Rechtsprechung
   VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42, Au 4 K 13.773, Au 4 K 13.870, Au 4 K 13.1030, Au 4 K 13.1064   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,34655
VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42, Au 4 K 13.773, Au 4 K 13.870, Au 4 K 13.1030, Au 4 K 13.1064 (https://dejure.org/2014,34655)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.10.2014 - Au 4 K 13.42, Au 4 K 13.773, Au 4 K 13.870, Au 4 K 13.1030, Au 4 K 13.1064 (https://dejure.org/2014,34655)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2014 - Au 4 K 13.42, Au 4 K 13.773, Au 4 K 13.870, Au 4 K 13.1030, Au 4 K 13.1064 (https://dejure.org/2014,34655)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,34655) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von Temporärankern; Zwangsmittelandrohungen, insbesondere Ersatzvornahme

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (15)

  • VGH Bayern, 17.12.2012 - 10 BV 09.2641

    Automatisierte Kennzeichenerfassung zulässig

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Maßnahmen der Bauaufsichtsbehörde in Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Überwachungsaufgabe müssen verhältnismäßig sein (Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 56), d.h. die Maßnahme muss der Verfolgung eines legitimen Zwecks mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln dienen (vgl. BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 102; Bengl/Berner/Emmering, LStVG-Kommentar, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6).

    Dies ist der Fall, wenn ein angemessener Ausgleich zwischen der Schwere der grundrechtlichen Beeinträchtigung und der Bedeutung des legitimen Zwecks besteht (Bengl/Berner/Emmering, a.a.O., Art. 8 Rn. 9; Berner/Köhler, PAG-Kommentar, 20. Auflage 2010, Art. 4 Rn. 2; BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 109).

    Wie auch die Grundmaßnahme muss das Zwangsmittel geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne sein (Engelhardt/App, VwVZ/VwZG, 9. Auflage 2011, § 9 VwVG Rn. 3), d.h. es muss der Verfolgung eines legitimen Zwecks mit geeigneten, erforderlichen und angemessenen Mitteln dienen (BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 102; Bengl/Berner/ Emmerig, LStVG, Stand 7/2013, Art. 8 Rn. 6).

    Die Zwangsgeldandrohung war auch angemessen; sie steht im Hinblick auf die Schutzgüter, die durch eine nicht rechtzeitige Prüfung und Sicherung der Baugrube betroffen sind, nicht außer Verhältnis (vgl. Berner/Köhler, PAG, 20. Auflage 2010, Art. 4 Rn. 2; Bengl/Berner/Emmerig, a.a.O., Art. 8 Rn. 9; BayVGH, U.v. 17.12.2012 - 10 BV 09.2641 - DÖV 2013, 695 = juris Rn. 109).

  • BVerwG, 29.10.1963 - I C 8.63
    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Dem Pflichtigen muss eine angemessene Reaktionszeit verbleiben (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14; vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1963 - I C 8.63 - BVerwGE 17, 83).

    Dem Pflichtigen muss eine angemessene Reaktionszeit zur Erfüllung der Handlungspflichten gegeben werden (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 13; vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1963 - I C 8.63 - BVerwGE 17, 83).

  • VGH Bayern, 24.04.2013 - 22 CS 13.590

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Anlage zum Lagern und Behandeln von

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Dem Pflichtigen muss eine angemessene Reaktionszeit verbleiben (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 14; vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1963 - I C 8.63 - BVerwGE 17, 83).

    Dem Pflichtigen muss eine angemessene Reaktionszeit zur Erfüllung der Handlungspflichten gegeben werden (BayVGH, B.v. 24.4.2013 - 22 CS 13.590 - juris Rn. 13; vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1963 - I C 8.63 - BVerwGE 17, 83).

  • VG Augsburg, 10.08.2012 - Au 4 K 11.1769

    (Nichtigkeits-)Feststellungsklagen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Die hiergegen gerichtete Nichtigkeitsfeststellungsklage wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 10. August 2012 (Au 4 K 11.1769) abgewiesen.

