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   VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50   

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VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50 (https://dejure.org/2010,71566)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.03.2010 - Au 1 K 09.50 (https://dejure.org/2010,71566)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. März 2010 - Au 1 K 09.50 (https://dejure.org/2010,71566)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Auf die Beschwerde des Vertreters des öffentlichen Interesses hin hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung mit Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) weitgehend auf.

    Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Behördenakte sowie der beigezogenen Akte des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Az. 10 CS 09.817).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat zur Auslegung des Ausweisungstatbestandes des § 54 Nr. 5 AufenthG und den Anforderungen an die Feststellung seiner Tatbestandsvoraussetzungen in der Entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 21 f) ausgeführt: "Durch die Neufassung (des § 54 Nr. 5 AufenthG) wird eine Absenkung der Schwelle für das Eingreifen des Ausweisungstatbestands insoweit vorgenommen, dass ein Nachweis der Unterstützungshandlung oder Mitgliedschaft gerade nicht geführt werden muss [...].

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof weist im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) darauf hin, dass Erkenntnisse des Landesamtes für Verfassungsschutz im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände - ergänzend und mit minderem Beweiswert - berücksichtigt werden können (RdNr. 37).

    Diese Erkenntnis muss mit minderem Beweiswert im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände berücksichtigt werden (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817, RdNr. 37).

    Die Annahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 36), wonach der Kläger in der Moschee als stellvertretender Imam eine herausgehobene Stellung eingenommen hat, hat sich durch die Beweisaufnahme im vorliegenden Verfahren nach Meinung der Kammer nicht bestätigt.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt zu dieser Beurteilung im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 22) aus:"Reine Vermutungen oder der bloße Verdacht einer Mitgliedschaft oder einer Unterstützungshandlung genügen dabei selbstverständlich auch nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 54 Nr. 5 AufenthG nicht.

    Teilweise wurden die Angaben nur gegenüber dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof im Verfahren 10 CS 09.817 gemacht, teils im vorliegenden Verfahren.

    Die Kammer sieht im Gegensatz zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof nach ihrer aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung keine hinreichend belegte Tatsachengrundlage dafür, dass der Kläger durch sein Handeln die Aktionsmöglichkeiten der AAI/AAS, ihren Fortbestand und die Verwirklichung ihrer terroristischen Bestrebungen gefördert und damit auch ihr Gefährdungspotential gestärkt hat (vgl. BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817, RdNr. 38).

    Für die vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817, RdNr. 44) offen gelassene Möglichkeit, dass der Kläger wegen seiner fortbestehenden Einbindung in die AAI/AAS eine hinreichende Gefahr für die Bundesrepublik Deutschland darstellt, haben sich im Hauptsacheverfahren keine tragfähigen Grundlagen ergeben.

    Dies wird zwar im angefochtenen Bescheid nicht behauptet, allerdings geht hiervon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 12. Oktober 2009 (Az. 10 CS 09.817) unter Randnummer 47 aus.

  • VGH Bayern, 25.03.2010 - 10 BV 09.1784

    Ausweisung eines Ausländers wegen Unterstützung einer terroristische Vereinigung

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5; vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375)."An dieser Beurteilung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch im Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784, RdNr. 17) ausdrücklich festgehalten.

    Hiervon gehen übereinstimmend alle Beteiligten sowie der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Urteil vom 25.3.2010 Az. 10 BV 09.1784, RdNr. 19) und die Kammer aus.

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784, RdNr. 21 ff.) hierzu aus: "Als Unterstützung des Terrorismus oder einer terroristischen Organisation/Vereinigung ist - in Anlehnung an die von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien - jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten dieser Organisation/Vereinigung auswirkt.

    Das Urteil des Gerichts vom 30. Juni 2009, mit welchem diese Ausweisung zunächst aufgehoben worden war, hatte in zweiter Instanz keinen Bestand (Urteil des BayVGH vom 25.03.2010 Az. 10 BV 09.1784).

    Das Verwaltungsgericht ist hier in tatsächlicher Hinsicht zu einer anderen Beurteilung gelangt als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 25. März 2010 (a.a.O., RdNr. 22 ff).

  • VG Augsburg, 16.03.2009 - Au 1 S 09.51
    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Mit Beschluss vom 16. März 2009 (Az. Au 1 S 09.51) stellte die Kammer auf einen entsprechenden Antrag des Klägers hin die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich der Ausweisung des Klägers sowie hinsichtlich der Aufenthaltsbeschränkung auf ... und der dem Kläger auferlegten Meldepflicht wieder her.

