Rechtsprechung
   BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09   

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https://dejure.org/2010,277
BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 (https://dejure.org/2010,277)
BAG, Entscheidung vom 04.05.2010 - 9 AZR 183/09 (https://dejure.org/2010,277)
BAG, Entscheidung vom 04. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 (https://dejure.org/2010,277)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 7 Abs 2 EGRL 88/2003, Art 7 Abs 1 EGRL 88/2003, Art 7 EGRL 104/93, Art 18 EGRL 104/93, Art 12 GG
    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Fehlender Regelungswille hinsichtlich der gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsansprüche; Abgeltungsanspruch bei Nichtgewährung von Urlaub aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit

  • bag-urteil.com

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • Betriebs-Berater

    Vertraglicher Mehrurlaub

  • Betriebs-Berater

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • rewis.io

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • rewis.io

    Urlaub und Urlaubsabgeltung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entstehungszeitpunkt des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung; Fehlender Regelungswille hinsichtlich der gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Urlaubsansprüche; Abgeltungsanspruch bei Nichtgewährung von Urlaub aus Gründen der Arbeitsunfähigkeit

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Urlaubsabgeltung auch bei Fortdauer der Arbeitsunfähigkeit über 31. März hinaus

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 196
  • NJW 2010, 3469
  • MDR 2011, 51
  • NZA 2010, 1011
  • NZA 2010, 2011
  • BB 2010, 2367
  • BB 2011, 1663
  • BB 2011, 892
  • DB 2010, 1945
  • JR 2011, 321
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (112)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Das führt nach der neueren Rechtsprechung des Senats weder zur mangelnden Durchsetzbarkeit noch zum Untergang des Abgeltungsanspruchs (vgl. grundlegend Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).

    Der Senat hat die Surrogatstheorie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums mit Urteil vom 24. März 2009 aufgegeben (- 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (Senat 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Die Grundlage des Vertrauens in den Fortbestand der früheren Senatsrechtsprechung, die den Verfall von Urlaubs(-abgeltungs)ansprüchen bei Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums annahm, war nach Ablauf der Umsetzungsfrist für die erste Arbeitszeitrichtlinie 93/104/EG (vgl. Art. 7 und 18 Abs. 1 Buchst. a, ABl. EG L 307 vom 13. Dezember 1993 S. 18) mit dem 23. November 1996 zerstört (vgl. zu den Fragen innerstaatlichen Vertrauensschutzes im Einzelnen Senat 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 96 ff. mwN, NZA 2010, 810).

    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. näher Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 ff., NZA 2010, 810).

    Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; vgl. zu der Auseinandersetzung mit der Kritik an dieser Rspr. im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrags ausführlich 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 34 ff., NZA 2010, 810).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Das führt nach der neueren Rechtsprechung des Senats weder zur mangelnden Durchsetzbarkeit noch zum Untergang des Abgeltungsanspruchs (vgl. grundlegend Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).

    Der Senat hat die Surrogatstheorie für den Fall der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraums mit Urteil vom 24. März 2009 aufgegeben (- 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; fortgeführt von 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810).

    Der Mindesturlaub ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses - unabhängig von der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs in einem gedachten fortbestehenden Arbeitsverhältnis - nach § 7 Abs. 4 BUrlG abzugelten (Senat 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, NZA 2010, 810; 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Das entspricht Wortlaut, Systematik und Zweck der innerstaatlichen Regelungen, wenn die Ziele des Art. 7 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2003/88/EG und der regelmäßig anzunehmende Wille des nationalen Gesetzgebers zur ordnungsgemäßen Umsetzung von Richtlinien berücksichtigt werden (vgl. zu den Einzelheiten der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung durch teleologische Reduktion ausführlich Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 59 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15).

    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. näher Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 81 ff. mwN, AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; zur Regelungsbefugnis der Tarifvertragsparteien 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19 ff., NZA 2010, 810).

    Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; vgl. zu der Auseinandersetzung mit der Kritik an dieser Rspr. im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrags ausführlich 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 34 ff., NZA 2010, 810).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    a) Nach der neueren Senatsrechtsprechung in der Folge der Entscheidung Schultz-Hoff des EuGH vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - Rn. 42 ff., AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet, wenn der Arbeitnehmer dauernd arbeitsunfähig ist.

    Das gilt auch für Arbeitsverträge, die vor der Entscheidung des EuGH in der Sache Schultz-Hoff vom 20. Januar 2009 (- C-350/06 und C-520/06 - AP Richtlinie 2003/88/EG Nr. 1 = EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2003/88 Nr. 1) geschlossen wurden (vgl. Senat 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 84 f., AP BUrlG § 7 Nr. 39 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 15; vgl. zu der Auseinandersetzung mit der Kritik an dieser Rspr. im Zusammenhang mit der Auslegung eines Tarifvertrags ausführlich 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 34 ff., NZA 2010, 810).

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser Anspruch an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. nur Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - zu II 1 a der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114; 10. Mai 2005 - 9 AZR 253/04 - zu III 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 13; grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 b bis e der Gründe, BAGE 39, 53).
  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser Anspruch an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. nur Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - zu II 1 a der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114; 10. Mai 2005 - 9 AZR 253/04 - zu III 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 13; grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 b bis e der Gründe, BAGE 39, 53).
  • ArbG Köln, 13.06.2008 - 2 Ca 5559/07

    Urlaubsabgeltungsanspruch eines Arbeitnehmers nach Beendigung des

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13. Juni 2008 - 2 Ca 5559/07 - abgeändert.
  • LAG Köln, 26.01.2009 - 5 Sa 944/08

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 26. Januar 2009 - 5 Sa 944/08 - aufgehoben.
  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 253/04

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus BAG, 04.05.2010 - 9 AZR 183/09
    Mit Ausnahme der Beendigung des Arbeitsverhältnisses war dieser Anspruch an dieselben Voraussetzungen gebunden wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. nur Senat 21. Juni 2005 - 9 AZR 200/04 - zu II 1 a der Gründe, AP InsO § 55 Nr. 11 = EzA BUrlG § 7 Nr. 114; 10. Mai 2005 - 9 AZR 253/04 - zu III 2 a der Gründe, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 13; grundlegend BAG 13. Mai 1982 - 6 AZR 360/80 - zu II 4 b bis e der Gründe, BAGE 39, 53).
  • BAG, 22.05.2012 - 9 AZR 575/10

