Rechtsprechung
   BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07   

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BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07 (https://dejure.org/2008,1761)
BAG, Entscheidung vom 28.08.2008 - 2 AZR 63/07 (https://dejure.org/2008,1761)
BAG, Entscheidung vom 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 (https://dejure.org/2008,1761)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • openjur.de

    Anforderungen an die Antragstellung; Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • bag-urteil.com

    Anforderungen an die Antragstellung - Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • Judicialis

    ZPO § 160 Abs. 3 Nr. 2; ; ZPO § 297 Abs. 1; ; ZPO § 297 Abs. 2; ; ZPO § 308; ; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; ; KSchG § 13 Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Voraussetzungen für einen begründeten Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Kein Auflösungsantrag des Arbeitgebers bei Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen Gründen als Sozialwidrigkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Anforderungen an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • dbb.de PDF, S. 19 (Leitsatz)

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach sozialwidriger ordentlicher Kündigung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 127, 329
  • NJW 2009, 2233
  • MDR 2009, 453
  • NZA 2009, 275
  • DB 2009, 630
  • AnwBl 2009, 137
  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (54)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 27.09.2001 - 2 AZR 389/00

    Präklusion - Bindungswirkungen bei einer auf die Auflösung des

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

    Lediglich im Fall, dass die Norm, aus der der Arbeitnehmer die Unwirksamkeit der Kündigung neben der Sozialwidrigkeit herleitet, nicht den Zweck verfolgt, ihm einen zusätzlichen Schutz zu verschaffen, sondern allein der Wahrung der Interessen Dritter dient, steht die sich daraus ergebende Unwirksamkeit der Kündigung dem Auflösungsantrag des Arbeitgebers nicht entgegen (vgl. Senat 10. November 1994 - 2 AZR 207/94 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 24 = EzA KSchG § 9 nF Nr. 43; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - aaO.).

    Bei dem vom Kläger geltend gemachten Unwirksamkeitsgrund der nicht ordnungsgemäßen Beteiligung des Personalrats handelt es sich auch um einen dem Schutz des Arbeitnehmers dienenden Grund, bei dessen Eingreifen dem Arbeitgeber der Auflösungsantrag verwehrt ist (vgl. Senat 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; zu § 78 Abs. 1, Abs. 3 SächsPersVG).

    An einer solchen Prüfung wäre das Landesarbeitsgericht, entgegen der in der Revision vertretenen Auffassung des Beklagten, nicht wegen der rechtskräftig gewordenen Entscheidung über die Kündigungsschutzklage gehindert (vgl. Senat 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13).

  • BAG, 09.10.1979 - 6 AZR 1059/77

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses - Kündigung - Sozialwidrigkeit -

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

    Dies hat es vorrangig damit begründet, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig sei (vgl. grundlegend BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - aaO. sowie 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO.).

    Daraus lässt sich, da 1969 in § 9 KSchG lediglich die Beweislast zum Nachteil des Arbeitgebers verändert wurde, im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. insbesondere BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124) ableiten, dass die dem Arbeitgeber eröffnete Lösungsmöglichkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG (§ 7 Abs. 1 Satz 2 KSchG 1951) ein Korrektiv seiner durch die Sozialwidrigkeit einer Kündigung bewirkten Bindung an den Arbeitnehmer darstellt (vgl. auch v. Hoyningen-Huene/Linck KSchG 14. Aufl. § 9 Rn. 16, 18).

    b) Dass das Auflösungsrecht des Arbeitgebers in einem engen systematischen Zusammenhang mit § 1 KSchG steht und einer Durchbrechung des durch den allgemeinen Kündigungsschutz gewährleisteten Bestandsschutzes dient, zeigt auch § 13 Abs. 3 KSchG (vgl. bereits BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124).

  • BAG, 10.02.2005 - 2 AZR 584/03

    Anwendung von § 174 Satz 1 BGB bei Organhandeln

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Das Bundesarbeitsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Arbeitgeber nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch im Fall einer sozialwidrigen ordentlichen Kündigung nur verlangen kann, wenn die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung allein auf der Sozialwidrigkeit, nicht jedoch auf anderen Gründen iSd. § 13 Abs. 3 KSchG beruht (vgl. nur BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - BAGE 32, 122, 124; Senat 30. November 1989 - 2 AZR 197/89 - BAGE 63, 351, 362; 27. September 2001 - 2 AZR 389/00 - AP KSchG 1969 § 9 Nr. 41 = EzA ZPO § 322 Nr. 13; zuletzt 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - AP BGB § 174 Nr. 18 = EzA BGB 2002 § 174 Nr. 3).

    Dies hat es vorrangig damit begründet, dass die Lösungsmöglichkeit nach § 9 KSchG für den Arbeitgeber eine Vergünstigung bedeute, die nur in Betracht komme, wenn eine Kündigung "nur" sozialwidrig und nicht (auch) aus anderen Gründen nichtig sei (vgl. grundlegend BAG 9. Oktober 1979 - 6 AZR 1059/77 - aaO. sowie 10. Februar 2005 - 2 AZR 584/03 - aaO.).

