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   BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92   

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BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92 (https://dejure.org/1992,1257)
BAG, Entscheidung vom 05.11.1992 - 2 AZR 287/92 (https://dejure.org/1992,1257)
BAG, Entscheidung vom 05. November 1992 - 2 AZR 287/92 (https://dejure.org/1992,1257)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Unwirksamkeit einer Anhörung des Personalrates wegen fehlender Gelegenheit des Betroffenen zur Stellungnahme - Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung bei fehlender Abmahung - Amerikanischer Staatsbürger als angestellter Lehrer an einem deutschen Gymnasium - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kündigung: verhaltensbedingte Kündigung eines Lehrers wegen des Erzählens eines rassistischen Witzes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 1993, 124
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 17.01.1991 - 2 AZR 375/90

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Bei der Frage der Sozialwidrigkeit (§ 1 Abs. 2 KSchG) handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die vom Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 KSchG Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatsachenrichter ein Beurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat, und ob es in sich widerspruchsfrei ist (ständige Rechtssprechung des BAG; vgl. z. B. Urteil vom 18. November 1986 - 7 AZR 674/84 - AP Nr. 17 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu I der Gründe und Senatsurteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, aaO, zu II 1 der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen).

    Soweit im Anhörungsschreiben die Unterhaltspflichten des Klägers (verheiratet, zwei Kinder) keine Erwähnung finden - laut dem Revisionsvorbringen soll dies dem Personalrat bekannt sein - schadet dies nicht, weil kein konkreter Bezug zwischen dem Kündigungsgrund (vgl. dazu noch unter II 3d) und den ausschließlich dem Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten besteht; diese können allenfalls dann für die Interessenabwägung von Bedeutung sein, wenn das bestimmende Motiv für das Verhalten des Klägers bzw. bei einem personenbedingten Grund für seine Persönlichkeitsstruktur mit den Unterhaltspflichten in Zusammenhang stünde (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB, zu I 2b der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III der Gründe).

    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/88 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe; vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, aaO, zu II 2a der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das vorwerfbare Verhalten oder die Einstellung eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im personalen Vertrauensbereich oder sonst im Unternehmensbereich.

    Zwar entspricht es in der Tat ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2c der Gründe, m. w. N.), daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit eine verhaltensbedingte Kündigung bei vertragswidrigem Verhalten im allgemeinen einer vorherigen vergeblichen Abmahnung bedarf.

    Angesichts der Tatsache, daß auch noch unstreitig vorliegende betriebliche Auswirkungen (Diskussionen in der Schule, Recherchen der Schulleitung, Befragungen der Schüler, Beschwerdebrief von Eltern - der Kläger weist selbst auf massive Beschwerden einiger Eltern bei der Schulleitung hin -) zu Lasten des Klägers zu werten sind (so Senatsurteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP, aaO, Leitsatz 2), kann das Bestandsschutzinteresse des Klägers nach knapp 10-jähriger Betriebszugehörigkeit, wovon 1 1/2 Jahre wegen der Fortsetzung des Studiums in den USA nicht auf die Beschäftigungszeit angerechnet werden sollten (so die Feststellung im Urteil des Arbeitsgerichts) nicht das Interesse des beklagten Landes aufwiegen, sich um der Glaubwürdigkeit seiner durch die Lehrer zu vermittelnden Lehrinhalte und Lernziele willen von einem Lehrer zu trennen, der in dieser gravierenden Weise ohne eindeutiges pädagogisches Konzept durch seine "Lehrmethode" Zweifel an seiner unbedingten Einstellung zu humaner Erziehung hat aufkommen lassen.

