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   BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98   

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https://dejure.org/1999,3044
BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98 (https://dejure.org/1999,3044)
BGH, Entscheidung vom 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98 (https://dejure.org/1999,3044)
BGH, Entscheidung vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98 (https://dejure.org/1999,3044)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • BRAK-Mitteilungen

    Wiederzulassung und Unwürdigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BRAO § 7 Nr. 5
    Unwürdigkeit der Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft nach schweren strafrechtlichen Verfehlungen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1219
 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 29.01.1996 - AnwZ (B) 52/95

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen Beschwerde - Unbefugtes

    Auszug aus BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98
    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsberufs gegeneinander abzuwägen (st. Rspr. vgl. Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 - AnwZ (B) 52/95 - BRAK-Mitt. 1996, 122).

    Der Senat hat (Wieder-)Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO).

  • BGH, 24.10.1994 - AnwZ (B) 28/94

    Stasi - Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98
    Das gebietet auch bei der im Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO eine strikte Beachtung und Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (Senatsbeschluß vom 24. Oktober 1994 - AnwZ (B) 28/94 - BRAK-Mitt. 1995, 166).
  • BGH, 20.01.1995 - AnwZ (B) 16/94

    Unwürdigkeit der Advokatur - DDR-Strafjustiz

    Auszug aus BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98
    Der Senat hat (Wieder-)Zulassungen als möglich angesehen, wenn nach den Verfehlungen in leichteren Fällen vier bis fünf Jahre, in schweren Fällen bis zu 15 oder 20 Jahre vergangen waren (Senatsbeschluß vom 20. Januar 1995 - AnwZ (B) 16/94 - BRAK-Mitt. 1995, 162 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 29. Januar 1996 aaO).
  • BGH, 14.03.1994 - AnwZ (B) 6/93

    Versagung der Zulassung eines früheren Stasi-Mitarbeiters zur Rechtsanwaltschaft

    Auszug aus BGH, 12.04.1999 - AnwZ (B) 67/98
    Der Unwürdigkeitsvorwurf und die jedenfalls zeitweilige Einschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Freiheit der Berufswahl sind danach gerechtfertigt, wenn der Bewerber ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitliche Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf (noch) nicht tragbar erscheinen läßt (Senatsbeschluß vom 14. März 1994 - AnwZ (B) 6/93 - NJW 1994, 1730 = BRAK-Mitt. 1994, 108).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 117/09

    Wiederzulassung zur Anwaltschaft nach verbüßter Haft wegen Steuerhinterziehung;

    2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m. w. N.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK- …

    b) Der erwähnte Zeitraum von 15 bis 20 Jahren ist aber nicht als starre Frist zu handhaben und dementsprechend von dem Senat auch unterschritten worden, wenn das Interesse des Bewerbers an seiner beruflichen und sozialen Eingliederung bei einer Gesamtwürdigung der Umstände unter Berücksichtigung des Grundrechts aus Art. 12 GG dies geboten erscheinen ließ (Senat, Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 f.; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219, 1220).

    Auch in diesen Fällen betrug der Abstand zwischen dem Ende der Bewährungszeit und der Wiederzulassung indessen regelmäßig mehrere Jahre (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219: 4 Jahre; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306: 7 Jahre; Beschl. v. 7. Dezember 2009, AnwZ (B) 113/08, juris: 6 Jahre).

  • BGH, 30.09.2019 - AnwZ (Brfg) 32/18

    Berufung gegen die Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft; Sperrfrist für die

    Gemessen an diesen Maßstäben, ließe sich die Versagung nicht allein unter Hinweis auf die Schwere der weit zurückliegenden Verfehlungen rechtfertigen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, juris Rn. 14; vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, juris Rn. 12 ff.; vom 13. März 2000 - AnwZ (B) 30/99, juris Rn. 5, aber auch vom 10. Mai 2010 - AnwZ (B) 67/09, juris Rn. 6 f.).
  • BGH, 12.07.2010 - AnwZ (B) 116/09

    Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft: Fortdauer der Berufsunwürdigkeit nach

    Dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08 Rdn. 4; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    b) Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, aaO; Beschl. v. 8. Februar 2010, AnwZ (B) 94/08, juris Rdn. 6).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wieder möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senat, Beschl. v. 12. April 1999, AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219; Beschl. v. 10. Juli 2000, AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306; Beschl. v. 3. November 2008, AnwZ (B) 1/08, juris Rdn. 4; Beschl. v. 20. April 2009, AnwZ (B) 44/08, juris Rdn. 6; Beschl. v. 15. Juni 2009, AnwZ (B) 59/08, BRAK-Mitt. 2009, 242 [Ls], juris Rdn. 6; Feuerich/Weyland, aaO, § 7 Rdn. 36 m.w.N.; Schmidt-Räntsch in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, § 7 BRAO Rdn. 45).