  • BAG, 20.03.1997 - 8 AZR 769/95

    Auflösungsantrag nach Betriebsübergang

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    d) Schließlich führt auch der Umstand, dass die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer den Auflösungsantrag auch dann zubilligt, wenn sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit ergibt (vgl. nur Senat 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30, 39; BAG 20. März 1997 - 8 AZR 769/95 - BAGE 85, 330, 333), zu keinem anderen Ergebnis.
  • BAG, 10.11.2005 - 2 AZR 623/04

    Außerordentliche Kündigung - erneute Anhörung des Betriebsrats bei wiederholter

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Insoweit gilt nichts Anderes als in Fällen, in denen die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (vgl. nur BAG 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 - Senat 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11).
  • BAG, 17.11.1983 - 6 AZR 291/83
    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Insoweit gilt nichts Anderes als in Fällen, in denen die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (vgl. nur BAG 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 - Senat 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11).
  • BAG, 01.12.2004 - 5 AZR 121/04

    Antragstellung in der mündlichen Verhandlung

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Eine konkludente Bezugnahme der Anträge kann nur in Betracht kommen, wenn der Gegenstand des Rechtsstreits fest umrissen und klar ist, dass die Bezugnahme auf die Schriftsätze zum Zwecke der Antragstellung und nicht nur zur Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgt (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 121/04 - EEK 3169).
  • BAG, 27.05.1982 - 2 AZR 96/80

    Wirksamkeit einer Änderungskündigung - Ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats -

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    Insoweit gilt nichts Anderes als in Fällen, in denen die Kündigung wegen nicht ordnungsgemäßer Anhörung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam ist (vgl. nur BAG 17. November 1983 - 6 AZR 291/83 - Senat 27. Mai 1982 - 2 AZR 96/80 - DB 1984, 620; 10. November 2005 - 2 AZR 623/04 - AP BGB § 626 Nr. 196 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 11).
  • BAG, 29.01.1981 - 2 AZR 1055/78

    Auflösung des Arbeitsvertrages - Änderungskündigung - Kündigung -

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    d) Schließlich führt auch der Umstand, dass die Rechtsprechung dem Arbeitnehmer den Auflösungsantrag auch dann zubilligt, wenn sich die Unwirksamkeit der Kündigung aus einem anderen Grund als dem der Sozialwidrigkeit ergibt (vgl. nur Senat 29. Januar 1981 - 2 AZR 1055/78 - BAGE 35, 30, 39; BAG 20. März 1997 - 8 AZR 769/95 - BAGE 85, 330, 333), zu keinem anderen Ergebnis.
  • BVerwG, 03.07.1987 - 4 C 12.84

    Einwilligungserklärung - Beweiskraft - Wasserrecht - Nießbrauch -

    Auszug aus BAG, 28.08.2008 - 2 AZR 63/07
    bb) Es bedarf demnach keiner Entscheidung dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächlich erfolgte Antragstellung im Fall einer entgegen § 297 iVm. § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO unterbliebenen Protokollierung gemäß § 314 ZPO durch den Urteilstatbestand bewiesen werden kann (vgl. dazu nur BVerwG 3. Juli 1987 - 4 C 12/84 - NJW 1988, 1228; Stein/Jonas/Leipold ZPO 22. Aufl. § 297 Rn. 22).
  • LAG München, 24.11.2006 - 11 Sa 650/06

    Verhaltensbedingte Kündigung

  • BAG, 30.11.1989 - 2 AZR 197/89

    Änderungskündigung: Änderung der Arbeitsbedingungen - Mitteilungs- und

  • BAG, 18.12.1974 - 5 AZR 66/74

    Annahmeverzug - Leistungsangebot - Leistungswille - Feststellbare Zeiträume -

  • BAG, 10.11.1994 - 2 AZR 207/94

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

  • BAG, 04.12.2002 - 5 AZR 556/01

    Antragstellung im Berufungsverfahren - Arbeitnehmerstatus - widersprüchliches

  • BAG, 23.01.2007 - 9 AZR 492/06

    Fehlende Antragstellung - Säumnis - Konkurrentenklage

  • BAG, 15.04.2015 - 4 AZR 796/13

    Stichtagsregelung für Leistungen an Gewerkschaftsmitglieder

    Eine solche ist unzulässig (vgl. BAG 25. April 2013 - 6 AZR 800/11 - Rn. 13; 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329; BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 24, BGHZ 168, 179) .
  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 800/11

    Überstunden bei Wechselschicht- und Schichtarbeit im TVöD

    Ohnehin wäre eine Klageerweiterung im dritten Rechtszug unzulässig (vgl. BAG 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 - Rn. 23, BAGE 127, 329; BGH 29. Juni 2006 - I ZR 235/03 - Rn. 24, BGHZ 168, 179) .
  • BAG, 23.10.2008 - 2 AZR 483/07

    Außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung einer Redakteurin wegen

