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   BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2012,10747
BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11 (https://dejure.org/2012,10747)
BGH, Entscheidung vom 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11 (https://dejure.org/2012,10747)
BGH, Entscheidung vom 04. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11 (https://dejure.org/2012,10747)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 14 Abs 2 Nr 7 BRAO, § 112e S 2 BRAO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO
    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung einer indizierten Gefährdung der Rechtsuchenden

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei einem Insolvenzverfahren

  • rewis.io

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an die Widerlegung einer indizierten Gefährdung der Rechtsuchenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vermögensverfalls bei einem Insolvenzverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Widerruf der Zulassung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Widerruf seiner Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 14 BRAO
    Vermögensverfall: BGH hilft nur "tadellosen" Anwälten in Not

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 14 BRAO
    Vermögensverfall: BGH hilft nur "tadellosen" Anwälten in Not

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 2012
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 31.05.2010 - AnwZ (B) 27/09

    Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfall: Wiederherstellung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    aa) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8; siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 15 und 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7).

    Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f., vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff., vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 f. und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff.).

    In den Arbeitsvertrag ist zwar - ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) - ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten.

  • BGH, 29.06.2011 - AnwZ (Brfg) 11/10

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Maßgeblicher Zeitpunkt für die

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    Diese Voraussetzungen lagen zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, NJW 2011, 3234) nicht vor; sie sind im Übrigen bis heute nicht gegeben.

    In den Arbeitsvertrag ist zwar - ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) - ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten.

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 67/08

    Anwaltliches Berufsrecht: Widerruf der Anwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    In den Arbeitsvertrag ist zwar - ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) - ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten.

    Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisheriges Berufsleben beanstandungsfrei ausgeübt haben; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7, vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8, vom 31. März 2008, aaO Rn. 11, vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 16).

  • BGH, 31.03.2008 - AnwZ (B) 8/07

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    Soweit der Kläger in seiner Antragsbegründung darauf Bezug nimmt, dass der Vermögensverfall auch durch eine substantiierte Vermögensaufstellung unter Angabe aller Verbindlichkeiten und Vorlage eines entsprechenden Tilgungsplans widerlegt werden könne, beziehen sich diese in der Rechtsprechung des Senats entwickelten Anforderungen auf die Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (vgl. etwa Senatsbeschluss vom 31. März 2008 - AnwZ (B) 8/07, juris Rn. 9).

    Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisheriges Berufsleben beanstandungsfrei ausgeübt haben; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7, vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8, vom 31. März 2008, aaO Rn. 11, vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 16).

  • BGH, 28.10.2011 - AnwZ (Brfg) 20/11

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Maßgeblicher

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    aa) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8; siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 15 und 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 06.09.2011 - AnwZ (Brfg) 5/11

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    In den Arbeitsvertrag ist zwar - ersichtlich im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senats zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs (Beschluss vom 29. Juni 2011, aaO) und die Notwendigkeit, dass der Arbeitsvertrag bereits über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei durchgeführt ("gelebt") worden sein muss (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 12, vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 17 und vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5) - ausdrücklich die Bestätigung aufgenommen worden, dass die im Vertrag enthaltenen Beschränkungen und Schutzvorkehrungen bereits zuvor im Rahmen des freien Mitarbeiterverhältnisses des Klägers ab Juni 2000 gegolten hätten.
  • BGH, 16.09.2011 - AnwZ (Brfg) 26/11

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    aa) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls erst dann widerlegt und können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 - AnwZ (Brfg) 20/11, juris Rn. 8; siehe auch Beschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 27/09, ZInsO 2010, 1380 Rn. 15 und 16. September 2011 - AnwZ (Brfg) 26/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 18.10.2010 - AnwZ (B) 21/10

    Anwaltliches Berufsrecht: Verzicht auf Widerruf der Zulassung wegen

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f., vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff., vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 f. und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 15.09.2008 - AnwZ (B) 109/06

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    Zusätzlich muss der betroffene Rechtsanwalt unter anderem sein bisheriges Berufsleben beanstandungsfrei ausgeübt haben; anderenfalls verbietet sich die Annahme eines Ausnahmefalls (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 5. Dezember 2005 - AnwZ (B) 96/04, juris Rn. 7, vom 26. März 2007 - AnwZ (B) 104/05, juris Rn. 8, vom 31. März 2008, aaO Rn. 11, vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 109/06, juris Rn. 11, 14 und vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, AnwBl. 2010, 442 Rn. 16).
  • BGH, 25.06.2007 - AnwZ (B) 101/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

