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   VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801   

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https://dejure.org/2015,28653
VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801 (https://dejure.org/2015,28653)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801 (https://dejure.org/2015,28653)
VG Augsburg, Entscheidung vom 31. Juli 2015 - Au 4 K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au 4 K 14.1801 (https://dejure.org/2015,28653)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Zulässigkeit, Klagebefugnis, Genehmigung, Windkraftanlage, Immissionsschutz, Konzentrationsfläche, Gemeinde, Artenschutz, Einvernehmen, Rechtsmissbräuchlichkeit, Planungshoheit, widersprüchliches Verhalten, Vogelschutz, Antragsunterlagen, Unvollständigkeit

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (25)

  • BVerwG, 20.05.2010 - 4 C 7.09

    Windenergieanlagen; Flächennutzungsplan; ~ mit den Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Das Zurücktreten der Privilegierung (etwa von Windenergieanlagen) in Teilen ihres Gebiets lässt sich nur dann rechtfertigen, wenn die Gemeinde sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 46).

    Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Vorhabenzulassung nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden (BVerwG, U.v. 20.5.2010, a.a.O.).

    Öffentlichen Belangen, denen an sich erst auf der Stufe der Vorhabenzulassung Rechnung zu tragen ist, kommt somit im Rahmen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB schon auf der Ebene der Flächennutzungsplanung rechtliche Bedeutung zu (BVerwG, U.v. 20.5.2010, a.a.O.).

    Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt die Gemeinde zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen (BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 46).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt (BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

    Die - positiven, auf die Konzentrationszone bezogenen - Rechtswirkungen der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan sind den Bindungswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans insoweit vergleichbar, als die bevorzugten Vorhaben dort ihrer Art nach zulässig sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 4 CN 1/12 - BVerwGE 146, 40 - juris Rn. 20; BVerwG, BVerwG, U.v. 20.5.2010, a.a.O.).

    Der Klägerin wäre es möglich gewesen, die im Flächennutzungsplan ausgewiesenen Positivflächen - § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB - zum Zwecke der Feinsteuerung mit einem Bebauungsplan zu überplanen, in dem beispielsweise die Vorhabenstandorte durch die Festsetzung von Baugrenzen (§ 23 BauNVO) vorgegeben werden (BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 49).

    Mit der Darstellung von Konzentrationsflächen bringt sie zum Ausdruck, dass sie die der Abwägung zugänglichen öffentlichen Belange geringer gewichtet hat als die Nutzerinteressen (vgl. BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 46).

    Im Übrigen könnte nicht einmal eine sich in Aufstellung befindliche anderweitige Flächennutzungsplanung einer Darstellung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegengehalten werden, so lange diese Bestand hat (BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 49).

  • BVerwG, 16.09.2004 - 4 C 7.03

    Erfordernis des gemeindlichen Einvernehmens; Einvernehmensfrist;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Zwar wird die Einvernehmensfrist nur ausgelöst, wenn und sobald der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ermöglicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 14 und Rn. 26; OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 20).

    Lässt die Gemeinde die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen Anlass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Nachreichen einer bestimmten Unterlage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab Antragseingang (bzw. ab dem Eingang nachgeforderter Unterlagen) als erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 16.09.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 26, wonach die Unvollständigkeit der Unterlagen - unter deren genauer Bezeichnung - gegenüber der Behörde ausdrücklich zu rügen ist).

    Das Genehmigungsverfahren soll auch angesichts des öffentlichen Interesses an der Beschleunigung der Genehmigungsverfahren nicht mit einer zeitlichen Unsicherheit belastet werden (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 27).

    Eine solche Zurückstellung wäre jedoch nur unter Berufung darauf zulässig gewesen, dass die Antragsunterlagen keine abschließende bauplanungsrechtliche Beurteilung des Antrags ermöglichen (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 21).

    Denn das Risiko einer Fehleinschätzung der planungsrechtlichen Beurteilungsreife trägt die Gemeinde (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 21).