    Sollte dies nicht der Fall sein, scheitert allerdings eine Auflösung hieran (vgl. zuletzt Senat 28. August 2008 - 2 AZR 63/07 -).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,3367
BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08 (https://dejure.org/2008,3367)
BVerwG, Entscheidung vom 16.12.2008 - 2 B 46.08 (https://dejure.org/2008,3367)
BVerwG, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 (https://dejure.org/2008,3367)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    GG Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6 Abs. 2 Satz 1; EMRK Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 14; SchG BW § 38 Abs. 2; AGG §§ 1, 7 Abs. 1, § 8 Abs. 1
    Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im öffentlichen Schulwesen; religiöse Bekundungen von Lehrern durch Tragen von Kleidungsstücken; Glaubensfreiheit; elterliches Erziehungsrecht; Erfordernis des verhältnismäßigen Ausgleichs; gleichmäßige Anwendung des ...

  • Bundesverwaltungsgericht

    GG Art. 3 Abs. 2 und 3 Satz 1, Art. 4 Abs. 1 und 2
    Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz; Erfordernis des verhältnismäßigen Ausgleichs; Glaubensfreiheit; Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung aus religiösen Gründen; Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im öffentlichen Schulwesen; Schutz der ...

  • Wolters Kluwer

    Konkretisierung des Tragens von Kleidungsstücken durch Lehrer in einer öffentlichen Schule als unzulässige äußere Bekundung i.S.v. § 38 Abs. 2 S. 1 Schulgesetz Baden-Württemberg; Tragen einer Mütze im Unterricht als Ersatz eines Schleiers; Vereinbarkeit von ...

  • Judicialis

    GG Art. 3 Abs. 2; ; GG Art. 3 Abs. 3; ; GG Art. 4 Abs. 1; ; GG Art. 4 Abs. 2; ; GG Art. 6 Abs. 2; ; EMRK Art. 9 Abs. 1; ; EMRK Art. 9 Abs. 2; ; EMRK Art. 14; ; SchG BW § 38 Abs. 2; ; AGG § 7

  • rechtsportal.de

    Beamtenrecht: Religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates im öffentlichen Schulwesen; religiöse Bekundungen von Lehrern durch Tragen von Kleidungsstücken; Glaubensfreiheit; elterliches Erziehungsrecht; Erfordernis des verhältnismäßigen Ausgleichs; gleichmäßige ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BVerwG bestätigt Kopftuchverbot in Baden-Württembergs Schulen - Auch Tragen eine Mütze kann untersagt werden - Kopftuchurteil gegen Stuttgarter Lehrerin rechtskräftig

Besprechungen u.ä.

  • juraexamen.info (Entscheidungsbesprechung)

    Religiöse Bekundungen von Lehrern durch Tragen von aus dem Rahmen fallenden Kleidungsstücken

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2009, 1289
  • VBlBW 2009, 140
  • DÖV 2009, 333
  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 24.06.2004 - 2 C 45.03

    Christliche Bildungs- und Kulturwerte; Eignung; Einstellung als Lehrerin an

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Diese Fragen sind entweder durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108, 282 ) und das daran anknüpfende Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - (BVerwGE 121, 140 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 ff.) geklärt oder lassen sich aufgrund dieser Entscheidungen ohne Weiteres beantworten.

    Die bewusste Wahl einer religiös oder weltanschaulich bestimmten Kleidung falle ohne Weiteres unter den gesetzlichen Verbotstatbestand (Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 145, 147).

    Aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (a.a.O.) und des Senats vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) ist geklärt, dass der Verbotstatbestand gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG BW mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, obwohl das Gesetz religiöse und weltanschauliche äußere Bekundungen von Lehrern in öffentlichen Schulen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ausnahmslos untersagt.

    Er ist berechtigt, den sich aus möglichen Konflikten ergebenden Gefährdungen des Schulfriedens dadurch vorzubeugen, dass er Lehrern das Tragen religiös oder weltanschaulich motivierter Kleidungsstücke oder Symbole in öffentlichen Schulen verbietet, ohne die Möglichkeit eines Ausgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzusehen (Urteile vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 147 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07 - NJW 2008, 3654 Rn. 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet oder berechtigt die Schule deshalb keineswegs zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder auf dem Boden des Grundgesetzes stehende Beamte unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (Urteil vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 151 f. bzw. 9 f.).

    Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass das Berufungsurteil von dem Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) abweicht.

    Nach Auffassung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof der tragenden Rechtsauffassung des Senats in dem Urteil vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) widersprochen, § 38 Abs. 2 SchG BW fordere eine strikte Gleichbehandlung der verschiedenen Glaubensrichtungen auch in der Durchsetzung des Bekundungsverbots.

  • BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

    Kopftuch Ludin

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Diese Fragen sind entweder durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 - 2 BvR 1436/02 - (BVerfGE 108, 282 ) und das daran anknüpfende Urteil des Senats vom 24. Juni 2004 - BVerwG 2 C 45.03 - (BVerwGE 121, 140 = Buchholz 237.0 § 9 BaWüLBG Nr. 1 S. 4 ff.) geklärt oder lassen sich aufgrund dieser Entscheidungen ohne Weiteres beantworten.

