheids der Beklagten vom 21. März 2016, abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 21. April 2016 - AnwZ (Brfg) 1/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).

    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).

  • BGH, 18.01.2014 - AnwZ (Brfg) 53/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Eintragung im

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    aa) Nach der bisherigen Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).
  • BGH, 10.07.2015 - AnwZ (Brfg) 25/14

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    cc) Soweit der Kläger vorträgt, er sei zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zahlungsunfähig gewesen, verkennt er, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung grundsätzlich nicht die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu überprüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 10 und vom 10. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 25/14, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 30.03.2005 - 1 B 11.05

    Rechtsgrundsätzliche Bedeutung; Gesetzesänderung nach Erlass des

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 17.03.2016 - AnwZ (Brfg) 6/16

    Antrag auf Zulassung der Berufung gegen Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung:

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 9. Februar 2015 - AnwZ (Brfg) 46/14, juris Rn. 12 und vom 17. März 2016 - AnwZ (Brfg) 6/16, juris Rn. 4; jeweils mwN).
  • BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Die Einhaltung vertraglich vereinbarter Sicherungsmaßnahmen ist dabei nach der ständigen Senatsrechtsprechung nur in einer Sozietät, nicht aber in einer Einzelkanzlei sichergestellt (vgl. nur Beschlüsse vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12 Rn. 5 und vom 21. April 2016, aaO Rn. 19; jeweils mwN).
  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 27. März 2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288, 291; BVerfG, NVwZ 2009, 515, 518; BVerwG, NVwZ 2005, 709).
  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 30/11

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts bei einer

    Auszug aus BGH, 29.12.2016 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 30/11, NJW-RR 2012, 189 Rn. 5 mwN).
  • BGH, 09.07.2013 - AnwZ (Brfg) 20/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls bei

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 51/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 09.02.2015 - AnwZ (Brfg) 46/14

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Ausschluss der

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

  • BGH, 17.09.2015 - AnwZ (Brfg) 29/15

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Wegfall des

  • BVerfG, 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06

    Zum Abwehrrecht gegen Castor-Transporte

  • BGH, 29.04.2015 - AnwZ (Brfg) 4/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einerRechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Kläger verkennt, dass im Verfahren des Antrags auf Zulassung der Berufung die Voraussetzungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht zu prüfen sind; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN).

    Auch wenn die Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vorliegen des Vermögensverfalls folgt, wird sie im nach der gesetzlichen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Ausnahmefällen verneint werden können, wobei den Rechtsanwalt die Feststellungslast trifft (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 15. März 2012 - AnwZ (Brfg) 55/11, juris Rn. 9; vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 5 f. und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).

    Zum anderen sind die Voraussetzungen der Eröffnung des (vorläufigen) Insolvenzverfahrens über sein Privatvermögen und des Insolvenzverfahrens über seine Partnerschaftsgesellschaft - wie ausgeführt - im vorliegenden Zulassungsverfahren grundsätzlich nicht zu prüfen; dies obliegt vielmehr der Beurteilung des Insolvenzgerichts (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 13 mwN).

  • BGH, 11.12.2019 - AnwZ (Brfg) 50/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Der Rechtsstreit wirft keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage auf, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).
  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 59/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 21.02.2018 - AnwZ (Brfg) 72/17

    Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen das Urteil des

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

    Es ist dem Kläger unbenommen, nach Wegfall des Vermögensverfalls seine Wiederzulassung zu beantragen und sodann wieder als Einzelanwalt tätig zu werden (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 18).

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 41/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerlegung der gesetzlichen

    a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; jeweils mwN).

    aa) Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    Dagegen ist mit dem - auch vorliegend erfolgten - Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO, Rn. 9 ff.).

    Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 22.09.2017 - AnwZ (Brfg) 51/16

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Befristete Anstellung als

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).
  • BVerwG, 21.12.2017 - 8 B 70.16

    Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit; Restschuldbefreiung

    Die Vermögensverhältnisse des Schuldners sind in diesem frühen Stadium noch nicht in vergleichbarer Weise geordnet wie im Fall eines angenommenen Schuldenbereinigungsplans, einer außergerichtlichen Tilgungsvereinbarung oder einer am Ende des Insolvenzverfahrens erfolgenden Ankündigung der Restschuldbefreiung nach § 291 InsO a.F. (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 - juris Rn. 7 ff.).

    Soweit der Beklagte in der Beschwerdebegründung anderslautende Entscheidungen des Bundesgerichtshofs bezeichnet, hat dieser klargestellt, dass die darin in einem Klammerzusatz neben § 291 InsO a.F. angeführte Vorschrift des § 287a InsO nicht im Sinne einer Gleichstellung beider Vorschriften für die Wirkung der Ankündigung der Restschuldbefreiung zu verstehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16 - juris Rn. 8).