    Verfall tarifvertraglicher Urlaubsansprüche (TVöD)

    Ebenso können Tarifvertragsparteien Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung (ABl. EU L 299 vom 18. November 2003 S. 9; im Folgenden: Arbeitszeitrichtlinie) gewährleisteten und von §§ 1, 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (vgl. EuGH 3. Mai 2012 - C-337/10 - [Neidel] aaO mwN; BAG 12. April 2011 - 9 AZR 80/10 - Rn. 21, EzA BUrlG § 7 Nr. 123; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, BAGE 134, 196; 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 19, 26 ff., BAGE 134, 1) .
  • BAG, 20.09.2011 - 9 AZR 416/10

    Urlaubsabgeltung - Vererbbarkeit

    Dabei kann dahinstehen, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts zutrifft, dass ein entstandener Urlaubsabgeltungsanspruch im Hinblick auf die neuere Senatsrechtsprechung zur Urlaubsabgeltung bei dauernder Arbeitsunfähigkeit (vgl. grundlegend BAG 24. März 2009 -  9 AZR 983/07  - Rn. 47 ff., BAGE 130, 119; fortgeführt von BAG 23. März 2010 -  9 AZR 128/09  - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 18, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) als reine Geldforderung nunmehr vererbbar ist und nach § 1922 Abs. 1 BGB in den Nachlass fällt (vgl. hierzu näher AnwK-ArbR/Düwell 2. Aufl. § 7 BUrlG Rn. 141) .

    Das mit der Surrogation begründete Merkmal der Erfüllbarkeit des Freistellungsanspruchs im fiktiv fortbestehenden Arbeitsverhältnis (Kern der sog. Surrogatstheorie; vgl. BAG 5. Dezember 1995 - 9 AZR 871/94 - BAGE 81, 339) hat der Senat jedoch in seiner reformierten Rechtsprechung zur Umsetzung der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache Schultz-Hoff aufgegeben (vgl. grundlegend BAG 24. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., BAGE 130, 119; fortgeführt von BAG 23. März 2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 70, AP SGB IX § 125 Nr. 3 = EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 16; 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 17, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) .

    Danach stellt der Urlaubsabgeltungsanspruch zumindest bei andauernder Arbeitsunfähigkeit eine auf finanzielle Vergütung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Arbeitszeitrichtlinie gerichtete reine Geldforderung dar (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 17 ff., EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17; 23. März 2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 44 ff., BAGE 130, 119) .

    Der gesetzliche Mindesturlaub aus dem Jahr 2008 war wegen der andauernden Arbeitsunfähigkeit nach der maßgeblichen neueren Senatsrechtsprechung nicht nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG befristet (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 18, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) .

    Zwar können die Parteien des Einzelarbeitsvertrags Urlaubsansprüche, die den von Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie gewährleisteten und von § 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Mindestjahresurlaubsanspruch von vier Wochen übersteigen, frei regeln, doch müssen für einen Regelungswillen der Arbeitsvertragsparteien, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, im Rahmen der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB deutliche Anhaltspunkte bestehen (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 25, aaO; 24. März 2009 -  9 AZR 983/07  - Rn. 81 ff., BAGE 130, 119 ) .

  • BAG, 12.04.2011 - 9 AZR 80/10

    Mehrurlaub - Arbeitsunfähigkeit - Verfall

    Nach der neueren Rechtsprechung des Senats führt die fortdauernde Arbeitsunfähigkeit zur weiteren automatischen Übertragung des gesetzlichen Mindesturlaubs und hindert so dessen Verfall (vgl. zuletzt BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 18, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) .

    Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruchs und seiner Abgeltung steht nach dem klaren Richtlinienrecht und der gesicherten Rechtsprechung des EuGH kein Unionsrecht entgegen (vgl. BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 23 mwN, EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) .

    Die vom Senat entwickelte richtlinienkonforme Fortbildung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG betrifft nur die Mindesturlaubsansprüche (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 18 , EzA BUrlG § 7 Abgeltung Nr. 17) .

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Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,891
EuGH, 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-194/08 und C-471/08 (https://dejure.org/2010,891)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 Unmittelbare ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • EU-Kommission PDF

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • EU-Kommission

    Gassmayr

    Sozialpolitik − Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Direktanspruch der Arbeitnehmerin aus der Richtlinie 92/85/EWG; Bemessung des Entgelts während des ...

  • datenbank.nwb.de

    Schwangere Arbeitnehmerin, die während ihrer Schwangerschaft beurlaubt ist - Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zahlung einer Journaldienstzulage

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Sozialpolitik - Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Gassmayr

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 3 und Art. 11 Nrn. 1 bis 3 - ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gehaltsfortzahlung während Schwangerschaft und Mutterschutz

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Vergütung von Schwangeren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    EuGH zum Mutterschutz: Wann besteht während eines Beschäftigungsverbots Anspruch auf welche Zulagen?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bezüge für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und Mutterschaftsurlaub

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Grundgehalt und Zulagen auch für Arbeitnehmerinnen während Schwangerschaft und im Mutterschaftsurlaub - Anspruch auf Zulagen zum Ausgleich berufsbedingter Nachteile, die während Schwangerschaft nicht ausgeübt werden könne, besteht nicht

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Verwaltungsgerichtshofs (Österreich) eingereicht am 9. Mai 2008 - Dr. Susanne Gassmayr gegen Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Verwaltungsgerichtshof - Auslegung von Art. 11 Abs. 1, 2 und 3 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 712
  • NZA 2010, 1113
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (46)Neu Zitiert selbst (22)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Der Mutterschaftsurlaub, den die Arbeitnehmerin erhält, soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Schwangerschaft und der Entbindung gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25, sowie Boyle u. a., Randnr. 41).

    Wie aus der Richtlinie 92/85 und der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, wollte der Unionsgesetzgeber gewährleisten, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).

    Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).

