Weitere Entscheidung unten: VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000

Rechtsprechung
   BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99   

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BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
BAG, Entscheidung vom 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
BAG, Entscheidung vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 (https://dejure.org/2000,1913)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2; ; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 3; ; BetrVG § 76 Abs. 5; ; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3, § 76 Abs. 5; Tarifvertrag über Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV) § 14
    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einführung von Bereitschaftsdienst

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2000, 1243
  • BB 2000, 1894
  • DB 2000, 1971
  • ArztR 2001, 48
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 21.12.1982 - 1 ABR 14/81

    Mitbestimmung bei Rufbereitschaft

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Diese Frage hat der Senat für Rufbereitschaftszeiten im Rahmen von § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG entschieden (21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 208 f., zu B III 1 der Gründe).

    Sie endet mit dem Rettungseinsatz (vgl. für die Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 202, zu B II 1 der Gründe).

    Die während des Einsatzes verrichtete Arbeit ist daher keine besondere Unterform des Bereitschaftsdienstes, sondern Vollarbeit und als solche im Vergleich zur üblichen Arbeitszeit Über- bzw. Mehrarbeit iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG (für die Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 203, zu B II 2 b der Gründe).

    Die Vereinbarung von Bereitschaftsdienst ist kein Selbstzweck, sondern lediglich ein Mittel sicherzustellen, daß solche Störfälle auch unverzüglich behoben werden können (siehe zur Rufbereitschaft Senat 21. Dezember 1982, aaO).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.03.1999 - 2 (4) TaBV 50/98

    Wirksamkeit einer Entscheidung der betrieblichen Einigungsstelle; Überschreiten

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - 2 (4) TaBV 50/98 - Beschluß vom 23. März 1999.

    1 ABR 15/99 2 (4) TaBV 50/98.

    Auf die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. März 1999 - 2 (4) TaBV 50/98 - aufgehoben.

  • BAG, 27.10.1992 - 1 ABR 4/92

    Zulässigkeit von Punktsystemen bei Auswahlrichtlinien für Versetzungen -

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Ein Verstoß in diesem Sinne ist etwa dann anzunehmen, wenn die Entscheidung deutlich erkennbar keine sachgerechte Interessenabwägung mehr enthält, weil zB die Einigungsstelle die Interessen der einen oder der anderen Seite überhaupt nicht berücksichtigt hat oder weil die Regelung nicht nur unzweckmäßig, sondern objektiv ungeeignet ist (vgl. etwa Senat 27. Oktober 1992 - 1 ABR 4/92 - BAGE 71, 259).

    Zwar kann der Senat eine solche Prüfung grundsätzlich auch selbst vornehmen, weil es um eine Rechtsfrage geht, die in vollem Umfang der Überprüfung des Revisionsgerichts unterliegt (Senat 27. Oktober 1992 aaO).

  • BAG, 17.11.1998 - 1 ABR 12/98

    Tarifliche Regelung der Mitbestimmung bei Überstunden

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Es handelt sich im Kern um eine vorsorgliche Regelung der Leistung von Überstunden, die nach ständiger Senatsrechtsprechung als zulässig angesehen wird (vgl. zuletzt etwa Senat 17. November 1998 - 1 ABR 12/98 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 79 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 59, zu B II 1 b der Gründe).

    Dazu gehört die Entscheidung, ob dem vorübergehend auftretenden Bedarf an Arbeitsleistung überhaupt durch Einführung von Überstunden - sei es auch im Rahmen eines Bereitschaftsdienstes - oder auf anderem Wege Rechnung getragen werden soll (vgl. Senat 17. November 1998 aaO, zu B II 1 a der Gründe; MünchArbR/Matthes § 327 Rn. 24 und 25).

  • BAG, 25.01.2000 - 1 ABR 3/99

    Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Mitbestimmung des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    Hinsichtlich der Frage, ob und in welchem Umfang der Arbeitgeber hiervon Gebrauch machen will, steht ihm ein Regelungsspielraum zu, bei dessen Ausfüllung der Betriebsrat zu beteiligen ist (zuletzt Senat 25. Januar 2000 - 1 ABR 3/99 - zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BAG, 30.01.1996 - 3 AZR 1030/94

