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   VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249   

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https://dejure.org/2014,35415
VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249 (https://dejure.org/2014,35415)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249 (https://dejure.org/2014,35415)
VG Augsburg, Entscheidung vom 17. Oktober 2014 - Au 4 K 13.1152, Au 4 K 13.1249 (https://dejure.org/2014,35415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Auslagen für Statikprüfung und Bauüberwachung durch Prüfingenieur;Nichterteilung einer Tekturgenehmigung unerheblich für Kostenerstattung Vorschuss; verfahrensimmanente Wirkung maßgeblich

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.42

    Sicherheitsrechtliche Anordnungen; Berliner Verbau; Ablauf der Nutzungsdauer von

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Mangels Baufortschritts und zur Sicherung der Standfestigkeit der Baugrube ordnete die Beklagte ab Dezember 2012 gegenüber der Klägerin zudem verschiedene Sicherungsmaßnahmen an und führte diese Wege der Ersatzvornahme durch, was jeweils beklagt wurde (Au 4 K 13.42 u.a.).

    Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2014 trug der Bevollmächtigte der Beklagten ergänzend, insbesondere zu den Sicherungsmaßnahmen (Klageverfahren Au 4 K 13.42 u.a.), vor.

    Vielmehr hat auch der im Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. vernommene sachverständige Zeuge Dr. ... in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 2014 angegeben, gegenüber dem Prüfingenieur keine Kosten geltend gemacht oder abgerechnet zu haben.

    Anhaltspunkte dafür, dass die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stundenzahlen unglaubwürdig sind, sind im Hinblick auf die in den einzelnen Zeiträumen angefallenen Prüfungen, wie sie sich in den Verfahren Au 4 K 13.42 u.a. dargestellt haben und die erstellten Prüfberichte sowie die darin Bezug genommenen Unterlagen, nicht ersichtlich.

  • VGH Bayern, 29.11.2002 - 26 ZB 01.3128
    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Darüber hinaus muss sich die Geltendmachung einer unrichtigen Sachbehandlung auf konkrete geltend gemachte Kosten beziehen und hat nur verfahrensimmanente, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 - 26 ZB 01.3128 - juris Rn. 12).

    Auch insoweit gilt, dass nur eine verfahrensimmanente, die hier jedoch nicht vorliegt, nicht jedoch eine verfahrensübergreifende Wirkung (vgl. BayVGH, B.v. 29.11.2002 - 26 ZB 01.3128 - juris Rn. 12) zum Erfolg führen könnte.

  • BFH, 18.08.2011 - V B 44/10

    Ordnungsgemäße Klageerhebung - Ausnahmsweiser Verzicht auf die Angabe der

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Im Hinblick darauf, dass Zustellversuche an der angegebenen Anschrift der Klägerin nicht durchweg erfolglos waren, ein Prozessbevollmächtigter benannt ist und die Anschriften der Gesellschafter benannt wurden, bleibt der Gesichtspunkt der Kostenerstattung im gerichtlichen Verfahren untergeordnet (vgl. BFH, B.v. 18.8.2011 - V B 44/10 - juris Rn. 21).
  • BVerwG, 13.04.1999 - 1 C 24.97

    Angabe einer Postfachanschrift; Anschrift; anwaltliche Vertretung; Bezeichnung

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Es kann offen bleiben, ob die Klagen - worauf die Beklagte abstellt - mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42) unzulässig sind.
  • BVerwG, 14.02.2012 - 9 B 79.11

    Zulässigkeit; Klage; ladungsfähige Anschrift; Wohnort; Geheimhaltungsinteresse;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Es kann offen bleiben, ob die Klagen - worauf die Beklagte abstellt - mangels ladungsfähiger Anschrift der Klägerin (vgl. BVerwG, B.v. 14.2.2012 - 9 B 79/11 - NJW 2012, 1527 = juris Rn. 11; BVerwG, U.v. 13.4.1999 - 1 C 24/97 - NJW 1999, 2608 = juris Rn. 42) unzulässig sind.
  • VGH Bayern, 27.11.2012 - 15 N 10.2369

    Einzelhandelsausschluss im Mischgebiet; Schutz zentraler Versorgungsbereiche;

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. ... "..." der Beklagten, der mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2012 (15 N 10.2369) für unwirksam erklärt wurde.
  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Auszug aus VG Augsburg, 17.10.2014 - Au 4 K 13.1152
    Die Klägerin hat schließlich ihre Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation auch nicht durch Anordnung der Zwangsverwaltung nach Einleitung der Rechtsstreite verloren (BayVGH, U.v. 25.6.2013 - 22 B 11.701 - KommPrax BY 2013, 353 = juris Rn. 22).
  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2575

    Auslagenvorschuss für Standsicherheitsprüfungen und Bauüberwachungsmaßnahmen des

    Mit einem Leistungsbescheid vom 2. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2572 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1152) forderte die Beklagte von der Klägerin für weitere zwischenzeitlich erfolgte (und von der Beklagten bezahlte) Prüf- und Bauüberwachungsleistungen des Prüfingenieurs eine Auslagenerstattung i.H. von 6.583,50 EUR ein.

    Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1152 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2572) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 16. Juli 2013 abgewiesen.

    aa) Mit der Rüge, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Forderung im klägerischen Schriftsatz vom 24. September 2014 (Bl. 549 der Gerichtsakte Au 4 K 13.1152) kein Sachverständigengutachten über die "Angemessenheit der Kosten" - gemeint ist mit Blick auf den von der Klägerin in Bezug genommenen Schriftsatz vom 24. September 2014: über die Angemessenheit der Kostenpositionen in der vom Prüfingenieur erstellten "Aufstellung der geschätzten Gesamtkosten" vom 1. Juli 2013, soweit diese in die streitgegenständlichen Leistungsbescheide eingeflossen sind - eingeholt hat, werden keine Verfahrensmängel im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO aufgezeigt.

    Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2014 (dort Seiten 12, 13) hat der Bevollmächtigte der Klägerin anlässlich der Sachantragstellung u. a. zum Verfahren Au 4 K 13.1249 (Vorinstanz zum vorliegenden Zulassungsverfahren) lediglich "auf den bedingt gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Richtigkeit der den Bescheiden zugrundeliegenden Abrechnung bzw. Aufstellung der geschätzten Kosten des Prüfingenieurs ..." hingewiesen.

  • VGH Bayern, 21.04.2016 - 15 ZB 14.2572

    Auslagen für die Vergütung von prüfungs- und bauüberwachungsbezogenen

    Mit einem weiteren Leistungsbescheid vom 16. Juli 2013 (der im Verfahren 15 ZB 14.2575 streitgegenständlich ist, erstinstanzlich Au 4 K 13.1249) setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin für noch zu prognostizierende Kosten für die Einschaltung des Prüfingenieurs einen Auslagenvorschuss i.H. von 46.000,- EUR zur Zahlung fest.

    Mit den Klägerbevollmächtigten am 27. Oktober 2014 zugestelltem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 17. Oktober 2014, mit dem nach Maßgabe des Beschlusses vom 4. Juni 2014 (vgl. Seite 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung desselben Tages) auch über das Verfahren Au 4 K 13.1249 (Zulassungsverfahren 15 ZB 14.2575) entschieden wurde, hat das Verwaltungsgericht u. a. die Klage auch gegen den Bescheid vom 2. Juli 2013 abgewiesen.

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