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   VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96   

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VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96 (https://dejure.org/1997,5624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22.09.1997 - 1 S 103/96 (https://dejure.org/1997,5624)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 22. September 1997 - 1 S 103/96 (https://dejure.org/1997,5624)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Versagung der Aufenthaltsgenehmigung bei längerfristiger Obdachlosigkeit bzw Sozialhilfebedürftigkeit - Anwendung auf abgelehnte Asylbewerber

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufenthaltsbefugnis für staatenlose Kurden aus dem Libanon nach Einreise ohne gültige libanesische Reisedokumente; Anspruch aufgrund Anordnung nach § 32 AuslG (Ausländergesetz); gerichtlicher Prüfungsmaßstab bei Verwaltungsvorschriften; Begriff der zumutbaren ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 678
  • DVBl 1998, 287
  • DÖV 1998, 250
  • AuAS 1998, 74
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 15.12.1995 - 1 C 31.93

    Erledigung des Verpflichtungsbegehrens - Rechtsschutzinteresse - Maßgebender

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    Ist danach ein Regelfall gegeben, ist der Ausländerbehörde bei Vorliegen eines der in Abs. 2 genannten Regelversagungsgründe kein Ermessen bei der Entscheidung über die Aufenthaltsgenehmigung eingeräumt; diese muß vielmehr versagt werden'' (BVerwG Urt. v. 15.12.1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168).

    Der Senat kann deshalb offen lassen, ob ohne diese Nebenbestimmung in der Duldung auch deswegen ein Ausnahmefall angenommen werden müßte, weil es besondere Schwierigkeiten bereitet, für eine derart kinderreiche ausländische Familie eine Wohnung zu finden (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 15.12.1995 - 1 C 31.93 -, InfAuslR 1996, 168).

    Entscheidend sind die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie ihre Würdigung und Abwägung unter Beachtung des Zwecks der Ermessensermächtigung sowie vorrangigen Rechts, insbesondere des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (vgl. nochmals BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.07.1997 - 13 S 1191/97

    Aufenthaltsbefugnis für einen unanfechtbar ausreisepflichtigen, abgelehnten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit und der Sozialhilfebedürftigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber entgegen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschl v 22.7.1997 - 13 S 1191/97 - und BVerwG, Urt v 8.4.1997 - 1 C 12/94).

    Nach der Rechtsprechung des 13. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (Beschl. v. 22.7.1997 - 13 S 1191/97 - m.w.N.), der sich der erkennende Senat anschließt, kann einem Asylbewerber, der nach Ablehnung seines Asylantrags unanfechtbar ausreisepflichtig ist, aber wegen eines Abschiebungshindernisses geduldet wird, eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 bzw. Abs. 4 und Abs. 5 AuslG nicht erteilt werden, wenn ein Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 AuslG vorliegt.

  • BVerwG, 08.04.1997 - 1 C 12.94

    Ausländerrecht - Anspruch auf Duldung bei im Ermessen der Ausländerbehörde

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    Der Regelversagungsgrund der längerfristigen Obdachlosigkeit und der Sozialhilfebedürftigkeit steht der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an bestandskräftig abgelehnte Asylbewerber entgegen (im Anschluß an VGH Bad-Württ, Beschl v 22.7.1997 - 13 S 1191/97 - und BVerwG, Urt v 8.4.1997 - 1 C 12/94).

    An dieser Vollziehbarkeit änderte der Antrag auf Erteilung der Aufenthaltsbefugnisse nichts (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.4.1997 - 1 C 12.94 -).

  • BVerwG, 19.03.1996 - 1 C 34.93

    Ausländerrecht: Rechtsnatur der "Hinweise zur rechtlichen Behandlung abgelehnter

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    § 32 AuslG enthält keine Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlaß von Rechtsverordnungen (so BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335), er ermächtigt vielmehr die oberste Landesbehörde zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift, die als innerdienstliche Richtlinie nur insoweit unmittelbare Rechte des Ausländers begründen kann, als sie im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinie eine verbindliche Wirkung gegenüber dem erfaßten Personenkreis entfalten und damit zu einem strikten Anspruch führen kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.3.1997  - 1 B 66.97 -).
  • BVerwG, 29.07.1993 - 1 C 25.93

    Ausländer - Aufenthaltserlaubnis - Rückschaffungsverbot - Rückbeförderungsverbot

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    Ausnahmefälle sind durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, daß er jedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht des gesetzlichen Regelversagungsgrunds beseitigt (BVerwGE 94, 35, 43, 44).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.02.1993 - 11 S 1451/91

    Anspruch auf Aufenthaltsbefugnis aufgrund der Anordnung der obersten

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    Als Verwaltungsvorschrift unterliegt die Anordnung nicht den Grundsätzen der Auslegung von Gesetzen (a.A. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.2.1993 - 11 S 1451/91 -, NVwZ 1994, 400).
  • BVerwG, 14.03.1997 - 1 B 66.97