    Nach Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie muss ein Arbeitgeber im Fall eines Mutterschaftsurlaubs die Fortzahlung eines Arbeitsentgelts und/oder den Anspruch auf eine angemessene Sozialleistung gewährleisten, wobei die Bezüge, die den Arbeitnehmerinnen während eines solchen Urlaubs gewährleistet sind, dann, wenn sie in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder gegebenenfalls einer Kombination aus diesen gewährt werden, angemessen im Sinne von Art. 11 Nr. 3 dieser Richtlinie sein müssen (vgl. Urteil Boyle u. a., Randnr. 34).

  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Zwar sei im Urteil vom 30. März 2004, Alabaster (C-147/02, Slg. 2004, I-3101), das Diskriminierungsverbot im Zusammenhang mit allgemeinen Lohnerhöhungen erläutert worden, doch beziehe sich der von der Betroffenen geltend gemachte Anspruch nicht auf ihren regelmäßigen Monatsbezug, also den Referenzlohn, oder eine allgemeine Erhöhung desselben.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).

  • EuGH, 15.04.2008 - C-268/06

    Impact - Richtlinie 1999/70/EG - Paragraf 4 und Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    33 und 34; vgl. auch entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 105, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 67).

    Da die Bezüge, die einer Arbeitnehmerin im Mutterschaftsurlaub zu gewährleisten sind, durch Gesetz festgelegt sind, beeinträchtigt die Anwendung der in Art. 11 Nr. 3 vorgesehenen Obergrenze nicht die Eignung von Art. 11 Nrn. 2 und 3 dieser Richtlinie, von einem Gericht auf einen Sachverhalt angewandt zu werden, über den dieses zu entscheiden hat, und kann daher der genannten Bestimmung nicht ihre hinreichende inhaltliche Bestimmtheit nehmen (vgl. entsprechend Urteil Impact, Randnr. 61).

  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs befinden sich Arbeitnehmerinnen während eines im nationalen Recht vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs nämlich in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiten oder sich im Krankheitsurlaub befinden, gleichgesetzt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 40, sowie Alabaster, Randnr. 46).

    Die Arbeitnehmerinnen können daher nicht aufgrund von Art. 141 EG oder von Art. 11 Nrn. 2 und 3 der Richtlinie 92/85 fordern, dass ihnen während ihres Mutterschaftsurlaubs ihr volles Entgelt weiter gezahlt wird, als ob sie wie die anderen Arbeitnehmer tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeiteten (vgl. in diesem Sinne Urteile Gillespie u. a., Randnr. 20, sowie Alabaster, Randnr. 46).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Die Modalitäten einer solchen Durchführung dürfen sich keinesfalls auf den Inhalt selbst des in Art. 11 Nr. 1 verankerten Rechts erstrecken und können somit weder die Existenz dieses Rechts an Voraussetzungen knüpfen noch dessen Umfang einschränken (vgl. Urteile Parviainen, Randnr. 55, und, in Bezug auf Art. 10 der Richtlinie 92/85, vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnrn.

    Die Richtlinie 92/85, die auf Art. 118a EG-Vertrag gestützt ist (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden), hindert nämlich einen Mitgliedstaat - wie aus Art. 137 Abs. 4 EG hervorgeht - nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern sie mit diesem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Jiménez Melgar, Randnr. 37).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Im Gegensatz zu der im Urteil vom 21. Oktober 1999, Lewen (C-333/97, Slg. 1999, I-7243), in Frage stehenden Weihnachtsgratifikation betreffe der vorliegende Fall jeweils im Einzelfall nach Maßgabe der tatsächlich erbrachten Leistungen ausbezahlte Journaldienstvergütungen.

    Bezüge in solcher Höhe müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteile Boyle u. a., Randnr. 33, sowie Lewen, Randnr. 22).

  • EuGH, 15.12.1995 - C-415/93

    Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung nur das nationale Gericht, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, im Hinblick auf die Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen hat, die es dem Gerichtshof stellt (vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman, C-415/93, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 59, und vom 26. Juni 2007, 0rdre des barreaux francophones et germanophone u. a., C-305/05, Slg. 2007, I-5305, Randnr. 18).

    Ungeachtet dessen kann der Gerichtshof jedoch nicht über eine von einem nationalen Gericht zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage befinden, wenn offensichtlich ist, dass die Auslegung oder die Beurteilung der Gültigkeit einer Unionsvorschrift, um die das vorlegende Gericht ersucht, in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen oder rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile Bosman, Randnr. 61, und vom 13. Juli 2000, 1déal tourisme, C-36/99, Slg. 2000, I-6049, Randnr. 20).

  • EuGH, 12.07.1984 - 184/83

    Hofmann / Barmer Ersatzkasse

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Der Mutterschaftsurlaub, den die Arbeitnehmerin erhält, soll zum einen den Schutz der körperlichen Verfassung der Frau während und nach der Schwangerschaft und zum anderen den Schutz der besonderen Beziehung zwischen der Mutter und ihrem Kind während der Zeit nach der Schwangerschaft und der Entbindung gewährleisten (vgl. Urteile vom 12. Juli 1984, Hofmann, 184/83, Slg. 1984, 3047, Randnr. 25, vom 30. April 1998, Thibault, C-136/95, Slg. 1998, I-2011, Randnr. 25, sowie Boyle u. a., Randnr. 41).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    33 und 34; vgl. auch entsprechend Urteile vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Randnr. 105, und vom 15. April 2008, Impact, C-268/06, Slg. 2008, I-2483, Randnr. 67).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-194/08
    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).
  • EuGH, 30.04.1998 - C-136/95

    Thibault

  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

  • EuGH, 26.10.2006 - C-317/05

    G. Pohl-Boskamp - Richtlinie 89/105/EWG - Artikel 6 Nummern 1 und 2 -

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche

  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

  • EuGH, 06.03.2007 - C-338/04

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT ES FÜR GEMEINSCHAFTSRECHTSWIDRIG, DASS IN ITALIEN

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

  • EuGH, 17.09.1996 - C-246/94

    Cooperativa Agricola Zootecnica S. Antonio u.a. / Amministrazione delle Finanze

  • EuGH, 27.02.2003 - C-320/01

    Busch

  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

  • EuGH, 13.07.2000 - C-36/99

    Idéal tourisme

  • EuGH, 26.06.2007 - C-305/05

    DAS RECHT AUF EIN FAIRES VERFAHREN WIRD NICHT DADURCH VERLETZT, DASS

  • EuGH, 28.10.2020 - C-321/19

    Die Kosten der Verkehrspolizei dürfen bei der Berechnung der Mautgebühren für die

