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   VG Augsburg, 17.12.2002 - Au 3 K 02.1183   

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VG Augsburg, 17.12.2002 - Au 3 K 02.1183 (https://dejure.org/2002,63943)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.12.2002 - Au 3 K 02.1183 (https://dejure.org/2002,63943)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Dezember 2002 - Au 3 K 02.1183 (https://dejure.org/2002,63943)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Trier, 09.05.2016 - 1 L 1375/16

    Entziehung der Fahrerlaubnis bei Verdacht der Alkoholabhängigkeit

    Auch wenn der festgestellte Wert hier nicht auf einer Blutuntersuchung, sondern auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist er für das vorliegende Verfahren, in dem es nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung, sondern um Anhaltspunkte für eine weitere behördliche Sachaufklärung geht, verwertbar (vgl. VG Neustadt, Beschluss vom 29. Mai 2013, a.a.O., VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - Au 3 K 02.1183 -, juris).
  • VG Neustadt, 29.05.2013 - 1 L 372/13

    Fahrerlaubnisrecht - Gutachtensanordnung wegen Verdacht der Alkoholabhängigkeit

    Auch wenn der festgestellte Wert hier nicht auf einer Blutuntersuchung, sondern auf einer Atemalkoholmessung beruht, ist er für das vorliegende Verfahren, in dem es nicht um eine strafrechtliche Sanktionierung, sondern um Anhaltspunkte für eine weitere behördliche Sachaufklärung geht, verwertbar (vgl. VG München, Beschluss vom 26. Mai 2003, a.a.O.; VG Augsburg, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - Au 3 K 02.1183 -, juris).

    Demgegenüber ist es im Rahmen des vorliegend geforderten fachärztlichen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 1 FeV gerade nicht erforderlich, dass der Betreffende unter Alkoholeinwirkung am Straßenverkehr teilgenommen hat, d.h. die zu fordernden - und hier vorliegenden - Hinweistatsachen auf eine Alkoholabhängigkeit müssen nicht in einer Verkehrsteilnahme unter Alkoholeinfluss bestehen (vgl. OVG RP, Beschluss vom 28. Februar 2005 - 7 B 10167/05.NW - VG Augsburg, Urteil vom 17. Dezember 2002, a.a.O.).

  • VG Augsburg, 08.05.2007 - Au 3 K 07.105

    Zur fachärztlichen Begutachtung bei Alkoholmissbrauch oder Alkoholabhängigkeit

    Entsprechend deutet auf eine Toleranzbildung ein Wert von 2, 58 Promille ohne äußere Anzeichen einer Alkoholisierung hin (VG Augsburg vom 17.12.2002, Au 3 K 02.1183, juris) oder etwa ein Wert von 2, 21 Promille, wobei der Fahrer schlafend am Steuer seines mit laufenden Motor auf einem Parkstreifen abgestellten Fahrzeugs angetroffen wurde (SaarlOVG vom 18.9.2003, NJW 2004, 243).
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