    Auch das ergibt sich aus der Schutzfunktion des Einvernehmenserfordernisses (BVerwG, U.v. 16.09.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 19).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 21.12.2010 - 8 B 1426/10

    Wahrung der zweimonatigen Frist zur Verhinderung der Fiktion einer Erteilung des

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Das Ersuchen i.S.d. § 36 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB muss in Anbetracht der weit reichenden Folgen der Einvernehmensfiktion aus Gründen der Rechtssicherheit eindeutig als solches formuliert sein; die Gemeinde muss erkennen können, dass und in welcher Hinsicht die Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB ausgelöst wird (OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 7).

    Dass die Schreiben keinen Hinweis auf die Zwei-Monats-Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB und die damit verbundene Fiktionswirkung enthielten, stellt dies nicht in Frage; denn eine derartige Belehrung schreibt das Gesetz nicht zwingend vor (OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 11).

    Zwar wird die Einvernehmensfrist nur ausgelöst, wenn und sobald der Gemeinde eine hinreichende und abschließende planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens ermöglicht wird (vgl. BVerwG, U.v. 16.9.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 14 und Rn. 26; OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 20).

    Lässt die Gemeinde die zweimonatige Einvernehmensfrist verstreichen, ohne dass sie einen Anlass sieht, mit den ihr zur Verfügung stehenden Mitteln auf das Nachreichen einer bestimmten Unterlage hinzuwirken, gilt ihr Einvernehmen nach Ablauf von zwei Monaten ab Antragseingang (bzw. ab dem Eingang nachgeforderter Unterlagen) als erteilt (vgl. BVerwG, U.v. 16.09.2004 - 4 C 7/03 - BVerwGE 122, 13 - juris Rn. 18 ff.; vgl. auch OVG NRW, B.v. 21.12.2010 - 8 B 1426/10 - BauR 2011, 1296 - juris Rn. 26, wonach die Unvollständigkeit der Unterlagen - unter deren genauer Bezeichnung - gegenüber der Behörde ausdrücklich zu rügen ist).

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 CN 3.06

    Flächennutzungsplan; Darstellung von Konzentrationsflächen; Standortplanung für

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein neuartiges Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 4 CN 1/12 - BVerwGE 146, 40 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

    Die planersetzende Regelung in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB, die bestimmte privilegierte Vorhaben generell dem Außenbereich zuweist, kommt nur mehr nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen zum Tragen (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

    Wie bereits ausgeführt, gibt also § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB der Gemeinde für privilegierte Außenbereichsvorhaben ein neuartiges Instrument der verbindlichen Standortplanung an die Hand (BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat wiederholt betont, dass der Flächennutzungsplan im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, soweit es um die Ausschlusswirkung geht, eine dem Bebauungsplan vergleichbare Funktion erfüllt (BVerwG, U.v. 20.5.2010 - 4 C 7/09 - BVerwGE 137, 74 - juris Rn. 49; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - 4 CN 3/06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

  • BVerwG, 12.12.1996 - 4 C 24.95

    Bauplanungsrecht - Keine Fristverlängerung zur Erteilung des gemeindlichen

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Dies entspricht auch Sinn und Zweck der Norm: Ein Unternehmer soll darauf vertrauen können, dass über eine Teilfrage des Genehmigungsverfahrens - nämlich über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens - innerhalb der Frist des § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB Klarheit geschaffen wird (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BauR 1997, 444 - juris Rn. 17).

    Sie kann von den Verfahrensbeteiligten nicht verlängert werden (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BauR 1997, 444 - juris Rn. 17).

    Ebenso wie ein tatsächlich erteiltes Einvernehmen kann auch ein als erteilt geltendes Einvernehmen nicht widerrufen werden (BVerwG, U.v. 12.12.1996 - 4 C 24/95 - BauR 1997, 444 - juris Rn. 18).

  • BVerwG, 17.12.2002 - 4 C 15.01

    Windkraftanlagen; gesetzliche Privilegierung; Planungsvorbehalt;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Es entspricht damit der Grundkonzeption des § 1 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Gemeinde gehört, nach Maßgabe ihrer städtebaulichen Vorstellungen die bauliche und die sonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet vorzubereiten und zu leiten (BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 27).

    Mit § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB hat der Gesetzgeber der Gemeinde ein Mittel an die Hand gegeben, das es ihr ermöglicht, die Ausführung der in § 35 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6 BauGB bezeichneten Bauvorhaben im Interesse einer geordneten Entwicklung zu kanalisieren und an bestimmten Stellen im Plangebiet zu konzentrieren (BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 53).