    Auszug aus BGH, 04.04.2012 - AnwZ (Brfg) 62/11
    Im Übrigen gehört zu solchen besonderen Umständen, die im Rahmen der Gesamtwürdigung zu beachten sind, ob der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt und gegebenenfalls den Insolvenzantrag selbst gestellt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 f., vom 25. Juni 2007 - AnwZ (B) 101/05, NJW 2007, 2924 Rn. 8 ff., vom 31. Mai 2010, aaO Rn. 16 f. und vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 8 ff.).
  • BGH, 05.12.2005 - AnwZ (B) 96/04

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 26.03.2007 - AnwZ (B) 104/05

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls; Gefährdung

  • BGH, 18.10.2004 - AnwZ (B) 43/03

    Vermögensverfall des Rechtsanwalts

  • BGH, 03.06.2015 - AnwZ (Brfg) 11/15

    Der Anwalt in der Insolvenz

    Vielmehr ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls im Fall eines Insolvenzverfahrens erst dann widerlegt beziehungsweise können die Vermögensverhältnisse wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO a. F. bzw. § 287a InsO n. F.) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 21. Mai 2012 - AnwZ (B) 6/11, juris Rn. 6; vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4 und vom 16. März 2015, aaO Rn. 4; jeweils m. w. N.).

    Dies war zum maßgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des behördlichen Widerrufsverfahrens (siehe hierzu Senatsbeschlüsse vom 29. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 11/10, BGHZ 190, 187 Rn. 9 ff. und vom 4. April 2012, aaO) - d. h. im Fall des Klägers am 19. Mai 2014 - nicht der Fall.

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt jedoch zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Senatsrspr.; vgl. nur Beschlüsse vom 4. April 2012, aaO Rn. 6; vom 5. September 2012, aaO und vom 16. März 2015, aaO Rn. 6; jeweils m. w. N.).

    Abgesehen davon erfordert die Annahme eines Ausnahmetatbestands neben dem Vorliegen der angesprochenen - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen auch, dass der Rechtsanwalt seinen Beruf bisher ohne jede Beanstandung ("tadellos") geführt hat (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13 und vom 4. April 2012, aaO Rn. 6 und 8; jeweils m. w. N.).

  • BGH, 15.10.2019 - AnwZ (Brfg) 6/19

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5 und vom 4. Januar 2014 - AnwZ (Brfg) 62/13, juris Rn. 9; jeweils mwN).
  • BGH, 05.09.2012 - AnwZ (Brfg) 26/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls: Weitere

    Im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens können die Vermögensverhältnisse des Schuldners erst dann wieder als geordnet angesehen werden, wenn dem Schuldner entweder durch Beschluss des Insolvenzgerichts die Restschuldbefreiung angekündigt wurde (§ 291 InsO) oder ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 31. Mai 2010 - AnwZ (B) 36/09, juris Rn. 8, vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4 und vom 11. Juni 2012 - AnwZ (Brfg) 20/12, juris Rn. 4).

    Dies setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz der Interessen der Rechtsuchenden erwarten lässt (st. Rspr., vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 und 4. April 2012, aaO Rn. 6).

  • BGH, 10.10.2022 - AnwZ (Brfg) 19/22

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall; Gefährdung

    Erforderlich ist vielmehr, dass die Einhaltung der Beschränkungen durch die Sozietätsmitglieder überprüft wird und effektive Kontrollmöglichkeiten bestehen, wobei es immer einer wirksamen Kontrolle und einer ausreichend engen tatsächlichen Überwachung bedarf, die gewährleistet, dass der Rechtsanwalt nicht beziehungsweise nicht unkontrolliert mit Mandantengeldern in Berührung kommt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 30. Mai 2022 - AnwZ (Brfg) 43/21, juris Rn. 8; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 22. Juni 2011 - AnwZ (Brfg) 12/11, juris Rn. 3 f.; vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 37/09, juris Rn. 10).

    Vielmehr entscheidet eine Gesamtwürdigung aller maßgeblichen Umstände hierüber (vgl. Senat, Beschlüsse vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 10; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511).

    Er hat im Rahmen der Gesamtwürdigung jedoch insbesondere auch darauf abgestellt, dass der Kläger seine anwaltliche Tätigkeit in der Vergangenheit nicht ohne jede Beanstandung ausgeübt, sondern im Zusammenhang mit den wirtschaftlichen Schwierigkeiten seiner Pflicht, mit Fremdgeld ordnungsgemäß umzugehen, nicht genügt hat (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands: Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6 und 8; vom 18. Oktober 2010 - AnwZ (B) 21/10, juris Rn. 13).

