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   VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671   

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VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671 (https://dejure.org/2016,16223)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16.06.2016 - Au 7 S 16.671 (https://dejure.org/2016,16223)
VG Augsburg, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - Au 7 S 16.671 (https://dejure.org/2016,16223)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 23.10.2014 - 3 C 3.13

    Cannabis; gelegentlicher Konsum von Cannabis; gelegentliche Einnahme von

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671
    Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Fahrerlaubnisentziehung ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (st. Rspr., vgl. zuletzt BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris).

    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873, beide juris).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist THC nach einem Einzelkonsum nur vier bis sechs Stunden nachweisbar (B. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13).

    Ein gelegentliche Konsumentin von Cannabis trennt dann nicht in der gebotenen Weise zwischen diesem Konsum und dem Führen eines Kraftfahrzeugs, wenn sie fährt, obwohl angesichts des bei ihr festgestellten THC-Werts eine hierdurch bedingte Beeinträchtigung ihrer Fahrtüchtigkeit nicht auszuschließen ist (vgl. BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - DAR 2014, 711, juris Rn. 36).

    Eine ausreichende Trennung liegt nur dann vor, wenn durch die vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung der verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 32).

    Bei einer solchen Konzentration ist die Möglichkeit einer cannabisbedingten Beeinträchtigung der Fahrsicherheit nicht ausgeschlossen (vgl. (BVerwG, U. v. 23.10.2014 a. a. O. Rn. 37 - 42).

  • VGH Bayern, 09.05.2005 - 11 CS 04.2526

    behauptete Wiedererlangung der Fahreignung während des Entziehungsverfahrens;

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671
    Im maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Entziehungsbescheids am 11. April 2016 war die "verfahrensrechtliche" Jahresfrist noch nicht abgelaufen (vgl. BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - BayVBl. 2006, 18, juris).

    Im Verfahren zur Entziehung der Fahrerlaubnis spielt der Nachweis abstinenten Verhaltens dagegen grundsätzlich keine Rolle (BayVGH, B. v. 9.5.2005 - 11 CS 04.2526 - juris Rn. 25).

  • VGH Bayern, 13.12.2010 - 11 CS 10.2873

    Führen eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr mit einer THC-Konzentration von 2,0

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671
    a) Gelegentlicher Cannabis-Konsum liegt nach ständiger Rechtsprechung bereits dann vor, wenn der Betroffene in zumindest zwei selbstständigen Konsumvorgängen Cannabis zu sich genommen hat und diese Konsumvorgänge einen gewissen, auch zeitlichen Zusammenhang aufweisen (BVerwG, U. v. 23.10.2014 - 3 C 3/13 - juris, Rn. 16 ff.; siehe auch BayVGH, B. v. 21.7.2014 - 11 CS 14.988; B. v. 13.12.2010 - 11 CS 10.2873, beide juris).
  • VGH Bayern, 24.08.2010 - 11 CS 10.1139

    Alkoholabhängigkeit

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671
    Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (std.Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris; B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris).
  • VGH Bayern, 10.03.2008 - 11 CS 07.3453

    Standardisierte Begründung einer Sofortvollzugsanordnung; unzutreffende Angabe

    Auszug aus VG Augsburg, 16.06.2016 - Au 7 S 16.671
    Der Umstand, dass die im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Gesichtspunkte auch in einer Vielzahl anderer Verfahren zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit verwendet werden können, führt deshalb nicht zu einem Verstoß gegen § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO (std.Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 24.8.2010 - 11 CS 10.1139 - juris; B. v. 10.3.2008 - 11 CS 07.3453 - juris).
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