    Das mit der Ausweisung an anderer Stelle verfolgte Steuerungsziel darf nicht unterlaufen werden (BVerwG, U.v. 17.12.2002 - 4 C 15/01 - BVerwGE 117, 287 - juris Rn. 48).

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 1.11

    Außenbereich; Windkraftanlagen; Flächennutzungsplan; Darstellung einer

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Freilich wird sie insbesondere bei einer weiteren Reduzierung der Konzentrationsflächen beachten müssen, dass ihr Planungsergebnis auch weiterhin der Windkraft substanziell Raum verschafft (vgl. nur BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 - juris Rn. 18 m.w.N.).

    Die gemeindliche Entscheidung muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch deutlich machen, welche Gründe es rechtfertigen, den übrigen Planungsraum von Windenergieanlagen freizuhalten (vgl. BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 1/11 - BVerwGE 145, 231 - juris Rn. 9).

    Damit ist die Klägerin offenbar davon ausgegangen, dass sich bei der hier in Rede stehenden Fläche nicht aus artenschutzrechtlichen Gründen um eine "harte Tabuzone" im Sinne der Rechtsprechung zu § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB handelt, die für eine Windenergienutzung "schlechthin" ungeeignet ist (vgl. etwa BVerwG, U.v. 13.12.2012 - 4 CN 2/11 - DVBl 2013, 507 - juris Rn. 10).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 4 CN 1.12

    Normenkontrolle; Statthaftigkeit; planwidrige Regelungslücke; Lückenschluss;

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Damit sollten nach ihrem planerischen Willen die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erreicht werden (vgl. dazu BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 4 CN 1/12 - BVerwGE 146, 40 - juris Rn. 16).

    Damit hat der Gesetzgeber den Gemeinden ein neuartiges Instrument verbindlicher Standortsteuerung an die Hand gegeben, das im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB die Rechte der Bürger unmittelbar regelt und der Bindungskraft von Festsetzungen eines Bebauungsplans gleichkommt (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 4 CN 1/12 - BVerwGE 146, 40 - juris Rn. 14; BVerwG, U.v. 26.4.2007 - BVerwG 4 CN 3.06 - BVerwGE 128, 382 - juris Rn. 16).

    Die - positiven, auf die Konzentrationszone bezogenen - Rechtswirkungen der Darstellung von Konzentrationsflächen im Flächennutzungsplan sind den Bindungswirkungen der Festsetzungen eines Bebauungsplans insoweit vergleichbar, als die bevorzugten Vorhaben dort ihrer Art nach zulässig sind (BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 4 CN 1/12 - BVerwGE 146, 40 - juris Rn. 20; BVerwG, BVerwG, U.v. 20.5.2010, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 13.09.2013 - 3 ZB 11.1692

    Schadensersatzklage einer Gemeinde gegen ihre erste Bürgermeisterin

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Der Grundsatz von Treu und Glauben bildet einen allen Rechten und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und füllt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in verschiedener, von der Rechtsprechung konkretisierter Ausformung (etwa unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung, der unzulässigen Rechtsausübung oder des Rechtsmissbrauchs) Lücken des geschriebenen Rechts aus (vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2004 - 9 B 47/04 - juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 3 ZB 11.1692 - juris Rn. 7).

    Unzulässig ist es insoweit mithin, Vorteile in Anspruch zu nehmen, die dazugehörigen Nachteile aber abwehren zu wollen (BayVGH, B.v. 13.9.2013 - 3 ZB 11.1692 - juris Rn. 7).

  • VG Augsburg, 02.07.2015 - Au 4 K 13.567

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen (abgelehnt)

    Auszug aus VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1797
    Die Klägerin hat sich im vorliegenden Prozess zunächst vor allem darauf berufen, dass es in den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren zum "Windpark ..." bzw. zum "Windpark ..." im nördlich angrenzenden Gebiet der Stadt ... (Klageverfahren Au 4 K 14.795 und Au 4 K 13.567) zu einer Ablehnung der Genehmigungsanträge wegen Verletzung des Tötungs- und Verletzungsverbots nach § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG gekommen sei.
  • VG Augsburg, 02.07.2015 - Au 4 K 14.795

