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   BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94   

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BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94 (https://dejure.org/1995,4986)
BGH, Entscheidung vom 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94 (https://dejure.org/1995,4986)
BGH, Entscheidung vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 (https://dejure.org/1995,4986)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Tätigkeit als Rechtsanwalt und als VM, Vereinbarkeit der Anwaltstätigkeit mit der Tätigkeit als VM, VM

Papierfundstellen

  • NJW 1995, 2357
  • VersR 1995, 1258
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 21.11.1994 - AnwZ (B) 44/94

    Rechtsschutzversicherung - Nebentätigkeit Anwalt

    Auszug aus BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94
    Dabei ist darauf abzustellen, ob die zweitberufliche Tätigkeit bei objektiv vernünftiger Betrachtungsweise von Seiten der Mandantschaft die Wahrscheinlichkeit von Pflichtenkollisionen nahelegt (Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94, S. 4).

    Die Fallgestaltung eines als Leiter der Schadensabteilung eines Versicherungsunternehmens tätigen Rechtsanwalts (vgl. Senatsbeschluß vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 44/94) ist nicht vergleichbar.

  • BGH, 14.06.1993 - AnwZ (B) 15/93

    Rücknahme der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Vereinbarkeit der Tätigkeit als

    Auszug aus BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94
    Der Senat für Anwaltssachen hat bereits entschieden, daß die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Versicherungsmaklers die Interessen der Rechtspflege gefährdet und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen kann (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43).

    Aus gutem Grunde ist einem Versicherungsmakler daher jede rechtsberatende Tätigkeit einschließlich der Versicherungsberatung untersagt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43).

  • BGH, 29.11.1993 - AnwZ (B) 41/93

    Zulassung des Geschäftsführers einer Handwerksinnung als Rechtsanwalt

    Auszug aus BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94
    Der Senat für Anwaltssachen hat bereits entschieden, daß die gleichzeitige Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts und des Versicherungsmaklers die Interessen der Rechtspflege gefährdet und das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Kompetenz und Unabhängigkeit der Rechtsanwaltschaft beeinträchtigen kann (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43).

    Aus gutem Grunde ist einem Versicherungsmakler daher jede rechtsberatende Tätigkeit einschließlich der Versicherungsberatung untersagt (vgl. Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43).

  • BVerfG, 04.11.1992 - 1 BvR 79/85

    Syndikusanwalt - Art. 12 GG, Verfassungsmäßigkeit der §§ 7 Nr. 8, 14 Abs. 2 Nr. 9

    Auszug aus BGH, 13.02.1995 - AnwZ (B) 71/94
    Solche Interessenkollisionen liegen vor allem dann nahe, wenn der ausgeübte kaufmännische Beruf in besonderer Weise die Möglichkeit bietet, Informationen zu nutzen, die aus der rechtsberatenden Tätigkeit stammen (BVerfGE 87, 287, 329).
  • BGH, 13.10.2003 - AnwZ (B) 79/02

    Vereinbarkeit einer Maklertätigkeit mit dem Anwaltsberuf

    Der Bundesgerichtshof hat eine durch Tätigkeitsverbote nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen insbesondere dann bejaht, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. zuletzt BGH, Beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, 124; v. 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 f; v. 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43).
  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 41/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltentätigkeit in der Vermögensberatung mit dem

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Tätigkeiten eines Rechtsanwalts im Versicherungs-, Finanzdienstleistungs- und Maklergewerbe in der Regel mit dem Anwaltsberuf unvereinbar (Senatsbeschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, NJW 1995, 2357; Senatsbeschluss vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253; Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02, NJW 2004, 212 = BRAK-Mitt. 2004, 79).
  • BGH, 25.11.2013 - AnwZ (Brfg) 10/12

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft: Akquisitorische Tätigkeit des

    b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123, den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717).
  • BGH, 18.10.1999 - AnwZ (B) 97/98

    Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Organ der Rechtspflege - Unabhängigkeit -

    Der Senat hat in ständiger Rechtsprechung eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43), als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluß vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123) oder als angestellter Niederlassungsleiter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluß vom 21. Juli 1997 aaO) tätig ist.

    Wer beide Aufgaben wahrnimmt, setzt sich zwangsläufig in gesteigertem Maße Konflikten aus (vgl. Senatsbeschluß vom 13. Februar 1995 aaO); aus gutem Grunde ist einem Versicherungsmakler daher rechtsberatende Tätigkeit einschließlich der Versicherungsberatung untersagt (Senatsbeschluß vom 14. Juni 1993 aaO).

  • BGH, 11.01.2016 - AnwZ (Brfg) 36/15

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unvereinbarkeit der Tätigkeit

    b) Der Senat hat darüber hinaus eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen dann angenommen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler tätig ist (vgl. Beschluss vom 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93, BRAK-Mitt. 1994, 43; siehe entsprechend auch für den Handlungsbevollmächtigten eines Versicherungsmaklers: Beschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94, BRAK-Mitt. 1995, 123; den angestellten Niederlassungsleiter oder den Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens: Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97, BRAK-Mitt. 1997, 253 und vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98, BRAK-Mitt. 2000, 43; vgl. auch zur Anstellung im Vertriebsteam einer Rechtsschutzversicherung: Beschluss vom 15. Mai 2006 - AnwZ (B) 53/05, NJW 2006, 3717).
  • BGH, 15.05.2006 - AnwZ (B) 53/05

    Vereinbarkeit einer Angestelltenbeschäftigung in einem Versicherungsunternehmen

    Eine durch die Tätigkeitsverbote nach § 45 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 BRAO nicht ausreichend zu bannende Gefahr von Interessenkollisionen hat der Senat insbesondere dann gesehen, wenn der Rechtsanwalt zweitberuflich als Versicherungsmakler (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 - AnwZ (B) 79/02; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 55/99), auch als Angestellter eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - BRAK-Mitt. 1995, 123), als angestellter Niederlassungsleiter (Senatsbeschluss vom 21. Juli 1996 - AnwZ (B) 15/97) oder als Geschäftsführer eines Versicherungsmaklerunternehmens (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 1999 - AnwZ (B) 97/98) tätig ist.
  • BGH, 11.10.2000 - AnwZ (B) 54/99

    Unvereinbarkeit der Tätigkeit einer Syndikusanwältin eines Immobilienunternehmens

    Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, ist eine Tätigkeit als Versicherungsmakler mit dem Beruf des Rechtsanwalts grundsätzlich nicht vereinbar; denn der Versicherungsmakler könnte sich in erheblichem Maße seine aus anwaltlicher Berufsausübung gewonnenen Kenntnisse für das Versicherungsvermittlungsgeschäft zunutze machen (BGH, Beschl. v. 14. Juni 1993 - AnwZ (B) 15/93 - BRAK-Mitt. 1994, 43, 44; v. 13. Februar 1995 - AnwZ (B) 71/94 - NJW 1995, 2357; v. 21. Juli 1997 - AnwZ (B) 15/97 - BRAK-Mitt. 1997, 253, 254).
  • BGH, 10.07.2000 - AnwZ (B) 55/99

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrages nach Zuständigkeitsänderungen im

  • BGH, 11.12.1995 - AnwZ (B) 32/95

    Tätigkeit als mit Prokura versehener Leiter der Finanzdienstleistungsdirektion im

  • AGH Hamburg, 23.09.2020 - AGH I ZU 1/19

    Widerruf einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft; Kostenentscheidung nach

  • BGH, 21.07.1997 - AnwZ (B) 15/97

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - Verzicht auf die Zulassung als

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