    Wie der Senat im Anschluss an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (a.a.O.) entschieden hat, besteht dieser Zweck darin, religiös-weltanschauliche Konflikte an öffentlichen Schulen im Ansatz zu verhindern und auf diese Weise die Neutralität des Staates zu verdeutlichen.

    Aufgrund der Urteile des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (a.a.O.) und des Senats vom 24. Juni 2004 (a.a.O.) ist geklärt, dass der Verbotstatbestand gemäß § 38 Abs. 2 Satz 1 SchG BW mit dem Grundrecht der Glaubensfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG vereinbar ist, obwohl das Gesetz religiöse und weltanschauliche äußere Bekundungen von Lehrern in öffentlichen Schulen ohne Rücksicht auf die Umstände des Einzelfalles ausnahmslos untersagt.

    Die maßgebende Passage der Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 24. September 2003 (a.a.O. S. 303) lautet:.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung der Vorinstanz auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der in Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 26; stRspr).
  • BVerwG, 23.05.1986 - 8 C 10.84

    Wehrpflicht - Mitwirkungspflicht - Musterungsstreit - Ärztliche Untersuchung

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen von Beweisanträgen zu kompensieren (stRspr; vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 ).
  • EGMR, 15.02.2001 - 42393/98

    Verbot des Tragens eines islamischen Kopftuches während des Unterrichtens an

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Darin liege keine Diskriminierung von Frauen, wenn auch Verbotsmaßnahmen gegen Männer vorgesehen seien, die ihre religiöse Überzeugung unter den gleichen Umständen durch das Tragen von Kleidungsstücken bekundeten (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871 ; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389).
  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 63/68

    Simultanschule

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Dabei hat der Senat den Bedeutungsgehalt des § 38 Abs. 2 Satz 3 SchG BW, wonach die Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1 widerspricht, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 63/68 - BVerfGE 41, 29 ).
  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Darin liege keine Diskriminierung von Frauen, wenn auch Verbotsmaßnahmen gegen Männer vorgesehen seien, die ihre religiöse Überzeugung unter den gleichen Umständen durch das Tragen von Kleidungsstücken bekundeten (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871 ; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389).
  • BVerwG, 26.06.2008 - 2 C 22.07

    Öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis; Kopftuch; Lehrer; staatliches

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Er ist berechtigt, den sich aus möglichen Konflikten ergebenden Gefährdungen des Schulfriedens dadurch vorzubeugen, dass er Lehrern das Tragen religiös oder weltanschaulich motivierter Kleidungsstücke oder Symbole in öffentlichen Schulen verbietet, ohne die Möglichkeit eines Ausgleichs der einander widerstreitenden Grundrechtspositionen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles vorzusehen (Urteile vom 24. Juni 2004 a.a.O. S. 147 f. und vom 26. Juni 2008 - BVerwG 2 C 22.07 - NJW 2008, 3654 Rn. 14 - zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 16.12.2008 - 2 B 46.08
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 18; stRspr).
  • BAG, 20.08.2009 - 2 AZR 499/08

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in der Schule

    aa) Eine religiöse Bekundung iSv. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Das verbietet eine Differenzierung zwischen Kleidungsstücken, deren religiöse oder weltanschauliche Motivation offen zutage tritt, und solchen, deren Tragen in der Schule immerhin einen entsprechenden Erklärungsbedarf auslöst (zur gleichlautenden Regelung des § 38 Abs. 2 Satz 1 SchulG BW BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167).

    Zu diesem Zweck sind gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Der Gesetzgeber darf Gefährdungen des Schulfriedens auch dadurch vorbeugen, dass er Lehrern bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbietet und muss konfliktvermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpfen (BVerwG 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - aaO; 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - aaO).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet und berechtigt die Schule deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (so BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

    Der Begriff der Angemessenheit erfordert es nicht, das Tragen religiös bedeutungsvoller Kleidungsstücke nur mit Blick auf die konkreten Umstände und Verhältnisse der jeweiligen Schule zu untersagen (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 c der Gründe, ZTR 2009, 167; aA Walter/von Ungern-Sternberg DVBl. 2008, 880).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.03.2012 - 3d A 317/11

    Streikrecht für Beamte?

    Der Staat hat den Schulfrieden sicherzustellen, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 -, juris, und vom 27. Januar 1976 - 1 BvR 2325/73 -, BVerfGE 41, 251; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 -, NJW 2009, 1289, und ihm obliegt der staatliche Bildungs- und Erziehungsauftrag (vgl. auch § 2 SchulG NRW).
  • BAG, 10.12.2009 - 2 AZR 55/09

    Kündigung - Abmahnung - Verbot religiöser Bekundungen

    Eine religiöse Bekundung iSv. § 57 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Zu diesem Zweck sind gesetzliche Einschränkungen der Glaubensfreiheit rechtlich zulässig (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 4 c der Gründe, BVerwGE 121, 140).