    Sie ist hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 1. Juli 2010, Gassmayr, C-194/08, EU:C:2010:386, Rn. 45).
  • BVerwG, 02.11.2017 - 7 C 25.15

    Wasserrechtliche Erlaubnisse für Kraftwerk Staudinger: Feststellungen zur

    Diese liegt nur vor, wenn die Bestimmung weder unter einem Vorbehalt steht noch mit einer Bedingung versehen ist und ihrem Wesen nach keiner weiteren Maßnahme des Mitgliedstaates bedarf (EuGH, Urteil vom 1. Juli 2010 - C-194/08 [ECLI:EU:C:2010:386] - Gassmayr, Rn. 45).
  • BAG, 20.02.2018 - 3 AZR 142/16

    Pensionskassenrente - Leistungskürzung - Insolvenz des Arbeitgebers

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann sich der Einzelne jedoch in den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen berufen, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 44 mwN) .

    Sie sei hinreichend genau, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt werden zu können, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlege (vgl. etwa EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 45 mwN) .

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Rechtsprechung
   BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1180
BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1180)
BAG, Entscheidung vom 18.05.2010 - 3 AZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1180)
BAG, Entscheidung vom 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 (https://dejure.org/2010,1180)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • openjur.de

    Betriebsrente; wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 BetrAVG, Art 3 Abs 1 GG, § 75 Abs 1 BetrVG, § 53 Abs 5 S 1 BeamtVG, § 54 Abs 3 BeamtVG
    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • Wolters Kluwer

    Verbot wirtschaftlicher Auszehrung anderer Ansprüche bei Berechnung der Betriebsrente

  • Betriebs-Berater

    BAV - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • bag-urteil.com

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebsrente - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • rechtsportal.de

    Verbot wirtschaftlicher Auszehrung anderer Ansprüche bei Berechnung der Betriebsrente

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Prinzipielle Zulässigkeit der Anrechung der Witwenrente auf betriebliche Versorgungsleistungen

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinterbliebenenversorgung und betriebliche Altersversorgung

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Betriebliche Altersversorgung - Verrechnung bei Hinterbliebenenversorgung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Betriebliche Altersversorgung - Verrechnung bei Hinterbliebenenversorgung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    BAV - wirtschaftliche Auszehrung anderer Ansprüche

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Verrechnung der Hinterbliebenenversorgung mit bAV

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    BAG zur Verrechnung von Hinterbliebenenversorgung bei Vereinbarungen zur betrieblichen Altersversorgung - Verrechnungsklauseln in Betriebsvereinbarung dürfen andere Bezüge nicht unverhältnismäßig entwerten

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Anrechnung gesetzlicher auf betriebliche Rente // Anrechnung bis 80 Prozent ist aber zulässig

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 254
  • NZA 2011, 581
  • FamRZ 2010, 2075
  • BB 2010, 2236
  • DB 2010, 2114
  • DB 2010, 22
  • JR 2011, 138
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (14)

  • BAG, 16.02.2010 - 3 AZR 216/09

    Betriebsrente - Gleichbehandlung Arbeiter und Angestellte

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Die Betriebsparteien haben - ebenso wie die anderen Normgeber - einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative hinsichtlich der tatsächlichen Voraussetzungen und Folgen der von ihnen gesetzten Regelungen (vgl. zum Ganzen BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 29 - 31, NZA 2010, 701) .

    Die daraus folgenden Differenzierungen stehen in Übereinstimmung mit den üblichen Zwecken betrieblicher Versorgungswerke (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 37, NZA 2010, 701).

    Ein Verstoß gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichheitssatz in § 75 BetrVG führt - jedenfalls - im Bereich der betrieblichen Altersversorgung zu einem Anspruch auf Angleichung nach oben, wie es in § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG vorausgesetzt wird (BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 55, NZA 2010, 701).

  • BAG, 20.11.1990 - 3 AZR 31/90

    Anrechnung anderweiter Versorgungsleistungen

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Soweit Satz 1 einer Anrechnung nicht entgegensteht, kommt es auf Satz 2 nicht mehr an (vgl. BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - zu II 1 c der Gründe, BAGE 66, 282).

    Sie steht nur umgekehrt der Anrechnung von Versorgungsleistungen entgegen, die sich der Arbeitnehmer ohne Beteiligung eines Arbeitgebers ausschließlich auf eigene Kosten verschafft hat (vgl. BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - aaO).

    Die Bestimmung steht der Anwendung von sonstigen gesetzlichen Vorschriften und allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht entgegen, die eine Berücksichtigung sonstiger Bezüge bei der Berechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ausschließt (vgl. BT-Drucks. 7/2843 S. 8 sowie BAG 20. November 1990 - 3 AZR 31/90 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 66, 282).

  • BGH, 20.09.2006 - IV ZR 304/04

    Verfassungswidrigkeit des Ruhens von Zusatzversorgungsansprüchen von

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Dies ist in der Rechtsprechung sowohl des Senats (vgl. zB 5. September 1989 - 3 AZR 575/88 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 62, 345) als auch des Bundesgerichtshofs (20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 17, BGHZ 169, 122) anerkannt.

    Es hat dabei den Rechtssatz entwickelt, dass bei derartigen Fallgestaltungen eine völlige Auszehrung der Versorgungsrechte ausgeschlossen ist (ebenso die Rechtsprechung des BGH vgl. 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - Rn. 18, BGHZ 169, 122).

  • BAG, 05.12.1995 - 3 AZR 942/94

    Auf der Anrechnung von Kindererziehungszeiten beruhende gesetzliche Altersrente

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Schafft eine Versorgungsordnung Tatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, muss sie diese für den Arbeitnehmer erkennbar und eindeutig beschreiben (vgl. zB BAG 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B II 1 und 2 der Gründe, BAGE 81, 345).

    Die Regelung lässt daher nicht nur eine Anrechnung solcher Leistungen zu, die der zur Versorgung verpflichtete Arbeitgeber finanziert hat (vgl. BAG 17. Mai 1988 - 3 AZR 400/86 - zu 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 5 Nr. 27 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 19; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 81, 345).