  • BGH, 04.01.2014 - AnwZ (Brfg) 62/13

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls: Anforderungen an

    Das setzt regelmäßig die Aufgabe einer Tätigkeit als Einzelanwalt und den Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einer Anwaltssozietät voraus, der nach der Organisation der Sozietät, dem Umfang der Tätigkeitsverpflichtung des Rechtsanwalts gegenüber der Sozietät und den getroffenen Maßnahmen einen effektiven Schutz (auch in Vertretungsfällen) erwarten lässt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 19.04.2022 - AnwZ (Brfg) 39/21

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall des

    (1) Im Falle eines Insolvenzverfahrens ist die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzgericht bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenbereinigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 4; vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 und vom 16. Dezember 2021 - AnwZ (Brfg) 36/20, juris Rn. 7).

    (b) Dieses Vorbringen vermag die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung bereits deshalb nicht zu widerlegen, weil die Rechtsprechung des Senats zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nur) für die Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gilt (vgl. Senat, Beschluss vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 5).

  • BGH, 22.05.2013 - AnwZ (Brfg) 73/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Ausschluss der

    Darüber hinaus hat der Senat auch betont, dass besonderes Augenmerk der Frage gelten müsse, ob die arbeitsvertraglichen Beschränkungen vom angestellten Rechtsanwalt und seinen Arbeitgebern eingehalten würden, und hieraus abgeleitet, dass es nicht ausreiche, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt werde; vielmehr müsse der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010, aaO Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5 und vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7).
  • BGH, 16.03.2015 - AnwZ (Brfg) 47/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfall

    Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt zumindest voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Oktober 2014 - AnwZ (Brfg) 30/14, aaO; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, Rn. 6; vom 5. September 2012 - AnwZ (Brfg) 26/12, NJW-RR 2013, 175 Rn. 5; jeweils m. w. N.).
  • BGH, 24.02.2015 - AnwZ (Brfg) 32/14

    Widerruf einer Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

    Es reicht daher nicht aus, wenn ein solcher Vertrag vorgelegt wird; vielmehr muss der Vertrag schon über einen längeren Zeitraum beanstandungsfrei "gelebt" worden sein (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 8. Februar 2010 - AnwZ (B) 67/08, BRAK-Mitt. 2010, 129 Rn. 12; vom 6. September 2011 - AnwZ (Brfg) 5/11, juris Rn. 5; vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 7 und vom 22. Mai 2013 - AnwZ (Brfg) 73/12, juris Rn. 5).
  • BGH, 01.09.2023 - AnwZ (Brfg) 24/23

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

    Die durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Vermutung vermag dies bereits deshalb nicht zu widerlegen, weil die Rechtsprechung des Senats zur Widerlegung der Vermutung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO durch eine umfassende Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse (nur) für die Vermutung des Vermögensverfalls bei Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO gilt (vgl. Senat, Beschlüsse vom 4. April 2012 - AnwZ (Brfg) 62/11, juris Rn. 5 und vom 19. April 2022 - AnwZ (Brfg) 39/21, ZInsO 2022, 1461 Rn. 20), während für die Vermutung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens die oben genannten Anforderungen an eine Widerlegung bestehen.
  • BGH, 04.10.2016 - AnwZ (Brfg) 31/16

    Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 21.08.2015 - 1 AGH 19/15

    Vermögensverfall, Widerruf, Zulassung, Rechtsanwaltschaft

  • BGH, 23.06.2012 - AnwZ (Brfg) 23/12

    Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen Vermögensverfalls

  • BGH, 20.11.2017 - AnwZ (Brfg) 46/17

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Gesetzliche Vermutung des

  • AG Brühl, 25.02.2016 - 51 Ls 420/15

    Strafbarkeit der Begleichung eigener Schulden eines Rechtsanwalts mit

  • BGH, 04.11.2013 - AnwZ (Brfg) 49/13

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Vermögensverfall bei Anordnung der

  • BGH, 21.03.2013 - AnwZ (Brfg) 71/12

    Vermutung des Vermögensverfalls wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 23.01.2015 - 1 AGH 39/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 12.09.2014 - 1 AGH 20/14

    Widerruf der Zulassung eines Rechtsanwalts zur Rechtsanwaltschaft wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 09.05.2014 - 1 AGH 8/14

    Entlassung aus dem Amt des Notars sowie Widerruf der Rechtsanwaltszulassung wegen

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 18.11.2022 - 1 AGH 6/22
  • AGH Bayern, 22.01.2016 - BayAGH I - 3/15

    Rechtmäßiger Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Eröffnung des

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 14.12.2012 - 1 AGH 28/12

    Widerruf der Zulassung als Rechtsanwältin wegen Vermögensverfalls bei acht

  • AGH Nordrhein-Westfalen, 30.04.2015 - 1 AGH 32/14

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltsschaft wegen Vermögensverfalls; Erwirkung

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