    Darüber hinaus war den Klägern bereits seit Erlass des - zwischenzeitlich rechtskräftigen (Au 4 K 11.1769) - Bescheids vom 1. Juli 2011 bekannt, dass ein Tätigwerden zur Verlängerung der Geltungsdauer der Temporäranker erforderlich ist.

  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Im Hinblick darauf, dass Zustellversuche an der angegebenen Anschrift der Klägerin nicht durchweg erfolglos waren, ein Prozessbevollmächtigter benannt ist und die Anschriften der Gesellschafter benannt wurden, bleibt der Gesichtspunkt der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren untergeordnet (vgl. BFH, B.v. 18.8.2011 - V B 44/10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 21.10.1968 - IV C 33.68

    Zulässigkeit einer Verpflichtungsklage des Bauherrn auf Anordnung der sofortigen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Insoweit wäre vielmehr ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz erforderlich gewesen (Schmidt in Eyermann, VwGO-Kommentar, 13. Auflage 2010, § 80 Rn. 52; BVerwG, U.v. 21.10.1968 - IV C 33.68 - NJW 1969, 202).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Entgegen der Argumentation der Beklagten, die Klagen seien mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin unzulässig (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42), wird auch insoweit von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen.
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Entgegen der Argumentation der Beklagten, die Klagen seien mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin unzulässig (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42), wird auch insoweit von der Zulässigkeit der Klagen ausgegangen.
  • VG Augsburg, 16.11.2011 - Au 4 K 10.1706

    Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers und Bauherrn bei Stellung eines

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Der Verpflichtete muss rechtlich und tatsächlich in der Lage sein, zum Zeitpunkt des Art. 36 Abs. 1 Satz 1 VwZVG der Anordnung nachzukommen (Decker in Simon/Busse, a.a.O., Art. 76 Rn. 378; BayVGH, U.v. 6.4.1976 - 327 II 74 - BayVBl 1977, 52 = juris Rn. 16; VG Augsburg, U.v. 16.11.2011 - Au 4 K 10.1706 - juris Rn. 47).
  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1999 - 8 S 963/99

    Bauordnungsrechtliche Maßnahme wegen fehlender Standsicherheit einer nicht akut

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42
    Dazu zählen insbesondere auch Maßnahmen zur Gewährleistung der Standsicherheit (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, a.a.O., Art. 54 Rn. 52; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Eisenreich, a.a.O., Art. 54 Rn. 61; BayVGH, B.v. 12.5.1999 - 8 S 963/99 - BRS 62 Nr. 201 = juris Rn. 3), wozu im vorliegenden Fall auch die Standsicherheit der zur Errichtung des Bauwerks ausgehobenen und erforderlichen Baugrube gehört.
  • VGH Bayern, 16.09.2010 - 1 CS 10.1803

    (Erneute) isolierte Zwangsgeldandrohung; selbständige Rechtsverletzung durch

  • VGH Bayern, 17.05.2011 - 20 CS 11.907

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; hinreichende Bestimmtheit;

  • VGH Bayern, 26.09.2012 - 1 CS 12.1730

    Standsicherungsanordnungen; freistehende Kommunwand; witterungsbedingte Risse;

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 15 N 10.2369

    Einzelhandelsausschluss im Mischgebiet; Schutz zentraler Versorgungsbereiche;