  • BVerfG, 11.10.1977 - 2 BvR 407/76

    Witwengeld

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Diesen Unterschied hat das Bundesverfassungsgericht bereits in seiner Grundsatzentscheidung vom 11. Oktober 1977 (- 2 BvR 407/76 - zu B II 2 b der Gründe, BVerfGE 46, 97) herausgearbeitet .
  • BVerwG, 17.03.1983 - 2 C 28.81

    Verfassungsmäßigkeit der Ruhensregelung bei Zusammentreffen von Witwengeld und

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Dort wurde als Reaktion auf die genannte Grundsatzentscheidung des BVerfG durch die Einführung von § 53 Abs. 5 Satz 1 sowie § 54 Abs. 3 und 4 BeamtVG - soweit nicht Besonderheiten des öffentlichen Dienstes durch Einsatz von "Verwendungseinkommen" in Frage stehen - bei Zusammentreffen mehrerer Einkunftsarten eine wirtschaftliche Entwertung von mehr als 80 % ausgeschlossen, indem ein Mindestsatz von 20 % der Einkünfte verbleibt (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte: Art. V § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 20. März 1979, BGBl. I S. 357, dazu BT-Drucks. 8/2075 S. 20 und BVerwG 17. März 1983 - 2 C 28/81 - NVwZ 1983, 548 sowie Art. 1 Nr. 19 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2218, dazu BT-Drucks. 11/5136 S. 24).
  • BAG, 22.03.2005 - 1 ABR 64/03

    Sperrwirkung eines Tarifvertrags

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Die Regelungen der Gesamtbetriebsvereinbarung im Übrigen bleiben ohne Weiteres sinnvoll und können in sich geschlossen noch weiter angewendet werden (vgl. BAG 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162).
  • BAG, 17.05.1988 - 3 AZR 400/86

    Zulässigkeit einer tarifvertraglichen Regelung für eine Versorgungsobergrenze

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Die Regelung lässt daher nicht nur eine Anrechnung solcher Leistungen zu, die der zur Versorgung verpflichtete Arbeitgeber finanziert hat (vgl. BAG 17. Mai 1988 - 3 AZR 400/86 - zu 3 b der Gründe, AP BetrAVG § 5 Nr. 27 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 19; 5. Dezember 1995 - 3 AZR 942/94 - zu B III 2 der Gründe, BAGE 81, 345).
  • LAG Düsseldorf, 07.08.2007 - 6 Sa 315/07

    Ermittlung des Gesamtversorgungseinkommens aufgrund einer

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 7. August 2007 - 6 Sa 315/07 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 79/06

    Antragsänderung in der Rechtsbeschwerdeinstanz

    Auszug aus BAG, 18.05.2010 - 3 AZR 97/08
    Ausnahmen sind jedoch insbesondere aus prozessökonomischen Gründen möglich (BAG 2. Oktober 2007 - 1 ABR 79/06 - Rn. 21, EzA ZPO 2002 § 559 Nr. 1).
  • BAG, 23.09.2003 - 3 AZR 465/02

    Betriebliche Altersversorgung: Anrechnung von Abgeordnetenpensionen auf eine

  • ArbG Essen, 25.01.2007 - 3 Ca 5521/06

    Ermittlung des Gesamtversorgungsbedarfs einer Witwe

  • BAG, 16.05.1990 - 4 AZR 145/90

    Revisionsbegründung mit neuen Tatsachen - Lohnpfändung

  • BAG, 05.09.1989 - 3 AZR 575/88

    Betriebliche Altersversorgung: Witwerrente - Gleichbehandlungsgrundsatz

  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 113/10

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

    Vielmehr ist es grundsätzlich möglich, eine anderweitige Versorgung beim Erwerb von Versorgungsansprüchen zu berücksichtigen, soweit die anderweitige Versorgung mit dem in Frage stehenden Versorgungsanspruch gleichgerichtet ist und nicht zu einer Kürzung der Versorgungsleistung über den anderweitig bezogenen Betrag hinaus führt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 35, BAGE 134, 254) .

    Dem entspricht es, dass auch § 5 Abs. 2 BetrAVG die Berücksichtigung anderer Versorgungsbezüge insoweit zulässt, als sie nicht auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen; die Bestimmung steht demnach der Berücksichtigung von Pensionsansprüchen nicht entgegen (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 22 ff., aaO) .

  • BAG, 30.11.2010 - 3 AZR 754/08

    Betriebsrentenanpassung - Essener Verband - Diskriminierung wegen des Alters

    Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind auch Entgelt des berechtigten Arbeitnehmers, das er als Gegenleistung für die im Arbeitsverhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30, BetrAV 2010, 696) .
  • BAG, 13.07.2021 - 3 AZR 349/20

    Betriebliche Altersversorgung - Anrechnung anderweitiger Bezüge -

    Anrechnungen anderweitiger Bezüge auf eine Betriebsrente sind nur insoweit möglich, als die maßgeblichen Bestimmungen die Anrechnungs- bzw. Berücksichtigungstatbestände, aufgrund derer im Rahmen einer Limitierungsklausel anderweitige Einkünfte berücksichtigt werden, für den Versorgungsberechtigten erkennbar und eindeutig beschreiben (für eine tarifvertragliche Regelung vgl. BAG 26. März 1996 - 3 AZR 1023/94 - zu I 2 der Gründe; für eine Regelung in einer Betriebsvereinbarung: vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 80/08 - Rn. 20 sowie 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 16, BAGE 134, 254; für eine vertragliche Regelung vgl. BAG 11. Dezember 2018 - 3 AZR 453/17 - Rn. 31, BAGE 164, 294) .

    Ausreichend ist es, wenn eine Auslegung zu einer erkennbaren und eindeutigen Regelung führt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - aaO) .

    Auch differenzierte Formulierungen können zu Auslegungsproblemen führen (BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 16, aaO) .