    Der Gesetzgeber darf Gefährdungen des Schulfriedens auch dadurch vorbeugen, dass er Lehrern bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbietet und muss konfliktvermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpfen (Senat 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 22, NZA 2010, 227; BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - aaO; 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - aaO).

    Der Auftrag zur Weitergabe christlicher Bildungs- und Kulturwerte verpflichtet und berechtigt die Schule deshalb nicht zur Vermittlung bestimmter Glaubensinhalte, sondern betrifft Werte, denen jeder Beschäftigte des öffentlichen Dienstes unabhängig von seiner religiösen Überzeugung vorbehaltlos zustimmen kann (so BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 a der Gründe, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - aaO).

    Der Begriff der Angemessenheit erfordert es nicht, das Tragen religiös bedeutungsvoller Kleidungsstücke nur mit Blick auf die konkreten Umstände und Verhältnisse der jeweiligen Schule zu untersagen (BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - zu 1 c der Gründe, ZTR 2009, 167; aA Walter/von Ungern-Sternberg DVBl. 2008, 880).

  • BAG, 12.08.2010 - 2 AZR 593/09

    Abmahnung wegen religiöser Bekundung in einer Kinderbetreuungseinrichtung

    aa) Eine religiöse Bekundung iSd. § 7 Abs. 6 Satz 1 KiTaG BW ist die bewusste, an die Außenwelt gerichtete Kundgabe einer religiösen Überzeugung (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 - Rn. 16, AP GG Art. 4 Nr. 7 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung Religion Nr. 2; 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 14, AP GG Art. 4 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Abmahnung Nr. 4; BVerwG 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - Rn. 6, ZTR 2009, 167; 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - zu 2 a der Gründe, BVerwGE 121, 140) .

    Das verbietet eine Differenzierung zwischen Kleidungsstücken, deren religiöse oder weltanschauliche Motivation offen zutage tritt, und solchen, deren Tragen in der Einrichtung einen entsprechenden Erklärungsbedarf auslöst (zu gleichlautenden schulgesetzlichen Regelungen: Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 - aaO; 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 14 f., aaO; BVerwG 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 - Rn. 21 f., aaO; 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - Rn. 3 - 8, aaO) .

    Der Gesetzgeber darf Gefährdungen des KiTa-Friedens auch dadurch vorbeugen, dass er Erziehungskräften bereits das Tragen religiös bedeutsamer Kleidungsstücke oder Symbole verbietet und Konflikt vermeidende Regelungen nicht an die konkrete Gefahr einer drohenden Auseinandersetzung knüpft (Senat 10. Dezember 2009 - 2 AZR 55/09 - Rn. 28, AP GG Art. 4 Nr. 7 = EzTöD 100 TVöD-AT § 2 Diskriminierung Religion Nr. 2; 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 - Rn. 22, AP GG Art. 4 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 611 Abmahnung Nr. 4; BVerwG 26. Juni 2008 - 2 C 22.07 - BVerwGE 131, 242; 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 - ZTR 2009, 167, zum Schulbereich) .

  • VG Osnabrück, 18.01.2017 - 3 A 24/16

    Kopftuch I; Kopftuch II; Diskriminierung; Einstellungszusage;

    Darin liege keine Diskriminierung von Frauen, wenn auch Verbotsmaßnahmen gegen Männer vorgesehen seien, die ihre religiöse Überzeugung unter den gleichen Umständen durch das Tragen von Kleidungsstücken bekundeten (EGMR, Entscheidung vom 15. Februar 2001 - 42393/98 - NJW 2001, 2871; Urteil vom 10. November 2005 - 44774/98 - NVwZ 2006, 1389; BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46/08 -, IÖD 2009, 14 = juris [Rn. 18]).

    Um von vornherein mögliche Konflikte zwischen Lehrern, Eltern und Schülern zu vermeiden, haben Lehrkräfte äußere Bekundungen über ihr äußeres Erscheinungsbild in der Schule zu unterlassen (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46/08 -, a.a.O., Rn. 16).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46/08 -,a.a.O., Rn. 18) fordert der gemeinschaftsrechtliche Begriff der Angemessenheit in § 7 AGG nicht, dass Lehrern an öffentlichen Schulen das Tragen religiös oder weltanschaulich motivierter Kleidungsstücke und Symbole nur aufgrund einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles, d.h. unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Verhältnisse in der jeweiligen Schule, untersagt werden darf.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2170/16

    Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

    Vielmehr durfte es angesichts der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 57 SchulG NRW a. F., vgl. BAG, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, BAGE 132, 1 = juris Rn. 19 ff., sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ähnlichen baden-württembergischen Regelung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 -, NJW 2009, 1289 = juris Rn. 5 ff., sowie Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 = juris Rn. 20 ff., das Gegenteil annehmen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.10.2019 - 6 A 2628/16