  • VGH Bayern, 20.04.2016 - 15 ZB 14.2686

    Darlegungserfordernis beim Antrag auf Zulassung der Berufung

    - Mit Bescheid vom 10. Dezember 2012 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2713, erstinstanzlich Au 4 K 13.42) wurde die Klägerin unter Ziffer 1 verpflichtet, unverzüglich, spätestens bis 10. Januar 2013, für die zwischenzeitlich eingetretene Zeitüberschreitung der zulässigen Verweildauer der Temporäranker im Erdreich die erforderlichen Maßnahmen nach DIN 4125, die auch im Schreiben des ... vom 20. September 2012 sowie des Prüfstatikers vom 2. Oktober 2012 genannt seien, umzusetzen, und zwar im Einzelnen: Einsprühen der Ankerköpfe an den freiliegenden Stahlteilen mit Korrosionsschutzmittel (1. Tiret), Anbringung einer Sicherung vor jedem Ankerkopf, so dass im Fall des Abreißens von Einzellitzen keine Teile (Litzenreste oder Kelle) "wegschießen" oder in die Baugrube fallen können (2. Tiret), Überprüfung und ggf. Ertüchtigung der Vergurtung zur Vermeidung eines "Reißverschlusseffektes" (das Versagen eines Einzelankers dürfe nicht zum Versagen des gesamten Verbaus führen, die benachbarten Anker müssten durch Kraftumlagerung die Lasten des versagenden Ankers mit übernehmen können), Nachspannen der Anker unter näher bestimmten Voraussetzungen (3. Tiret), Durchführung weiterer Abhebeversuche im Fall des Nichtgelingens des Ankernachspannens, um den Ist-Zustand des Verbaues weiter zu analysieren (4. Tiret) sowie Überprüfung des Verbaues und der Funktionstüchtigkeit und Tragfähigkeit der Verankerung für die künftige Bauphase durch Fortführung und Erweiterung der geodätischen 3D-Beweissicherung nach Lage und Höhe (Genauigkeit ± 1 mm) nach näheren Maßgaben (5. Tiret).

    - Der Bescheid vom 7. Mai 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2687, erstinstanzlich Au 4 K 13.773) verpflichtete die Klägerin als Bauherrin unter Ziffer 1, bis spätestens 10. Mai 2013, 16:00 Uhr, den Bereich hinter den Baugrubenwänden außerhalb der Baugrube auf einer Breite, die der halben Baugrubentiefe entspricht, gegen Zutritt und Befahren abzusperren, wobei sie bis 17:00 Uhr des Erlasstages (7. Mai 2013) eine Auftragsbestätigung einer mit der Umsetzung beauftragten Firma vorzulegen hatte.

    - Mit Bescheid vom 17. Mai 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2707, erstinstanzlich Au 4 K 13.870) legte die Beklagte der Klägerin als Bauherrin in Ziffer 1 auf, die Sicherheit von Menschen innerhalb der Baugrube mit Blick auf die Ankerköpfe nach Maßgabe der Ausarbeitung eines Sachverständigen in den folgenden Stufen zu gewährleisten: (1) Nachweis der Beauftragung eines Sachverständigen mit der Planung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen bis zum 24. Mai 2013, (2) Vorlage des Planungsergebnisses des Sachverständigen bis zum 4. Juni 2013, (3) Nachweis der Beauftragung einer Fachfirma für die Umsetzung bis zum 6. Juni 2013, (4) Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen bis 21. Juni 2013.

    - Im Bescheid vom 13. Juni 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2686, erstinstanzlich Au 4 K 13.1030) wurde der Klägerin auferlegt, zur Überwachung der Standsicherheit der Baugrube eine geeignete Fachfirma mit der Einrichtung einer Permanentüberwachung mit Alarmierungsfunktion zu beauftragen, die Beauftragung einer zur Umsetzung der Maßnahme geeigneten Firma bis zum 17. Juni 2013, 12:00 Uhr, nachzuweisen, mit der Inbetriebnahme der Permanentüberwachung spätestens am 26. Juni 2013 zu beginnen und die Inbetriebnahme und Funktionstüchtigkeit der Anlage über die Fachfirma innerhalb der Errichtungsfrist zu bestätigen (Ziffer 1).