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 733/15

    Hamburgisches Zusatzversorgungsgesetz - Vereinbarkeit mit Unionsrecht

    Zwar dürfen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung Versorgungszusagen - anknüpfend an in der Versorgungsordnung geregelten Risiken - einen - auch typischerweise - unterschiedlichen Versorgungsbedarf des Versorgungsempfängers berücksichtigen, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 332; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30 ff., BAGE 134, 254) .
  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 951/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) .
  • BAG, 19.07.2011 - 3 AZR 398/09

    Hinterbliebenenversorgung - Gleichbehandlung

    Deshalb kann durch die Berücksichtigung anderweitiger Bezüge einem geringeren Versorgungsbedarf Rechnung getragen werden, soweit dadurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30 ff., AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35; BGH 20. September 2006 - IV ZR 304/04 - BGHZ 169, 122 und 24. Februar 2010 - IV ZR 7/09 - NVwZ-RR 2010, 689) .
  • BAG, 26.10.2010 - 3 AZR 711/08

    Betriebsrente - Entgeltentwicklung - Ausgangsrente

    Sie bleibt ohne weiteres sinnvoll und kann als in sich geschlossene Regelung noch weiter angewandt werden (vgl. für Betriebsvereinbarungen: BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 41, BetrAV 2010, 696; 22. März 2005 - 1 ABR 64/03 - zu B II 2 c ee (4) (b) der Gründe, BAGE 114, 162) .
  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 510/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) .
  • BAG, 08.09.2011 - 3 AZB 46/10

    Prozesskostenhilfe - Mutwilligkeit

    b) Zwar ist nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO eine Antragsänderung in der Rechtsbeschwerde grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. zur Revision BAG 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 12, AP BetrAVG § 5 Nr. 52 = EzA BetrAVG § 5 Nr. 35) .
  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 636/10

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (vgl. etwa BAG 12. April 2011 - 1 AZR 505/09 - Rn. 15, AP BetrVG 1972 § 75 Nr. 56 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 43; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 27, BAGE 134, 254) .
  • BAG, 15.11.2011 - 3 AZR 804/09

    Klarstellende Tarifregelung - Zusammentreffen von Pension und Betriebsrente

  • BAG, 12.02.2013 - 3 AZR 414/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.01.2015 - 6 Sa 484/14

    Freistellung an Brückentagen - Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit

  • LAG Düsseldorf, 02.06.2017 - 6 Sa 111/17

    Betriebsrente; Anrechnung anderer Versorgungsbezüge

  • BAG, 12.11.2013 - 3 AZR 501/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • BAG, 17.06.2014 - 3 AZR 491/12

    Berechnung einer Betriebsrente - Beitragsbemessungsgrenze - gespaltene

  • BAG, 02.09.2014 - 3 AZR 1045/12

    Betriebliche Altersversorgung - Ablösung von Richtlinien einer

  • LAG Berlin-Brandenburg, 03.03.2011 - 5 Sa 2328/10
  • LAG Düsseldorf, 15.11.2013 - 6 Sa 584/13

    Anrechnung der gesetzlichen Witwenrente auf BetriebsrenteScheidung einer

  • LAG Düsseldorf, 05.07.2013 - 6 Sa 1744/12

    Ruhegehaltsfähigkeit einer arbeitsvertraglichen Funktionszulage; Beschränkung der

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Rechtsprechung
   BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,798
BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
BAG, Entscheidung vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
BAG, Entscheidung vom 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 (https://dejure.org/2010,798)
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Volltextveröffentlichungen (17)

  • lexetius.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • openjur.de

    Betriebliche Altersversorgung; Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • Bundesarbeitsgericht

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 141 EG, Art 157 AEUV, Art 3 Abs 2 GG, Art 3 Abs 3 GG, Art 6 GG
    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten (Erziehungsurlaubszeiten) bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • bag-urteil.com

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • Betriebs-Berater

    BAV - keine Diskriminierung bei Erziehungsurlaubszeiten

  • Betriebs-Berater

    Erziehungsurlaubszeiten in der betrieblichen Altersversorgung

  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • ra.de
  • rewis.io

    Betriebliche Altersversorgung - Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • streifler.de (Kurzinformation und Volltext)

    Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten - betriebliche Altersversorgung

  • rechtsportal.de

    Nichtberücksichtigung von Kindererziehungszeiten [Erziehungsurlaubszeiten] bei der betrieblichen Altersversorgung; Besitzstand aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Keine Verpflichtung zur Berücksichtigung von Erziehungsurlaub bei der Berechnung des Besitzstands

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 134, 71
  • MDR 2011, 173
  • NZA 2010, 1188
  • BB 2010, 2236
  • BB 2010, 3032
  • DB 2010, 2734
  • AuR 2010, 443
  • NZG 2010, 1297
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (31)

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem" (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    Grenze der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit ist der verfassungsrechtlich gebotene Mindestschutz, der jeder Familie zu gewährleisten ist (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 der Gründe, BVerfGE 87, 1).

  • BAG, 15.02.1994 - 3 AZR 708/93

    Betriebliche Altersversorgung und Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Auch sind Betriebsrenten als ein auf dem Arbeitsverhältnis beruhendes Entgelt iSd. Art. 141 EG anzusehen (vgl. EuGH 13. Mai 1986 - 170/84 - [Bilka] Slg. 1986, 1607; BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 2 b (3) der Gründe, BAGE 76, 1).

    b) Für die Betriebsrente hat der Senat dementsprechend bereits mit Urteil vom 15. Februar 1994 (- 3 AZR 708/93 - zu III der Gründe, BAGE 76, 1) ausgeführt, der Arbeitgeber, der Zeiten des Erziehungsurlaubs nicht als leistungssteigernd anerkenne, könne sich zur Rechtfertigung seiner Leistungsgestaltung auf ein wirkliches Bedürfnis berufen.

    (2) Diese Bestimmung steht mit dem vom Senat in der wiedergegebenen Entscheidung vom 15. Februar 1994 (- 3 AZR 708/93 - BAGE 76, 1) herangezogenen Grundsatz "ohne Arbeit kein Lohn" sowie der "Akzessorietät" von Beiträgen zur betrieblichen Altersversorgung in Einklang: Das Arbeitsverhältnis eines wehr- oder zivildienstleistenden Mannes ruht zwar ebenso wie dasjenige eines Elternteils während des Erziehungsurlaubs oder der Elternzeit.

