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   VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121   

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VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121 (https://dejure.org/2011,62697)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18.01.2011 - Au 1 K 10.121 (https://dejure.org/2011,62697)
VG Augsburg, Entscheidung vom 18. Januar 2011 - Au 1 K 10.121 (https://dejure.org/2011,62697)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung (AAI/AAS);Ausweisung wegen Falschangaben bei Sicherheitsbefragung;Besonderer Ausweisungsschutz (Flüchtlingsstatus und familiäre Lebensgemeinschaft mit deutschen Kindern) ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • VG Augsburg, 16.03.2010 - Au 1 K 09.50
    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Da der Beklagte zum Zeugen ... im hiesigen Verfahren keine, insbesondere keine neuen Erkenntnisse vorgetragen und auch die Befragung des Zeugen in der mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse ergeben hat, verweist die Kammer insofern auf das den Zeugen ... betreffende und den Beteiligten bekannte Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 (dort S. 18 ff. des UA), welches den Beteiligten ebenso bekannt ist.

    Seine Zeugenaussage im hiesigen Verfahren war insoweit nachvollziehbar und steht im Einklang mit seinen früheren Einlassungen (etwa im Verfahren Au 1 K 09.50 betreffend den Zeugen ...).

    Dass sie nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden schließlich Geld für dessen Verteidigung spendeten und sammelten, stellt lediglich die zulässige Unterstützung einer Einzelperson dar, die nicht als Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG angesehen werden kann und auch nicht auf eine solche schließen lässt (so bereits VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    Jedenfalls stellt die Unterstützung einer einzelnen Person nicht die Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG dar (so bereits VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50 [dort S. 49 des UA]).

    (cc) Hinsichtlich des Kontakts des Klägers zum Zeugen ... kann sich die Kammer zunächst auf ihre Feststellungen im Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 beziehen.

    (ff) In Hinblick auf Erkenntnisse zu ... verweist die Kammer zunächst auf ihre Ausführungen im Urteil vom 16. März 2010 im Verfahren Au 1 K 09.50 (dort S. 22 des UA), die den Zeugen ... ("Kläger") betreffen:.

    c) Die Ziffern 3. und 9. des Bescheids hat die Kammer klarstellend aufgehoben, obwohl ihnen keine eigenständige, den Kläger belastende Regelungsqualität zu kommt (vgl. dazu VG Augsburg vom 16. März 2010 Au 1 K 09.50, S. 59 des UA).

  • VGH Bayern, 19.02.2009 - 19 CS 08.1175

    Sofortvollzug der Ausweisung; Unterstützung terroristischer Bestrebungen durch

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Letzteres muss in jedem Fall feststehen (so ausdrücklich BayVGH vom 19.2.2009 Az. 19 CS 08.1175 - RdNr. 67).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt im Urteil vom 19. Februar 2009 (Az. 19 CS 08.1175, RdNr. 95) hierzu aus: "Die bloße Zugehörigkeit zu einer [...] verbietbaren Organisation vermag die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung [...] nicht zu rechtfertigen.

    (1) Ob eine Angabe falsch oder unvollständig ist, richtet sich nach dem Erkenntnis- und Verständnishorizont des befragten Ausländers (BayVGH vom 19.2.2009 a. a. O., RdNr. 100; Discher a. a. O., RdNr. 742).

    Nur bewusst falsche oder unvollständige Angaben zu sicherheitsrelevanten Sachverhalten können den Verdacht begründen, der Ausländer wolle aus unlauteren, sicherheitsrelevanten Motiven heraus etwas verbergen (BayVGH vom 19.2.2009 a. a. O., RdNr. 100; vgl. Discher a. a. O., RdNr. 718).

    Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe, beispielsweise der der Mitgliedschaft, mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a. a. O., RdNr. 100 m. w. N.; BayVGH vom 25.10.2005 Az. 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717, NVwZ 2006, 227 [229]).

  • VGH Bayern, 12.10.2009 - 10 CS 09.817

    Zu den Anforderungen an den Nachweis für die Ausweisung eines Ausländers wegen

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es an einer Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG fehlt, wenn lediglich Verbindungen und Kontakte zu den genannten Organisationen oder deren Mitgliedern vorliegen, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 [124 ff.]; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - RdNr. 26).