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

    Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das nach neuem Recht grundsätzlich vorgeschriebene Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufsverfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff.; vom 9. Juni 2015 - AnwZ (Brfg) 16/15, juris Rn. 7 und vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 4; jeweils mwN).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder - nach der bis zum 30. Juni 2014 geltenden Rechtslage - am Ende des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a.F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 6; vom 9. Juni 2015, aaO Rn. 9; vom 18. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 53/13, juris Rn. 8; vom 9. Juli 2013 - AnwZ (Brfg) 20/13, juris Rn. 5; vom 23. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 23/12, juris Rn. 3 und vom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, juris Rn. 10 ff.; jeweils mwN).

    Dagegen ist mit dem - auch vorliegend erfolgten - Beschluss gemäß § 287a InsO n.F., mit dem das Insolvenzgericht bereits bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss feststellt, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangt, wenn er den Obliegenheiten nach § 295 InsO nachkommt und die Voraussetzungen für eine Versagung nach den §§ 290, 297 bis 298 InsO nicht vorliegen, die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nicht widerlegt (Senat, Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 9 ff.).

    Ob darüber hinaus - wie der Senat bisher offen gelassen hat (Beschluss vom 29. Dezember 2016, aaO Rn. 12) - allein bei Aufhebung des Insolvenzverfahrens (§ 200 InsO) wieder von hinreichend geordneten Vermögensverhältnissen des Rechtsanwalts ausgegangen werden kann, bedarf auch hier keiner Entscheidung.

  • BGH, 06.02.2020 - AnwZ (Brfg) 64/19

    Liegen eines Anteils von 65 Prozent anwaltlicher Tätigkeit am unteren Rand des

    a) Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 21 mwN).
  • BGH, 18.08.2022 - AnwZ (Brfg) 48/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eröffnung

    Soweit es die Ankündigung der Restschuldbefreiung betrifft, hat der Senat (BGH, Beschlüsse vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 6 ff.; vom 20. November 2017 - AnwZ (Brfg) 46/17, juris Rn. 9 jeweils mwN; vgl. auch Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 14 Rn. 30) bereits klargestellt, dass hierzu - anders als noch nach § 291 InsO aF - eine in die Zukunft gerichtete Ankündigung im Sinne des § 287a InsO jedenfalls nicht ausreichend ist.

    Die Annahme ist regelmäßig schon im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubigern gerechtfertigt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 15 f. mwN).

    Dieser Zulassungsgrund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGH, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - AnwZ (Brfg) 53/16, NJW 2017, 1181 Rn. 21 mwN).

  • FG Hessen, 28.01.2019 - 9 K 1943/17

    § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG, InsO a.F § 291, InsO a.F § 287a Abs. 1

  • BGH, 31.03.2017 - AnwZ (Brfg) 58/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 26.02.2019 - AnwZ (Brfg) 49/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund der Benennung zum

  • BGH, 15.12.2017 - AnwZ (Brfg) 11/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • FG Hamburg, 21.01.2020 - 6 K 232/19

    Widerruf der Bestellung als Steuerberater nach Insolvenz

  • BGH, 29.07.2020 - AnwZ (Brfg) 7/20

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft im Inland wegen

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 65/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 43/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 20.01.2022 - AnwZ (Brfg) 42/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 23.05.2019 - AnwZ (Brfg) 13/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Prüfung

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 16.02.2024 - 1 AGH 37/23
  • BGH, 21.12.2018 - AnwZ (Brfg) 33/18

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Geltung

  • BGH, 14.01.2019 - AnwZ (Brfg) 29/17

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei Tätigkeit im Bereich "Heilwesen-Schaden";

  • BGH, 28.10.2019 - AnwZ (Brfg) 14/19

    Anrechnung der Teilnahme eines Rechtsanwalts an einer fachgebietsübergreifenden

  • BGH, 12.12.2018 - AnwZ (Brfg) 60/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 30.05.2022 - AnwZ (Brfg) 47/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Elektronische Wahl der Mitglieder der

  • BGH, 22.09.2021 - AnwZ (Brfg) 14/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 09.01.2020 - AnwZ (Brfg) 68/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Niedersachsen, 23.10.2017 - AGH 10/17

    Zulassung: Widerruf der Zulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 29.06.2021 - AnwZ (Brfg) 13/21

    Klage gegen den Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 14.05.2019 - AnwZ (Brfg) 19/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls; Prüfung

  • BGH, 29.05.2018 - AnwZ (Brfg) 71/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögensverfalls;

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 26.01.2024 - 1 AGH 34/23
  • BGH, 18.02.2019 - AnwZ (Brfg) 65/17

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund

  • BGH, 05.03.2018 - AnwZ (Brfg) 52/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 18.09.2017 - AnwZ (Brfg) 33/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Eintragung

  • BGH, 05.02.2019 - AnwZ (Brfg) 50/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 22.06.2021 - AnwZ (Brfg) 9/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 18.12.2019 - AnwZ (Brfg) 78/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Prägung des Arbeitsverhältnisses