    In der betrieblichen Altersversorgung sind Ruhenszeiten bei den Unverfallbarkeitsfristen gemäß § 1b BetrAVG und für die Dauer der Betriebszugehörigkeit iSd. § 2 BetrAVG zu berücksichtigen (vgl. BAG 15. Februar 1994 - 3 AZR 708/93 - zu III 3 der Gründe, BAGE 76, 1).

  • BAG, 21.05.2008 - 5 AZR 187/07

    Nichtberücksichtigung von Zeiten des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375; vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375).

    Knüpfen die Tarifvertragsparteien oder der Satzungsgeber an die Rechtsfolge des Erziehungsurlaubs, nämlich das Ruhen des Arbeitsverhältnisses, an und bestimmen sie, dass in diesem Falle auch die Pflicht zur anwartschaftssteigernden Abführung von Umlagen nicht besteht, geht diese Regelung nicht über das hinaus, was sich ohnehin für andere Vergütungsbestandteile aus den gesetzlichen Vorschriften ergibt (vgl. BAG 24. November 1993 - 10 AZR 704/92 - zu II 3 a der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 158 = EzA BErzGG § 15 Nr. 5; 26. November 2003 - 4 AZR 693/02 - zu I 4 der Gründe, AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 30 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 8; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375).

  • EuGH, 21.10.1999 - C-333/97

    Lewen

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Ebenso ist das gemeinschaftsrechtliche Verbot der diskriminierenden Ungleichbehandlung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern nicht nur für staatliche Stellen - wie den nationalen Gesetzgeber, aber auch Anstalten des öffentlichen Rechts (vgl. BGH 14. November 2007 - IV ZR 74/06 - Rn. 33, BGHZ 174, 127) - verbindlich, sondern erstreckt sich auch auf Tarifverträge, die abhängige Erwerbstätigkeit kollektiv regeln (EuGH 8. April 1976 - 43/75 - [Defrenne] Slg. 1976, 455; 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243; BAG 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 24, BAGE 126, 375; vgl. zur Berücksichtigung der Tarifautonomie in diesem Zusammenhang BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 20/07 - Rn. 43 ff., AP GG Art. 3 Nr. 315 = EzA AGG § 2 Nr. 3).

    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Für die Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz (zehnte Einzelrichtlinie iSd. Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG - im Folgenden: RL 92/85/EWG) - (ABl. EG L 348 vom 28. November 1992 S. 1) hat der EuGH mit Urteil vom 21. Oktober 1999 in der Rechtssache Lewen (- C-333/97 - Slg. 1999, I-7243) ausdrücklich klargestellt, dass Art. 11 Abs. 2 Buchst. b der RL 92/85/EWG den Arbeitgeber nicht hindert, Zeiten des Erziehungsurlaubs anteilig leistungsmindernd zu berücksichtigen, da die Situation der Arbeitnehmer, die sich im Erziehungsurlaub befinden, nicht derjenigen eines Mannes oder einer Frau, die arbeiten, gleichgestellt werden könne.

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • BVerfG, 12.03.1996 - 1 BvR 609/90

    Kindererziehungszeiten

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Kindererziehung ist - neben der Beitragszahlung - daher eine "der beiden Leistungen für das Rentensystem" (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 2 b der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C IV 3 b der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    e) Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass der Gesetzgeber bei einer Differenzierung zum Nachteil von Müttern bzw. der Familie den besonderen Schutz zu beachten hat, den der Staat nach Art. 6 GG schuldet (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 1 und 2 a der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

    Selbst wenn die Nichtberücksichtigung von Erziehungsurlaubs- oder Elternzeiten bei der Anwartschaftssteigerung sich tatsächlich vor allem zu Lasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch überwiegend die Kindererziehung übernehmen und deshalb ihre Berufstätigkeit einschränken, unterbrechen oder ganz aufgeben, berühren diese Folgen nicht den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG (vgl. BVerfG 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 1 BvL 50/87, 1 BvR 873/90, 1 BvR 761/91 - zu C II 3 der Gründe, BVerfGE 87, 1; 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - zu C III der Gründe, BVerfGE 94, 241).

  • BAG, 27.03.2007 - 3 AZR 299/06

    Betriebliche Altersversorgung im öffentlichen Dienst

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auch auf einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. nur BAG 24. April 2001 - 3 AZR 210/00 - zu I 2 a der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Nr. 75; 21. November 2006 - 3 AZR 309/05 - Rn. 17, AP BetrAVG § 1b Nr. 7; 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

    Er ist geeignet, den einzigen Streitpunkt zwischen den Parteien abschließend zu klären (vgl. nur BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 20 f., AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

    ob die Kontrolle trotz § 307 Abs. 3 BGB auf Klauseln der vorliegenden Art zu erstrecken wäre; der Ausschluss von Erziehungsurlaubszeiten genügt jedenfalls den Anforderungen der Generalklausel des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, zu deren Ausfüllung im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung der beiderseitigen Interessen lediglich die bereits erörterten Grundrechte und objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes herangezogen werden könnten (vgl. BAG 27. März 2007 - 3 AZR 299/06 - Rn. 67, AP BetrAVG § 1 Zusatzversorgungskassen Nr. 68).

  • BAG, 10.11.1994 - 6 AZR 486/94

    TV-Auslegung: § 63 BAT Anspruch auf Übergangsgeld; Berücksichtigung von

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 c der Gründe, BAGE 78, 264 und ständig).

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • BAG, 15.04.2003 - 9 AZR 137/02

    Urlaubsgeld während des Erziehungsurlaubs

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Die Richtlinie steht damit einer Regelung - wie der vorliegenden - nicht entgegen, wonach Erziehungsurlaubszeiten bei der Bemessung einer arbeitgeberleistungsabhängigen Vergütung unberücksichtigt bleiben (vgl. BAG 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 28, BAGE 126, 375).

  • BAG, 24.05.1995 - 10 AZR 619/94

    Tarifliche Sonderzahlung - Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und auch des Europäischen Gerichtshofs, dass das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243 [Weihnachtsgratifikation]; BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264 [Übergangsgeld]; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 4 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124 [tarifliche Sonderzahlung]; 18. Juni 1997 - 4 AZR 647/95 - zu II 2 d der Gründe, AP BAT § 23b Nr. 3 = EzA EWG-Vertrag Art. 119 Nr. 49 [Bewährungszeit]; 12. Januar 2000 - 10 AZR 840/98 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 223 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 158 [Weihnachtsgratifikation]; 4. Dezember 2002 - 10 AZR 138/02 - AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 245 = EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 3; 15. April 2003 - 9 AZR 137/02 - zu I 4 der Gründe, BAGE 106, 22 [tarifliches Urlaubsgeld]; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 21 ff., BAGE 126, 375 [tarifliche Betriebszugehörigkeitszulage]).