    (3) Der Ausweisungstatbestand des § 54 Nr. 5 AufenthG verlangt nicht den vollen Nachweis der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung oder deren Unterstützung, vielmehr begnügt sich die Vorschrift mit entsprechenden Indiztatsachen (BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., Leitsatz).

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a. a. O., Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., RdNr. 22).

  • BVerwG, 15.03.2005 - 1 C 26.03

    Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Ausweisungsgründe, Verbrauch von

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Letzteres ist nach der Begründung des Fraktionsentwurfs zum Terrorismus-Bekämpfungsgesetz (BT-Drs. 14/7386, S. 54) dann anzunehmen, wenn eine solche Vereinigung die Begehung terroristischer Taten durch Dritte "veranlasst", "fördert" oder "befürwortet" (so auch BVerwG vom 15.3.2005 - 1 C 26.03 - BVerwGE 123, 114 [126]).".

    Dieses Ergebnis entspricht im Wesentlichen auch der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, wonach es an einer Unterstützung im Sinne des § 54 Nr. 5 AufenthG fehlt, wenn lediglich Verbindungen und Kontakte zu den genannten Organisationen oder deren Mitgliedern vorliegen, ohne dass der Ausländer auch als Nichtmitglied durch sein Engagement eine innere Nähe und Verbundenheit zu dieser Vereinigung selbst zum Ausdruck bringt (BayVGH vom 12.10.2009 Az. 10 CS 09.817 - RdNr. 26 unter Verweis auf BVerwG vom 15.3.2005 BVerwGE 123, 114 [124 ff.]; BayVGH vom 29.7.2009 Az. 10 BV 08.2411 - RdNr. 26).

    Maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des betroffenen Ausländers die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestandes erfüllt sind (vgl. BVerwG vom 15.3.2005 a. a. O., Leitsatz 5; BayVGH vom 12.10.2009 a. a. O., RdNr. 22).

  • VGH Bayern, 22.02.2010 - 19 B 09.929

    Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Der 19. Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs führt zur Auslegung des § 54 Nr. 5 AufenthG im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929 - RdNrn. 42 ff.) aus: "Im Einzelnen können zwei Formen der Unterstützung des Terrorismus durch eine Vereinigung unterschieden werden: Zum einen kann die Vereinigung sich selbst terroristisch betätigen, indem sie ihre (politischen) Ziele durch Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt [...], zum anderen kann sie terroristische Aktivitäten anderer unterstützen.

    Vielmehr muss sich die befürchtete Gefahr gerade in der Person des betroffenen Ausländers realisieren." Im Urteil vom 22. Februar 2010 (Az. 19 B 09.929, RdNr. 96 f.) führt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof aus: "Für die Feststellung einer Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland reicht allein die bloße Zugehörigkeit zu einer Vereinigung, die ihrerseits wegen Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung oder der inneren Sicherheit verboten werden kann oder verboten ist, für sich genommen nicht aus [...].

  • BVerwG, 26.10.2010 - 1 C 19.09

    Aufenthaltserlaubnis; Altfallregelung; Bleiberecht; Ausschlussgrund;

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Bei der Auslegung des Begriffs des Unterstützens ist auch zu beachten, dass das Aufenthaltsgesetz in § 104a Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AufenthG das Unterstützen vom selbstständigen Tatbestandsmerkmal der "Bezüge zu extremistischen oder terroristischen Organisationen" unterscheidet (BVerwG vom 26.10.2010 Az. 1 C 19.09 - RdNrn. 17 ff.).

    Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass Bezüge zu einer terroristischen Vereinigung schon vorliegen können, wenn dem Ausländer keine Unterstützungshandlung nachgewiesen werden kann (BVerwG vom 26.10.2010 a. a. O., RdNrn. 19 ff.) und dass diese Absenkung der Nachweisschwelle verfassungsrechtlich nicht zuletzt deshalb gerechtfertigt ist, weil es sich bei der Altfallregelung des § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht um eine Eingriffsgrundlage, sondern nur um die Gewährung einer Begünstigung handelt (a. a. O., RdNr. 20).

