Rechtsprechung
   BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00   

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BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00 (https://dejure.org/2002,925)
BAG, Entscheidung vom 13.03.2002 - 5 AZR 648/00 (https://dejure.org/2002,925)
BAG, Entscheidung vom 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 (https://dejure.org/2002,925)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • archive.org (Volltext/Leitsatz)

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Nachtschichtzuschläge

  • Judicialis

    EFZG § 3; ; EFZG § 4; ; EFZG § 12

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entgeltfortzahlung Krankheit; Zulage - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall; Bemessungsgrundlage; tarifliche Begrenzung der gesetzlichen Entgeltfortzahlung; tarifliche Zuschläge; Nachtschichtzuschläge; tarifliche Grundvergütung; Lohnausfallprinzip; Lebensstandardprinzip; ...

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    EFZG §§ 3, 4, 12
    Keine Berücksichtigung tariflicher Nachtzuschläge bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 744
  • BB 2002, 1373
  • DB 2002, 1892
  • JR 2002, 484
  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 26.09.2001 - 5 AZR 539/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Unentgeltliche Nacharbeit; Kürzung des

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage; diese betrifft Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (BAG 26. August 1998 aaO S 336 f.; 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zVv., zu I 3 a aa der Gründe).

    c) Der Senat hat bereits entschieden, daß einzelne Vergütungsbestandteile, wie beispielsweise die Nachtarbeitsvergütung, von der Berechnung der Krankenbezüge ausgenommen werden können (26. September 2001 aaO).

    Der Gesetzgeber hat die Einschränkung von besonderen Vergütungsbestandteilen offenbar als verhältnismäßig und nicht allzu einschneidend empfunden (BAG 26. September 2001 aaO, zu II 2 b der Gründe).

  • BAG, 03.03.1993 - 5 AZR 132/92

    Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    "Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 3. März 1993 - 5 AZR 132/92 - entschieden, daß entgegen der bisherigen Auslegung § 2 Abs. 3 des Lohnfortzahlungsgesetzes dahin auszulegen sei, daß er eine Abweichung von der gesetzlichen Regelung über die Höhe der Lohnfortzahlung durch Tarifvertrag nur hinsichtlich der Berechnungsmethode eröffne.

    Dementsprechend gestattet auch das arbeitsrechtliche Schrifttum ganz überwiegend, daß bestimmte Entgeltbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen, ohne Rücksicht darauf, ob sie im Arbeitsverhältnis regelmäßig anfallen, tariflich von der Entgeltfortzahlung ausgenommen werden (Schmitt EFZG 4. Aufl. § 4 Rn. 141 ff., 142; Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld Stand August 2001 EFZG § 4 Rn. 58; Hold in Kaiser/Dunkl/Hold/Kleinsorge EFZG 5. Aufl. § 4 Rn. 109 ff., 110; Müller/Berenz EFZG 3. Aufl. § 4 Rn. 33; Worzalla/Süllwald EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 46; Gola EFZG 2. Aufl. § 4 Anm. 7.1.2; ErfK/Dörner 2. Aufl. EFZG § 4 Rn. 57; Brecht EFZG 2. Aufl. § 4 Rn. 26; Marienhagen/Künzl EFZG Stand Mai 2001 § 4 Rn. 43 b, 44; Diller NJW 1994, 1690, 1691; Schmitt RdA 1996, 5, 8 f.; Raab NZA 1997, 1144, 1149; Löwisch BB 1999, 102, 105 f.; aA Kunz/Wedde EFZG § 4 Rn. 76 unter Hinweis auf die Entscheidung des BAG vom 3. März 1993 - 5 AZR 132/92 - BAGE 72, 297, 302 ff. = AP LohnFG § 2 Nr. 25, die aber die Rechtslage vor Inkrafttreten des EFZG betrifft; Vossen Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen Rn. 595 f.; derselbe Kasseler Handbuch 2. Aufl. 2.2.

  • BAG, 26.08.1998 - 5 AZR 740/97

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die staatlichen Gerichte dürfen keinesfalls der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorgreifen und die Tarifregelung in einem bestimmten Sinne modifizieren (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP BAT § 33 Nr. 12; 9. November 1988 - 4 AZR 409/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 5; 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - BAGE 93, 63, 69 f.; mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis ebenso Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 819 ff., § 4 Rn. 60 ff.; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 365 ff.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 45 ff., 49 alle mwN; vgl. auch BAG 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330, 336; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 16, zu II 2 b der Gründe).

    Hierzu gehören sowohl die Berechnungsmethode (Ausfall- oder Referenzprinzip) als auch die Berechnungsgrundlage; diese betrifft Umfang und Bestandteile des zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (BAG 26. August 1998 aaO S 336 f.; 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zVv., zu I 3 a aa der Gründe).

  • BAG, 10.02.1988 - 4 AZR 538/87

    Zahlung einer Zulage aufgrund der Beschäftigung auf einer Station mit Patienten,

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die staatlichen Gerichte dürfen keinesfalls der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorgreifen und die Tarifregelung in einem bestimmten Sinne modifizieren (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP BAT § 33 Nr. 12; 9. November 1988 - 4 AZR 409/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 5; 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - BAGE 93, 63, 69 f.; mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis ebenso Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 819 ff., § 4 Rn. 60 ff.; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 365 ff.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 45 ff., 49 alle mwN; vgl. auch BAG 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330, 336; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 16, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 21.10.1998 - 5 AZR 155/98

    Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall: 80 % oder 100 %?

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die staatlichen Gerichte dürfen keinesfalls der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorgreifen und die Tarifregelung in einem bestimmten Sinne modifizieren (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP BAT § 33 Nr. 12; 9. November 1988 - 4 AZR 409/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 5; 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - BAGE 93, 63, 69 f.; mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis ebenso Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 819 ff., § 4 Rn. 60 ff.; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 365 ff.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 45 ff., 49 alle mwN; vgl. auch BAG 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330, 336; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 16, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 07.02.1996 - 10 AZR 203/94

    Tarifliche Wechselschichtzulage im Pflegedienst

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören auch die Zuschläge gem. § 6 Ziff. 1 b und c MTV, denn diese Tarifbestimmung ist nicht dahin zu verstehen, die Zahlung des Zuschlags setze in jedem Falle die Ableistung der Nachtschichtarbeit bzw. Nachtarbeit voraus (vgl. demgegenüber etwa für tarifliche Überstundenzuschläge BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - zVv., zu I 1 der Gründe; für eine Wechselschichtzulage BAG 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP BAT § 33 a Nr. 9, zu III 1 der Gründe).
  • BAG, 09.11.1988 - 4 AZR 409/88

    Gerichtliche Überprüfung der Zweckmäßigkeit tariflicher Regelungen - Verhältnis

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die staatlichen Gerichte dürfen keinesfalls der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorgreifen und die Tarifregelung in einem bestimmten Sinne modifizieren (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP BAT § 33 Nr. 12; 9. November 1988 - 4 AZR 409/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 5; 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - BAGE 93, 63, 69 f.; mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis ebenso Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 819 ff., § 4 Rn. 60 ff.; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 365 ff.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 45 ff., 49 alle mwN; vgl. auch BAG 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330, 336; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 16, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 21.11.2001 - 5 AZR 296/00

    Entgeltfortzahlung- regelmäßige Arbeitszeit

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Zum Arbeitsentgelt in diesem Sinne gehören auch die Zuschläge gem. § 6 Ziff. 1 b und c MTV, denn diese Tarifbestimmung ist nicht dahin zu verstehen, die Zahlung des Zuschlags setze in jedem Falle die Ableistung der Nachtschichtarbeit bzw. Nachtarbeit voraus (vgl. demgegenüber etwa für tarifliche Überstundenzuschläge BAG 21. November 2001 - 5 AZR 296/00 - zVv., zu I 1 der Gründe; für eine Wechselschichtzulage BAG 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - AP BAT § 33 a Nr. 9, zu III 1 der Gründe).
  • LAG Düsseldorf, 30.08.2000 - 4 Sa 1001/00

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. August 2000 - 4 Sa 1001/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 09.12.1999 - 6 AZR 299/98

    Vergütung nach Westtarif, obwohl das Arbeitsverhältnis im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 13.03.2002 - 5 AZR 648/00
    Die staatlichen Gerichte dürfen keinesfalls der Einschätzung der Tarifvertragsparteien vorgreifen und die Tarifregelung in einem bestimmten Sinne modifizieren (BAG 10. Februar 1988 - 4 AZR 538/87 - AP BAT § 33 Nr. 12; 9. November 1988 - 4 AZR 409/88 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Seeschiffahrt Nr. 5; 9. Dezember 1999 - 6 AZR 299/98 - BAGE 93, 63, 69 f.; mit unterschiedlicher Begründung im Ergebnis ebenso Wiedemann/Wank TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 819 ff., § 4 Rn. 60 ff.; Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 365 ff.; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. § 4 Rn. 45 ff., 49 alle mwN; vgl. auch BAG 26. August 1998 - 5 AZR 740/97 - BAGE 89, 330, 336; 21. Oktober 1998 - 5 AZR 155/98 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Klempnerhandwerk Nr. 1 = EzA EntgeltfortzG § 4 Tarifvertrag Nr. 16, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 24.03.2004 - 5 AZR 346/03

    Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Zeitfaktor

    Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts (BAG 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - BAGE 99, 112, 116; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 b der Gründe) sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers.

    Auf Grund der ihnen eingeräumten Gestaltungsmacht dürfen die Tarifvertragsparteien auch einzelne Vergütungsbestandteile, insbesondere zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers wie Prämien oder alle tariflichen Zuschläge aus der Entgeltfortzahlung herausnehmen (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 c, d der Gründe).

    aa) Die Tarifvertragsparteien sind an den Grundsatz der vollen Entgeltfortzahlung (100 %) im Krankheitsfall gebunden (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 b der Gründe); denn dieser Grundsatz folgt aus dem nicht tarifdispositiven § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG iVm. § 4 Abs. 1 EFZG (Geyer/Knorr/Krasney Entgeltfortzahlung-Krankengeld-Mutterschaftsgeld F 435 Rn. 58; Feichtinger/Malkmus Entgeltfortzahlungsgesetz § 4 Rn. 186 f.).