    Arbeitszeitverlängerung für Rettungssanitäter

    Auszug aus BAG, 29.02.2000 - 1 ABR 15/99
    a) Bereitschaftsdienst wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts versehen, wenn sich der Arbeitnehmer für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufhalten muß, um seine volle Arbeitstätigkeit aufnehmen zu können, wenn das erforderlich wird (vgl. etwa BAG 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2; Richardi BetrVG 7. Aufl. § 87 Rn. 337 mwN).
  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 349/02

    Betriebsvereinbarung - langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre -

    Diese ist jeweils nur vorübergehend (so bezüglich der Einrichtung von Rufbereitschaft BAG 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200, 202 f.; bezüglich der Einrichtung von Bereitschaftsdienst BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61; Schlegel Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei Überstunden nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG S. 68 f.).
  • BAG, 22.07.2003 - 1 ABR 28/02

    Einigungsstellenspruch zur Höchstarbeitszeit

    Sie beschränkt sich vielmehr darauf, Spielräume für Abweichungen von der Grundregel des § 14 Abs. 2 DRK-TV durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien oder Weisung des Arbeitgebers zu eröffnen (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 3 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2, zu II 1 der Gründe; 26. März 1998 - 6 AZR 537/96 - AP BAT § 15 Nr. 39 = EzA BAT § 15 Nr. 5, zu B II 1 der Gründe mwN für den wortgleichen § 15 Abs. 2 BAT; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand Juli 2003 § 15 Rn. 44 mwN; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese BAT Stand Juli 2003 § 15 Erl.

    aa) Die Einführung und die Festlegung der zeitlichen Lage von Bereitschaftsdienst gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 des Spruchs unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BetrVG (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 der Gründe).

    Der Senat kann sie selbst vornehmen, weil die maßgeblichen Umstände feststehen (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B II der Gründe).

  • BAG, 24.01.2006 - 1 ABR 6/05

    Höchstzulässige Wochenarbeitszeit bei Alttarifverträgen - § 14 DRK-TV

    Diese beschränkt sich darauf, Spielräume für Abweichungen von der Grundregel des § 14 Abs. 2 DRK-TV durch Vereinbarungen der Arbeitsvertragsparteien oder Weisung des Arbeitgebers zu eröffnen (vgl. BAG 22. Juli 2003 - 1 ABR 28/02 - BAGE 107, 78, zu B II 2 b bb der Gründe; 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 3 der Gründe; 30. Januar 1996 - 3 AZR 1030/94 - AP TVG § 1 Tarifverträge: DRK Nr. 5 = EzA TVG § 4 Rotes Kreuz Nr. 2, zu II 1 der Gründe; für die wortgleiche Bestimmung des § 15 Abs. 2 BAT: Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Stand September 2005 § 15 Rn. 44 mwN).

    "Bereitschaftsdienst" ist nach dem allgemeinen Wortgebrauch dadurch gekennzeichnet, dass er außerhalb der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit erbracht wird (vgl. BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 a der Gründe; 30. Januar 1985 - 7 AZR 446/82 - AP BAT § 35 Nr. 2, zu III 2 der Gründe).

    Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats besteht aber nur, falls auf diese Weise die Dauer der betriebsüblichen Arbeitszeit vorübergehend überschritten wird (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 -AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 a, b der Gründe).

  • LAG Hamburg, 10.01.2007 - 4 TaBV 3/05

    Zum Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der zeitlichen Lage von Schulungs-

    Mit Beschluss vom 29. Februar 2000 (1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit) hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die Einführung eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit ist.

    Es handelt sich sämtlich um Arbeit im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne (BAG 29.02.2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit; Fitting, a. a. O., § 87 Rz 96; Küttner/Reinecke, a. a. O., "Arbeitszeit " Rz 37).

    Auch wenn eine Schulungs- oder Informationsveranstaltung von "der vollen Arbeitstätigkeit" mehr entfernt sein mag als der Fall des Bereitschaftsdienstes oder gar der Rufbereitschaft (vgl. BAG 29.02.2000 -1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit), greift auch hier der Arbeitgeber einseitig in das Selbstbestimmungsrecht der Mitarbeiter zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit ein, was die Zwecksetzung der Mitbestimmungstatbestände direkt tangiert.

  • BAG, 23.01.2001 - 1 ABR 36/00

    Mitbestimmung der Betriebsvertretung bei den Grundsätzen der Dienstplangestaltung

    c) Für den Betriebsrat geht das Bundesarbeitsgericht dagegen von einem umfassenden Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 BetrVG sowohl bei der Anordnung von Rufbereitschaft als auch bei der Aufstellung von Rufbereitschaftsplänen aus (BAG 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200; 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61).