  • BGH, 02.07.2007 - AnwZ (B) 66/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Unwürdigkeit

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht geschützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ(B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ(B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Senatsbeschluss vom 4. April 2005 - AnwZ(B) 21/04, juris, unter II 1 b; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.Nachw.).

    Maßgebend für diese Beurteilung und die dabei erforderliche Prognose, ob der Bewerber im Falle seiner Zulassung eine Gefährdung für wichtige Belange der Rechtspflege darstellen würde, ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000, aaO; Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO; Feuerich/Weyland, aaO, Rdnr. 37).

    Denn auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindern kann (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 03.11.2008 - AnwZ (B) 1/08

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen einer strafrechtlichen

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st.Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdnr. 36 m.w.N.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 20.04.2009 - AnwZ (B) 44/08

    Verfassungsmäßigkeit der Ausgestaltung der Anwaltsgerichtsbarkeit; Versagung der

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 -AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m.w.N.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 22.03.2010 - AnwZ (B) 121/08

    Zulassung zum Rechtsanwalt nach einer Versagung wegen schwerwiegenden

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36; Henssler/Prütting, BRAO, 3. Aufl. § 7 Rdn. 42 jeweils m. w. N.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 08.02.2010 - AnwZ (B) 94/08

    Versagungsgrund des § 7 Nr. 5 Bundesrechtsanwaltsordnung ( BRAO ) nach Begehung

    Der Bewerber erscheint dann unwürdig, wenn er ein Verhalten gezeigt hat, das ihn bei Abwägung dieses Verhaltens und aller erheblichen Umstände - wie Zeitablauf und zwischenzeitlicher Führung - nach seiner Gesamtpersönlichkeit für den Anwaltsberuf nicht tragbar erscheinen lässt; dabei sind das berechtigte Interesse des Bewerbers nach beruflicher und sozialer Eingliederung und das durch das Berufsrecht gestützte Interesse der Öffentlichkeit, insbesondere der Rechtsuchenden, an der Integrität des Anwaltsstandes einzelfallbezogen gegeneinander abzuwägen (st. Rspr.; vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2008 - AnwZ (B) 1/08 Tz. 4; Senatsbeschluss vom 10. Juli 2000 - AnwZ (B) 40/99, BRAK-Mitt. 2000, 306 unter II 1; Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 7 Rdn. 36 m. w. N.).

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 10.10.2011 - AnwZ (Brfg) 10/10

    Wiederzulassung zu Rechtsanwaltschaft: Versagung wegen Berufsunwürdigkeit

    Allerdings muss im Hinblick auf die mit der Versagung der Zulassung verbundene Einschränkung der Berufswahlfreiheit bei der im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung nach § 7 Nr. 5 BRAO der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit strikt beachtet und gewahrt werden (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/99, NJW-RR 1999, 1219 f.; vom 6. Juli 1998 - AnwZ (B) 10/98, BRAK-Mitt. 1998, 234, 235; jeweils m.w.N.).
  • BGH, 10.05.2010 - AnwZ (B) 67/09

    Anwaltliches Berufsrecht: Versagung der Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft

    Auch ein schwerwiegendes berufsunwürdiges Verhalten kann nach einer mehr oder minder langen Zeit durch Wohlverhalten oder andere Umstände soviel an Bedeutung verlieren, dass es die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nicht mehr hindert (Senatsbeschluss vom 12. April 1999 - AnwZ (B) 67/98, NJW-RR 1999, 1219 unter II 1).

    Die Frage, wie viele Jahre zwischen einem die Unwürdigkeit begründenden Verhalten und dem Zeitpunkt liegen müssen, in dem eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft möglich ist, lässt sich nicht durch eine schematische Festlegung auf bestimmte Fristen beantworten, sondern verlangt eine einzelfallbezogene Gewichtung aller für und gegen den Bewerber sprechenden Umstände (Senatsbeschluss vom 12. April 1999, aaO).

  • BGH, 06.11.2006 - AnwZ (B) 87/05

    Wiederaufnahme eines anwaltsgerichtlichen Verfahrens wegen Widerrufs der

  • BGH, 14.02.2000 - AnwZ (B) 8/99

    Unwürdigkeit des Rechtsanwalts

  • BGH, 07.12.2009 - AnwZ (B) 113/08

    Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei Selbstanzeige wegen

  • BGH, 20.03.2007 - AnwZ (B) 88/06

    Versagung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Straffälligkeit

  • BGH, 13.03.2000 - AnwZ (B) 30/99

    Unwürdigkeit eines Rechtsanwalts nach Veruntreuung von Mandnatengeldern

  • BGH, 01.02.2021 - AnwZ (Brfg) 14/20

    Erfolglosigkeit der Berufung mangels geltend gemachten Zulassungsgrund

  • AGH Baden-Württemberg, 25.05.2004 - AGH 37/02

    Zulassung - Versagung wegen unwürdigen Verhaltens

  • BGH, 16.10.2000 - AnwZ (B) 64/99
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