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   BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10   

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https://dejure.org/2011,1422
BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 (https://dejure.org/2011,1422)
BAG, Entscheidung vom 09.06.2011 - 2 AZR 381/10 (https://dejure.org/2011,1422)
BAG, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 (https://dejure.org/2011,1422)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • openjur.de

    Außerordentliche Kündigung; Interessenabwägung; Abmahnung

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 1 TVG, § 286 ZPO
    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 626 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 1 TVG, § 286 ZPO
    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlichen Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung zur korrekten Dokumentation der abgeleisteten Arbeitszeit; Revisionsgerichtliche Überprüfung der Bewertung eines Fehlverhaltens als vorsätzlich; Notwendigkeit einer ...

  • bag-urteil.com

    Fristlose Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlichem Verstoß

  • rabüro.de

    Vorsätzlicher Arbeitszeitverstoß grundsätzlich Grund für eine außerordentliche Kündigung

  • hensche.de

    Kündigung, Abmahnung, Arbeitszeitbetrug

  • Betriebs-Berater

    Außerordentliche Kündigung - Vorsätzliche fehlerhafte Angabe geleisteter Arbeitszeit

  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • ra.de
  • rewis.io

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung - Abmahnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 286
    Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe der geleisteten Arbeitszeit; Vorsatzprüfung; Erforderlichkeit einer Abmahnung; Einzelfallprüfung und Interessenabwägung

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Außerordentliche Kündigung wegen vorsätzlich fehlerhafter Angabe geleisteter Arbeitszeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Park-and-Ride zur außerordentlichen Kündigung

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug: Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit

  • faz.net (Kurzinformation)

    Droht die Kündigung, wenn ich mit meiner Arbeitszeit schummle?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Falsche Arbeitszeiteingaben wegen Parkplatzsuche?

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug: Eintragen der Parkplatzsuche als Arbeitszeit kann fristlose Kündigung rechtfertigen

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Parkplatzsuche als Arbeitszeit?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlichem Verstoß

  • spiegel.de (Pressebericht, 19.09.2011)

    Rauswurf nach Uhrenvergleich

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Zeiterfassung manipuliert - Falsche Angaben rechtfertigen Rauswurf

  • channelpartner.de (Kurzinformation)

    Vertrauensbruch wegen Pflichtverletzung - Arbeitszeitbetrug - sofortiger Rauswurf rechtens

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs ohne Abmahnung gültig: Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

  • rechtstipps.de (Kurzinformation)

    Arbeitszeitbetrug: Parkplatzsuche zählt nicht zur Arbeitszeit

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Parkplatzsuche als Arbeitszeit?

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Parkplatzsuche keine Arbeitszeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Arbeitszeitbetrug

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Parkplatz-Suche ist keine Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Arbeitszeitbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung gerechtfertigt bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Die Parkplatzsuche gehört nicht zur Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Falsche Angaben zur Arbeitszeit können zur fristlosen Kündigung führen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fristlose Kündigung bei nicht richtig dokumentierter Arbeitszeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Außerordentliche Kündigung wegen Arbeitszeitbetrugs

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Parkplatzsuche ist keine Arbeitszeit - Bundesarbeitsgericht zur fristlosen Kündigung bei Arbeitzeitbetrug

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Entscheidungsbesprechung)

    Fristlose Kündigung nach langer Betriebszugehörigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2011, 2905
  • NZA 2011, 1027
  • BB 2011, 2355
  • BB 2011, 2623
  • DB 2012, 240
  • ArbRB 2012, 75
 
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Wird zitiert von ... (228)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 541/09

    "Fall Emmely" - Fristlose Kündigung - unrechtmäßiges Einlösen aufgefundener

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 16, NZA 2010, 1227; 26. März 2009 - 2 AZR 953/07 - Rn. 21 mwN, AP BGB § 626 Nr. 220).

    Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227) .

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, NZA 2011, 571; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17).

    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 39) .

  • BAG, 24.11.2005 - 2 AZR 39/05

    Stempeluhrmissbrauch

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    aa) Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264) .

    Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO) .

    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53) .

  • BAG, 23.06.2009 - 2 AZR 103/08

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21, NZA 2011, 571; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 27 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17).

    Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, aaO; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17).

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (BAG 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08 - Rn. 29, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 33 mwN, aaO).