    - In einem Bescheid vom 20. Juni 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2688, erstinstanzlich Au 4 K 13.1064) wurde die Klägerin - jeweils unter Androhung der Ersatzvornahme und unter Fristsetzung zum Nachweis der Beauftragung einer zur Umsetzung geeigneten Fachfirma sowie unter Fristsetzung zur Umsetzung - verpflichtet, eine Koppelung der bestehenden Verbauträger am Trägerkopf mittels Kopfzugbandes herzustellen (Ziffer 1), die ungesicherten Ankerköpfe des Berliner Verbaus durch Vorsetzen vonU-Trägern entsprechend einer beigefügten Planung des Ingenieurbüros ... AG zu sichern (Ziffer 2) sowie die Verbauträger auf Höhe der bereits hergestellten Decken gegen diese horizontal abzusteifen (Nr. 3).

    Mit dem Bescheid vom 1. Juli 2013 (ebenso Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2688, erstinstanzlich Au 4 K 13.1064) verlängerte die Beklagte diverse Fristen zur Vorlage von Nachweisen der Beauftragung geeigneter Fachfirmen zur Umsetzung der angeordneten Maßnahmen.

    - Nachdem die Beklagte Mitte Juli 2013 darüber informiert wurde, dass die Permanentüberwachung nicht mehr ordnungsgemäß funktioniere (Abhandenkommen mehrerer Messprismen, baubedingte Verschiebungen an Messprismen) wurde der Klägerin mit laut Postzustellungsurkunde (Bl. 293 f. der Gerichtsakte Au 4 K 13.1292) am 29. Juli 2013 zugestelltem Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2700, erstinstanzlich Au 4 K 13.1292) auferlegt, eine geeignete Fachfirma mit der Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit und mit notwendigen Reparaturmaßnahmen der eingerichteten Permanentüberwachung /Permanentvermessung zu beauftragen, die Beauftragung bis zum 31. Juli 2013, 17:00 Uhr, nachzuweisen und die vollständige Funktionsfähigkeit der Anlage bis spätestens 2. August 2013, 11:00 Uhr, wiederherzustellen.

    - Mit Bescheid vom 2. Oktober 2013 (Streitgegenstand im Verfahren 15 ZB 14.2706, erstinstanzlich Au 4 K 13.1686) änderte die Beklagte Ziffer 2 des Bescheids vom 20. Juni 2013 unter gleichzeitiger Auferlegung neuer Beauftragungsnachweis- und Umsetzungsfristen sowie von Dokumentationspflichten dahingehend, dass die Klägerin als Bauherrin nunmehr die Ankerkopfsicherung mittels vorgehängter Netze entsprechend eines beigefügten Leistungsverzeichnisses und einer beigefügten Zeichnung des Ingenieurbüros ... AG herzustellen habe.

    FH ... - auf diverse weitere sachverständige Äußerungen gestützt, nämlich auf die Stellungnahme der ... GmbH vom 18. April 2011 (Bl. 181 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42), auf die Stellungnahmen des Prüfingenieurs vom 6. Juni 2011 und vom 29. Juni 2011 (Bl. 402 und 404 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42), auf die Stellungnahme des ... vom 20. September 2012 (Bl. 193 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.42) sowie auf die Aussage des sachverständigen Zeugen Dipl. Ing.

    Die Klägerin ist dem - mit Vorlage eines entsprechenden Fax-Sendeberichts mit "OK"-Vermerk untermauerten (Bl. 424 der Gerichtsakte Au 4 K 13.773) - erstinstanzlichen Vortrag der Beklagten, wonach die Zustellung per Postzustellungsurkunde zwar erst am 14. Mai 2013 bewirkt worden sei (vgl. PZU Bl. 427 der Gerichtsakte Au 4 K 13.773), die Beklagte der Klägerin selbst allerdings schon am 7. Mai 2013 um 11:28 Uhr den Bescheid zugefaxt habe, nicht entgegengetreten.