    Verwaltungsprozeßrecht - Irrevisibilität von Verwaltungsvorschriften

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 22.09.1997 - 1 S 103/96
    § 32 AuslG enthält keine Ermächtigung nach Art. 80 Abs. 1 GG zum Erlaß von Rechtsverordnungen (so BVerwG, Urt. v. 19.3.1996 - 1 C 34.93 -, BVerwGE 100, 335), er ermächtigt vielmehr die oberste Landesbehörde zum Erlaß einer Verwaltungsvorschrift, die als innerdienstliche Richtlinie nur insoweit unmittelbare Rechte des Ausländers begründen kann, als sie im Hinblick auf die Verpflichtung der Verwaltung zur Wahrung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 GG und die damit verbundene Selbstbindung der Verwaltung zur pflichtgemäßen Anwendung der Richtlinie eine verbindliche Wirkung gegenüber dem erfaßten Personenkreis entfalten und damit zu einem strikten Anspruch führen kann (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 14.3.1997  - 1 B 66.97 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.09.2001 - 11 S 2212/00

    Verhältnis von Anordnung nach AuslG 1990 § 32 zu Ermessensentscheidungen der

    Denn der Regelversagungsgrund der nicht ausreichenden Sicherung des Lebensunterhalts aus eigener Erwerbstätigkeit nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG kann einem Aufenthaltsbegehren nicht entgegenstehen, wenn die Ausländerbehörde selbst - wie hier - die Aufnahme einer beabsichtigten Erwerbstätigkeit untersagt und damit die Möglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts durch eine eigene Erwerbstätigkeit des Ausländers ausgeschlossen hat (vgl. auch zur Abweichung vom Regelversagungsgrund der Obdachlosigkeit bei Verpflichtung zur Wohnungnahme in einer Obdachlosenunterkunft VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24.9.1997 - 1 S 103/96 DÖV 1998, 250 = AuAS 1998, 74).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.06.2000 - 13 S 2740/99

    Bindungswirkung asylverfahrensrechtlicher Entscheidungen; Aufenthaltsbefugnis

    Nach allem kann dahingestellt bleiben, ob ein Ausnahmefall auch deshalb gegeben sein könnte, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier der Bezug ergänzender Sozialhilfe im Hinblick darauf unvermeidlich ist, dass die Klägerin Ziff. 1 wegen Kinderbetreuung nicht arbeiten kann und das Arbeitseinkommen des Ehemannes und Vaters der Kläger zur Deckung des Lebensunterhalts für die siebenköpfige Familie nicht ausreicht (in dieser Richtung Urteil des erkennenden Gerichtshofs vom 22.9.1997, 1 S 103/96, InfAuslR 1998, 78, 80; insoweit offengelassen im Senatsurteil vom 17.12.1998, a.a.O.).
  • OVG Hamburg, 24.08.1999 - 3 Bf 400/98

    Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis; Verlängerung einer erteilten

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  • VGH Hessen, 10.05.1999 - 9 UZ 2442/98

    Versagung einer Aufenthaltsbefugnis nach AuslG 1990 § 30 Abs 3 oder Abs 4 wegen

    Die vom Senat in Übereinstimmung mit dem Gericht erster Instanz vertretene Auffassung, dass der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 2 AuslG grundsätzlich auch beachtet werden muss, wenn eine Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG im Streit steht, entspricht im übrigen auch der absolut vorherrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25. Juni 1997 - 17 A 7548/95 - VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Juli 1997 - 13 S 1191/97 -, a.a.O., Urteil vom 22. September 1997 - 1 S 103/96 -, NVwZ-RR 1998, 678 = InfAuslR 1998, 78 = DÖV 1998, 250; Urteil vom 17. Dezember 1998 - 13 S 3121/96 -, VBlBW 1999, 150; Kanein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl., AuslG § 30 Rdnr. 8, 12; Hailbronner, Ausländerrecht, AuslG § 30 Rdnr. 25; GK- AuslG § 30 Rdnr. 79, 118, 136).
  • VG Frankfurt/Main, 11.12.2009 - 8 K 2137/07

    Aufenthaltserlaubnis

    Während sich die Klägerin auf die Kommentare von Renner, § 55 Rn. 44 und Hailbronner, § 55 Rn. 80, sowie auf eine Entscheidung des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 31.01.2006 - 11 S 1884/05 - beruft, will die Beklagte die Entscheidungen des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12.02.1992 - 13 S 1198/91 - und vom 22.09.1997 - 1 S 103/96 - beachtet sehen.
  • VG Freiburg, 26.02.2004 - 4 K 1277/02

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach wiederholter Duldungsverfügung

    Das Vorliegen eines solchen Ausnahmefalls unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung und ist nicht etwa Teil der behördlichen Ermessensbetätigung (BVerwG, Urt. v. 15.12.1995, InfAuslR 1996, 168, und v. 29.07.1993, BVerwGE 94, 35; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.06.2000, VBlBW 2001, 30, v. 17.12.1998, VBlBW 1999, 150, und v. 22.09.1997, InfAuslR 1998, 78).
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