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   BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98   

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BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98 (https://dejure.org/1998,564)
BVerwG, Entscheidung vom 19.05.1998 - 9 C 5.98 (https://dejure.org/1998,564)
BVerwG, Entscheidung vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 (https://dejure.org/1998,564)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Einstufung einer Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation - Begriff der quasistaatlichen Verfolgung - Anforderungen an den Abschiebungsschutz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Ausländerrecht - Bürgerkriegspartei als staatsähnliche Organisation; quasistaatliche Verfolgung; Abschiebungsschutz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuAS 1998, 224
 
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Wird zitiert von ... (58)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 04.11.1997 - 9 C 34.96

    Kein Asyl für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Afghanistan

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Zu den Anforderungen an staatsähnliche Organisationen (hier: in Afghanistan; wie Urteil vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - DVBl 1998, 280 = InfAuslR 1998, 145, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    In seinem Ausgangspunkt zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß ein Anspruch auf Asyl nach Art. 16 a GG und auf Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG nur besteht, wenn der Ausländer von politischer, d.h. staatlicher oder quasi-staatlicher Verfolgung bedroht ist (stRspr; vergleiche zuletzt das Urteil des Senats vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - DVBl 1998, 280 = InfAuslR 1998, 145, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    In weiteren - zum Teil nach der Berufungsentscheidung ergangenen - Revisionsurteilen zur Lage in Somalia (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ 1997, 1131 = DöV 1997, 783) und in Afghanistan (Urteil vom 4. November 1997 a.a.O.) hat der Senat die Anforderungen an staatsähnliche Organisationen, die - in Erweiterung des Anwendungsbereichs der Asylrechtsgarantie - dem Staat als politischem Verfolger gleichstehen können, ergänzend konkretisiert.

    Das ist regelmäßig erst dann der Fall, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Brügerkriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist (vgl. das Urteil vom 4. November 1997 a.a.O. UA S. 12).

    Wie der Senat ebenfalls bereits in seinem Urteil vom 4. November 1997 (a.a.O.) ausgeführt hat, ist die Durchsetzung des für eine staatsähnliche Organisation unverzichtbaren territorialen Gewaltmonopols nämlich prinzipiell in Frage gestellt, wenn und solange die Gefahr besteht, daß einzelne Teilgebiete, die von unabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, wieder abfallen (vgl. a.a.O. UA S. 13/14).

  • BVerwG, 06.08.1996 - 9 C 172.95

    Keine Asylberechtigung von Muslimen aus Bosnien-Herzogowina

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Wie der Senat bereits in dem zur Lage in Bosnien ergangenen Urteil vom 6. August 1996 - BVerwG 9 C 172.95 - (BVerwGE 101, 328 = Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190) dargelegt hat, erfordern die Effektivität und die Stabilität eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen.

    Der Bundesbeauftragte hat allerdings zutreffend darauf hingewiesen, daß eine Anwendung der Grundsätze über die inländische Fluchtalternative, die bei regionaler Verfolgung durch einen mehrgesichtigen Staat gelten, der Rechtsprechung des Senats (in dem bereits zitierten Urteil vom 6. August 1996 a.a.O.) nicht entspricht.

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 19.96

    Objektive Klagehäufung - Hilfsantrag - Zulassungsberufung - Abschiebungsandrohung

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Damit steht zugleich fest, daß die - nur noch unter der auflösenden Bedingung des Erfolgs des auf Asyl und Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Hauptantrags stehende - Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG rechtskräftig geworden ist (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - NVwZ 1997, 1132, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).

    Eine (zusätzliche) Verpflichtung der Beklagten zur - nachrangigen und einen weniger weitreichenden Schutz vermittelnden - Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG neben § 53 Abs. 1 AuslG scheidet aus; insoweit ist bereits das Rechtsschutzbegehren sachdienlich dahin auszulegen, daß die Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur weiter hilfsweise für den Fall der Ablehnung auch von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG beantragt wird (vgl. das Urteil des Senats vom 15. April 1997 - BerwG 9 C 19.96 - a.a.O.).

  • BVerwG, 15.04.1997 - 9 C 15.96

    Asyl und Abschiebungsschutz für Bürgerkriegsflüchtlinge aus Somalia?

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    In weiteren - zum Teil nach der Berufungsentscheidung ergangenen - Revisionsurteilen zur Lage in Somalia (Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 15.96 - NVwZ 1997, 1131 = DöV 1997, 783) und in Afghanistan (Urteil vom 4. November 1997 a.a.O.) hat der Senat die Anforderungen an staatsähnliche Organisationen, die - in Erweiterung des Anwendungsbereichs der Asylrechtsgarantie - dem Staat als politischem Verfolger gleichstehen können, ergänzend konkretisiert.

