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   BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78   

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BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78 (https://dejure.org/1978,2529)
BGH, Entscheidung vom 10.05.1978 - AnwZ 11/78 (https://dejure.org/1978,2529)
BGH, Entscheidung vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 (https://dejure.org/1978,2529)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Anforderungen an die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Anforderungen an die ordnungsgemäße Besetzung eines Gerichts

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 14.05.1975 - AnwZ 7/75
    Auszug aus BGH, 10.05.1978 - AnwZ 11/78
    Durch Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - hat der erkennende Senat den Antrag zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen.

    Damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - auseinandergesetzt und § 21 f Abs. 2 Satz 2 GVG angewendet, nachdem sowohl der Präsident des Bundesgerichtshofes als auch der gemäß § 106 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom Präsidium des Bundesgerichtshofs als dessen Vertreter bestimmte Vorsitzende Richter in entsprechender Anwendung des § 41 Nr. 6 ZPO von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen sind.

    Auch damit hat sich der Senat bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - befaßt und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß hier § 223 BRAO entsprechend angewendet werden müsse.

    Dabei ist dem Senat, wie er schon in dem mehrfach erwähnten Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - im einzelnen dargelegt hat, eine sachliche Überprüfung des Abstimmungsergebnisses verwehrt.

    Der Senat hat das bereits in seinem Beschluß vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - näher ausgeführt.

  • BGH, 05.12.2006 - AnwZ 2/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz nicht benannt hat, kann die Wahl anfechten (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    c) Der Wahlausschuss hat bei der Festlegung der Einzelheiten der Wahl nach § 168 Abs. 1 BRAO sowie bei der Bestimmung des Bedarfs und der Auswahl der Bewerber nach § 168 Abs. 2 BRAO einen Beurteilungsspielraum (Bestätigung von Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröff.).

    Eine solche Wahlanfechtung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats zulässig, wenn ein Bewerber die notwendige Mehrheit für die Aufnahme in die vom Wahlausschuss dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste verfehlt hat (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

    Dem Wahlausschuss steht ein Beurteilungsspielraum zu (BGHZ 162, 199, 207 f.; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 7, 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136).

    a) Hierbei steht dem Wahlausschuss ebenfalls ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982, aaO, S. 6; Senat, BGHZ 162, 199, 206; Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 9; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4 f.; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3 f.; Beschl. v. 28. Februar 1983, AnwZ (B) 37/82, BRAK-Mitt.1983, 135, 136; vgl. auch BVerfG, NJW 2006, 2613, 2614 für Insolvenzverwalter).

    Diesem Erfordernis genügt das vom Wahlausschuss nach Maßgabe vorgefundener Praxis beschrittene Verfahren (Senat, Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 8 f.).

  • BGH, 02.05.2016 - AnwZ 1/14

    Zulassung als Rechtsanwalt beim BGH: Anspruch auf uneingeschränkte Akteneinsicht

    Diese Regelung ist nicht zu beanstanden (siehe auch Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, juris Rn. 18 f. und vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, juris Rn. 10 f.; BVerfG, Beschluss vom 24. März 1982, aaO S. 5 = BeckRS 2007, 21620).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ 1/01

    Anwaltssenat: BGH zur Vereinbarkeit der Singularzulassung der Rechtsanwälte beim

    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24. März 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
  • BGH, 11.09.2006 - AnwZ 1/06

    Zurückweisung der Anfechtungsanträge zweier Bewerber gegen die Wahl neuer

    a) Ein Bewerber, den der Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof dem Bundesministerium der Justiz benannt hat, kann die Wahl auch dann nicht isoliert anfechten, wenn er einen ungünstigen Platz in der zweiten Hälfte der Liste erreicht hat; er kann einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur gegen den Bescheid des Bundesministeriums der Justiz nach § 170 Abs. 1, § 21 Abs. 1 BRAO richten (Abgrenzung zu Senatsbeschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, und v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, beide unveröffentlicht).

    Eine Anfechtung der Wahlentscheidungen des Wahlausschusses hat der Senat in entsprechender Anwendung von § 223 Abs. 1 Satz 1 BRAO bislang nur bei Bewerbern zugelassen, die bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit für ihre Aufnahme in die dem Bundesjustizministerium vorzulegende Bewerberliste gefunden haben (Beschl. v. 14. Mai 1975, AnwZ 7/75, unveröff., Umdruck S. 5; Beschl. v. 10. Mai 1978, AnwZ 11/78, unveröff., Umdruck S. 4; Beschl. v. 23. Juni 1980, AnwZ 2/80, unveröff., Umdruck S. 3).

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ 3/03

    Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen über die besonderen Voraussetzungen für die

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 und 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 23.06.1980 - AnwZ 2/80

    Gültigkeit einer Wahl des Wahlausschusses für Rechtsanwälte - Zulassung eines

    Durch Beschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75 - und vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 - hat der erkennende Senat die Anträge zwar für zulässig gehalten, aber als unbegründet zurückgewiesen.

    Der Wahlausschuß hat nach einem Verfahren abgestimmt, das der Senat schon in seinem Beschluß vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 (S. 8/9) - nicht beanstandet hat.

    Der Senat hält an dieser seiner Auffassung - wie schon im Beschluß vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78 - fest.

  • BGH, 18.02.2005 - AnwZ (B) 3/03

    Zur Verfassungsgemäßheit der Vorschriften über die Zulassung als Rechtsanwalt bei

    Diese Einschränkung der Berufsfreiheit des Rechtsanwalts betrifft nicht die Berufswahl, sondern sie enthält nach der vom BVerfG gebilligten Rechtsprechung des Senats nur eine Berufsausübungsregelung, mag sie auch Elemente enthalten, die einer Beschränkung der Berufswahl nahekommen (BVerfG, Beschluss vom 24.3.1982, 1 BvR 278/75, nicht veröffentlicht, unter B I 1; BGH, Beschlüsse vom 14.5.1975 - AnwZ 7/75, 10.5.1978 - AnwZ 11/78 und 23.6.1980 - AnwZ 2/80, jeweils nicht veröffentlicht; ferner BGH, Beschluss vom 28.2.1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136 unter II 2 b).
  • BGH, 07.11.1983 - AnwZ 21/83

    Rechtsanwalt - BGH - Zusammenschluss von Rechtsanwälten

    Bei der Aufnahme in die Vorschlagsliste und bei der Wahl werden die persönliche und fachliche Eignung des Bewerbers eingehend geprüft (vgl. Senatsbeschluß vom 28. Februar 1983 - AnwZ (B) 37/82 und Senatsbeschlüsse vom 14. Mai 1975 - AnwZ 7/75, vom 10. Mai 1978 - AnwZ 11/78, vom 23. Juni 1980 - AnwZ 2/80, dazu BVerfG, Beschluß vom 24. März 1982 - 1 BvR 278/75, 913/78, 897/80).
  • BGH, 04.03.2002 - AnwZ (B) 1/01
    Die Einschränkung erfaßt jedoch, da sie nur die Vertretung in zivilrechtlichen Revisionen vor dem BGH betrifft, nicht die Berufswahl, sondern enthält, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (BGH, Beschl. v. 14.5. 1975 - AnwZ 7/75, S. 11; v. 10.5. 1978 - AnwZ 11/78, S. 12; v. 23.6. 1980 - AnwZ 2/80, S. 16; v. 28.2. 1983 - AnwZ 37/82, BRAK-Mitt. 1983, 135, 136; ebenso BVerfG, Beschl. v. 24.3. 1982 - 1 BvR 278/75 u.a.), lediglich eine Berufsausübungsregelung.
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