    Die Tarifvertragsparteien dürfen insoweit das Lebensstandardprinzip hintanstellen (BAG 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6, zu III 2 c der Gründe).

  • BAG, 24.03.2010 - 10 AZR 58/09

    Zulage wegen ständiger Wechselschichtarbeit

    Solche Anhaltspunkte wären aber erforderlich (vgl. dazu BAG 20. Januar 2010 - 5 AZR 53/09 - Rn. 12 ff., DB 2010, 562; 1. Dezember 2004 - 5 AZR 68/04 - zu II 4 der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 68 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 52; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 a der Gründe, AP EntgeltFG § 4 Nr. 58 = EzA EntgeltfortzG § 4 Nr. 6; anders zu § 33a BAT: Senat 7. Februar 1996 - 10 AZR 203/94 - zu III 1 der Gründe, AP BAT § 33a Nr. 9).
  • BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 279/12

    Tarifliche Berechnung der Urlaubsvergütung und der Entgeltfortzahlung im

    Sie betrifft Umfang und Bestandteile des der Entgeltfortzahlung zugrunde zu legenden Arbeitsentgelts sowie die Arbeitszeit des Arbeitnehmers (BAG 24. März 2004 - 5 AZR 346/03 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 110, 90; 13. März 2002 - 5 AZR 648/00 - zu III 2 b der Gründe; 26. September 2001 - 5 AZR 539/00 - zu I 3 a aa der Gründe, BAGE 99, 112) .
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Rechtsprechung
   BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,395
BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 (https://dejure.org/2001,395)
BAG, Entscheidung vom 11.12.2001 - 1 AZR 193/01 (https://dejure.org/2001,395)
BAG, Entscheidung vom 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 (https://dejure.org/2001,395)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Interessenausgleich und Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Abfindung aus einem Sozialplan - Vereinbarung einer mitbestimmungspflichtigen Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für die Vereinbarung eines Interessenausgleichs - Gesetzliche Zuständigkeit für den Abschluss eines Sozialplans ...

  • Judicialis

    BetrVG 1972 § 50 Abs. 1; ; BetrVG 1972 § 111; ; BetrVG 1972 § 112

  • rechtsportal.de

    BetrVG (1972) § 50 Abs. 1 §§ 111 112
    Betriebsverfassungsrecht - Interessenausgleich und Sozialplan; Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb

    BetrVG 1972 § 50 Abs. 1, § 111, § 112
    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Interessenausgleich und Sozialplan?

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 60
  • ZIP 2002, 1498
  • MDR 2002, 954
  • NZA 2002, 688
  • BB 2002, 1104
  • BB 2002, 1487
  • DB 2002, 1276
  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 14.12.1999 - 1 ABR 27/98

    Vergütungsregelung für Gewerkschaftsbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372).
  • BAG, 05.10.2000 - 1 AZR 48/00

    Änderung eines Sozialplans - Restmandat des Betriebsrats

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    In diesem Falle tritt die neue Betriebsvereinbarung an die Stelle der früheren und löst sie ab (BAG 5. Oktober 2000 - 1 AZR 48/00 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 141 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 107).
  • LAG Hamburg, 07.03.2001 - 8 Sa 105/00

    Anspruch auf Abfindung aus einem Sozialplan; Ablösung eines Sozialplans durch

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 7. März 2001 - 8 Sa 105/00 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 24.01.1996 - 1 AZR 542/95

    Interessenausgleich bei Zweifeln über die zuständige Arbeitnehmervertretung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Das kann der Fall sein bei der Stillegung aller oder mehrerer Betriebe oder der Zusammenlegung von Betrieben (BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79).
  • BAG, 19.01.1999 - 1 AZR 342/98

    Nachteilsausgleich bei Teilbetriebsübertragung

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Stehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans die Durchführung, die Art und der Umfang einer Betriebsänderung noch nicht fest, sondern sind sie nur in groben Umrissen abschätzbar, können die Betriebsparteien lediglich vorsorglich Regelungen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes im Falle einer Betriebsänderung treffen (BAG 19. Januar 1999 - 1 AZR 342/98 - AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 37 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 28 mwN).
  • BAG, 30.08.1995 - 1 ABR 4/95

    Einigungsstellenspruch über Telefonanlage mit Kontrollmöglichkeit

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372).
  • BAG, 20.04.1994 - 10 AZR 186/93

    Sozialplan und Interessenausgleich

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Liegt ihr ein unternehmenseinheitliches Konzept zugrunde, ist der Interessenausgleich mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren (BAG 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255).
  • BAG, 26.08.1997 - 1 ABR 12/97

    Sperrwirkung eines vorsorglichen Sozialplans

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Diese Befugnis folgt aus der umfassenden Regelungskompetenz der Betriebsparteien, die ihnen das Betriebsverfassungsgesetz in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten zubilligt (BAG 26. August 1997 - 1 ABR 12/97 - BAGE 86, 228).
  • BAG, 11.11.1998 - 7 ABR 47/97

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats bei unternehmenseinheitlicher

    Auszug aus BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 193/01
    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366, 372).
  • LAG Düsseldorf, 14.11.2005 - 10 TaBV 46/05

    Mitbestimmung ist auch bei US-amerikanischem Verhaltenskodex in Deutschland

    Die Zweckmäßigkeit einer unternehmenseinheitlichen Regelung kann ebenso wenig wie ein Kosteninteresse des Arbeitgebers in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats begründen (BAG Beschluss vom 15.01.2002 - 1 ABR 10/01, AP Nr. 23 zu § 50 BetrVG 1972 = NZA 2002, 988 = EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 19; BAG Beschluss vom 11.12.2001 - 1 AZR 193/01, BAGE 100, 60-69 =AP Nr. 22 zu § 50 BetrVG 1972 = DB 2002, 1276-1278 = NZA 2002, 688-691 = EzA § 50 BetrVG 1972 Nr. 18; BAG Beschluss vom 14.12.1999 - 1 ABR 27/98, BAGE 93, 75; BAG Beschluss vom 11.11.1998 - 7 ABR 47/97,AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17).
  • BAG, 08.06.2004 - 1 ABR 4/03

    Einigungsstelle zu Regelungen zum Gesundheitsschutz

    Diese Aufgabe weisen § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Gesamtbetriebsrat und § 58 Abs. 1 Satz 1 BetrVG dem Konzernbetriebsrat nur für den Fall zu, dass die zu regelnde Angelegenheit nicht auf den einzelnen Betrieb oder zumindest das Unternehmen beschränkt ist und deshalb die Interessen der Arbeitnehmer nicht mehr auf der betrieblichen Ebene bzw. der Ebene des Unternehmens gewahrt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, 65, zu II 1 a der Gründe mwN).

    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamt- oder Konzernbetriebsrats nicht begründen (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO; 14. Dezember 1999 - 1 ABR 27/98 - BAGE 93, 75; 30. August 1995 - 1 ABR 4/95 - BAGE 80, 366).

  • BAG, 27.06.2019 - 2 ABR 2/19

    Außerordentliche Kündigung - Anhörung des Arbeitnehmers

    Diese entfällt nur, wenn in einer Angelegenheit der zwingenden Mitbestimmung, für deren Ausübung kraft Gesetzes eine andere Arbeitnehmervertretung zuständig ist, eine Regelung getroffen wird (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) oder bei einer Konkurrenz zweier von unterschiedlichen Arbeitnehmervertretungen abgeschlossener freiwilliger Betriebsvereinbarungen, sich durch Auslegung ein Anwendungsvorrang einer Regelung ergibt (BAG 17. April 2012 - 1 AZR 119/11 - Rn. 23 f., 27, BAGE 141, 101) .
  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    In so einem Fall verdrängt eine vom Gesamtbetriebsrat innerhalb seines gesetzlichen Zuständigkeitsbereichs abgeschlossene Gesamtbetriebsvereinbarung die Zuständigkeit der einzelnen Betriebsräte und somit grundsätzlich auch die von jenen abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen, soweit es - wie hier nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG - um (teil-)-mitbestimmte Gegenstände geht (vgl. BAG 19. März 2019 - 3 AZR 201/17 - Rn. 79; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) .
  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (vgl. etwa BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 a, c der Gründe; 15. Januar 2002 - 1 ABR 10/01 - BAGE 100, 157, zu B III 3 a bb (1) der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN).

    Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um Maßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe).

    a) Dabei folgt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wie auch nach der im Schrifttum überwiegend vertretenen Auffassung aus der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für einen Interessenausgleich nicht ohne weiteres seine Zuständigkeit auch für den Abschluss eines Sozialplans (11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe; 23. Oktober 2002 - 7 ABR 55/01 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 26 = EzA BetrVG 2001 § 50 Nr. 1, zu II 2 b aa der Gründe mwN; DKK-Trittin 10. Aufl. § 50 Rn. 59b; ErfK/Eisemann 6. Aufl. § 50 BetrVG Rn. 6; Fitting § 50 Rn. 60; Kreutz GK-BetrVG 8. Aufl. § 50 Rn. 44; Richardi/Annuß BetrVG 10. Aufl. § 50 Rn. 37; Roloff in Wlotzke/Preis BetrVG 3. Aufl. § 50 Rn. 19; aA Schmitt-Rolfes FS 50 Jahre Bundesarbeitsgericht S. 1081, 1088 f.).

    Dieser ist allerdings dann zuständig, wenn ein mit dem Arbeitgeber im Rahmen eines Interessenausgleichs vereinbartes, das gesamte Unternehmen betreffendes Sanierungskonzept nur auf der Grundlage eines bestimmten, auf das gesamte Unternehmen bezogenen Sozialplanvolumens realisiert werden kann (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 c der Gründe).