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung für drei Windenergieanlagen (abgelehnt)

  • VGH Bayern, 23.04.2015 - 22 CS 15.484

    Für sofort vollziehbar erklärte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für

  • VGH Bayern, 24.10.2013 - 22 CS 13.1775

    Fehlt der Planung einer relativ kleinen Konzentrationszone für die

  • BVerwG, 27.06.2013 - 4 C 1.12

    Windenergieanlage; Außenbereich; immissionsschutzrechtliche Genehmigung;

  • BVerwG, 13.12.2012 - 4 CN 2.11

    Teilflächennutzungplan "Windenergienutzung" der Gemeinde Wustermark unwirksam

  • VGH Bayern, 26.01.2006 - 26 B 02.2957

    Bauplanungsrecht: Verweigerung des gemeindlichen Einvernehmens, Eintritt der

  • BVerwG, 15.09.2009 - 4 BN 25.09

    Normenkontrolle bei mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch

  • BVerwG, 21.11.1986 - 4 C 22.83

    Nichtigkeitsdogma

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 19.10.2006 - 3 M 63/06

    gemeindliches Einvernehmen; Ersetzung; Planungshoheit; Bebauungsplan;

  • BVerwG, 24.03.2015 - 4 BN 31.13

    Änderung des Flächennutzungsplans nach dem Lösen von Gesteinsmaterial in einem

  • BVerwG, 14.11.2000 - 4 BN 54.00

    Verwirkung der Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren; Voraussetzungen für

  • BVerwG, 02.07.1992 - 5 C 51.90

    Befangenheit, Verlust des Rechts zur Ablehnung im Widerspruchsverfahren;

  • BVerwG, 17.12.2004 - 9 B 47.04

    Verjährung von landesrechtlichen Erstattungsansprüchen; Einwand der Verjährung

  • BVerwG, 10.01.2006 - 4 B 48.05

    Materielle Rechtsposition als Voraussetzung für den Anspruch auf Einhaltung von

  • BVerwG, 31.10.1990 - 4 C 45.88

    Sicherung der Erschließung im Außenbereich - Ersatzbau

  • VG Lüneburg, 09.03.2021 - 2 B 76/20

    Abwägungsabschichtung; anerkannte Umweltvereinigung; Auslegung; Genehmigung;

    Schon nach dem Wortlaut dieser Vorschrift sowie ihrem Sinn und Zweck, bestimmte Anlagen in einem bestimmten Gebiet im Planungsraum zu konzentrieren, greift die Ausschlusswirkung nicht schon bei jeder geringfügigen Überschreitung der ausgewiesenen Konzentrationsfläche, zumal bei raumordnerischen Festlegungen, die aufgrund ihrer Maßstäblichkeit mit größeren Unschärfen verbunden sind (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 31.7.2015 - Au 14. K 14.1797, Au 4 K 14.1800, Au K 14.1801 -, juris Rn. 67).
  • VG Augsburg, 07.12.2016 - Au 4 K 16.975

    Klagen gegen Windkraftanlagen bei Baar (Schwaben) erfolglos

    Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem gegen die entsprechenden Urteile der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt wurde (VG Augsburg, U. v. 31.7.2015 - Au 4 K 14.1797 u. a.).
  • VG München, 07.12.2016 - Au 4 K 16.1019

    Erfolglose Nachbarklage (Landwirt) gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigung

    Der diesbezügliche Genehmigungsbescheid ist bestandskräftig, nachdem gegen die entsprechenden Urteile der Kammer kein Rechtsmittel eingelegt wurde (VG Augsburg, U.v. 31.7.2015 - Au 4 K 14.1797 u. a.).
  • VG Augsburg, 31.07.2015 - Au 4 K 14.1803

    Klage einer Nachbargemeinde gegen die Genehmigung von drei Windkraftanlagen

    Keine Rechtsverletzung der Klägerin vermag ferner der Umstand zu begründen, dass eine oder mehrere Windkraftanlagen, wie im Klageverfahren der Standortgemeinde ... (Au 4 K 14.1797 u.a.) die Klägerin und der Beklagte vorgetragen haben, geringfügig außerhalb der im Flächennutzungsplan der Gemeinde ... ausgewiesenen Konzentrationsfläche liegen.
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