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   OVG Niedersachsen, 21.03.1997 - 9 M 1674/97   

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https://dejure.org/1997,7443
OVG Niedersachsen, 21.03.1997 - 9 M 1674/97 (https://dejure.org/1997,7443)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21.03.1997 - 9 M 1674/97 (https://dejure.org/1997,7443)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 21. März 1997 - 9 M 1674/97 (https://dejure.org/1997,7443)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    Abschiebung; Ankündigung; Inhaltliche Anforderungen; Schriftform; Form

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Abschiebung; Ankündigung; Inhaltliche Anforderungen; Schriftform; Form

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuAS 1997, 136
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VGH Baden-Württemberg, 17.07.1996 - 11 S 1291/96

    Abschiebungsankündigung nach AuslG 1990 § 56 Abs 6 S 2 ist kein Verwaltungsakt

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 21.03.1997 - 9 M 1674/97
    Die Ankündigung soll dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit geben, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Aufenthalts einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.7.1996 - 11 S 1291/96 - VBlBW 1996, 477 (478)).

    Letztlich spricht gegen das Erfordernis der Schriftform, daß es sich bei der Ankündigung der Abschiebung nicht um einen Verwaltungsakt handelt (VGH Mannheim, Beschl. v. 17.7.1996 aaO).

  • VG Oldenburg, 21.11.2002 - 12 B 4825/02

    Kein Duldungsanspruch wegen möglicher bevorstehender Scheidung

    Dieser besteht darin, dem betroffenen Ausländer die Möglichkeit zu geben, sich rechtzeitig auf die Beendigung des Aufenthalts einzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu erfüllen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14/96 -, NVwZ-RR 1998, 454 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997, - 9 M 1674/97 -, Nds. Rechtspflege 1997, 229).

    Die Schriftform ist auch in § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht vorgesehen und auch im Hinblick auf den Zweck der Ankündigung nicht erforderlich (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 a.a.O.).

    Dass ihm erst am 15. November 2002 der konkrete Abschiebetermin mitgeteilt worden ist, führt zu keiner anderen Beurteilung, da es rechtlich nicht erforderlich ist, dass zusammen mit der Ankündigung ein bestimmter Termin für die Abschiebung genannt oder auch nur der Monat angegeben wird, in dem die Abschiebung stattfinden soll (OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997, a.a.O.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2002 - 18 B 2289/02

    Formlose Ankündigung der Abschiebung; Konkludente Bekanntgabe der Ankündigung

    Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136, m.w.N.

    Für den Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass - was auch ohne Bennenung eines konkreten Abschiebedatums grundsätzlich ausreicht - vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 21.3.1997 - 9 M 1674/97 -, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn. 38 - seine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden sollte.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.02.2003 - 18 B 2536/02

    Gewährung gerichtlichen Rechtsschutzes bzgl. einer Abschiebungsankündigung

    vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, 217; OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März 1997 - 9 M 1674/97 -, AuAS 1997, 136; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli 1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August 2002, § 56 AuslG Rn.15.
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