    Jedenfalls die Zusammenlegung der Betriebe Johanneskirchen/Feldkirchen und Taufkirchen sowie die Zusammenlegung des Betriebsteils Essen mit dem Betrieb Ratingen stellten jeweils eine überbetriebliche Angelegenheit dar (vgl. BAG 24. Januar 1996 - 1 AZR 542/95 - BAGE 82, 79, zu I 2 der Gründe; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60, zu II 1 b der Gründe).

  • BAG, 15.12.2011 - 8 AZR 692/10

    Betriebsstilllegung - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung zum

    Das kann der Fall sein bei der Stilllegung aller oder mehrerer Betriebe oder der Zusammenlegung von Betrieben (vgl. BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - mwN, BAGE 100, 60 = AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 22 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 18; 17. Februar 1981 - 1 AZR 290/78 - BAGE 35, 80 = AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 11 = EzA BetrVG 1972 § 112 Nr. 21) .

    Bei einem betriebsübergreifenden Konzept der geplanten Betriebsänderungen ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (vgl. BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 248/10 - Rn. 24, AP BetrVG 1972 § 102 Nr. 165 = EzA BetrVG 2001 § 26 Nr. 3; 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO; 20. April 1994 - 10 AZR 186/93 - BAGE 76, 255 = AP BetrVG 1972 § 113 Nr. 27 = EzA BetrVG 1972 § 113 Nr. 22) .

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2015 - 9 TaBV 51/14

    Keine facebook-Seite des Arbeitgebers ohne Mitbestimmung?

    Dabei ist im Rahmen der wirtschaftlichen Angelegenheiten bei Betriebsänderungen anerkannt, dass der Gesamtbetriebsrat zu beteiligen ist, wenn die Maßnahme das ganze Unternehmen oder mehrere Betriebe des Unternehmens betrifft und notwendigerweise nur einheitlich geregelt werden können, etwa bei der Zusammenlegung mehrerer Betriebe oder die Stilllegung aller Betriebe des Unternehmens (BAG v. 19.06.2012 - 1 ABR 19/11, NZA 2012, 1237; BAG v. 22.07.2008 - 1 ABR 40/07, NZA 2008, 1248; BAG v. 24.01.1996 - 1 AZR 542/95, AP Nr. 16 zu § 50 BetrVG; BAG v. 11.12.2001 - 1 AZR 193/01, NZA 2002, 688).

    Ob und in welcher Weise ein betriebs- oder unternehmensübergreifender Regelungsbedarf besteht, richtet sich also nach den Umständen des Einzelfalls (BAG v. 11.02.2001 - 1 AZR 193/01, NZA 2002, 688).

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 62/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

    Diese Befugnis folgt aus ihrer umfassenden Regelungskompetenz in sozialen, wirtschaftlichen und personellen Angelegenheiten (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - Rn. 35, BAGE 100, 60; 26. August 1997 - 1 ABR 12/97 - BAGE 86, 228) .
  • LAG Düsseldorf, 12.02.2014 - 12 TaBV 36/13

    Sozialplan; Zuständigkeit im Konzern

    So hat es in der Entscheidung vom 11.12.2001 (- 1 AZR 193/01, DB 2002, 1276 Rn. 44), geprüft, ob der Konzernbetriebsrat für einen Sozialplan zuständig ist, ohne dies grundsätzlich in Frage zu stellen.

    Auch unter Berücksichtigung der Argumente des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04, juris) und der von den Beteiligten zu 1), 8), 9), 10), 13), 15), 18) bis 28), 30), 32) bis 35), 37), 39) bis 42), 44) bis 48), 50) bis 53), 55 bis 57), 59) bis 67), 69) bis 72), 75) bis 78), 80) bis 84), 86), 88), 91) bis 97), 99 bis 107) in diesem Verfahren weiter vorgebrachten Argumente folgt die erkennende Kammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, die davon ausgeht, dass die gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Interessenausgleich und Sozialplan jeweils gesondert zu prüfen sind (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 - 7 ABR 55/01, ZIP 2003, 1514 Rn. 26; BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05, ZIP 2006, 1596 Rn. 27).

    Stehen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplans die Durchführung, die Art und der Umfang einer Betriebsänderung aber noch nicht fest, sondern sind sie nur in groben Umrissen abschätzbar, können die Betriebsparteien lediglich vorsorglich Regelungen in Form einer freiwilligen Betriebsvereinbarung für den Ausgleich der wirtschaftlichen Folgen eines Arbeitsplatzverlustes im Falle einer Betriebsänderung treffen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 35).

    Erfassen die im Interessenausgleich vereinbarten Betriebsänderungen mehrere oder gar sämtliche Betriebe des Unternehmens und ist die Durchführung des Interessenausgleichs abhängig von betriebsübergreifend einheitlichen Kompensationsregelungen in dem noch abzuschließenden Sozialplan, so kann diese Aufgabe von den Betriebsräten der einzelnen Betriebe nicht mehr wahrgenommen werden; sie ist dem Gesamtbetriebsrat zugewiesen (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; BAG 23.10.2002 a.a.O. Rn. 26).

    Die hiermit notwendig verbundene Entscheidung darüber, wie dieses Gesamtvolumen auf die betroffenen Arbeitnehmer verteilt werden sollte, konnte nur unternehmenseinheitlich und damit auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats getroffen werden (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 42; s.a. BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 28).

    Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese nur auf der Grundlage eines bestimmten auf den Konzern bezogenen Sozialplanvolumens hätte realisiert werden können, wie dies z.B. im Falle der Insolvenz gegeben ist (BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 43; BAG 03.05.2006 a.a.O. Rn. 32, 28).

    Richtig ist allerdings auch, dass, bevor die Betriebsänderung durch den Interessenausgleich festgelegt ist, durchaus freiwillige Vereinbarungen zwischen den Betriebsparteien möglich sind (vgl. BAG 11.12.2001 a.a.O. Rn. 35) und das Sofortprogramm vor dem IntA IZV abgeschlossen worden ist.

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 386/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

    aa) Nach § 50 Abs. 1 iVm. § 111 Satz 1 BetrVG ist eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung mit dem Gesamtbetriebsrat zu vereinbaren, wenn sich die geplante Maßnahme auf alle oder doch mehrere Betriebe auswirkt und einer einheitlichen Regelung bedarf (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - BAGE 100, 60).

    Deren bloße Zweckmäßigkeit kann in den Angelegenheiten der zwingenden Mitbestimmung die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht begründen (BAG 11. Dezember 2001 - 1 AZR 193/01 - aaO; 11. November 1998 - 7 ABR 47/97 - AP BetrVG 1972 § 50 Nr. 19 = EzA BetrVG 1972 § 50 Nr. 17) .

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 546/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 13/01

    Mitbestimmung des Betriebsrats bei Maßnahmen des gesetzlichen Arbeits- und

  • BAG, 10.06.2010 - 2 AZR 420/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Sozialauswahl - Interessenausgleich mit Namensliste

  • BAG, 23.10.2002 - 7 ABR 55/01

    Sozialplan - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

  • BAG, 26.09.2017 - 1 AZR 717/15

    Gebot der Rechtsquellenklarheit bei Betriebsvereinbarungen

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 201/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - 11 Sa 799/19

    Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

  • BAG, 10.12.2002 - 1 ABR 27/01

    Mitbestimmung bei sogenannten Insichbeurlaubungen von Beamten

  • LAG Köln, 21.08.2013 - 11 Ta 87/13

    Frühes Verlangen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

  • ArbG Wuppertal, 15.06.2005 - 5 BV 20/05

    Verletzung der Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer aufgrund der Einführung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.06.2018 - 8 TaBV 6/18

    Einsetzung Einigungsstelle - Zuständigkeit - Besetzung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 404/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 402/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • LAG Düsseldorf, 04.02.2013 - 9 TaBV 129/12

    Einsetzung einer Einigungsstelle

  • BAG, 17.04.2012 - 1 AZR 119/11

    Sozialplanabfindung

  • BAG, 19.07.2012 - 2 AZR 403/11

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Interessenausgleich mit Namensliste -

  • BAG, 21.01.2003 - 3 ABR 26/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; abweichende Vereinbarung von der

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 91/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • ArbG Essen, 03.09.2020 - 5 BVGa 5/20
  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 369/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 250/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

  • LAG Hessen, 25.02.2011 - 3 Sa 1095/10

    Betriebsbedingte Kündigung - Interessensausgleich mit Namensliste - Verkennung

  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.03.2010 - 2 Sa 369/09

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Interessenausgleich mit

  • ArbG Düsseldorf, 25.01.2013 - 11 BV 267/12

    Sozialplan - Zuständigkeit des Konzernbetriebsrats - Beteiligung der örtlichen

  • BAG, 24.05.2012 - 2 AZR 277/11

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung - Restmandat

  • LAG Hessen, 09.01.2007 - 4 Sa 1329/06

    Betriebsänderung - unternehmensweite Geltung des Gleichbehandlungsgrundsatzes -

  • LAG Hessen, 18.10.2005 - 4 TaBV 134/05

    Zuständigkeit des Betriebsrats - Betriebsänderung - Interessenausgleich -

  • LAG Niedersachsen, 10.09.2004 - 16 Sa 142/04

    Erforderlichkeit von Schulungen örtlicher Betriebsratsmitglieder bei einer

  • BAG, 19.03.2019 - 3 AZR 393/17

    Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung

  • LAG Baden-Württemberg, 25.02.2005 - 5 TaBV 5/04

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für Sozialplan

  • BAG, 20.02.2018 - 1 AZR 531/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hessen, 20.11.2003 - 9 TaBV 68/03

    Betriebsrat; Intranetnutzung; Homepage des Betriebsrats; Zuständigkeit des

  • LAG Köln, 20.03.2023 - 9 TaBV 9/23

    Standortverlagerung als sozialplanpflichtige Betriebsänderung; Zuständigkeit des

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 555/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hessen, 22.08.2018 - 18 TaBV 106/18