    (1) In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - aaO) und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (1. Juni 1987 - 6 P 8.85 - aaO) ist anerkannt, daß die Zeiten einer Rufbereitschaft oder eines Bereitschaftsdienstes einerseits Zeiten aufweisen, in denen sich die Beschäftigten zur Ableistung von Arbeit zur Verfügung halten und andererseits solche, in denen sie im Rahmen eines tatsächlichen Einsatzes Vollarbeit im arbeitszeitrechtlichen und dienstrechtlichen Sinne leisten.

  • BVerwG, 28.03.2001 - 6 P 4.00

    Tarifvertragliche Bestimmungen als Rechtsvorschriften; Anordnung von

    Dagegen ist die im Rahmen des Bereitschaftsdienstes während des Arbeitseinsatzes verrichtete Arbeit Vollarbeit; der auf den Arbeitseinsatz entfallende Zeitraum ist daher Arbeitszeit (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 1514).

    Die Anordnung von Bereitschaftsdienst stellt daher im Ergebnis eine antizipierte Überstundenanordnung dar (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 a.a.O.).

    Denn dadurch müssen sie ihren Aufenthalt nach den Vorstellungen des Arbeitgebers ausrichten und jederzeit mit einem Einsatz rechnen (vgl. BAG, Beschluss vom 29. Februar 2000 a.a.O.).

  • BAG, 13.03.2001 - 1 ABR 33/00

    Mitbestimmung bei der zeitlichen Lage von Mitarbeiterversammlungen des

    Dieses Interesse bezieht sich nicht nur darauf, ob die betriebsübliche Arbeitszeit überhaupt verlängert werden soll, sondern auch auf die gerechte Verteilung der mit der Leistung von Überstunden verbundenen Belastungen und Vorteile (BAG 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61, zu B I 2 b der Gründe; 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP BetrVG 1972 § 87 Ordnung des Betriebes Nr. 26 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 55).
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 612/99

    Bereitschaftsdienst im mobilen Rettungsdienst

    Ob das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Aufstellung der Dienstpläne für die Monate Januar und Februar 1998 von der Beklagten beachtet worden ist (vgl. BAG Erster Senat 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA BetrVG 1972 § 87 Arbeitszeit Nr. 61), kann dahinstehen.
  • ArbG Berlin, 17.10.2012 - 28 BV 14611/12

    Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats - Umkleidezeit im Lebensmittelbereich als

    unterscheidet 43 S. dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

    S. dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

    43) S. dazu besonders BAG 29.2.2000 - 1 ABR 15/99 - AP § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 81 = EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Nr. 61 = NZA 2000, 1243 [B.I.2 a. - Rn. 39]: "Das sich hieraus ergebende Schutzbedürfnis gebietet es, Bereitschaftsdienste mitbestimmungsrechtlich der Vollarbeit gleichzustellen, unabhängig davon, wie sie arbeitszeit- oder vergütungsrechtlich zu bewerten sind"; 14.11.2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 = AP § 87 BetrVG 1972 Nr. 121 = EzA § 87 BetrVG 2001 Arbeitszeit Nr. 10 = NZA 2007, 458 [B.I.2 b, aa (1) - Rn. 26]: "Der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG ... ist nicht gänzlich deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit und dem des Arbeitszeitgesetzes oder der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung vom 4. November 2003.

  • BVerwG, 04.09.2012 - 6 P 10.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmungspflichtigkeit von Festlegungen zu Beginn

    Beschlüsse vom 21. Dezember 1982 - 1 ABR 14/81 - BAGE 41, 200 , vom 23. Juli 1996 - 1 ABR 17/96 - AP Nr. 26 zu § 87 BetrVG 1972 Ordnung des Betriebes Bl. 320, vom 29. Februar 2000 - 1 ABR 15/99 - AP Nr. 81 zu § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit Bl. 1514, vom 23. Januar 2001 - 1 ABR 36/00 - AP Nr. 78 zu § 75 BPersVG Bl. 963 und vom 14. November 2006 - 1 ABR 5/06 - BAGE 120, 162 ).
  • LAG Köln, 11.06.2008 - 3 TaBV 16/08