    Keine Entschädigung für muslimische Lehrerinnen

    Vielmehr durfte es angesichts der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung zu § 57 SchulG NRW a. F., vgl. BAG, Urteil vom 20. August 2009 - 2 AZR 499/08 -, BAGE 132, 1 = juris Rn. 19 ff., sowie der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur ähnlichen baden-württembergischen Regelung, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - 2 B 46.08 -, NJW 2009, 1289 = juris Rn. 5 ff., sowie Urteil vom 24. Juni 2004 - 2 C 45.03 -, BVerwGE 121, 140 = juris Rn. 20 ff., das Gegenteil annehmen.
  • OVG Niedersachsen, 17.12.2018 - 11 LA 65/18

    Amtsermittlungspflicht; Ermittlungsverfahren; feststellungsfähiges

    Denn die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, Versäumnisse in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (st. Rspr., vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.12.2008 - 2 B 46/08 -, NJW 2009, 1289, juris, Rn. 26).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,12238
LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08 (https://dejure.org/2008,12238)
LAG Köln, Entscheidung vom 16.12.2008 - 9 Ta 474/08 (https://dejure.org/2008,12238)
LAG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 9 Ta 474/08 (https://dejure.org/2008,12238)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 626 BGB
    Diebstahl - geringwertige Sache - Entfristungsklage - Schleppnetzantrag

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Hinreichende Erfolgsaussicht bei fristloser Kündigung wegen Diebstahl geringwertiger Sachen; Schleppnetzantrag und Entfristungsklage

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 30.04.2007 - 1 BvR 1323/05

    Verfassungsmäßigkeit der Versagung von Prozesskostenhilfe gegen die Erhebung von

    Auszug aus LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08
    Danach darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 -).
  • BVerfG, 13.03.1990 - 2 BvR 94/88

    Gleichheitssatz - Prozeßkostenhilfe - Erfolgsaussichten - Ungeklärte Rechtsfragen

    Auszug aus LAG Köln, 16.12.2008 - 9 Ta 474/08
    Danach darf die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vorzuverlagern, und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen (vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 - und vom 30. April 2007 - 1 BvR 1323/05 -).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.12.2019 - 3 Sa 234/19

    Außerordentliche Tatkündigung - versäumte Kündigungserklärungsfrist - fehlender

    Der Verdacht einer Straftat ist nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich zum anderen aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 1; a. A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 23.10.2017 - 3 Sa 285/17

    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Sachbearbeiterin im

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a. A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Der Verdacht muss "stark oder dringend" (BAG 06.09.2007, NZA § 307 BGB 2002 Nr. 29), "knapp unter der Schwelle der Gewissheit" (LAG Köln 10.08.1999, ARST 2000, 161) sein, "nur geringfügig hinter der Gewissheit zurückbleiben" (LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 - AuR 2009, 104, LS; 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS).

    Der Verdacht muss "stark oder dringend" (BAG 06.09.2007, NZA § 307 BGB 2002 Nr. 29), "knapp unter der Schwelle der Gewissheit" (LAG Köln 10.08.1999, ARST 2000, 161) sein, "nur geringfügig hinter der Gewissheit zurückbleiben" (LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08 - AuR 2009, 104, LS; 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 11.12.2017 - 3 TaBV 29/17

    Betriebsratsvorsitzender - Außerordentliche Kündigung - Zustimmungsersetzung

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA  § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a. A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 21.12.2015 - 3 Sa 296/15

    Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 17.06.2019 - 3 Sa 25/19

    Vorgetäuschte Prüfungstätigkeit (TÜV)

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.08.2014 - 3 Sa 79/14

    Verdachtskündigung - Arbeitszeitbetrug

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 19.10.2020 - 3 Sa 503/19

    Fristlose Kündigung - TÜV-Prüfer - Verdachtskündigung - Manipulation

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sqa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 31.08.2020 - 3 Sa 98/20

    Fristlose Kündigung - sexuelle Belästigung - Kündigungserklärungsfrist -

    Der Verdacht einer Straftat ist nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich zum anderen aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 1; a.A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente; BAG 02.03.2017 - 2 AZR 698/15, EzA § 626 BGB, 2002, Verdacht strafbare Handlungen, Nr. 16; EzA § 626 BGB, 2017).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.10.2017 - 3 Sa 256/17

    Unwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Einzelhandel - Verdacht auf

    Der Verdacht einer Straftat ist nämlich nur dann ein an sich zur außerordentlichen Kündigung berechtigender Umstand, wenn er zum einen objektiv durch bestimmte Tatsachen begründet ist - subjektive Wertungen des Arbeitgebers reichen nicht aus - und sich aus Umständen ergibt, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können; er muss also dringend sein; es muss bei kritischer Prüfung eine auf Indizien gestützte große Wahrscheinlichkeit für eine erhebliche Pflichtverletzung gerade des gekündigten Arbeitnehmers bestehen (BAG 21.06.2012 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 63 = NZA 2013, 199; 12.05.2010 EzA § 15 KSchG n.F. Nr. 67; 13.03.2008 EzA § 626 BGBN 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6; 29.11.2007 EzA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5; 10.02.2005 EzA § 1 KSchG Verdachtskündigung Nr. 3; LAG SchlH 25.02.2004 NZA-RR 2005, 132; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS).