    § 112 BetrVG

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 549/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hamm, 17.10.2011 - 10 TaBV 69/11

    Einigungsstelle zur Telearbeit bei unbegründetem Einwand der Arbeitgeberin zur

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 569/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 559/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hessen, 15.03.2017 - 6 Sa 657/14

    Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

  • LAG Düsseldorf, 03.07.2002 - 12 TaBV 22/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats kraft Beauftragung - Bildung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 566/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 556/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 550/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hessen, 19.02.2004 - 9 TaBV 95/03

    Beratungsanspruch; Betriebsrat; Betriebsänderung; Beratungsanspruch;

  • BAG, 18.07.2017 - 1 AZR 560/15

    Nachteilsausgleich - Betriebsstilllegung

  • LAG Hamm, 22.03.2010 - 10 TaBV 13/10

    Einigungsstelle zur Verteilung der täglichen Arbeitszeit von Beschäftigten im

  • LAG Hamm, 19.07.2010 - 10 TaBV 39/10

    Einigungsstelle zur Aufstellung eines Eingruppierungssystems bei Wahlrecht der

  • LAG Rheinland-Pfalz, 27.02.2008 - 8 TaBV 62/07

    Kündigung einer Betriebsvereinbarung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 28.09.2018 - 2 TaBV 41/17

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Rechtskraft eines LAG-Beschlusses -

  • LAG Hessen, 15.03.2017 - 6 Sa 301/13

    Bestimmung der für einen Arbeitnehmer geltenden Versorgungsordnung

  • LAG Hamm, 26.01.2006 - 4 (2) Sa 921/05

    Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mittels Anhörung des örtlichen Betriebsrats;

  • LAG Hamm, 31.01.2014 - 13 TaBV 114/13

    Zur offensichtlichen Unzuständigkeit einer Einigungsstelle

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.02.2010 - 1 Sa 687/09

    Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat bei Interessenausgleich - Vermutungsmoment des

  • LAG München, 22.10.2013 - 6 Sa 422/13

    Tarifliche Differenzierungsklausel

  • LAG Hamm, 14.06.2010 - 13 TaBV 44/10

    Einigungsstelle; Zuständigkeit; Offensichtlichkeit; offensichtlich;

  • ArbG Hamburg, 20.06.2008 - 27 BV 5/08

    Ausschreibung von Arbeitsplätzen

  • BAG, 11.12.2001 - 1 AZR 185/01

    Abfindung aus einem Sozialplan - Vereinbarung einer mitbestimmungspflichtigen

  • LAG Hessen, 25.05.2009 - 17 Sa 1399/08

    Interessenausgleich mit Namensliste

  • ArbG Stuttgart, 19.11.2021 - 19 BV 80/21

    Beschlussverfahren - Interessenausgleich nach § 126 Abs 1 InsO - betriebsbedingte

  • LAG Düsseldorf, 19.10.2011 - 7 TaBV 52/11

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats von der Zuständigkeit des

  • ArbG Bonn, 06.11.2007 - 6 BV 122/07

    Mitbestimmungsrecht des Konzernbetriebsrats im Bereich des Gesundheitsschutzes

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Rechtsprechung
   BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,951
BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
BAG, Entscheidung vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
BAG, Entscheidung vom 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 (https://dejure.org/2001,951)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Ablösung - Vertragliche Einheitsregelung - Betriebsvereinbarung - Kollektiver Günstigkeitsvergleich - Abänderungsvorbehalt - Materielle Rechtskontrolle - Verhältnismäßigkeit - Vertrauensschutz

  • bag-urteil.com

    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    BetrAVG § 1 Ablösung; ; BetrVG § 77 Abs. 4

  • rechtsportal.de

    BetrAVG § 1 (Ablösung); BetrVG § 77 Abs. 4
    Betriebliche Altersversorgung; Betriebsverfassungsrecht - Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung; kollektiver Günstigkeitsvergleich; stillschweigender Abänderungsvorbehalt; Inhaltskontrolle

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    BetrAVG § 1; BetrVG § 77 Abs. 4
    Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch Betriebsvereinbarung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 99, 183
  • NZA 2003, 986
  • BB 2002, 1376
  • DB 2002, 1383
  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (45)Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 16.09.1986 - GS 1/82

    Ablösende Betriebsvereinbarung - Kriterien für die Zulässigkeit des Eingriffs in

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Ist eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung auf Grund eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs oder eines Abänderungsvorbehalts grundsätzlich möglich, ist in einem zweiten Schritt stets zu prüfen, ob die Ablösung auch einer materiellen Rechtskontrolle stand hält, zB nach den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42).

    Auch hierbei handelt es sich um individualvertragliche Rechtsgrundlagen und nicht um kollektive Rechtsquellen eigner Art, die auf gleicher Stufe mit einer Betriebsvereinbarung stehen; die Zeitkollisionsregel gilt hier deshalb nicht (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 51 ff. mwzN zu den bis dahin vertretenen Gegenauffassungen).

    bb) In seinem Beschluß vom 16. September 1986 (- GS 1/82 - BAGE 53, 42, 64 ff.) hat der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts allerdings für die Ablösung einer vertraglichen Einheitsregelung durch eine Betriebsvereinbarung das Günstigkeitsprinzip unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck modifiziert.

    Dies ist ohne Verletzung des Günstigkeitsprinzips auch dann möglich, wenn die vertragliche Einheitsregelung ausdrücklich oder stillschweigend den Vorbehalt enthält, daß eine spätere betriebliche Regelung den Vorrang haben soll (BAG GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 57).

    Dies hat der Große Senat in seinem Beschluß vom 16. September 1986 im Anschluß an die ständige, bis heute fortgesetzte Rechtsprechung des Dritten Senats des Bundesarbeitsgerichts ausdrücklich betont (aaO BAGE 53, 42, 69): Auch innerhalb der Grenzen, die den Parteien einer Betriebsvereinbarung durch den kollektiven Günstigkeitsvergleich oder auch einen stillschweigenden Abänderungsvorbehalt gezogen sind, können sie nicht schrankenlos in Besitzstände der Arbeitnehmer eingreifen.

  • LAG Hamburg, 06.12.2000 - 4 Sa 53/00

    Wirksamkeit der Änderung der betrieblichen Altersversorgung durch eine

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2000 - 4 Sa 53/00 - aufgehoben.
  • BAG, 16.07.1996 - 3 AZR 398/95

    Eingriff in eine zugesagte Rentendynamik durch ablösende Betriebsvereinbarung

    Auszug aus BAG, 23.10.2001 - 3 AZR 74/01
    Sie werden lediglich so gestellt, als lösten sie mit ihrer Betriebsvereinbarung eine andere Betriebsvereinbarung ab (vgl. hierzu BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f. mwzN).
  • BAG, 12.06.2007 - 3 AZR 186/06

    Betriebliche Altersversorgung - Durchführungsweg, Ausschlussfrist, Verjährung

    Ob und inwieweit die Versorgungszusage nicht nur den Anspruch auf Leistung einer Betriebsrente begründet, sondern darüber hinaus auch ein Anspruch auf Einhaltung eines bestimmten Durchführungsweges besteht, richtet sich daher nach den Festlegungen, die im Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber getroffen werden bzw. in diesem Verhältnis verbindlich sind (vgl. BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 -BAGE 99, 183, zu I 1 b der Gründe).
  • LAG Niedersachsen, 23.02.2007 - 3 Sa 241/06

    Auslegung einer kollektiven Vereinbarung als Tarifvertrag oder als

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

    Erst im Anschluss hieran ist die Wirksamkeit des Regelungsinhalts zu untersuchen (vgl. BAG Urteil vom 23.10.2001 - 3 AZR 74/01 - AP 33 zu § 1 BetrVG Ablösung = NZA 2003, 986).

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 455/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

    Dahingestellt bleiben kann, ob die der Versorgungsordnung zugrundeliegende Gesamtzusage - jedenfalls unter Berücksichtigung des Einführungsschreibens vom Februar 1961 - "betriebsvereinbarungsoffen" war und den Betriebsparteien deshalb Änderungen der Versorgungsordnung grundsätzlich möglich waren (dazu zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu I 2 b der Gründe).

    Es gilt also nichts anderes als bei der Ablösung einer Betriebsvereinbarung (dazu BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu II der Gründe).

  • BAG, 18.03.2003 - 3 AZR 101/02

    Verschlechternde Neuregelung eines betrieblichen Versorgungswerks

    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen aus betrieblicher Übung oder Gesamtzusage läßt die ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit GS 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42; zuletzt Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 ff.) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt, als das aus gebündeltem Individualverhalten erwachsene betriebliche Recht, und schließlich dann, wenn Gesamtzusage, vertragliche Einheitsregelung oder betriebliche Übung auf Grund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren haben und hierdurch der Bedarf für eine betriebliche Neuregelung begründet worden ist.

    Der Senat hat in seinem Urteil vom 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 195) bereits die Möglichkeit angesprochen, eine Anwendung des kollektiven Günstigkeitsvergleichs könne voraussetzen, daß das Unternehmen, in welchem die abgelöste Altregelung galt, und das Unternehmen, in dem die ablösende Neuregelung gelten soll, zumindest in der Grundstruktur identisch seien.

    Je nach dem, ob die Neuregelung in bereits erdiente Besitzstände, in eine erdiente Dynamik oder in die eingeräumte Möglichkeit, noch dienstzeitabhängige Zuwächse zu erdienen eingreifen will, bedarf es zu deren Rechtfertigung zwingender, triftiger oder doch zumindest sachlich-proportionaler Eingriffsgründe (BAG 16. Juli 1996 - 3 AZR 398/95 - BAGE 83, 293, 298 f.; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196; jeweils mwN).

  • BAG, 18.09.2012 - 3 AZR 415/10

    Betriebliche Altersversorgung - Änderung einer Anpassungsregelung

    Die daraus resultierenden Ansprüche sind arbeitsvertraglicher Art (BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 99, 183; 16. September 1986 - GS 1/82 - zu C II 1 a der Gründe, BAGE 53, 42) .

    Von der sich hieraus ergebenden Unwirksamkeit verschlechternder Kollektivregelungen gegenüber vertraglichen Ansprüchen, die auf eine arbeitsvertragliche Einheitsregelung zurückgehen, lässt das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit 16. September 1986 - GS 1/82 - aaO; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - aaO) nur drei Ausnahmen zu: Verschlechternde Ablösungen sind möglich, wenn in der einzelvertraglichen Rechtsgrundlage selbst eine Möglichkeit für eine kollektivrechtliche Verschlechterung eröffnet worden ist; dasselbe gilt, wenn die kollektivvertragliche Neuregelung sich bei kollektiver Gesamtbetrachtung als nicht ungünstiger darstellt als das aus der arbeitsvertraglichen Einheitsregelung resultierende Recht, und schließlich dann, wenn die vertragliche Einheitsregelung aufgrund einer wesentlichen Störung in ihrer Geschäftsgrundlage ihre Verbindlichkeit verloren hat und hierdurch der Bedarf für eine Neuregelung begründet wurde (vgl. BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 1 a der Gründe, BAGE 105, 212) .

  • BAG, 17.06.2003 - 3 ABR 43/02

    Verschlechternde Ablösung einer Gesamtzusage durch Betriebsvereinbarung

    Damit bleiben günstigere arbeitsvertragliche Regelungen auch dann, wenn sie auf eine Gesamtzusage zurückgehen, grundsätzlich gegenüber nachträglichen verschlechternden Betriebsvereinbarungen wirksam (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 55 f., 60 ff. mwN; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 192 f.).

    Kommt auf Grund einer der genannten Alternativen eine verschlechternde Ablösung durch Betriebsvereinbarung an sich in Betracht, ist auf einer zweiten Stufe weiter zu prüfen, ob die Neuregelung bei der Ablösung der durch die Gesamtzusage geschaffenen Ordnung die Gebote des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit gewahrt hat (BAG 16. September 1986 - GS 1/82 - BAGE 53, 42, 69; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 196).

    Der Senat muß sich mit ihr und den zwischenzeitlich deutlich gewordenen Anwendungsproblemen des kollektiven Günstigkeitsvergleichs (vgl. etwa 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, 194 f.; 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zVv., zu B II 1 b der Gründe) nicht im einzelnen auseinandersetzen.

  • BAG, 19.04.2005 - 3 AZR 468/04

    Ablösende Betriebsvereinbarung

    Dieses Urteil hat der Senat unter dem 23. Oktober 2001 (- 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183) aufgehoben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

    Im Hinblick auf deren Höhe war es auch nicht unangemessen, die Arbeitgeberleistungen nunmehr vollständig aus ersparten Arbeitgeberanteilen zum Sozialversicherungsbeitrag zu finanzieren, zumal es den von der Ablösung betroffenen Arbeitnehmern weiterhin möglich war, durch Eigenleistungen, die aus ihren ersparten Beiträgen finanzierbar sind, in nennenswertem Umfang Altersversorgungsansprüche weiterhin zu erwerben (vgl. dazu das zurückverweisende Urteil Senat 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183).

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 476/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

    Hiervon ist auszugehen, wenn die vertragliche Einheitsregelung in Abstimmung mit der jeweils zuständigen Arbeitnehmervertretung zustande gekommen ist oder wenn Änderungen in der Vergangenheit unter Beteiligung des Betriebsrats vorgenommen worden sind (BAG 10. Dezember 2002 - 3 AZR 671/01 - zu II 1 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 252; 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 99, 183) .
  • BAG, 14.09.2011 - 10 AZR 358/10

    Tariflicher Mehrarbeitszuschlag - Geld- und Werttransport Niedersachsen

    Im Verhältnis zweier zeitlich aufeinanderfolgender gleichrangiger Tarifnormen gilt das Ablösungsprinzip (st. Rspr., zB BAG 15. April 2008 - 9 AZR 159/07 - Rn. 50, AP TVG § 1 Altersteilzeit Nr. 38 = EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 21; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - Rn. 18, NZA 2008, 131; vgl. 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - zu I 1 a der Gründe, BAGE 99, 183) .
  • BAG, 24.01.2006 - 3 AZR 483/04

    Versorgungsanwartschaft - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung

    Die Ablösung der individualrechtlichen Regelung wird lediglich so behandelt wie die Ablösung einer Betriebsvereinbarung und unterliegt dementsprechend derselben Inhaltskontrolle (vgl. BAG 23. Oktober 2001 - 3 AZR 74/01 - BAGE 99, 183, zu II 1 der Gründe).
  • LAG Brandenburg, 09.03.2004 - 2 Sa 156/03

    Keine betriebliche Übung bei konkludenter Provisionsabrede

  • LAG Brandenburg, 14.01.2004 - 6 Sa 54/03

    Fortgeltung von Regelungen einer Betriebsvereinbarungen über die

  • LAG Berlin, 08.07.2005 - 6 Sa 2/05

    ablösende Betriebsvereinbarung

  • OLG Karlsruhe, 22.09.2005 - 12 U 99/04

    Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst: Wirksamkeit der gesetzlichen Grundlage

  • BAG, 13.11.2007 - 3 AZR 460/06

    Betriebsrente - Störung der Geschäftsgrundlage

  • LAG Baden-Württemberg, 22.04.2002 - 20 TaBV 1/00

    Betriebliche Altersversorgung - ablösende Konzernbetriebsvereinbarung -

  • LAG München, 16.01.2008 - 9 Sa 310/07

    Versorgungsordnung, Verschlechterung

  • LAG Niedersachsen, 31.08.2007 - 3 Sa 1935/05

    Ablösung einer bestehenden Altersversorgungsregelung durch eine verschlechternde

  • LAG Hamm, 19.03.2004 - 7 Sa 1761/03

    Direktionsrecht, Änderungskündigung, kollektive Regelung, Mitbestimmungsrecht des

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 185/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 1184/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • OLG Karlsruhe, 24.11.2005 - 12 U 102/04

    VBL-Zusatzversorgung: OLG Karlsruhe bestätigt Rechtsprechung zu den

  • LAG Hessen, 12.09.2002 - 9 Sa 986/01

    Anspruch aus betrieblicher Übung; Verhältnis von ablösender Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 477/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 478/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebsvereinbarung

  • BAG, 17.07.2012 - 1 AZR 479/11

    Ablösung von allgemeinen Arbeitsbedingungen durch Betriebs-vereinbarung

  • LAG Düsseldorf, 10.04.2012 - 17 Sa 978/10

    Änderung der Versorgungsordnung

  • LAG Niedersachsen, 23.03.2007 - 3 Sa 1139/06

    Gültigkeit der Betriebsvereinbarung eines Versicherungsvereins über die analoge

  • BAG, 19.11.2002 - 3 AZR 406/01

    Ausfüllung einer Blankettzusage - gerichtliche Überprüfung

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.11.2013 - 5 Sa 312/13

    Altersgrenze durch Betriebsvereinbarung - Günstigkeitsprinzip

  • ArbG München, 08.05.2015 - 9 Ca 7658/14

    Jubiläumsgeld

  • LAG Düsseldorf, 07.12.2004 - 6 Sa 930/04

    Betriebliche Altersversorgung, Gesamtzusage, ablösende Betriebsvereinbarung

  • LAG Niedersachsen, 26.05.2011 - 4 Sa 1456/10

    Unter dem Blickwinkel des Vertrauensschutzes hinsichtlich einer Rechtsprechung

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 890/17

    Umkleidezeit als vergütungspflichtige Arbeitszeit

  • LAG Baden-Württemberg, 03.03.2011 - 6 Sa 44/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung einer Einheitsregelung durch eine

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 879/17

    § 611 BGB, MTV hessische Metallindustrie §§ 2, 3

  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 887/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 882/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 880/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 889/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 883/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 884/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 888/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 891/17
  • LAG Hessen, 13.03.2018 - 4 Sa 881/17
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Rechtsprechung
   BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,830
BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 (https://dejure.org/2002,830)
BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 (https://dejure.org/2002,830)
BAG, Entscheidung vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 (https://dejure.org/2002,830)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag

  • rechtsportal.de

    Befristungsrecht - Befristeter Arbeitsvertrag; Personelle Kontinuität des Betriebsrats; "Hilfe zur Arbeit"; Widerspruchlose Fortsetzung; Begünstigungsverbot

  • Der Betrieb

    BGB § 620
    Betriebsratsmitglied im befristeten Arbeitsverhältnis: Zulässige Verlängerung bis zum Ablauf der Amtszeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • stellenanzeigen.de (Entscheidungsbesprechung)

    § 620 BGB, § 1 BeschFG, § 14 TzBfG
    Betriebsratsarbeit und befristeter Arbeitsvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 100, 204
  • NJW 2002, 2265
  • MDR 2002, 1072
  • NZA 2002, 986
  • BB 2002, 1097
  • DB 2002, 1379
  • JR 2003, 219
  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (33)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 24.04.1996 - 7 AZR 719/95

    Befristung wegen programmgestaltender Tätigkeit

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 62 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 1 b der Gründe; 28. Februar 1998 - 2 AZR 297/97 - BAGE 88, 131, 138 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 32 = EzA TVG Stationierungskräfte Nr. 5, zu II 1 b aa der Gründe mwN).

    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrunds kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des Einzelfalls übersehen worden sind (vgl. etwa BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 a der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - BAGE 89, 345, 347 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 203, zu III 1 der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 1 der Gründe).

