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   VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036, Au 6 K 17.33962   

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VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036, Au 6 K 17.33962 (https://dejure.org/2017,40024)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036, Au 6 K 17.33962 (https://dejure.org/2017,40024)
VG Augsburg, Entscheidung vom 11. August 2017 - Au 6 S 17.34036, Au 6 K 17.33962 (https://dejure.org/2017,40024)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • BAYERN | RECHT

    AsylG § 3 Abs. 1, § 3c Nr. 3, § 4 Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 36 Abs. 3; AufenthG § 58 Abs. 1a, § 60 Abs. 5, Abs. 7; EMRK Art. 3; VwGO § 80 Abs. 5, § 166
    Anforderungen an eine Rückführung unbegleiteter Minderjähriger in den Kosovo und ein daraus ggf. folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis

  • rewis.io

    Anforderungen an eine Rückführung unbegleiteter Minderjähriger in den Kosovo und ein daraus ggf. folgendes inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis

  • ra.de
  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 13.06.2013 - 10 C 13.12

    Afghanistan; Abschiebung; Abschiebungsschutz; Abschiebungsverbot; allgemeine

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Dies vorausgesetzt, genügt es vorliegend vor einer Abschiebung nicht, dass die Antragstellerin "auf dem Papier" einer geeigneten Einrichtung übergeben wird, sondern die Übergabe muss unter Vermittlung der deutschen Botschaft mit dem Grad der geforderten Vergewisserung sichergestellt sein (dazu BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 18).

    Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei allgemeine Gefahren, die der ganzen Bevölkerung oder der Bevölkerungsgruppe des Ausländers allgemein drohen, über § 60 Abs. 7 Satz 5 i.V.m. § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG durch eine politische Entscheidung und nicht durch Einzelfallentscheidungen der Gerichte zu berücksichtigen sind (sog. Sperrwirkung, vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 11, 13).

    Hinsichtlich einer etwaigen allgemeinen Notlage steht der inlandsbezogene Schutz des § 58 Abs. 1a AufenthG einer Durchbrechung der Sperrwirkung für § 60 Abs. 7 Satz 1 i.V.m. Satz 5 AufenthG entgegen (vgl. zu § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG a.F. BVerwG, U.v. 13.6.2013 - 10 C 13.12 - BVerwGE 147, 8 ff., juris Rn. 15, 22).

  • BVerwG, 31.01.2013 - 10 C 15.12

    Afghanistan; Provinz Helmand; Kabul; Abschiebung; Abschiebungsverbot;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Selbst wenn diese Förderung im Fall ihrer Rückführung in den Kosovo nicht in demselben Maße fortgeführt würde wie im Bundesgebiet, ihr Lern- und Entwicklungsstand also sich nicht in demselben Maße weiterentwickeln würde wie derzeit, wäre auch dies kein Rechtsgrund für die Annahme eines Abschiebungsverbots, denn sie kann sich nicht auf die Fortsetzung einer im Bundesgebiet begonnenen Therapie berufen: Für Krankheiten ist geklärt, dass ein Ausländer im Bundesgebiet eine über die erforderliche Grund- und Notversorgung hinausgehende Therapie nicht beanspruchen kann, sondern sich auf das im Herkunftsstaat vorhandene Behandlungsniveau verweisen lassen muss (vgl. auch BVerwG, U.v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - BVerwGE 146, 12/20 f. Rn. 23 ff.), das zumindest eine professionelle Grundversorgung umfasst (vgl. Lagebericht a.a.O. S. 24, 28).
  • BVerfG, 14.04.2003 - 1 BvR 1998/02

    Verletzung des Gebots der Rechtsschutzgleichheit im Prozesskostenhilfeverfahren

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Auch wenn eine Beweisaufnahme ernsthaft in Betracht kommt und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Mittellosen ausgehen wird, ist vorab Prozesskostenhilfe zu gewähren (vgl. BVerfG, B.v. 14.4.2003 - 1 BvR 1998/02 - NJW 2003, 2976).
  • BVerwG, 29.10.2002 - 1 C 1.02

    Abschiebungshindernis; Zielstaatsbezogenheit; individuelle Erkrankung; psychische

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Denn eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen persönlichen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.2002 - 1 C 1.02 - juris Rn. 9).
  • VGH Bayern, 21.11.2014 - 13a B 14.30285

    Schlechte humanitäre Bedingungen können eine auf eine Bevölkerungsgruppe bezogene

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Dies ist insbesondere auch dann der Fall, wenn es dem Betroffenen nicht (mehr) gelingen würde, seine elementaren Bedürfnisse, wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft, zu befriedigen (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2014 - 13a B 14.30285 - Asylmagazin 2015, 197).
  • BVerfG, 03.09.1996 - 2 BvR 2353/95

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Abweisung einer Asylklage als

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • BVerwG, 17.10.2006 - 1 C 18.05

    Abschiebungsverbot; individuelle Erkrankung; Behandlungsmöglichkeit;

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Die Gefahr, dass sich eine Erkrankung und die mit einer Erkrankung verbundenen Gesundheitsbeeinträchtigungen als Folge fehlender Behandlungsmöglichkeiten im Abschiebezielstaat verschlimmern, ist hingegen in der Regel als am Maßstab von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in direkter Anwendung zu prüfende individuelle Gefahr einzustufen (vgl. BVerwG, U.v. 17.10.2006 - 1 C 18.05 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 05.02.2003 - 2 BvR 153/02