  • BAG, 21.04.2005 - 2 AZR 255/04

    Außerordentliche Kündigung - schwerbehinderter Mensch - Zustimmung durch

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    aa) Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 12; 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264) .

    Überträgt er den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und füllt ein Arbeitnehmer die dafür zur Verfügung gestellten Formulare wissentlich und vorsätzlich falsch aus, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar (BAG 21. April 2005 - 2 AZR 255/04 - aaO) .

  • BAG, 16.12.2010 - 2 AZR 485/08

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Das Revisionsgericht kann bezüglich der Feststellung innerer Tatsachen nur prüfen, ob das Tatsachengericht von den richtigen Beurteilungsmaßstäben ausgegangen ist, die wesentlichen Umstände berücksichtigt und keine Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt hat (vgl. BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 21, NZA 2011, 571; 23. Juni 2009 - 2 AZR 103/08 - Rn. 27 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59 = EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 17).

    Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 24, NZA 2011, 571; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - aaO).

  • BAG, 28.01.2010 - 2 AZR 1008/08

    Konkurrenztätigkeit im gekündigten Arbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlusts und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 34, NZA 2010, 1227; 28. Januar 2010 - 2 AZR 1008/08 - Rn. 26, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 39) .
  • BAG, 12.08.1999 - 2 AZR 832/98

    Anfechtung eines Aufhebungsvertrages wegen Drohung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24. November 2005 - 2 AZR 39/05 - aaO; 12. August 1999 - 2 AZR 832/98 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51 = EzA BGB § 123 Nr. 53) .
  • LAG Niedersachsen, 18.01.2010 - 9 Sa 1913/08

    Außerordentliche Kündigung bei vorsätzlichem Arbeitszeitbetrug

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 18. Januar 2010 - 9 Sa 1913/08 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • BAG, 02.03.2006 - 2 AZR 53/05

    Außerordentliche Kündigung

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Der Begriff des wichtigen Grundes iSv. § 34 Abs. 1 MDK-T ist inhaltsgleich mit dem des § 626 Abs. 1 BGB (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - Rn. 16, AP BGB § 626 Krankheit Nr. 14 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 16) .
  • BAG, 18.09.2008 - 2 AZR 827/06

    Außerordentliche fristlose Kündigung wegen Nebentätigkeit

    Auszug aus BAG, 09.06.2011 - 2 AZR 381/10
    Bei einem ordentlich unkündbaren Arbeitnehmer ist dabei auf die "fiktive" Kündigungsfrist abzustellen (BAG 18. September 2008 - 2 AZR 827/06 - Rn. 37, EzA BGB 2002 § 626 Nr. 24) .
  • BAG, 12.05.2010 - 2 AZR 845/08

    Außerordentliche Kündigung - Umdeutung

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 953/07

    Außerordentliche Kündigung - Nebenpflichtverletzung

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 370/18

    Außerordentliche Kündigung - Interessenabwägung

    Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB) gegenüber dem Arbeitgeber (BAG 26. September 2013 - 2 AZR 682/12 - Rn. 54, BAGE 146, 161; 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14 mwN) .

    Die Störung des Vertrauensverhältnisses der Parteien durch das vorsätzliche und systematische Fehlverhalten des Klägers wiegt unabhängig davon, ob eine Wiederholungsgefahr durch solche Maßnahmen ausgeschlossen werden könnte und sie überhaupt praktikabel wäre, besonders schwer (vgl. BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 23) .

  • BAG, 19.04.2012 - 2 AZR 258/11

    Außerordentliche Kündigung - Erfordernis einer Abmahnung - Rüge- und Warnfunktion

    b) Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, AP BGB § 626 Nr. 234 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 35; 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09  - Rn. 37, BAGE 134, 349) .

    Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich ( BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 18, aaO ; 12. Mai 2010 - 2 AZR 845/08  - Rn. 29, AP BGB § 626 Nr. 230 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 31) .

  • BAG, 26.09.2013 - 2 AZR 682/12

    Kündigungsschutzklage - Klagefrist

    Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die geleistete Arbeitszeit mit Hilfe des Arbeitsplatzrechners in einer elektronischen Zeiterfassung zu dokumentieren, und er hierbei vorsätzlich falsche Angaben macht (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 381/10 - Rn. 14) .
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