  • BAG, 30.11.1984 - 7 AZR 539/83

    Arbeitsverhältnis: Begründung durch Weiterbeschäftigung nach Endes des

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625 BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 25.02.1998 - 2 AZR 279/97

    § 620 BGB Befristeter Arbeitsvertrag

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 62 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 1 b der Gründe; 28. Februar 1998 - 2 AZR 297/97 - BAGE 88, 131, 138 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 32 = EzA TVG Stationierungskräfte Nr. 5, zu II 1 b aa der Gründe mwN).
  • BAG, 08.03.1962 - 2 AZR 497/61

    Befristung - Aushilfe - Erprobung - Aushilfsarbeitsvertrag - Probezeit

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625 BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 23.04.1980 - 5 AZR 49/78

    Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitgliedes - Kündigung durch Arbeitgeber -

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Ein beachtlicher Widerspruch iSv. § 625 BGB liegt ua. dann vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer deutlich macht, daß durch die Weiterbeschäftigung kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll (vgl. BAG 8. März 1962 - 2 AZR 497/61 - BAGE 12, 328, 335 f. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 22, zu II 1 der Gründe; 23. April 1980 - 5 AZR 49/78 - BAGE 33, 41, 100 = AP KSchG 1969 § 15 Nr. 8, zu II 3 der Gründe; vgl. auch 30. November 1984 - 7 AZR 539/83 - AP MTV Ausbildung § 22 Nr. 1, zu B II 2 der Gründe).
  • BAG, 20.05.1999 - 6 AZR 601/97

    Überbrückungsbeihilfe trotz Abfindung

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (vgl. BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 62 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 1 b der Gründe; 28. Februar 1998 - 2 AZR 297/97 - BAGE 88, 131, 138 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 195, zu II 4 a der Gründe; 20. Mai 1999 - 6 AZR 601/97 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 32 = EzA TVG Stationierungskräfte Nr. 5, zu II 1 b aa der Gründe mwN).
  • BAG, 28.05.1986 - 7 AZR 581/84

    Arbeitsverhältnis: Befristung im Rahmen von "Maßnahmen zur Berufsvorbereitung und

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Vielmehr ist dann, wenn eine nahtlose Einordnung in die anerkannten Typen von Befristungsgründen nicht möglich ist, zu prüfen, ob nach den Wertungsmaßstäben der bisherigen Rechtsprechung ein sachlicher Grund für eine Befristung anzunehmen ist (vgl. etwa BAG 28. Mai 1986 - 7 AZR 581/84 - BAGE 52, 122, 128 ff. = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 101, zu II 2 b der Gründe).
  • BAG, 07.07.1999 - 7 AZR 661/97

    Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahmen

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Vielmehr gehörte er zu den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse angesichts der vorübergehenden Natur der Sozialhilfemaßnahmen in Form der "Hilfe zur Arbeit" (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG) befristet abzuschließen waren (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - BAGE 92, 125, 128 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 216, zu I 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 824/98 - BAGE 94, 138, 141 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 222, zu IV 2 der Gründe).
  • BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 824/98

    Befristeter Arbeitsvertrag als Sozialhilfemaßnahme

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Vielmehr gehörte er zu den Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnisse angesichts der vorübergehenden Natur der Sozialhilfemaßnahmen in Form der "Hilfe zur Arbeit" (vgl. § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG) befristet abzuschließen waren (vgl. BAG 7. Juli 1999 - 7 AZR 661/97 - BAGE 92, 125, 128 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 216, zu I 2 der Gründe; 22. März 2000 - 7 AZR 824/98 - BAGE 94, 138, 141 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 222, zu IV 2 der Gründe).
  • BAG, 03.11.1999 - 7 AZR 846/98

    Befristetes Arbeitsverhältnis; Aufgabe von begrenzter Dauer

    Auszug aus BAG, 23.01.2002 - 7 AZR 611/00
    Die Würdigung des Landesarbeitsgerichts zum Vorliegen eines Sachgrunds kann revisionsrechtlich nur darauf überprüft werden, ob Rechtsbegriffe verkannt, Denkgesetze bzw. Erfahrungssätze verletzt oder wesentliche Umstände des Einzelfalls übersehen worden sind (vgl. etwa BAG 24. April 1996 - 7 AZR 719/95 - BAGE 83, 60, 64 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 180, zu I 3 a der Gründe; 26. August 1998 - 7 AZR 349/97 - BAGE 89, 345, 347 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 203, zu III 1 der Gründe; 3. November 1999 - 7 AZR 846/98 - AP BAT SR 2y § 2 Nr. 19 = EzA BGB § 620 Nr. 166, zu 1 der Gründe).
  • BAG, 26.08.1998 - 7 AZR 349/97

    Nachträgliche Befristung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses

  • LAG Hessen, 08.05.2000 - 16 Sa 998/99

    Mitgliedschaft in einem Betriebsrat als sachlich rechtfertigender Grund der

  • BAG, 17.02.1983 - 2 AZR 481/81

    Umgehung des § 15 KSchG durch Befristung-Zweckbefristung

  • BAG, 20.12.1984 - 2 AZR 3/84

    Altersgrenze in einem Tarifvertrag

  • BAG, 16.03.2005 - 7 AZR 289/04

    Befristung - Schriftform - Konkurrentenklage

    Das war der Fall, wenn ein rechtlich anerkennenswertes Interesse - in der Regel des Arbeitgebers - daran bestand, anstelle eines unbefristeten ein befristetes Arbeitsverhältnis zu vereinbaren (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 2 a der Gründe mwN).
  • BAG, 23.06.2004 - 7 AZR 636/03

    Befristetes Probearbeitsverhältnis - Schriftform

    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 1 a der Gründe).
  • BAG, 20.01.2016 - 7 AZR 340/14

    Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit als Befristungsgrund

    Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist.

    Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG: BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .

  • BAG, 08.06.2016 - 7 AZR 467/14

    Befristung - Personelle Kontinuität der Betriebsratstätigkeit - Gerichtlicher

    Mit Urteil vom 23. Januar 2002 (- 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204) hat der Senat entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn der befristete Vertrag zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist.

    Gemeinsam ist den in dem Sachgrundkatalog aufgelisteten Befristungstatbeständen jedoch ein rechtlich anerkennenswertes Interesse daran, anstelle eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses die rechtliche Gestaltungsmöglichkeit eines befristeten Arbeitsverhältnisses zu wählen (BAG 20. Januar 2016 - 7 AZR 340/14 - Rn. 14; vgl. zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des TzBfG BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 a der Gründe, aaO) .

    Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitsvertrag befristet bis zum Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats verlängert wird (so im Ergebnis BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .

    Der Senat hatte zu der vor dem Inkrafttreten des TzBfG geltenden Rechtslage entschieden, dass das anderenfalls aufgrund befristeten Arbeitsvertrags auslaufende Arbeitsverhältnis eines Betriebsratsmitglieds befristet verlängert werden kann, wenn die erneute Befristung zur Sicherung der personellen Kontinuität der Betriebsratsarbeit geeignet und erforderlich ist (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 100, 204) .

  • BAG, 24.09.2003 - 10 AZR 640/02

    Arbeitszeitguthaben; Aussonderung in der Insolvenz

    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204, 206 mwN).
  • LAG München, 13.11.2013 - 8 Sa 444/13

    Sachgrund Befristung, Kontinuität der Betriebsratsarbeit

    Die Wahrung der Kontinuität der Betriebsratsarbeit ist ein anzuerkennender Sachgrund (vgl. BAG, Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00, BAGE 100, 204-211).

    Dem könnte allenfalls entgegengehalten werden, der im Hinblick auf die Betriebsratstätigkeit erfolgende Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags verstoße gegen das Begünstigungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG (vgl. BAG, Entscheidung vom 23.01.2002 7 AZR 611/00).

    Das Arbeitsgericht habe die vom Bundesarbeitsgericht der Entscheidung vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 - zugrunde gelegten Rechtssätze zu Unrecht verallgemeinert.

    Wie das BAG schon in dem auch vom Arbeitsgericht herangezogenen Urteil vom 23.01.2002 - 7 AZR 611/00 (BAGE 100, 204 - 211; zustimmend ErfK-MüllerGlöge, § 14 TzBfG, Rn. 78, HWK-Schmalenberg, § 14 TzBfG, Rn. 84) ausgeführt hat, hat der Arbeitgeber ein Interesse an der Funktionsfähigkeit des in seinem Betrieb gebildeten Betriebsrats, das die Befristung tragen kann.

  • BAG, 04.12.2002 - 7 AZR 492/01

    Auflösende Bedingung im Zeitvertrag eines Bundesligatrainers

    Sofern sie wie Befristungen zur objektiven Umgehung kündigungsrechtlicher Vorschriften führen, bedürfen sie eines rechtfertigenden sachlichen Grundes (zu vertraglichen Vereinbarungen BAG 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1999 - 7 AZR 658/98 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 25 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 14, zu 2 a der Gründe; 26. Juni 1996 - 7 AZR 674/95 - AP BGB § 620 Bedingung Nr. 23 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 12, zu II der Gründe; zu Tarifnormen BAG 31. Juli 2002 - 7 AZR 118/01 - zur Veröffentlichung vorgesehen , zu I 2 a der Gründe; 6. Dezember 2000 - 7 AZR 302/99 - AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Post Nr. 3 = EzA BGB § 620 Bedingung Nr. 16, zu B II 1 der Gründe; zur Rechtslage bei nach dem 1. Januar 2001 abgeschlossenen Verträgen mit einer auflösenden Bedingung vgl. § 21 TzBfG).
  • BAG, 15.03.2006 - 7 ABR 39/05

    Anfechtung einer Betriebsratswahl - Arbeitnehmerbegriff

    Die Auslegung sog. nichttypischer Willenserklärungen, die dem Vertrag zugrunde liegen, obliegt dem Gericht der Tatsacheninstanz und ist rechtsbeschwerderechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob die gesetzlichen Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt wurden, nicht gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze verstoßen und der für die Auslegung maßgebliche Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (st. Rspr., vgl. dazu etwa BAG 26. Mai 1992 - 9 AZR 27/91 - AP HGB § 74 Nr. 63 = EzA HGB § 74 Nr. 54, zu 1 der Gründe; 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204 = AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 230 = EzA BGB § 620 Nr. 185, zu II 1 a der Gründe mwN).
  • BVerwG, 19.01.2009 - 6 P 1.08

    Weiterbeschäftigungsanspruch eines Mitglieds der Jugend- und

    Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und ob der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (vgl. BAG, Urteile vom 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204 , vom 5. September 2002 - 8 AZR 702/01 - AP Nr. 1 zu § 280 BGB n.F. Blatt 415 und vom 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1 ).
  • BAG, 19.01.2006 - 6 AZR 529/04

    Vereinbarte Vergütungserhöhung für den Fall der Insolvenz

    Der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterliegt allein, ob die Rechtsvorschriften über die Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) richtig angewandt worden sind, ob dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen und der Tatsachenstoff vollständig verwertet wurde (BAG 24. September 2003 - 10 AZR 640/02 - BAGE 108, 1; 23. Januar 2002 - 7 AZR 611/00 - BAGE 100, 204, 206).
  • BAG, 22.04.2009 - 7 AZR 768/07

    Befristung - Vertretung - ergänzende Vertragsauslegung

  • LAG Düsseldorf, 15.04.2011 - 6 Sa 857/10

    Vorzeitige Beendigung des Betriebsratsamtes; Ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - 23 Sa 1445/15

    Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei der Amazon Logistik Potsdam GmbH?