  • BAG, 28.03.1957 - 2 AZR 307/55

    Entlassung aus betrieblichen Gründen - Soziale Gesichtspunkte - Wirtschaftliche

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Soweit im Anhörungsschreiben die Unterhaltspflichten des Klägers (verheiratet, zwei Kinder) keine Erwähnung finden - laut dem Revisionsvorbringen soll dies dem Personalrat bekannt sein - schadet dies nicht, weil kein konkreter Bezug zwischen dem Kündigungsgrund (vgl. dazu noch unter II 3d) und den ausschließlich dem Lebensbereich des Klägers zuzurechnenden Unterhaltspflichten besteht; diese können allenfalls dann für die Interessenabwägung von Bedeutung sein, wenn das bestimmende Motiv für das Verhalten des Klägers bzw. bei einem personenbedingten Grund für seine Persönlichkeitsstruktur mit den Unterhaltspflichten in Zusammenhang stünde (vgl. Senatsurteile vom 2. März 1989 - 2 AZR 280/88 - AP Nr. 101 zu § 626 BGB, zu I 2b der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu III der Gründe).

    Zwar entspricht es in der Tat ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur Senatsurteil vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2c der Gründe, m. w. N.), daß nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit eine verhaltensbedingte Kündigung bei vertragswidrigem Verhalten im allgemeinen einer vorherigen vergeblichen Abmahnung bedarf.

  • BAG, 10.12.1956 - 2 AZR 288/54

    Arbeitsverhältnis: Voraussetzungen für eine personenbedingte Kündigung

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Wertung eines verständig denkenden Arbeitgebers als billig und angemessen anzusehen (ständige Rechtsprechung: BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - und vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 21 und 50 zu § 1 KSchG und Urteil vom 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 21.10.1965 - 2 AZR 2/65

    Dienstschluß - Kollegenkreis - Cafehausrunde - Politisch anfechtbare Äußerungen -

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Wertung eines verständig denkenden Arbeitgebers als billig und angemessen anzusehen (ständige Rechtsprechung: BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - und vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 21 und 50 zu § 1 KSchG und Urteil vom 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 20.10.1954 - 1 AZR 193/54

    Kündigung: personenbedingte Kündigung - Interessenabwägung

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Wertung eines verständig denkenden Arbeitgebers als billig und angemessen anzusehen (ständige Rechtsprechung: BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - und vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 21 und 50 zu § 1 KSchG und Urteil vom 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 23.01.1958 - 2 AZR 206/55

    Kündigungsfrist - Kündigung - Ordentliche befristete Kündigung - Außerordentliche

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Wertung eines verständig denkenden Arbeitgebers als billig und angemessen anzusehen (ständige Rechtsprechung: BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - und vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 21 und 50 zu § 1 KSchG und Urteil vom 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 07.10.1954 - 2 AZR 6/54

    Arbeitsverhältnis: Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, Ordentliche

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Die ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Wertung eines verständig denkenden Arbeitgebers als billig und angemessen anzusehen (ständige Rechtsprechung: BAGE 1, 99 = AP Nr. 5 zu § 1 KSchG; BAGE 1, 117 = AP Nr. 6 zu § 1 KSchG; BAG Urteile vom 10. Dezember 1956 - 2 AZR 288/54 - und vom 23. Januar 1958 - 2 AZR 206/55 - AP Nr. 21 und 50 zu § 1 KSchG und Urteil vom 21. Oktober 1965 - 2 AZR 2/65 - AP Nr. 5 zu § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung).
  • BAG, 04.09.1975 - 3 AZR 230/75

    Arbeitsgerichtsverfahren: Anforderungen an eine Revisionsbegründungsschrift

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Der Kläger hätte sich im einzelnen mit der gegenteiligen, für ihn insoweit nachteiligen Begründung des Landesarbeitsgerichts auseinandersetzen müssen; er hätte darlegen müssen, was er daran zu beanstanden hatte und warum er die Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, wonach der "Witz" nicht in einem thematischen Zusammenhang stand, sondern zusammenhangslos erzählt auch noch zur Verstärkung von Vorurteilen beitrug, nicht für zutreffend halte (BAG Urteil vom 4. September 1975 - 3 AZR 230/75 - AP Nr. 15 zu § 554 ZPO, m. w. N.).
  • BAG, 13.03.1987 - 7 AZR 601/85

    Ordentliche Kündigung wegen Verspätungen

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/88 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe; vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, aaO, zu II 2a der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das vorwerfbare Verhalten oder die Einstellung eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im personalen Vertrauensbereich oder sonst im Unternehmensbereich.
  • BAG, 24.09.1987 - 2 AZR 26/87

    Fristgerechte Kündigung wegen entgeltlicher Vermittlung der Einstellung eines

    Auszug aus BAG, 05.11.1992 - 2 AZR 287/92
    Auch das Bundesarbeitsgericht hat in ständiger Rechtsprechung (Urteile vom 20. September 1984 - 2 AZR 233/88 - AP Nr. 13 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 1 der Gründe; vom 13. März 1987 - 7 AZR 601/85 - AP Nr. 18, aaO, zu II 2 der Gründe; vom 24. September 1987 - 2 AZR 26/87 - AP Nr. 19, aaO, zu II 2 der Gründe und vom 17. Januar 1991 - 2 AZR 375/90 - AP Nr. 25, aaO, zu II 2a der Gründe) die Auffassung vertreten, es liege ein die Kündigung rechtfertigender Grund vor, wenn es um das vorwerfbare Verhalten oder die Einstellung eines Arbeitnehmers gehe, durch das das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt werde, sei es im Leistungsbereich, im Bereich der betrieblichen Verbundenheit, im personalen Vertrauensbereich oder sonst im Unternehmensbereich.
  • BAG, 02.03.1989 - 2 AZR 280/88

    Kündigung: außerordentliche Kündigung - Umfang der Mitteilungspflicht des

  • BAG, 29.07.1976 - 3 AZR 50/75

    Verhaltensbedingte Kündigung - Personenbedingte Kündigung - Musiker -

  • BAG, 18.11.1986 - 7 AZR 674/84

    Abmahnung - Wirkungslosigkeit durch Zeitablauf

  • BAG, 30.06.1983 - 2 AZR 524/81

    Auflösung eines Arbeitsverhältnisses - Anspruch eines Arbeitnehmers auf

  • BAG, 19.06.1967 - 2 AZR 287/66

    Gastarbeitnehmer - Unterbringung - Kündigung - Abmahnung

  • BAG, 04.04.1974 - 2 AZR 452/73

    Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat - Verhaltensbedingte Kündigung -

  • LAG Köln, 19.03.1992 - 5 Sa 2/92

    Verhaltensbedingte Kündigung; Lehrer; Kündigungsgrund; Abmahnung; Juden;

  • BAG, 16.09.2004 - 2 AZR 406/03

    Verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Ein die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - DB 1983, 180; 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - ArbuR 1993, 124; 17. Juni 2003 - 2 AZR 62/02 - DB 2003, 2554).
  • BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 676/98

    Außerordentliche Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses wegen

    Zutreffend hat das Berufungsgericht den Vertragsverstoß entsprechend der von ihm getroffenen Feststellung, wonach der Kläger keine gefestigte rechtsradikale Gesinnung aufweist, die u.U. seine persönliche Eignung für die vertraglich geschuldete Leistung beeinträchtigen könnte, nicht der personenbedingten Sphäre zugeordnet, sondern dem verhaltensbedingten Bereich (vgl. Senatsurteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - AuR 1993, 124, zu II 3 b der Gründe).

    Damit wird kein besonderer Kündigungsgrund der "Ausländerfeindlichkeit" begründet (dagegen mit Recht Korinth, AuR 1993, 105), vielmehr störte der Kläger die innerbetriebliche Verbundenheit unter den Auszubildenden (zu einer verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses Senatsurteil vom 5. November 1992, aaO, unter II 2 b der Gründe) und gefährdete - da nicht auszuschließen war, daß die anderen Jugendlichen den Vorfall an die Öffentlichkeit tragen würden - konkret das Ansehen und die Außenbeziehungen der Beklagten.

    Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn der Auszubildende mit vertretbaren Gründen annehmen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Ausbildenden nicht als ein erhebliches, den Bestand des Ausbildungsverhältnisses gefährdendes Fehlverhalten angesehen (vgl. die Senatsurteile vom 5. November 1992, aaO, zu II 3 c der Gründe und vom 14. Februar 1996, aaO, zu II 5 der Gründe).

  • BAG, 26.01.1995 - 2 AZR 649/94

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Der Senat kann die an sich der Tatsacheninstanz obliegende Prüfung ausnahmsweise dann selbst durchführen, wenn aufgrund der vom Landesarbeitsgericht bindend festgestellten Tatsachen (§ 561 ZPO) und des Vorbringens der Parteien keine zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigenden Interessen ersichtlich sind, die die Pflichtverletzung in einem anderen Licht erscheinen lassen oder für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses streiten (in diesem Sinne Senatsurteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - AuR 1993, 124).
  • BAG, 12.01.2006 - 2 AZR 21/05

    Verhaltensbedingte Kündigung

    Eine Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers iSv. § 1 Abs. 2 KSchG ist sozial gerechtfertigt, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile billigenswert und angemessen erscheint (Senat 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81; 17. Juli 2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59; 24. Juni 2004 - 2 AZR 63/03 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 63).
  • BAG, 24.06.2004 - 2 AZR 63/03

    Verhaltensbedingte Kündigung wegen Äußerungen des Arbeitnehmers im

    Ein die Kündigung aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund nach § 1 Abs. 2 KSchG liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit dem ihm vorgeworfenen Verhalten eine Vertragspflicht - schuldhaft - verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, eine zumutbare Möglichkeit einer anderen Beschäftigung nicht besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Vertragsparteien billigenswert und angemessen erscheint (Senat 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 5 = EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 10; 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - AuR 1993, 124; 17. Juni 2002 - 2 AZR 62/02 - EzA KSchG § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 59).
  • ArbG Düsseldorf, 30.07.2009 - 6 Ca 2377/09

    Codex juris canonici, Annulierungsverfahren, verhaltensbedingte Kündigung, zweite

    Als verhaltensbedingter Kündigungsgrund kommt daher nur ein solcher Umstand in Betracht, der einen ruhig und verständig urteilenden Arbeitgeber zur Kündigung bestimmen kann (BAG 2. November 1961 - 2 AZR 241/61 - AP § 1 KSchG Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 3; BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 - DB 1992, 2446; BAG 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81).
  • BAG, 17.06.2003 - 2 AZR 62/02

    Kündigung - verhaltensbedingt - Pflegekraft - Geschenkannahme

    Ein die Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG aus Gründen im Verhalten des Arbeitnehmers rechtfertigender Grund liegt vor, wenn das dem Arbeitnehmer vorgeworfene Verhalten eine Vertragspflicht verletzt, das Arbeitsverhältnis dadurch konkret beeinträchtigt wird, keine zumutbare Möglichkeit anderweitiger Beschäftigung besteht und die Lösung des Arbeitsverhältnisses in Abwägung der Interessen beider Parteien billigenswert und angemessen erscheint (BAG 22. Juli 1982 - 2 AZR 30/81 - DB 1983, 180; 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - ArbuR 1993, 124).
  • BAG, 11.03.1999 - 2 AZR 507/98

    Fristlose Kündigung (Loyalitätsverstoß)

    Der Senat hat auch in vergleichbaren Fällen, in denen der Arbeitnehmer nicht mit vertretbaren Gründen davon ausgehen konnte, sein Verhalten sei nicht vertragswidrig oder werde vom Arbeitgeber zumindest nicht als ein erhebliches, den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdendes Verhalten angesehen, entschieden, bei einer derartigen - wie auch hier vom Landesarbeitsgericht angenommenen - Sachlage sei eine Abmahnung entbehrlich (Senatsurteil vom 30. Juni 1983 - 2 AZR 524/81 - AP Nr. 15 zu Art. 140 GG, zu A IV 1 der Gründe; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1986 - 2 ABR 24/85 - AP Nr. 20 zu § 626 BGB Ausschlußfrist, zu II 3 b cc der Gründe; Senatsurteile vom 18. Oktober 1990 - 2 AZR 157/90 - RzK I 5 i Nr. 64 und vom 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81, zu II 3 c der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 24.05.2007 - 13 Sa 1287/06

    Zwei Kündigungsschreiben vom gleichen Tag: Eine oder zwei Kündigungen?

    es kommt darauf an, ob ein ruhig und verständig urteilender Arbeitgeber das Verhalten des Arbeitnehmers zum Anlass für eine ordentliche Kündigung nehmen würde (BAG 21. Mai 1992 - 2 AZR 10/92 DB 92, 2446 = NZA 1993, 115; 5. November 1992 2 AZR 287/92 - RzK I 5 i Nr. 81).
  • BAG, 12.01.1994 - 5 AZR 6/93

    Gleichbehandlung universitärer Lehrkräfte

    Gegenrügen müssen aber den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 b ZPO genügen (BAG Urteil vom 5. November 1992 - 2 AZR 287/92 - AuR 1993, 124 ).
  • LAG Hamm, 11.11.1994 - 10 (19) Sa 100/94

    Kündigung: fristlose Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen

  • LAG Hamm, 27.08.2007 - 6 Sa 751/07

    Leistungsverweigerungsrecht wegen Kinderbetreuung

  • BVerwG, 09.10.1996 - 6 P 1.94

    Personalvertretungsrecht - Mitwirkung des Personalrats bei verhaltensbedingter

  • LAG Hamm, 30.01.1995 - 10 (19) Sa 1931/93

    Abmahnung: Vorrang vor Kündigung wegen ausländerfeindlichen Äußerungen;

  • LAG Hamm, 02.06.2005 - 15 Sa 126/05

    Wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung

  • ArbG Hannover, 22.04.1993 - 11 Ca 633/92

    Kündigung aus wichtigem Grund wegen Verteilens asylantenfeindlicher und

  • LAG Köln, 17.06.2003 - 13 (3) Sa 1043/02

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.02.2020 - 8 Sa 46/19

    Fehlerhafte Betriebsratsanhörung - fehlende Kenntnisnahme der Stellungnahme des

  • VGH Hessen, 04.11.1993 - TK 1942/93

    Mitteilung von Sozialdaten an den Personalrat vor verhaltensbedingter Kündigung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 11.11.2010 - 3 Sa 40/10

    Verhaltensbedingte Kündigung einer Lehrerin wegen Anbringen von Klebestreifen auf

  • LAG Düsseldorf, 26.06.2008 - 13 Sa 506/08

    Zulässigkeit einer verhaltensbedingten fristlosen Kündigung eines Arbeitnehmers

  • BAG, 18.03.1993 - 8 AZR 479/92

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Tätigkeit für Ministerium für

  • ArbG Herford, 18.06.2013 - 1 Ca 1457/12

    Zur außerordentlichen Kündigung aufgrund eigenmächtiger Urlaubsverlängerung wegen

  • ArbG Solingen, 23.04.2008 - 5 Ca 179/08

    Verhaltensbedingte Kündigung, Schlechtleistung, fehlerhafte Abmahnungen

  • LAG Hamm, 14.03.1997 - 15 Sa 1315/96

    Manipulationen am Kassenbestand im Rahmen von Kassenabstimmungen; Verwertbarkeit

  • ArbG Hamburg, 22.09.2015 - 21 Ca 200/15

    Kein "Verschleißtatbestand" beim Jugend-Fußballtrainer

  • ArbG Frankfurt/Main, 13.12.2005 - 18 Ca 6861/05

    Manipuliertes Attest - fristlose Kündigung!

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