    Hinzuziehung von Betriebsratsmitgliedern zu Gesprächen über

  • BAG, 27.06.2000 - 1 ABR 31/99

    Arbeitgeberverband im Konkurs

  • LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

    Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

  • LAG Hamm, 07.11.2002 - 16 Sa 271/02

    Zur Frate der Einordnung von Bereitschaftsdiensten, bei denen Ärzte in der

  • LAG Hamm, 26.02.2007 - 10 TaBVGa 7/07

    einstweilige Verfügung im Beschlussverfahren; Unterlassungsanspruch des

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 352/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • BAG, 26.08.2008 - 1 AZR 349/07

    Auslegung eines Sozialplans

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 351/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • BAG, 03.06.2003 - 1 AZR 350/02

    Langfristige Überstundenvereinbarung und Tarifsperre - Voraussetzung für die

  • LAG Hamm, 23.04.2012 - 10 TaBV 19/12

    Errichtung einer Einigungsstelle zur "Festlegung der zeitlichen Lage des

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 613/99
  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 615/99
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.10.2000 - 2 TaBV 693/00

    Zur abschließenden Tarifvertragsregelung - betriebliche Arbeitszeit -

  • BAG, 22.11.2000 - 4 AZR 614/99
  • KGH der Evangelischen Kirche in Deutschland, 10.11.2008 - KGH.EKD II-0124/N69
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Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2000,16730
VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99 (https://dejure.org/2000,16730)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16.06.2000 - 9 S 1663/99 (https://dejure.org/2000,16730)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 16. Juni 2000 - 9 S 1663/99 (https://dejure.org/2000,16730)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausfertigung und Verkündung der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BSG, 27.02.1986 - 1 RA 5/85

    Rentenberechtigung - Renteauszahlung - Verfassungsmäßigkeit des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass auch Ansprüche auf Kinderzuschläge zu Renten unter dem Schutz des Art. 14 GG stehen (so für Renten aus der gesetzlichen Sozialversicherung BSGE 60, 18/27).

    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).

  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).
  • BVerfG, 15.07.1987 - 1 BvR 488/86

    Verfassungsmäßigkeit der Kürzung von Übergangsgeld und Unterhaltsgeld nach AFG

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).
  • BVerfG, 10.05.1983 - 1 BvR 820/79

    Verfassungsmäßigkeit des 21. Rentenanpassungsgesetzes

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).
  • BVerfG, 01.07.1981 - 1 BvR 874/77

    Ausbildungsausfallzeiten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).
  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 12/83

    Verfassungsmäßigkeit der Doppelanrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten in der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das gilt insbesondere für Geldleistungen, für die keine unmittelbaren eigenen Leistungen des Rentenberechtigten erbracht wurden (BSGE 60, 18/27f. unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG, z.B. BVerfGE 53, 257/292f.; 58, 81/109f.; 64, 87/110; 70, 101/111; vgl. auch BVerfGE 76, 220/238).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 26.97
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass sie zunächst - durch Angabe lediglich eines Postfachs - den Kläger nicht genügend bezeichnet hat (§ 82 Abs. 1 S. 1 VwGO; vgl. dazu das Revisionsurteil des BVerwG vom 13.04.1999 - 1 C 26.97 -, mit dem die Sache an den Senat zurückverwiesen wurde).
  • BVerwG, 24.05.1989 - 4 NB 10.89

    Fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans; Nachträgliche Inkraftsetzung nach

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Die Ausfertigung ist damit Grundlage der Verkündung einer Norm (so für Bebauungspläne baden-württembergischer Gemeinden grundlegend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.08.1984, NVwZ 1985, 206; allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 24.05.1989, NVwZ 1990, 258 und vom 16.05.1991, NVwZ 1992, 371; speziell für Kammersatzungen im Land Nordrhein-Westfalen Wigge, NWVBl 1997, 251 m.w.N.).
  • BVerfG, 11.10.1994 - 1 BvR 337/92

    Umlaufverfahren

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Die Unanwendbarkeit der Normen als Folge der Nichtigkeit müsste dann nämlich zu einer Lage führen, die mit der Verfassungsordnung noch weniger in Einklang stünde als die Hinnahme einer verfassungswidrigen Praxis für die Vergangenheit (BVerfG, Beschluss vom 11.10.1994, DVBl. 1995, 96/100; dazu Wigge, a.a.O. S. 244).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.1996 - 19 E 944/95