  • BAG, 01.06.2006 - 6 AZR 59/06

    Persönliche Inanspruchnahme des Insolvenzverwalters

  • BAG, 17.04.2012 - 3 AZR 803/09

    Betriebliche Altersversorgung - ergänzende Vertragsauslegung - Anpassung einer

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

  • BAG, 21.01.2009 - 7 AZR 843/07

    Auflösende Bedingung - Rente wegen Erwerbsminderung -

  • BAG, 09.02.2006 - 6 AZR 47/05

    Beendigung eines Anstellungsvertrags durch Abberufung

  • BAG, 12.06.2002 - 10 AZR 323/01

    Sozialplanabfindung im Konkurs

  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.10.2012 - 5 Sa 268/12

    Befristetes Arbeitsverhältnis bei einem Mitarbeitervertreter - Maßregelungsverbot

  • BAG, 24.11.2011 - 2 AZR 480/10

    Personalratsmitglied - außerordentliche Kündigung

  • BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 372/01

    Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten - § 90 PersVG BB

  • LAG Berlin-Brandenburg, 13.01.2016 - 23 Sa 1446/15

    Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern bei der Amazon Logistik Potsdam GmbH?

  • BAG, 16.07.2008 - 7 AZR 322/07

    Befristeter Arbeitsvertrag - Wissenschaftlicher Mitarbeiter - Doppelbefristung -

  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 77/04

    Mehrarbeit eines Hausmeisters - Zulage - Anrechenbarkeit

  • LAG München, 03.12.2013 - 9 Sa 590/13

    Befristung, Betriebsratsmitglied

  • BAG, 14.09.2005 - 4 AZR 195/04

    Vertragsauslegung - Anspruch eines Schulleiters auf eine außertarifliche

  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.2005 - 4 Sa 51/04

    Kündigung Betriebsratsmitglied - § 125 Abs 1 Nr 1 InsO

  • LAG Köln, 23.05.2014 - 4 Sa 69/14

    Kündigung; Betriebsratsanhörung

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 458/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

  • LAG München, 23.10.2013 - 5 Sa 460/13

    Kontinuität der Betriebsratsarbeit als Sachgrund für eine Befristung

  • ArbG München, 13.05.2013 - 25 Ca 15336/12

    Befristung, Betriebsrat

  • ArbG Cottbus, 18.07.2006 - 6 Ca 209/06

    Betriebsbedingte Kündigung, Betriebsratsmitglied, Betriebsbegriff

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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,3724
LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02 (https://dejure.org/2002,3724)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02 (https://dejure.org/2002,3724)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 13. März 2002 - 2 TaBV 13/02 (https://dejure.org/2002,3724)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kein Abbruch einer Betriebsratswahl bei nur möglichen Anfechtungsgründen; Verhinderung des Entstehens einer betriebsratslosen Zeit; Untersagung einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung; Ungültigkeit eines Wahlvorschlages; Liste "IG Metall"

  • Judicialis

    BetrVG 2001 § 14; ; BetrVG 2001 § 19; ; WO zum BetrVG § 7; ; WO zum BetrVG § 10; ; ZPO § 935; ; ZPO § 940

  • soliserv.de (Volltext, ZIP-Datei)

    § 935 ZPO; § 940 ZPO; § 14 BetrVG 2001; § 19 BetrVG 2001; § 7 WO zum BetrVG; § 10 WO zum BetrVG
    Abbruch einer Betriebsratswahl im Wege der einstweiligen Verfügung

    Teil einer Urteilssammlung, nach Entpacken: Dateiname entspricht Aktenzeichen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (8)

  • LAG Köln, 17.04.1998 - 5 TaBV 20/98

    Betriebsratswahl; Betriebsratsgröße; einstweilige Verfügung; Sicherungsverfügung;

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Nach überwiegender Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, in Verfahren einer einstweiligen Verfügung letztinstanzlich entscheiden, ist eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig nur dann zuzulassen, wenn die Nichtigkeit der Wahl droht (vgl. LAG Frankfurt vom 29.04.1997; LAG Köln vom 17.04.1998, 5 TaBV 20/98; LAG Baden-Württemberg vom 20.05.1998, 8 TaBV 9/98; LAG Köln vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01).
  • LAG Baden-Württemberg, 20.05.1998 - 8 TaBV 9/98
    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Nach überwiegender Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, in Verfahren einer einstweiligen Verfügung letztinstanzlich entscheiden, ist eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig nur dann zuzulassen, wenn die Nichtigkeit der Wahl droht (vgl. LAG Frankfurt vom 29.04.1997; LAG Köln vom 17.04.1998, 5 TaBV 20/98; LAG Baden-Württemberg vom 20.05.1998, 8 TaBV 9/98; LAG Köln vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01).
  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.1996 - 15 TaBV 10/96

    Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung zum Zweck des

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Das LAG Baden-Württemberg hat in der Entscheidung vom 16.09.1996, 15 TaBV 10/96 = LAGE Nr. 15 zu § 19 BetrVG 1972 angenommen, der Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl setze nicht voraus, dass die Nichtigkeit der Wahl drohe.
  • LAG Köln, 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01

    Einstweilige Verfügung; Abbruch; Betriebsratswahl

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Nach überwiegender Auffassung der Landesarbeitsgerichte, die gemäß § 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, in Verfahren einer einstweiligen Verfügung letztinstanzlich entscheiden, ist eine auf Abbruch einer eingeleiteten Betriebsratswahl gerichtete einstweilige Verfügung regelmäßig nur dann zuzulassen, wenn die Nichtigkeit der Wahl droht (vgl. LAG Frankfurt vom 29.04.1997; LAG Köln vom 17.04.1998, 5 TaBV 20/98; LAG Baden-Württemberg vom 20.05.1998, 8 TaBV 9/98; LAG Köln vom 29.03.2001, 5 TaBV 22/01).
  • BAG, 15.12.1972 - 1 ABR 8/72

    Wahlvorstand - Betriebsratswahl - Wahlanfechtung

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Entscheidungen und Maßnahmen des Wahlvorstands können auch schon vor Abschluss der Betriebsratswahl selbständig angefochten werden (vgl. BAG vom 15.12.1972 - 1 ABR 8/72 = AP Nr. 1 zu § 14 BetrVG 1972).
  • LAG Bremen, 26.03.1998 - 1 TaBV 9/98

    Betriebsrat: Wahlvorschläge - Ordnungsgemäßheit der Listen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Nach völlig herrschender Auffassung, die auch die Antragsteller selbst teilen, sind Wahlvorschläge ungültig, wenn diese nicht zu einer einheitlich zusammenhängender Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert sind (vgl. Fitting/ Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 14 Rz. 56; LAG Bremen vom 26.03.1998, Az.: 1 TaBV 9/98 unter Hinweis auf die Entscheidung der 7. Kammer des LAG Nürnberg vom 13.03.1991, Az.: 7 TaBV 6/91 = LAGE Nr. 4 zu § 18 BetrVG 1972).
  • LAG Hamm, 10.03.1998 - 3 TaBV 37/98

    Zulassung einer Vorschlagsliste für eine stattfindende Betriebsratswahl; Nachweis

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Die Entscheidung des LAG Hamm vom 10.03.1998, 3 TaBV 37/98, wonach Bevollmächtigte der Gewerkschaften jedenfalls dann nicht ihre Bevollmächtigung zur Einreichung eines gültigen Wahlvorschlags nachzuweisen haben, wenn der Wahlvorstand einen solchen Nachweis nicht in der Zweiwochenfrist des § 6 Abs. 1 Satz 1 Wahlordnung zum BetrVG gefordert hat, ist somit für den Streitfall nicht einschlägig.
  • LAG Nürnberg, 13.03.1991 - 7 TaBV 6/91

    Korrigierende Eingriffe in Wahlverfahren; Zulassung eines Wahlvorschlages

    Auszug aus LAG Nürnberg, 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02
    Nach völlig herrschender Auffassung, die auch die Antragsteller selbst teilen, sind Wahlvorschläge ungültig, wenn diese nicht zu einer einheitlich zusammenhängender Urkunde verbunden und gegen Trennung gesichert sind (vgl. Fitting/ Kaiser/Heither/Engels a.a.O. § 14 Rz. 56; LAG Bremen vom 26.03.1998, Az.: 1 TaBV 9/98 unter Hinweis auf die Entscheidung der 7. Kammer des LAG Nürnberg vom 13.03.1991, Az.: 7 TaBV 6/91 = LAGE Nr. 4 zu § 18 BetrVG 1972).
  • LAG Hessen, 01.07.2004 - 6 TaBV 9/04

    Aufsichtsratswahl; Wahlkosten; Anwaltsgebühren; Eilbeschlussverfahren;

