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VG Augsburg, 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 25.06.2009 - 5 S 574/08
Zur Ausübung des allgemeinen (Flächennutzungsplan-)Vorkaufsrechts nach § 24 Abs 1 …
Insofern unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt auch von denjenigen, die den Urteilen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20.06.2003 - 3 UE 371/03 - (BRS 66 Nr. 123) und des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 09.03.2006 - Au 5 K 05.18 -) zugrunde lagen, wo jeweils gerade von einer angestrebten Verwendung entsprechend dem Flächennutzungsplan ausgegangen wurde.Daran ändert auch nichts, dass das in Rede stehende Grundstück teilweise objektiv für eine Wohnnutzung in Frage kommt (anders wohl HessVGH, Urt. v. 20.06.2003, a.a.O., Beschl. v. 23.08.2002 - 3 UZ 2064/02 - ebenso VG Augsburg, Urt. v. 09.03.2006, a.a.O.)- .
- VG Augsburg, 11.11.2010 - Au 5 K 10.931
Gemeindliches Vorkaufsrecht; Flächennutzungsplan; Wohl der Allgemeinheit
Dieser abstrakt generelle Begriff des öffentlichen Interesses bedarf jedoch der weiteren Konkretisierung, die sich am Sinn und Zweck der Vorschrift des § 24 BauGB zu orientieren hat und die zum anderen die gesetzlichen Regelungen über den Ausschluss des Vorkaufsrechts berücksichtigen muss (BayVGH vom 9.3.2000 Az. 2 B 96.467; VG vom 9.3.2006 Az. Au 5 K 05.18 und vom 4.5.2006 Az. Au 5 K 05.1101).