  • VGH Bayern, 09.11.2005 - 24 CS 05.2621

    Ausweisung eines (früheren) Anhängers des verbotenen Kalifatsstaats,

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Eine solche Sympathie kann lediglich im Rahmen einer Gesamtschau zusammen mit anderen schwerwiegenden Indizien einen dringenden Verdacht begründen (Discher a. a. O., Rdnr. 545 zu § 54 AufenthG mit Verweis auf BayVGH vom 9.11.2005 Az. 24 CS 05.2652, NVwZ 2006, 1306 [1309]).
  • VGH Bayern, 29.03.2007 - 24 ZB 07.111

    Ausländerrecht: Ausweisung, Besonderer Ausweisungsschutz, Eingriff in das

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Schwerwiegende Gründe im Sinne von § 56 Abs. 1 Satz 2 AufenthG liegen vor, wenn ausgehend von den Ausweisungszwecken dem Ausweisungsanlass ein besonderes Gewicht zukommt (BayVGH vom 29.3.2007 Az. 24 ZB 07.111 - RdNr. 13).
  • VGH Bayern, 25.10.2005 - 24 CS 05.1716

    Ausweisung bei zweifelhafter Zugehörigkeit zur Gruppe "Ansar al-Islam";

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Von Bedeutung ist der Verständnishorizont des Ausländers auch insoweit, als bestimmte Begriffe, beispielsweise der der Mitgliedschaft, mehreren Interpretationen zugänglich sind, so dass die Frage vom Ausländer anders verstanden werden kann als vom Befrager gemeint und umgekehrt (vgl. BayVGH vom 19.2.2009 a. a. O., RdNr. 100 m. w. N.; BayVGH vom 25.10.2005 Az. 24 CS 05.1716, 24 CS 05.1717, NVwZ 2006, 227 [229]).
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus VG Augsburg, 18.01.2011 - Au 1 K 10.121
    Schon deshalb kann die Äußerung nicht ohne Weiteres als Beleg dafür herangezogen werden, der Kläger habe die Tatsache zum Ausdruck bringen wollen, er habe jetzt die Schwelle zur aktiven Unterstützung einer terroristischen Vereinigung überschritten, zumal diese Deutung der Äußerung nach Auffassung der Kammer fernliegt (vgl. im Übrigen zum aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 GG folgenden Erfordernis, mehrdeutige Äußerungen im Zweifel zu Gunsten des Äußernden auszulegen zuletzt etwa BVerfGE 114, 339 ; BVerfGK 4, 54 - st. Rspr.).
  • BVerfG, 06.09.2004 - 1 BvR 1279/00

    Verurteilung zu einer Geldentschädigung wegen Namensnennung in einer Verbraucher

  • BVerfG, 22.12.2003 - 2 BvR 2108/00

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Versagung einer Aufenthaltserlaubnis für

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerwG, 15.11.2007 - 1 C 45.06

    Ausweisung; maßgeblicher Zeitpunkt; Sach- und Rechtslage; Verhältnismäßigkeit;

  • VGH Bayern, 29.07.2009 - 10 BV 08.2411

    Berufungsverfahren; Nachprüfungsumfang; Altfallregelung Ausländerrecht;

  • VG Augsburg, 17.02.2010 - Au 1 E 10.124

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung; Ausstellung einer

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 1 S 10.217

    Die von § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG angeordnete (innere) Wirksamkeit der

  • VG Augsburg, 06.10.2009 - Au 1 K 09.44

    Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts und Ausweisung wegen Verdachts

  • VG Augsburg, 05.07.2011 - Au 1 K 10.1876

    Ausweisung wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bzw. der Unterstützung einer

    Die Kammer hat in mehreren Verfahren gegen (angebliche) Mitglieder dieser Gruppe ausgeführt, dass die bloße Tatsache, dass sich irakische Staatsangehörige - aus religiösen, gesellschaftlichen oder beruflichen Gründen heraus - in einer Stadt mehrfach treffen, ohne weitere Erkenntnisse nicht den Schluss zulässt, sie würden eine Gruppe oder Organisationen gründen, die das Ziel hat, terroristische Handlungen zu planen oder solche Handlungen durch andere zu unterstützen (vgl. VG Augsburg vom 6.10.2009 Au 1 K 09.44, S. 15 f. des UA sowie VG Augsburg vom 30.7.2009 Au 1 K 09.191, S. 13 ff. des UA und zuletzt VG Augsburg vom 18.1.2011 Au 1 K 10.121, S. 16 f. des UA).