  • BGH, 16.12.2019 - AnwZ (Brfg) 61/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 46/18

    Zulassung als Syndikusrechtsanwalt hinsichtlich Befreiung von der Pflicht zur

  • BGH, 30.09.2021 - AnwZ (Brfg) 20/21

    Verwaltungsrechtliche Anwaltssache: Umfang der Beratungspflicht der

  • AGH Niedersachsen, 06.09.2021 - AGH 2/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Vermutung

  • BGH, 05.04.2019 - AnwZ (Brfg) 2/19

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 08.01.2018 - AnwZ (Brfg) 66/17

    Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Bindungswirkung rechtskräftiger

  • BGH, 24.03.2017 - AnwZ (Brfg) 60/16

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 20.06.2022 - AnwZ (Brfg) 26/21
  • BGH, 31.12.2018 - AnwZ (Brfg) 45/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund Vermögenverfalls;

  • BGH, 25.02.2022 - AnwZ (Brfg) 16/21

    Anordnung zur Vorlage eines Gutachtens über den Gesundheitszustand gegenüber

  • BGH, 19.04.2021 - AnwZ (Brfg) 39/20

    Genehmigung der Nebentätigkeit eines Rechtsanwalts als Immobilienmakler

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 18/23
  • BGH, 10.07.2019 - AnwZ (Brfg) 39/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 30.05.2017 - AnwZ (Brfg) 16/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 09.11.2020 - AnwZ (Brfg) 19/20

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls eines

  • BGH, 18.06.2018 - AnwZ (Brfg) 9/18

    Erfolgsaussichten eines Antrags auf Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des

  • BGH, 30.12.2021 - AnwZ (Brfg) 27/21

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 02.01.2020 - AnwZ (Brfg) 63/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 10.04.2019 - AnwZ (Brfg) 68/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 29.03.2019 - AnwZ (Brfg) 24/18

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.09.2022 - 1 AGH 16/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls im Hinblick

  • BGH, 30.11.2018 - AnwZ (Brfg) 57/17

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 22.10.2018 - AnwZ (Brfg) 45/18

    Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls;

  • BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 18/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

  • BGH, 29.08.2018 - AnwZ (Brfg) 55/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts wegen Vermögenverfalls

  • BGH, 22.08.2018 - AnwZ (Brfg) 69/17

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • BGH, 28.06.2022 - AnwZ (Brfg) 5/22

    Voraussetzungen für die Zulassung als Syndikusrechtsanwältin

  • BGH, 12.02.2018 - AnwZ (Brfg) 67/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögenverfalls; Eröffnung

  • BGH, 25.05.2022 - AnwZ (Brfg) 4/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 20.10.2023 - 1 AGH 17/23
  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 30/22

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Baden-Württemberg, 14.02.2020 - AGH 25/19

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft aufgrund

  • AGH Hamburg, 22.06.2017 - AGH I ZU 1/17

    Anwaltgerichtliches Verfahren: Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei

  • AGH Baden-Württemberg, 22.09.2017 - AGH 19/17

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Widerruf der Zulassung aufgrund

  • AGH Bayern, 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16
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Rechtsprechung
   BGH, 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,8193
BGH, 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2017,8193)
BGH, Entscheidung vom 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2017,8193)
BGH, Entscheidung vom 09. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16 (https://dejure.org/2017,8193)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • IWW

    § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 152a VwGO, § 16 InsO, § 17 Abs. 1 InsO, § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbs. 2 BRAO, § 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO

  • Wolters Kluwer

    Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss ; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • rechtsportal.de

    Zurückweisung der Anhörungsrüge und der Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss; Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

  • ibr-online
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.03.2001 - AnwZ (B) 27/00

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auch - unabhängig davon, ob der Vermögensverfall selbst verschuldet oder auf ein (rechtswidriges) Verhalten Dritter zurückzuführen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 12. März 2001 - AnwZ (B) 27/00, juris Rn. 4) - grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden.
  • BGH, 13.07.2015 - AnwZ (Brfg) 17/15

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 09.03.2017 - AnwZ (Brfg) 53/16
    Wie der Senat bereits vielfach entschieden hat, reicht eine langjährige beanstandungsfreie Anwaltstätigkeit allein nicht aus, um eine Gefährdung der Rechtsuchenden auszuschließen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juli 2015 - AnwZ (Brfg) 17/15, juris Rn. 7 mwN).
  • BGH, 24.07.2017 - AnwZ (Brfg) 25/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt bisher seine Tätigkeit ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN).
  • BGH, 08.09.2017 - AnwZ (Brfg) 28/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auch genügt es nicht, dass der Rechtsanwalt seine Tätigkeit bisher ohne Beanstandungen ausgeübt hat (vgl. nur Senatsbeschluss vom 9. März 2017 - AnwZ (Brfg) 53/16, juris Rn. 4 mwN).
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