    ... in der mündlichen Verhandlung am 24. September 2014 dargelegt hat, dass die Planung von Sicherungsmaßnahmen an den Ankerköpfen in wenigen Stunden erledigt werden könne (S. 9 ff., insbes. Seite 12 der Niederschrift, Bl. 604 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.870), setzt sich die Zulassungsbegründung insbesondere nicht ansatzweise mit den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts (vgl. Rn. 150 der Urteilsausfertigung) auseinander, das nicht nur die Möglichkeit der Fristeinhaltung bejaht, sondern auch die Angemessenheit der Fristlänge gemessen an Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG als gegeben bewertet hat, weil es auch der Beklagten im Rahmen der Ersatzvornahme innerhalb weniger Tage gelungen sei, eine entsprechende Planung durch die Firma ... AG (sachverständige Stellungnahme vom 10. Juni 2013, ergänzt am 14. Juni 2013, Bl. 430, 473 der Gerichtsakte Au 4 K 13.42) zu organisieren.

    Ebenso unerwähnt und unerörtert lässt die Klägerin, dass die Beklagte am 2. Juli 2013 die Frist zur Vorlage einer Bestätigung der Beauftragung einer geeigneten Fachfirma zur Umsetzung der Ziffer 1 nochmals um einen Tag bis zum 3. Juli 2013 (12:30 Uhr) verlängerte (vgl. Bl. 357 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1064).

    Unabhängig davon, inwiefern der Behauptung der Klägerin, sie habe für die Beauftragung bis zum Fristablauf am 31. Juli 2013 nur einen Tag Zeit gehabt, die Zustellung des Bescheids an ihre Berliner Adresse bereits am 29. Juli 2013 (Bl. 293 f. der Gerichtsakte Au 4 K 13.1292) entgegensteht, hat sich die Klägerin nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Erstgerichts (Rn. 155 der Urteilsausfertigung, dort zu Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) auseinandergesetzt, wonach die gesetzten kurzen Fristen deshalb angemessen seien, weil der Klägerin der Defekt an der Permanentüberwachung jedenfalls seit dem 25. Juli 2013 bekannt gewesen und die Notwendigkeit einer zügigen Umsetzung im Hinblick auf die Erforderlichkeit der Überwachung der Baugrube sowohl aus dem Bescheid als auch aus den sonstigen Umständen ersichtlich gewesen sei.

    Geht man davon aus, dass die Klägerin spätestens seit dem 25. Juli 2013 wusste, dass die Instandsetzung der Permanentüberwachung notwendig war - zumal ihr bereits an diesem Tag ein Angebot der Firma vorlag, die in ihrem Auftrag die Permanentmessungsanlage installiert hatte (vgl. Bl. 280 ff. der Gerichtsakte Au 4 K 13.1292) -, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht näher dargelegt, warum eine Folgebeauftragung objektiv unmöglich (Art. 44 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) oder angesichts der bestehenden Gefahrenlage unzumutbar gewesen sein soll.

  • VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152

    Auslagen für Statikprüfung und Bauüberwachung durch Prüfingenieur

    Mangels Baufortschritts und zur Sicherung der Standfestigkeit der Baugrube ordnete die Beklagte ab Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zudem verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und führte diese Wege der Ersatzvornahme durch, was jeweils beklagt wurde (Au 4 K 13.42 u.a.).

    Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend, insbesondere zu den Sicherungsmaßnahmen (Klageverfahren Au 4 K 13.42 u.a.), vor.

    Vielmehr hat auch der im Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. vernommene sachverständige Zeuge Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 angegeben, gegenüber dem Prüfingenieur keine Kosten geltend gemacht oder abgerechnet zu haben.

    Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stundenzahlen unglaubwürdig sind, sind im Hinblick auf die in den einzelnen Zeiträumen angefallenen Prüfungen, wie sie sich in den Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. dargestellt haben und die erstellten Prüfberichte sowie die darin Bezug genommenen Unterlagen, nicht ersichtlich.

  • VG Augsburg, 29.04.2020 - Au 4 K 19.1149

    Baueinstellung gegen Aufschüttung

    Die Handlungs- und Zustandsverantwortlichkeit ist dabei verschuldensunabhängig (vgl. VG Augsburg, U.v. 17.10.2014 - Au 4 K 13.42 u.a. - juris Rn. 96 m.w.N.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht