Rechtsprechung
BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- archive.org
- Judicialis
- Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
B. Pauschalierung der Schulungskosten bei einem gewerkschaftlichen Schulungsträger in der Rechtsform eines gemeinnützigen Vereins - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Aufschlüsselung pauschaler Schulungskosten; Freistellung von einem Anspruch eines Schulungsträgers auf Erstattung pauschaler Seminargebühren ; Erkennbarkeit des Umfangs der Kostentragungspflicht
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BetrVG § 40 Abs. 1, § 37 Abs. 6
Aufschlüsselung pauschaler Schulungskosten
Verfahrensgang
- ArbG Ulm, 29.11.1996 - 3 BV 2/96
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 8 TaBV 14/96
- BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97
Papierfundstellen
- NZA 1999, 161
- BB 1999, 107
- DB 1998, 1339
- DB 1999, 388
- AuR 1999, 200
Wird zitiert von ... (6) Neu Zitiert selbst (4)
- BAG, 30.03.1994 - 7 ABR 45/93
Schulung durch gewerkschaftseigenes Unternehmen
Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97
Nur so kann der Arbeitgeber nachprüfen, ob und inwieweit die von ihm nicht zu tragenden Kosten der persönlichen Lebensführung in Rechnung gestellt worden sind (BAG Beschluß vom 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - BAGE 76, 214, 220 = AP Nr. 42 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II der Gründe, m.w.N.).Demzufolge dürfen Arbeitnehmerkoalitionen, die ihre betriebsverfassungsrechtliche Unterstützungsfunktion wahrnehmen und Schulungsveranstaltungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG durchführen, aus der gesetzlichen Zahlungspflicht der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG keine Gewinne erzielen (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 1 der Gründe, m.w.N.), jedoch die Erstattung der in diesem Zusammenhang entstandenen Selbstkosten verlangen.
aa) Die von der Senatsrechtsprechung entwickelten Grundsätze zur Aufschlüsselungspflicht gewerkschaftlicher Veranstalter gelten auch in den Fällen, in denen eine Gewerkschaft einer von ihr beherrschten Kapitalgesellschaft die Durchführung ihres gesamten Schulungsprogramms überträgt und sich über den gesellschaftsrechtlichen Einfluß hinaus im Wege vertraglicher Vereinbarungen einen bestimmenden Einfluß auf die inhaltliche und organisatorische Ausgestaltung der Schulung sichert (BAG Beschluß vom 30. März 1994, aaO, zu B II 3 a bb der Gründe).
- LAG Baden-Württemberg, 25.03.1997 - 8 TaBV 14/96
Gewerschaftsnaher Veranstalter ; Betriebsverfassungsrechtliche Schulungen ; …
Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - 8 TaBV 14/96 - Beschluß vom 25. März 1997.Die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluß des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 25. März 1997 - 8 TaBV 14/96 - wird zurückgewiesen.
- BAG, 28.06.1995 - 7 ABR 55/94
Schulung durch einen gewerkschaftsnahen gemeinnützigen Verein
Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97
bb) Die koalitionsrechtlichen Einschränkungen der Kostenerstattungspflicht finden auch Anwendung bei gemeinnützigen Vereinen, bei denen die Mitgliedschaft kraft Satzung auf Gewerkschaften, deren Mitglieder und gewerkschaftsnahe Personen begrenzt ist und bei denen die Gewerkschaften über den von ihr gestellten Vorstand und/oder die von ihnen beherrschte Mitgliederversammlung Inhalt, Organisation und Finanzierung von Schulungsmaßnahmen bestimmen (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 -BAGE 80, 236, 241 = AP Nr. 48 zu § 40 BetrVG 1972, zu B II 2 b der Gründe).Einen solchen maßgeblichen Einfluß hat der Senat mangels entgegenstehender Anhaltspunkte angenommen bei einer Personenidentität zwischen dem geschäftsführenden Vorstand eines gemeinnützigen Vereins und dem Vorstand eines DGB-Landesbezirks (BAG Beschluß vom 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - aaO).
- BAG, 28.05.1976 - 1 AZR 116/74
Schulungsveranstaltung - Grundsatz der Verhältnismäßigkeit - …
Auszug aus BAG, 17.06.1998 - 7 ABR 22/97
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen die nach § 40 Abs. 1 BetrVG i.V.m. § 37 Abs. 6 BetrVG zu erstattenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebs stehen (BAG Urteil vom 28. Mai 1976 - 1 AZR 116/74 - AP Nr. 24 zu § 37 BetrVG 1972).
- BAG, 17.11.2021 - 7 ABR 27/20
Betriebsratsschulung - Kostentragungspflicht des Arbeitgebers - Seminarbeigaben
Soweit nach den getroffenen Vereinbarungen die Seminargebühren nicht pauschal, sondern nach Einzelleistungen des Schulungsträgers abgerechnet werden, ist die Rechnung allerdings dementsprechend aufzuschlüsseln (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 20/97 - sowie - 7 ABR 22/97 - jeweils zu B 2 der Gründe; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - zu B II 1 und 2 c aa der Gründe mwN, BAGE 76, 214). - LAG Hessen, 25.10.2007 - 9 TaBV 84/07
Zur Erforderlichkeit eines mehrtägigen Betriebsratsseminars zum AGG und zur …
Das schließt in der Regel eine Abrechnung nach Pauschalgebühren aus (BAG Beschluss vom 17. Juni 1998 - 7 ABR 22/97 - EzA § 40 BetrVG 1972 Nr. 85). - LAG Köln, 25.04.2008 - 11 TaBV 10/08
Kosten einer Betriebsratsschulung
Dies ist aus koalitionsrechtlichen Erwägungen bei Schulungen geboten, die durch eine Gewerkschaft oder gewerkschaftsnahe Institute durchgeführt werden (BAG 17. Juni 1998 - 7 ABR 22/97 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 62; 28. Juni 1995 - 7 ABR 55/94 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 48; 30. März 1994 - 7 ABR 45/93 - AP § 40 BetrVG 1972 Nr. 42; vgl. auch LAG Hamm 13. Januar 2006 - 10 TaBV 65/05 - NZA-RR 2006, 249).
- LAG Nürnberg, 25.02.2003 - 2 TaBV 24/02
Anrechnung einer Haushaltsersparnis für Betriebsräteschulungen
Diese Rechtsprechung ist auch in der Entscheidung vom 17.06.1998, 7 ABR 22/97 = AP Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972 nicht aufgegeben. - LAG Nürnberg, 12.11.2002 - 2 TaBV 24/02
Arbeitsrecht
Diese Rechtsprechung ist auch in der Entscheidung vom 17.06.1998, 7 ABR 22/97 = AP Nr. 62 zu § 40 BetrVG 1972 nicht aufgegeben worden. - LAG Saarland, 23.05.2001 - 2 TaBV 7/00
Kostentragungspflicht des Arbeitgebers von Schulungskosten der …
Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 17.6.1998 - 7 ABR 22/97 - in AuR 1999, S. 200, 201 bedarf es nur bei konkreten Anhaltspunkten, dass eine Gegnerfinanzierung in Betracht zu ziehen sei, einer weitergehenden Aufschlüsselung, wobei dies allerdings auch für gemeinnützig betriebene, aber gewerkschaftliche beherrschte Schulungsveranstalter Geltung haben kann.