    Die Kammer verweist insofern auf das den Zeugen betreffende Urteil vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121, dort S. 14 ff.).

    Seine Zeugenaussage im hiesigen Verfahren war insoweit nachvollziehbar und steht im Einklang mit seinen früheren Einlassungen (etwa in den Verfahren Au 1 K 09.50 betreffend den Zeugen ... und Au 1 K 10.121 betreffend den Zeugen ...).

    Lediglich gegen den Zeugen ... wurde Anklage wegen Volksverhetzung erhoben, das Verfahren wurde jedoch eingestellt (nach Auffassung der Kammer sprach wenig dafür, dass es zu einer Verurteilung gekommen wäre; insofern wird verwiesen auf das den Zeugen betreffende Urteil vom 18.1.2011 im Verfahren Au 1 K 10.121, S. 33 des UA).

    Gegen die Annahme, in der Moschee seien auch Spenden für den Widerstand im Irak gesammelt worden, sprechen auch die von der Kammer mit Einverständnis der Beteiligten in das Verfahren eingebrachten Zeugenaussagen des Moscheevorstandes ... in den Verfahren Au 1 K 09.50 (...) und Au 1 K 10.121 (...).

  • VGH Bayern, 08.01.2020 - 10 B 18.2485

    Ausweisung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (Ansar al-Islam)

    Hinsichtlich der "Gruppenmitglieder" H* ... G* ... W* ..., A* ... K* ..., I* ... ...- B* ... und A** A* ... A* ... A* ... werde auf die Urteile der Kammer vom 16. März 2010 (Au 1 K 09.50), vom 30. Juni 2009 (Au 1 K 09.191), vom 18. Januar 2011 (Au 1 K 10.121) sowie vom 6. Oktober 2009 (Au 1 K 09.44) verwiesen.

    Das Verwaltungsgericht Augsburg bezieht sich im angefochtenen Urteil vom 5. Juli 2011 zur Begründung seiner Auffassung, es lägen beim Kläger keine hinreichenden Tatsachen vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, er gehöre einer terroristischen Organisation an oder unterstütze eine solche, auch auf frühere, andere Mitglieder dieser "A* ... Gruppe" betreffende Entscheidungen der Kammer (insbesondere U.v. 30.7.2009 - Au 1 K 09.191 -, U.v. 18.11.2011 - Au 1 K 10.121 -).

  • VG Augsburg, 15.02.2010 - Au 1 S 10.217
    Gegen den Bescheid der Regierung von ... ließ der Antragssteller am 26. Januar 2010 Klage erheben (Az. Au 1 K 10.121).

    Ergänzend wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Behördenakten und der Gerichtsakten (auch in den Verfahren Au 1 K 10.102, Au 1 K 10.121, Au 1 E 10.124, Au 1 S 10.126, Au 1 E 10.127 [betreffend die Verlängerung eines Reiseausweises für Flüchtlinge] und Au 1 K 10.212).

    Zum Verfahren beigezogen wurden auch die in den Verfahren Au 1 K 10.121, Au 1 S 10.126 und Au 1 E 10.127 vorgelegten Behördenakten der Regierung von .

  • VG Köln, 21.04.2011 - 5 L 293/11

    Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Flüchtlings unter gleichzeitiger Beschränkung

    Zu Gunsten des Antragstellers zu 1.) ist möglicherweise auch zu werten, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Augsburg in seinem Urteil vom 18. Januar 2011 (Isam Al-Bayati ./. Freistaat Bayern - Au 1 K 10.121-) auf Seite 27 des Abdrucks ausführt, dass der in jenem Verfahren als Zeuge vernommene Antragsteller zu 1.) von den Sicherheitsbehörden als "Sympathisant, nicht aber als Unterstützer der AAI/AAS" angesehen werde.
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   VG Augsburg, 25.02.2010 - Au 1 K 10.121   

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