    Die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt der Taliban wird ferner durch die teils detaillierten Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ausgeschlossen, daß die Herrschaft der Taliban nach innen, mag sie auch im übrigen einer staatlichen Friedensordnung ähnlich sein und hinsichtlich der Verwaltungsorganisation und -strukturen, der Rechtsordnung und der Gerichtsbarkeit sowie der weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen gewichtige Indizien quasi-staatlicher Machtapparate erfüllen (vgl. UA S. 17 ff. und dazu allgemein das Urteil des Senats vom 15. April 1997 a.a.O.), "noch nicht überall unangefochten und ohne Rücksicht auf 'Regionalfürsten' nehmen zu müssen" wirksam ist (UA S. 16).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.12.1997 - 2 L 123/96

    Politische Verfolgung; Bürgerkrieg; Afghanistan; Gebietsgewalt; Staatliche Gewalt

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 -).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 02.04.1998 - 11 A 10694/97

    Afghanistan; Staatsgewalt; Staatsähnliche Herrschaftsmacht; Politische

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Zu diesem Ergebnis ist inzwischen auch das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, gelangt (OVG Koblenz, Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97 - vgl. ebenso auch alle dem Senat bekannten, seither ergangenen weiteren obergerichtlichen Entscheidungen: VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.02.1998 - A 16 S 1881/97

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche Gewalt bzw quasistaatliche

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 -).
  • VGH Hessen, 26.01.1998 - 13 UE 2978/96

    Afghanistan: bürgerkriegsbedingt fehlende staatliche oder quasi-staatliche

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    A - OVG Greifswald, Urteil vom 10. Dezember 1997 - 2 L 123/96 - VGH Kassel, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96 - VGH Mannheim, Urteil vom 27. Februar 1998 - A 16 S 1881/97 -).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.12.1997 - 20 A 7316/95

    Staatsmacht; Afghanistan; Quasi-staatliche Herrschaftsmacht; Bürgerkrieg

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Zu diesem Ergebnis ist inzwischen auch das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, gelangt (OVG Koblenz, Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97 - vgl. ebenso auch alle dem Senat bekannten, seither ergangenen weiteren obergerichtlichen Entscheidungen: VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.
  • VGH Baden-Württemberg, 16.09.1997 - A 13 S 1011/94

    Afghanistan: aufgrund der Bürgerkriegssituation keine staatliche Gewalt iSd GG

    Auszug aus BVerwG, 19.05.1998 - 9 C 5.98
    Zu diesem Ergebnis ist inzwischen auch das Berufungsgericht unter ausdrücklicher Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung, die Gegenstand dieses Verfahrens ist, gelangt (OVG Koblenz, Beschluß vom 2. April 1998 - 11 A 10694/97 - vgl. ebenso auch alle dem Senat bekannten, seither ergangenen weiteren obergerichtlichen Entscheidungen: VGH Mannheim, Urteil vom 16. September 1997 - A 13 S 1011/94 - OVG Münster, Urteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

  • BVerwG, 02.09.1997 - 9 C 40.96

    Gefahrenquelle und Staatlichkeit der Mißhandlung nach Art. 3 EMRK;

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 21.00

    Politische Verfolgung durch staatsähnliche Organisation; quasi-staatliche

    Nicht mehr Gegenstand des Verfahrens ist die rechtskräftige, aber auflösend bedingte Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 AuslG (vgl. das erste Revisionsurteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198).

    Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu im ersten Revisionsurteil vom 19. Mai 1998 (- BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.) ausgeführt: Die Annahme staatsähnlicher Gebietsgewalt der Taliban werde ferner durch die teils detaillierten Feststellungen des Berufungsgerichts dazu ausgeschlossen, dass die Herrschaft der Taliban nach innen, möge sie auch im Übrigen einer staatlichen Friedensordnung ähnlich sein und hinsichtlich der Organisation und der Strukturen der Verwaltung, der Rechtsordnung und der Gerichtsbarkeit sowie der weitreichenden Sicherheitsmaßnahmen gewichtige Indizien quasi-staatlicher Machtapparate erfüllen, noch nicht überall unangefochten und ohne Rücksichtnahme auf Regionalfürsten wirksam sei (vgl. Berufungsentscheidung, BA S. 14 ff. und S. 16).

    Es muss auch im vorliegenden Revisionsverfahren nicht mehr entschieden werden, ob der Kläger zu 1 - wie das Berufungsgericht unter der Prämisse drohender politischer Verfolgung durch die Taliban bei seiner Rückkehr geprüft hat - wegen der Subsidiarität des deutschen Asylrechts bei der damaligen Tatsachengrundlage darauf hätte verwiesen werden können, in andere - wenn auch ebenfalls vom Bürgerkrieg heimgesuchte - Landesteile des handlungsunfähigen, aber fortbestehenden Gesamtstaats Afghanistan auszuweichen (vgl. das Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - a.a.O.; inzwischen auch Urteil vom 8. Dezember 1998 - BVerwG 9 C 17.98 - BVerwGE 108, 84, 88 ff.).

  • BVerfG, 10.08.2000 - 2 BvR 260/98

    Überspannung der Anforderungen an das Vorliegen politischer Verfolgung iSv GG Art

    das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 -.

    Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. November 1997 - BVerwG 9 C 34.96 - und vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht aus Artikel 16a Absatz 1 Grundgesetz.

  • BVerwG, 20.02.2001 - 9 C 20.00

    Quasistaatliche Verfolgung in Afghanistan?

    Ausgenommen ist die rechtskräftig gewordene, aber auflösend bedingte (vgl. Urteil vom 19. Mai 1998 - BVerwG 9 C 5.98 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 198, unter Hinweis auf das Urteil vom 15. April 1997 - BVerwG 9 C 19.96 - BVerwGE 104, 260, 263), Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im ersten Revisionsurteil.
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