    Der Verdacht muss zudem dringend sein, d. h. es muss eine große, zumindest überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass der Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat, obwohl der Arbeitgeber alle ihm zumutbaren Anstrengungen zur Sachverhaltsaufklärung unternommen hat (BAG 30.04.1987 EzA § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung Nr. 3; 06.09.2007 EzA § 307 BGB 2002 Nr. 29: stark oder dringend; 13.03.2008 EZA § 626 BGB 2002 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 6: starke Verdachtsmomente; LAG Hamm 22.09.2004 LAGE § 1 Verdachtskündigung Nr. 1; a. A. LAG Köln 10.08.1999 ARST 2000, 161: so knapp unter der Schwelle der Gewissheit, dass nachhaltigen Zweifeln Schweigen geboten ist; LAG Köln 14.05.2008 - 7 TaBV 6/08, AuR 2009, 104 LS u. 13.08.2009 - 7 Sa 1256/07, AuR 2009, 369 LS: nur geringfügiges Zurückbleiben hinter der Gewissheit der Tatbegehrung; LAG SchlH 25.02.2003 - 3 Sa 491/03, NZA-RR 2005, 132: große Wahrscheinlichkeit, schwerwiegende Verdachtsmomente; LAG Nds. 08.06.2004 NZA-RR 2005, 24: starke Verdachtsmomente).

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 90/19

    Außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung geringwertiger Sachen -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.03.2020 - 3 Sa 497/19

    Außerordentliche Kündigung - Diebstahl von Diesel - Führen eines LKW unter

  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 52/20

    Außerordentliche Tatkündigung - anonyme Anzeige gegen Arbeitgeber - Beweislast -

  • LAG Rheinland-Pfalz, 09.12.2013 - 5 Sa 412/13

    Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Verstoßes gegen das

  • LAG Rheinland-Pfalz, 25.11.2013 - 5 Sa 320/13

    Betriebsbedingte Kündigung - Verdachtskündigung - Darlegungslast

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Rechtsprechung
   LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,10421
LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08 (https://dejure.org/2008,10421)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12.11.2008 - 4 Sa 760/08 (https://dejure.org/2008,10421)
LAG Nürnberg, Entscheidung vom 12. November 2008 - 4 Sa 760/08 (https://dejure.org/2008,10421)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de

    Bezugnahme auf Tarifvertrag - ; Erstreckung auf Haustarifvertrag

  • Wolters Kluwer

    Einzelvertragliche Bezugnahme auf Haustarifverträge im öffentlichen Dienst

  • Arbeitsgerichtsbarkeit in Bayern

    §§ 3, 4 TVG, 133, 157 BGB
    Einzelvertragliche Bezugnahme auf die jeweiligen Verbandstarifverträge - Erfassung eines Haustarifvertrags

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 23.01.2008 - 4 AZR 602/06

    Haustarifvertrag bei Teilbetriebsübergang

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Von einer allgemein gefassten Gleichstellungsabrede kann aber auch ein vom einzelnen Arbeitgeber zur Abänderung von Flächentarifverträgen abgeschlossener Haustarifvertrag erfasst werden (vgl. BAG vom 23.01.2008 - 4 AZR 602/06 - EzA Nr. 38 zu § 3 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).

    Danach wollen die Arbeitsvertragsparteien mit ihrer Verweisung bei einer möglichen Konkurrenz zwischen mehreren in Bezug genommenen Tarifverträgen dem spezielleren Tarifvertrag den Vorrang einräumen, d.h. demjenigen, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht und deshalb den Erfordernissen und Eigenarten des Betriebes und der darin tätigen Arbeitnehmer am besten Rechnung trägt (so BAG vom 23.01.2008, a.a.O.).

  • BAG, 23.03.2005 - 4 AZR 203/04

    Tarifkonkurrenz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht (vgl. BAG v. 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 - AP Nr. 29 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; v. 20.03.2002 - 10 AZR 501/01 - BAGE 100, 377).

    Dies gilt in gleicher Weise bei der Abänderung eines bisherigen Verbandstarifvertrages durch einen spezielleren Tarifvertrag (so BAG v. 23.03.2005, aaO).

  • BAG, 20.03.2002 - 10 AZR 501/01

    Jahressonderzahlung - RTV für die gewerblichen Beschäftigten im

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Ein Vertrauensschutz besteht insoweit grundsätzlich nicht (vgl. BAG v. 23.03.2005 - 4 AZR 203/04 - AP Nr. 29 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz; v. 20.03.2002 - 10 AZR 501/01 - BAGE 100, 377).
  • BAG, 29.08.2007 - 4 AZR 767/06

    Bezugnahmeklausel - Betriebsübergang - Branchenwechsel

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Der entscheidende Unterschied zu der Fallkonstellation im Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29.08.2007 (- 4 AZR 767/06 - NZA 2008, 364, 366) liegt darin, dass es sich bei den Haustarifverträgen vom 28.09.2006 um keine branchenfremde Verbandstarifverträge handelt und diese nach dem Wortlaut der Bezugnahmeklausel auch nicht neben den in § 2 Satz 1 genannten Tarifverträgen zur Anwendung gelangen sollen.
  • BAG, 18.04.2007 - 4 AZR 652/05