    Dabei kann antragsberechtigt auch ein einzelner Arbeitnehmer sein, wenn er durch die angegriffene Maßnahme des Wahlvorstands in seinem aktiven oder passiven Wahlrecht unmittelbar betroffen wird (LAG Nürnberg Beschluss vom 13. März 2002 - 2 TaBV 13/02 - Juris; Fitting/Wlotzke/Wißmann, MitbestG, § 22 Rz. 42; Raiser MitbestG 3. Aufl., § 22 Rz. 28).
  • LAG München, 11.04.2006 - 4 TaBV 38/06

    Abbruch einer Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung

    Der hier beantragte Abbruch - wie auch eine einstweilige Aussetzung - einer laufenden Betriebsratswahl können durch einstweilige Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO; vgl. z. B. BAG, B. v. 15.12.1972, AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - II. 5. der Gründe -: obiter dictum) jedenfalls dann erreicht werden, wenn sich nach - im Einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig nur summarischer - Prüfung schon beim Verfügungsanspruch ergibt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig, nicht nur anfechtbar, wäre (vgl. insbesondere LAG München, B. v. 03.08.1988, BB 1989, S. 147 = LAGE Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG München, B. v. 14.04.1987, DB 1988, S. 347 f; LAG Nürnberg, B. v. 13.03.2002, 2 TaBV 13/02, etwa AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76 = AuR 2002, S. 238 = ARSt 2002, S. 233 f; siehe auch LAG Köln, Be. v. 27.12.1989 und v. 17.04.1998, LAGE Nrn. 10 und 16 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hessen, B. v. 29.04.1997, NZA-RR 1998, S. 544 f; vgl. auch Korinth, ArbRB 2006, S. 44 f/46 f, m. w. N; Rieble/Triskatis, NZA 2006, S. 233 f; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 23. Aufl. 2006, § 18 Rz. 42 m. w. N.).
  • LAG Hessen, 18.09.2003 - 9 TaBV 174/02

    Betriebsratswahl; unverzügliche Prüfungspflicht

    2002 - 9 Ta BV Ga 7/02 - Hess. LAG Beschluss 16. März 1987 - 12 Ta BV Ga 29/87 - NZA 1987, 572; LAG Bremen Beschl. vom 26. März 1998 - 1 Ta BV 9/98 - NZA-RR 1998, 401; LAG Hamm Beschluss vom 24. Mai 2002 - 10 Ta BV 63/02 - Juris; LAG Nürnberg Beschluss vom 13. März 2002 - 2 Ta BV 13/02 - AuR 2002, 238; LAG Saarland Beschl. vom 30. Okt.
  • LAG München, 09.04.2009 - 4 TaBVGa 8/09

    Abbruch einer Betriebsratswahl

    Der hier beantragte Abbruch - wie auch eine einstweilige Aussetzung - einer laufenden Betriebsratswahl können, wie das Arbeitsgericht und auch die Antragstellerinnen und Beschwerdeführerinnen bereits ausgeführt haben, durch einstweilige Leistungsverfügung (§§ 935, 940 ZPO; vgl. z. B. BAG, B. v. 15.12.1972, AP Nr. 5 zu § 80 ArbGG 1953 - II. 5. der Gründe -: obiter dictum) dann erreicht werden, wenn sich nach - im Einstweiligen Verfügungsverfahren notwendig nur summarischer - Prüfung schon beim Verfügungsanspruch ergibt, dass die Betriebsratswahl auf Grund der vorliegenden Umstände des konkreten Falles zwingend nichtig, nicht nur anfechtbar, wäre (vgl. insbesondere LAG München, B. v. 03.08.1988, BB 1989, S. 147 = LAGE Nr. 7 zu § 19 BetrVG 1972; vgl. auch LAG München, B. v. 14.04.1987, DB 1988, S. 347 f; LAG Nürnberg, B. v. 13.03.2002, 2 TaBV 13/02, etwa AR-Blattei ES 530.6 Nr. 76 = AuR 2002, S. 238 = ARSt 2002, S. 233 f; siehe auch LAG Köln, Be. v. 27.12.1989 und v. 17.04.1998, LAGE Nrn. 10 und 16 zu § 19 BetrVG 1972; LAG Hessen, B. v. 29.04.1997, NZA-RR 1998, S. 544 f; vgl. auch Korinth, ArbRB 2006, S. 44 f/46 f, m. w. N; Rieble/Triskatis, NZA 2006, S. 233 f; Fitting/Engels/Schmidt et al., BetrVG, 24. Aufl. 2008, § 18 Rz. 42 m. w. N.).
  • ArbG Wesel, 19.04.2010 - 3 BVGa 10/10
    a) Der Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Abbruch der Betriebsrats-wahl ist nach herrschender Meinung nicht nur dann zulässig, wenn die Weiterführung der Wahl deren Nichtigkeit zur Folge hätte, sondern auch dann, wenn die Wahl mit Sicherheit anfechtbar wäre (vgl. LAG Hessen vom 07.08.2008 - 9 TaBVGa 188/08 in ZTR 2008, 696; LAG Berlin vom 07.02.2006 - 4 TaBV 214/06 in NZA 2006, 509; LAG Düsseldorf vom 25.06.2003 - 12 TaBV 34/03 in LAGReport 2004, 255; LAG Hamm vom 18.03.1998 - 3 TaBV 42/98 in BB 1998, 1211; LAG Frankfurt vom 12.03.1998 - 12 TaBVGa 27/98 in NZA-RR 1998, 544; LAG Düsseldorf vom 01.07.1991 - 11 TaBV 66/91; Richardi-Thüsing § 18 BetrVG Rdnr 21; Fitting § 18 BetrVG Rdnr 42; GK-Kreutz § 18 BetrVG Rdnr 79; auf die zu erwartende Nichtigkeit stellen dem gegenüber ab: LAG Nürnberg vom 13.03.2002 - 2 TaBV 13/02 in AuR 2002, 238; LAG Köln vom 29.03.2001 - 5 TaBV 22/01 in MDR 2001, 1176; LAG Frankfurt vom 29.04.1997 - 12 TaBVGa 60/97 in BB 1997, 2220; ErfK/Koch § 18 BetrVG Rdnr. 7).
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Rechtsprechung
   LAG Hessen, 17.10.2001 - 8 Sa 1141/00   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,18483
LAG Hessen, 17.10.2001 - 8 Sa 1141/00 (https://dejure.org/2001,18483)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17.10.2001 - 8 Sa 1141/00 (https://dejure.org/2001,18483)
LAG Hessen, Entscheidung vom 17. Oktober 2001 - 8 Sa 1141/00 (https://dejure.org/2001,18483)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Schadensersatz bei Verletzung der Pflicht nach dem Tarifvertrag, diesen auszuhändigen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

    BGB § 249 § 823 Abs. 2
    Haftung des Arbeitgebers: Tarifvertrag als Schutzgesetz - Schadensersatzpflicht bei Nichtaushändigung des Vertragstextes - Verfallfrist

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2002, 238
  • NZA-RR 2002, 427
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

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Rechtsprechung
   ArbG Bayreuth, 21.02.2002 - 2 BV 5/01 H   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,29424
ArbG Bayreuth, 21.02.2002 - 2 BV 5/01 H (https://dejure.org/2002,29424)
ArbG Bayreuth, Entscheidung vom 21.02.2002 - 2 BV 5/01 H (https://dejure.org/2002,29424)
ArbG Bayreuth, Entscheidung vom 21. Februar 2002 - 2 BV 5/01 H (https://dejure.org/2002,29424)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,29424) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Übernahme eines Auszubildenden, der Mitglied der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung ist, in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit; Begründung eines Arbeitsverhältnisses auf unbestimmte Zeit durch Verlangen der Weiterbeschäftigung durch den Auszubildenden; ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • AuR 2002, 238
 
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Wird zitiert von ...

  • ArbG Freiburg, 28.11.2001 - 12 BV 1/01
    Unmittelbare Rechtswirkungen haben die EU-Richtlinien jedoch im Verhältnis zwischen dem Bürger und damit auch dem Arbeitnehmer und staatlichen Einrichtungen, wenn die Richtlinie nicht oder nicht richtig umgesetzt wurde und unbedingte und auch hinreichend genaue Vorschriften enthält (vgl. etwa BAG Beschluß vom 2. April 1996 - 1 ABR 47/95 - BAGE 82, 349 = AP Nr. 5 zu § 87 BetrVG 1972 Gesundheitsschutz = EzA § 87 BetrVG 1972 Bildschirmarbeit Nr. 1 = DB 1996, 1725 = BB 1996, 1259 = NZA 1996, 998 [BAG 02.04.1996 - 1 ABR 47/95] = SAE 1997, 77 mit Anm. Löwisch; EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2000 - RS.C 303 / 98 (Simap) - NZA 2000, 1227 [EuGH 03.10.2000 - C 303/98] = EZA § 7 ArbGG Nr. 1 = AP Nr. 2 zu EWG-Richtlinie Nr. 93/104 = DB 2001, 818; vgl. auch Arbeitsgericht Oldenburg, Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - n. v.).

    Im Zusammenspiel mit § 9 Abs. 1 ArbZG ergibt sich, daß auch der nationale Gesetzgeber im Grundsatz von einer Höchstgrenze von 48 Stunden Arbeitszeit pro Woche ausgeht (so auch ArbG Lörrach, Beschluß vom 26. September 2001- 5 Ca 145/01 - n. v., ArbG Oldenburg, Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - n. v.; anderer Ansicht wohl ArbG Gotha, Beschluß vom 3. April 2001 - 3 BV 1/01 -).

    Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Oldenburg im Beschluß vom 7. November 2001 - 2 BV 5/01 - kann die Kammer eine unzureichende Umsetzung der Richtlinien 89/391/EWG vom 12. Juni 1989 sowie der Richtlinie 93/104/EG vom 23. November 1993 nicht darin erkennen, daß das Arbeitszeitgesetz in § 2 lediglich die Arbeitszeit i. S. d. Gesetzes definiert, jedoch hinsichtlich der Begriffe Arbeit, Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst keine Definitionen enthält.

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