    Zur Gewährung rechtlichen Gehörs durch ausreichende Bemessung richterlich

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Dabei muss das Verwaltungsgericht bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes diese Prüfung auch auf das Merkmal der Offensichtlichkeit erstrecken (vgl. BVerfG, B.v. 5.2.2003 - 2 BvR 153/02 - InfAuslR 2003, 244).
  • BVerfG, 14.05.1996 - 2 BvR 1507/93

    Sichere Herkunftsstaaten

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Dies bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - DVBl 1996, 729).
  • BVerfG, 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83

    Offensichtlich unbegründeter Asylantrag

    Auszug aus VG Augsburg, 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036
    Aus den Gründen muss sich klar ergeben, weshalb dieser Ausspruch in Betracht kommt, insbesondere, warum der Asylantrag nicht nur als schlicht unbegründet, sondern als offensichtlich unbegründet abgewiesen worden ist (vgl. grundlegend BVerfG, B.v. 3.9.1996 - 2 BvR 2353/95 - BayVBl 1997, 15; BVerfG, B.v. 2.5.1984 - 2 BvR 1413/83 - juris Rn. 27).
  • BVerfG, 20.09.2001 - 2 BvR 1392/00

    Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz iSv Art 19 Abs 4 S 1 GG iVm

  • VG Oldenburg, 19.03.2018 - 7 B 1315/18

    Anforderungen an fachärztliches Attest; Angebliche Vergewaltigung; Gesundheit;

    Auf einen Standard wie in Deutschland oder sogar noch darüber hinausgehend auf eine optimale Behandlung haben sie gerade nicht Anspruch - insoweit gilt Folgendes (VG Augsburg, Beschluss vom 11. August 2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris), woran die Antragsteller sich festhalten lassen muss:.
  • VG Oldenburg, 06.11.2017 - 7 B 8130/17

    ASD; Vorhofseptumdefekt; Behandlungsniveau; Behandlungsstandard; Gesundheit;

    Insoweit und soweit die Antragstellerin mit den beiden der Antragsschrift beigefügten Attesten der Praxis für Kinder- und Jugendmedizin, Pädiatrische Kardiologie, ....., vom 7. September und 23. Oktober 2017 einen bestimmten Therapiebedarf geltend machen sollte, was wegen der mangelnden Aussagekraft dieser äußerst lapidar und mit jeweils nur knapp drei Textzeilen viel zu kurz gehaltenen und daher insgesamt wertlosen Bescheinigungen nur mutmaßlich und eventuell der Fall sein könnte, so gilt Folgendes (VG Augsburg, Beschluss vom 11. August 2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris), woran die Antragstellerin sich festhalten lassen muss:.
  • VG Oldenburg, 01.07.2020 - 7 B 1683/20

    Albaner; Allg. Gesundheitsversorgung; Inländische Fluchtalternative; Lage von

    Auf einen Standard wie in Deutschland oder sogar noch darüber hinausgehend auf eine optimale Behandlung haben sie gerade nicht Anspruch - insoweit gilt Folgendes (VG Augsburg, Beschluss vom 11. August 2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris), woran die Antragstellerin sich festhalten lassen muss:.
  • VG Freiburg, 29.10.2021 - A 4 K 5838/18

    Rückführung von Kindern nach Nigeria

    Ein (hypothetisches) jahrelanges Zuwarten mit der Abschiebung der Kläger bis zu ihrer Volljährigkeit, würde sie in eine Situation großer Unsicherheit hinsichtlich ihrer Rechtsstellung und ihrer Zukunft versetzen und liefe der Anforderung aus Art. 5a und Art. 10 Abs. 1 der Rückführungsrichtlinie sowie Art. 24 Abs. 2 der Grundrechtecharta, das Wohl des Kindes in allen Stadien des Verfahrens zu berücksichtigen, zuwider (vgl. EuGH, Urt. v. 14.01.2021, a.a.O., Rn. 44, 50 f., 53 f.; anders aber noch BVerwG, Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 12.99 -, juris Ls. 2, Rn. 13 ff.: Berücksichtigung mittelbar trennungsbedingter Gefahren erst durch die Ausländerbehörde bei der Vollstreckung der Abschiebungsandrohung, und Urt. v. 13.06.2013 - 10 C 13.12 -, juris Ls. 1, Rn. 20 ff.: Kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Anwendung für einen unbegleiteten minderjährigen Afghanen, da § 58 Abs. 1a AufenthG einen gleichwertigen Schutz vor Abschiebung gewährleiste; vgl. im Anschluss daran auch VG Augsburg, Beschl. v. 11.08.2017 - Au 6 S 17.34036 -, juris Rn. 28 f.).
  • VG Augsburg, 13.03.2019 - Au 6 K 17.33962

    Gleichwertigkeit des inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses für einen

    Derzeit bestehe auch kein Bedarf an einer traumatherapeutischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, aber an einer pädagogischen Betreuung mit therapeutischen Förder- und Freizeitangeboten (VG-Akte Au 6 S 17.34036, Bl. 119).
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