    Bezugnahmeklausel - Auslegung - Vertrauensschutz

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    An dieser Auslegungsregel ist bei Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin festzuhalten (vgl. BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
  • BAG, 25.09.2002 - 4 AZR 294/01

    Betriebsübergang - Tarifwechsel

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Bei der einzelvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; vom 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; vom 21.08.2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278).
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    An dieser Auslegungsregel ist bei Bezugnahmeklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind, aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin festzuhalten (vgl. BAG vom 14.12.2005 - 4 AZR 536/04 - BAGE 116, 326; vom 18.04.2007 - 4 AZR 652/05 - AP Nr. 53 zu § 1 TVG Bezugnahme auf Tarifvertrag).
  • BAG, 01.12.2004 - 4 AZR 50/04

    Gleichstellungsabrede - Merkmale

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Bei der einzelvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; vom 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; vom 21.08.2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278).
  • BAG, 21.08.2002 - 4 AZR 263/01

    Gleichstellungsabrede im tarifgebietsübergreifenden Unternehmen

    Auszug aus LAG Nürnberg, 12.11.2008 - 4 Sa 760/08
    Bei der einzelvertraglich vereinbarten Bezugnahmeklausel handelt es sich um eine Gleichstellungsabrede im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 01.12.2004 - 4 AZR 50/04 - BAGE 113, 40, 42 f.; vom 25.09.2002 - 4 AZR 294/01 - BAGE 103, 9, 14; vom 21.08.2002 - 4 AZR 263/01 - BAGE 102, 275, 278).
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Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 11.12.2008 - 2 Ca 287/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,38738
ArbG Hamburg, 11.12.2008 - 2 Ca 287/08 (https://dejure.org/2008,38738)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 11.12.2008 - 2 Ca 287/08 (https://dejure.org/2008,38738)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2008 - 2 Ca 287/08 (https://dejure.org/2008,38738)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ...

  • LSG Baden-Württemberg, 24.10.2013 - L 7 AS 833/10
    In einem weiteren Verfahren vor dem ArbG (2 Ca 287/08) schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin einen gerichtlichen Vergleich vom 26. August 2008, wonach das Arbeitsverhältnis durch Fristablauf am 31. Mai 2008 beendet sei (Ziffer 1), der Kläger eine Abfindung für Verlust des Arbeitsplatzes i.H.v. EUR 2.700.- erhalte (Ziffer 2) und damit mit Ausnahme der Abfindung und der im Rechtsstreit 2 Ca 235/08 titulierten Ansprüche alle finanziellen Ansprüche der Parteien, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt seien (Ziffer 3).
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Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2008,43530
ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08 (https://dejure.org/2008,43530)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 07.11.2008 - 27 Ca 253/08 (https://dejure.org/2008,43530)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 07. November 2008 - 27 Ca 253/08 (https://dejure.org/2008,43530)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • AuR 2009, 104
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 01.08.1968 - 2 AZR 390/67

    Rechtliches Interesse an Feststellung - Leistungsklage - Feststellungsklage -

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08
    Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise dieses Feststellungsinteresse entfallen könnte ( BAG, Urteil v. 01. August 1968 - 2 AZR 390/67 , AP Nr. 35 zu § 3 KSchG) sind nicht ersichtlich.
  • BAG, 20.05.1988 - 2 AZR 682/87

    Arbeitsverhältnis: Personenbedingte Kündigung wegen Ableistung des Wehrdienstes

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08
    Der Arbeitgeber hat im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll; der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungsund letztlich die Beweislast ( BAG Urteil vom 09. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 - insoweit nicht veröffentlicht; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 ).
  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 316/04

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsratsanhörung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08
    Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG (Urteil v. 6. Oktober 2005 - 2 AZR 316/04 -) und der einhelligen Auffassung in der Literatur, dass eine Kündigung nicht nur unwirksam ist, wenn der Arbeitgeber gekündigt hat, ohne den Betriebsrat überhaupt zu beteiligen, sondern auch dann, wenn er ihn nicht richtig beteiligt hat, vor allem seiner Unterrichtungspflicht nach § 102 Abs. 1 BetrVG nicht ausführlich genug nachgekommen ist.
  • BAG, 09.10.1986 - 2 AZR 649/85

    Auf fehlerhaftem Anhörungsverfahren beruhende Kündigung - Heilung eines

    Auszug aus ArbG Hamburg, 07.11.2008 - 27 Ca 253/08
    Der Arbeitgeber hat im Einzelnen die Tatsachen darzulegen, aus denen sich die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats ergeben soll; der Arbeitgeber trägt insoweit die Darlegungsund letztlich die Beweislast ( BAG Urteil vom 09. Oktober 1986 - 2 AZR 649/85 - insoweit nicht veröffentlicht; 20. Mai 1988 - 2 AZR 682/87 - BAGE 59, 32 ).
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