    Im Übrigen kann auf die Ausführungen zu § 54 Nr. 6 AufenthG im Beschluss der Kammer vom 16. März 2009 (Az. Au 1 S 09.51) Bezug genommen werden.

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (19. Senat) führt zur Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 42 ff.) aus: "Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele durch Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt [...], zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen.

    Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren." Im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 96 f.) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: "Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus [...].

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Fall des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 - Ls. 5; vgl. nunmehr auch Nr. 54.2.1.2.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zum Aufenthaltsgesetz BT-Drs. 669/09 S. 375)."An dieser Beurteilung hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zuletzt auch im Urteil vom 25. März 2010 (Az. 10 BV 09.1784, RdNr. 17) ausdrücklich festgehalten.

    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 [126]).".

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Urteil vom 19. Februar 2009 (Az. 19 CS 08.1175, RdNr. 95) hierzu aus: "Die bloße Zugehörigkeit zu einer [...] verbietbaren Organisation vermag die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung [...] nicht zu rechtfertigen.
  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 BV 08.2411

    Berufungsverfahren; Nachprüfungsumfang; Altfallregelung Ausländerrecht;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Es müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, die die Schlussfolgerung im Sinne dieses Ausweisungstatbestandes rechtfertigen (vgl. BayVGH vom 29.7.2009 10 BV 08.2411 - juris - RdNr. 25).
  • VG Augsburg, 20.11.2007 - Au 5 K 07.30225
    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Die hiergegen vom Kläger erhobene Klage (Au 5 K 07.30225) blieb erfolglos.
  • Drs-Bund, 08.11.2001 - BT-Drs 14/7386
    Auszug aus VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG, U. v. 15.3.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 [126]).".
  • VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen

    Da der Beklagte zum Zeugen ... im hiesigen Verfahren keine, insbesondere keine neuen Erkenntnisse vorgetragen und auch die Befragung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben hat, verweist die Kammer insofern auf das den Zeugen ... betreffende und den Beteiligten bekannte Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 (dort S. 18 ff. des UA), welches den Beteiligten ebenso bekannt ist.

    Seine Zeugenaussage im hiesigen Verfahren war insoweit nachvollziehbar und steht im Einklang mit seinen früheren Einlassungen (etwa im Verfahren Au 1 K 09.50 betreffend den Zeugen ...).

    Dass sie nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden schließlich Geld für dessen Verteidigung spendeten und sammelten, stellt lediglich die zulässige Unterstützung einer Einzelperson dar, die nicht als Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG angesehen werden kann und auch nicht auf eine solche schließen lässt (so bereits VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    Jedenfalls stellt die Unterstützung einer einzelnen Person nicht die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar (so bereits VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    (cc) Hinsichtlich des Kontakts des Klägers zum Zeugen ... kann sich die Kammer zunächst auf ihre Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 beziehen.

    (ff) In Hinblick auf Erkenntnisse zu ... verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen im Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 (dort S. 22 des UA), die den Zeugen ... ("Kläger") betreffen:.

    c) Die Ziffern 3. und 9. des Bescheids hat die Kammer klarstellend aufgehoben, obwohl ihnen keine eigenständige, den Kläger belastende Regelungsqualität zu kommt (vgl. dazu VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50, S. 59 des UA).

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Hinsichtlich der "Gruppenmitglieder" H* ... G* ... W* ..., A* ... K* ..., I* ... ...- B* ... und A** A* ... A* ... A* ... werde auf die Urteile der Kammer vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50), vom 30. Juni 2009 (Au 1 K 09.191), vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121) sowie vom 6. Oktober 2009 (Au 1 K 09.44) verwiesen.

    Gegen die Annahme, in der Moschee seien auch Spenden für den Widerstand im Irak gesammelt worden, sprächen auch die Erkenntnisse der Kammer im Verfahren des H* ... G* ... W* ... (Au 1 K 09.50).

    Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I* ... ...-B* ... abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I* ... ...-B* ... und H* ... M* ... A** M* ... (letzterer war Mitbewohner des M* ... in der Wohngemeinschaft in A* ...*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren ...-B* ... - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M* ... geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A* ... Gruppe schon in folgendem Dialog: H* ...: "K** M* ..., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt ..." H* ... (Kläger): "Ja." H* ...: "... haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal ..." (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M* ...; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Im weiteren Verlauf dieses im PKW des ...-B* ... abgehörten Gesprächs sagt ...-B* ... zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M* ...: "M* ..., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid." (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Schließlich unterhalten sich der Kläger und ...-B* ... in diesem Gespräch über ihre jeweiligen Angaben bei ihren polizeilichen Vernehmungen (am Vortag), insbesondere auch über geleistete Hilfen für M* ... Dabei gibt der Kläger wiederum den Rat, bei der Hilfeleistung für M* ... solle man es in der Zukunftsform formulieren, in dem Fall mache man sich nicht strafbar (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

  • VGH Bayern, 27.10.2017 - 10 B 16.1252

    Überwiegen des öffentlichen Ausweisungsinteresse wegen der Unterstützung einer

    Dies ergibt sich eindeutig zum Beispiel aus einem im Pkw des I. A. abgehörten Gespräch zwischen dem Kläger, I. A. und H. M. ... ... (letzterer war Mitbewohner des M. in der Wohngemeinschaft in A.*) am 8. März 2006 (Bl. 226 ff. der Behördenbeiakte der Regierung von Oberbayern im Verfahren A*- ... - Az. 10 ZB 11.412, jetzt 10 B 12.1823 sowie Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    In diesem Gespräch, in dem es im Wesentlichen um das Aussageverhalten der Gesprächsteilnehmer bei der Zeugenvernehmung im Rahmen des Strafverfahrens des M. geht, zeigt sich das konspirative Verhalten der A. Gruppe schon in folgendem Dialog: H.: "K** M., weil er sehr vorsichtig war, wie du schon weißt ..." H. (Kläger): "Ja." H.: "... haben wir niemals über etwas gesprochen, bis auf ein einziges Mal ..." (es folgt die Schilderung eines Telefongesprächs mit M.; TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Im weiteren Verlauf dieses im PKW des A*- ... abgehörten Gesprächs sagt A*- ... zum Kläger im Zusammenhang mit seiner polizeilichen Vernehmung über Geldüberweisungen im Auftrag des M.: "M., ich stellte fest, dass er, mit Verlaub, Kenntnisse über unbedeutende Sachen hat, zum Beispiel von 2-3 unbedeutenden Sachen, wusste aber über die großen Sachen Bescheid." (Fortsetzung TKÜ-Gesprächsprotokoll vom 8.3.2006, Beiakte der Regierung von Schwaben zum Verfahren Au 1 K 09.50).

    Das Verwaltungsgericht Augsburg beruft sich im angefochtenen erstinstanzlichen Urteil vom 18. Januar 2011 zur Begründung seiner Auffassung, der Kontakt zwischen dem Kläger und H.G.W. sei rein freundschaftlicher Natur und ein Zusammenwirken im Hinblick auf die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht feststellbar (UA S. 27), auf seine Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50); dieses Urteil wurde jedoch durch das in Bezug genommene Berufungsurteil des Senats vom 25. September 2013 aufgehoben.

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer

    Da der Beklagte zum Zeugen ... im hiesigen Verfahren keine, insbesondere keine neuen Erkenntnisse vorgetragen und auch die Befragung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben hat, verweist die Kammer insofern auf das den Zeugen ... betreffende und den Beteiligten bekannte Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 (dort S. 18 ff. des UA).

    Seine Zeugenaussage im hiesigen Verfahren war insoweit nachvollziehbar und steht im Einklang mit seinen früheren Einlassungen (etwa in den Verfahren Au 1 K 09.50 betreffend den Zeugen ... und Au 1 K 10.121 betreffend den Zeugen ...).

    Dass sie nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden schließlich Geld für dessen Verteidigung spendeten und sammelten, stellt lediglich die zulässige Unterstützung einer Einzelperson dar, die nicht als Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG angesehen werden kann und auch nicht auf eine solche schließen lässt (so bereits VG Augsburg vom 16.3.2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    Jedenfalls stellt die Unterstützung einer einzelnen Person nicht die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar (so bereits VG Augsburg vom 16.3.2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    Gegen die Annahme, in der Moschee seien auch Spenden für den Widerstand im Irak gesammelt worden, sprechen auch die von der Kammer mit Einverständnis der Beteiligten in das Verfahren eingebrachten Zeugenaussagen des Moscheevorstandes ... in den Verfahren Au 1 K 09.50 (...) und Au 1 K 10.121 (...).

    d) Die Ziffer 3. des Bescheids hat die Kammer klarstellend aufgehoben, obwohl ihr keine eigenständige, den Kläger belastende Regelungsqualität zukommt (vgl. dazu VG Augsburg vom 16.3.2010 Au 1 K 09.50, S. 59 des UA).

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