    Anschrift des Klägers; Zulässigkeit einer Klage; Zwingendes Erfordernis

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 16.06.2000 - 9 S 1663/99
    Das reicht entgegen den von der Beklagten geäußerten Bedenken aus, um das Formerfordernis des § 82 Abs. 1 S. 1 VwGO zu erfüllen (OVG Münster, Urteil vom 06.03.1996, NVwZ-RR 1997, 390 m.w.N.; Eyermann/Geiger, VwGO, 10. Aufl., § 82 RdNr. 3).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.08.1984 - 5 S 3119/83

    Ausfertigung von Bebauungsplänen

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 926/20

    Betriebsuntersagung für Fitnessstudios während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Auffassung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Verfahrensfehler in vom Grundgesetz geregelten Normgebungsverfahren nur dann zur Nichtigkeit der Norm führt, wenn er "evident" ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 - BVerf-GE 34, 9, und Beschl. v. 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148; zum Erlass von Satzungen auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

    Unabhängig davon hat auch der 9. Senat hervorgehoben, dass das damalige fehlerhafte Vorgehen der dortigen Selbstverwaltungskörperschaft (Versorgungsanstalt) einer "ständigen Verwaltungspraxis entsprach und diese vorher nicht beanstandet worden war", und sinngemäß betont, dass zahlreiche Mitglieder auf die Gültigkeit der Satzung vertraut hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1067/20

    Betriebsuntersagung für Gaststätten während des ersten Lockdowns der

    Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Auffassung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Verfahrensfehler in vom Grundgesetz geregelten Normgebungsverfahren nur dann zur Nichtigkeit der Norm führt, wenn er "evident" ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9, und Beschl. v. 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148; zum Erlass von Satzungen auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

    Unabhängig davon hat auch der 9. Senat hervorgehoben, dass das damalige fehlerhafte Vorgehen der dortigen Selbstverwaltungskörperschaft (Versorgungsanstalt) einer "ständigen Verwaltungspraxis entsprach und diese vorher nicht beanstandet worden war", und sinngemäß betont, dass zahlreiche Mitglieder auf die Gültigkeit der Satzung vertraut hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 02.06.2022 - 1 S 1079/20

    Betriebsuntersagung für Parfümerien während der Corona-Pandemie; Anhörung der

    Ohne Erfolg verweist er zum Beleg seiner Auffassung insbesondere auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein Verfahrensfehler in vom Grundgesetz geregelten Normgebungsverfahren nur dann zur Nichtigkeit der Norm führt, wenn er "evident" ist (vgl. BVerfG, Urt. v. 26.07.1972 - 2 BvF 1/71 - BVerfGE 34, 9, und Beschl. v. 11.10.1994 - 1 BvR 337/92 - BVerfGE 91, 148; zum Erlass von Satzungen auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

    Unabhängig davon hat auch der 9. Senat hervorgehoben, dass das damalige fehlerhafte Vorgehen der dortigen Selbstverwaltungskörperschaft (Versorgungsanstalt) einer "ständigen Verwaltungspraxis entsprach und diese vorher nicht beanstandet worden war", und sinngemäß betont, dass zahlreiche Mitglieder auf die Gültigkeit der Satzung vertraut hätten (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.06.2000 - 9 S 1663/99 - juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 10.07.2001 - 9 S 2320/00

    Zusatzbezeichnung eines Zahnarztes nach Weiterbildung

    Schließlich hat der Präsident der Antragsgegnerin die beschlossenen Satzungsbestimmungen auch insgesamt ausgefertigt (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 16.06.2000 - 9 S 1663/99 -, ArztR 2001, 48 Ls.).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.05.2000 - 9 S 652/00

    Nichterreichen der Beschwerdesumme wegen Aufteilung von Reisekosten eines Tages

    Sie lägen für das vorliegende Verfahren nur deshalb unter 400,-- DM, weil der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den erstattungsfähigen Betrag zu je einem Drittel auf die im zweiten und dritten Rechtszug jeweils gleichzeitig verhandelten Sachen VG Karlsruhe 3 K 3000/93 und 3 K 3002/93 = VGH Baden-Württemberg 9 S 2905/95 und 9 S 2903/95 = BVerwG 1 C 25.97 und 1 C 24.97 sowie das noch nicht abgeschlossene Verfahren VG Sigmaringen 6 K 1692/90 (derzeit beim Senat unter dem Aktenzeichen 9 S 1663/99 anhängig) verteilt habe.
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