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • BFH, 05.12.2000 - VII R 18/00

    Steuerberaterprüfung: Anrechnung von Erziehungsurlaub

    Auszug aus BAG, 20.04.2010 - 3 AZR 370/08
    Eine unzulässige mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ist jedoch sowohl nach Art. 141 EG als auch dem nicht weitergehenden Art. 3 Abs. 2 und 3 GG (vgl. BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234) nicht gegeben, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, und der vom Arbeitgeber für die Ungleichbehandlung angeführte Grund einem wirklichen Bedürfnis des Unternehmens entspricht und für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961).

    Es besteht insbesondere vor dem Hintergrund der Entscheidungen des EuGH vom 26. Juni 2001 und 21. Oktober 1999 ( -  C-381/99 - [Brunnhofer] Slg. 2001, I-4961 und - C-333/97 - [Lewen] Slg. 1999, I-7243) auch kein Zweifel daran, wie die einschlägigen Bestimmungen des europäischen Rechts auszulegen sind (vgl. hierzu auch BAG 10. November 1994 - 6 AZR 486/94 - zu II 3 der Gründe, BAGE 78, 264; 24. Mai 1995 - 10 AZR 619/94 - zu II 5 der Gründe, AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 175 = EzA BGB § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 124; 26. Mai 2009 - 1 AZR 198/08 - Rn. 41, AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 200 = EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 31; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 4 der Gründe, BFHE 193, 234).

  • EuGH, 26.06.2001 - C-381/99

    Brunnhofer

  • BAG, 18.06.1997 - 4 AZR 647/95

    Kein Verstoß gegen höherrangiges Recht bei Ausschluß der Anrechnung der Zeit

  • BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06

    BGH billigt Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes -

  • BAG, 26.05.2009 - 1 AZR 198/08

    Altersdifferenzierung in Sozialplan

  • BAG, 11.12.2007 - 3 AZR 249/06

    Betriebliche Altersversorgung und Antidiskriminierungsrecht

  • BAG, 24.11.1993 - 10 AZR 704/92

    Tarifliche Sonderzahlung anlässlich eines Erziehungsurlaubs - Ruhen des

  • BAG, 26.11.2003 - 4 AZR 693/02

    Cockpitpersonal - Mehrflugstundenvergütung und Erziehungsurlaub

  • BAG, 20.08.2002 - 9 AZR 353/01

    Tarifliches Urlaubsgeld und Mutterschutz

  • BAG, 18.08.2009 - 1 ABR 47/08

    Innerbetriebliche Stellenausschreibung - mittelbare Benachteiligung wegen des

  • BAG, 04.12.2002 - 10 AZR 138/02

    Weihnachtsgeld - Erziehungsurlaub

  • BAG, 12.01.2000 - 10 AZR 840/98

    Weihnachtsgratifikation unter Freiwilligenvorbehalt im Erziehungsurlaub

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.03.2008 - 2 Sa 469/07
  • BAG, 21.11.2006 - 3 AZR 309/05

    Vorgezogene Betriebsrente des vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmers

  • BSG, 25.06.2009 - B 10 EG 8/08 R

    Elterngeld - Basisbetrag - Geschwisterbonus - Einkommen - Einkommensersatz -

  • EuGH, 13.05.1986 - 170/84

    Bilka / Weber von Hartz

  • BAG, 24.04.2001 - 3 AZR 210/00

    Auslegung einer Versorgungszusage - "ruhegeldfähige Bezüge

  • BAG, 12.11.2002 - 1 AZR 58/02

    Erziehungsurlaub und Höhe der Sozialplanabfindung

  • BVerwG, 09.12.1971 - VIII C 24.68

    Erstattung einer im Pauschverfahren während des Wehrdienstes des Arbeitnehmers

  • EuGH, 08.04.1976 - 43/75

    Defrenne / SABENA

  • BAG, 14.01.2009 - 3 AZR 20/07

    Eingetragene Lebenspartnerschaft - betriebliche Altersversorgung -

  • BAG, 09.11.1999 - 3 AZR 361/98

    Insolvenzsicherungsanspruch und weitergehender Versorgungsanspruch

  • BAG, 27.01.2011 - 6 AZR 526/09

    Hemmung der Stufenlaufzeit durch Elternzeit

    Die Elternzeit darf darum bei Entgeltbestandteilen, die auf das aktive Arbeitsverhältnis abstellen, anspruchsmindernd berücksichtigt werden (vgl. EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 38, aaO; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 mwN, EzA GG Art. 3 Nr. 109; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 25, BAGE 126, 375) .

    (a) Diese Bestimmung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den Arbeitnehmern während der Zeit des Elternurlaubs zu garantieren, dass sie Rechte auf künftige Leistungen des Arbeitgebers in demselben Umfang erwerben, als ob sie weiterhin eine (Vollzeit-)Tätigkeit ausgeübt hätten (vgl. EuGH 16. Juli 2009 - C-537/07 - [Gómez-Limón] Rn. 40, 43, Slg. 2009, I-6525; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 47, EzA GG Art. 3 Nr. 109) .

    (6) Auch § 15 Abs. 2 Satz 6 BEEG gebietet keine Berücksichtigung der Elternzeit für den Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TVöD (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 49, EzA GG Art. 3 Nr. 109; 21. Mai 2008 - 5 AZR 187/07 - Rn. 29, BAGE 126, 375) .

    Die Gewährleistungen des Art. 3 GG gehen insoweit jedoch nicht über das Unionsrecht hinaus (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 28, EzA GG Art. 3 Nr. 109; BFH 5. Dezember 2000 - VII R 18/00 - zu II 3 der Gründe, BFHE 193, 234 ) .

    Auch wenn sich die Hemmung des Stufenaufstiegs tatsächlich vor allem zulasten der Mütter auswirkt, weil diese auch heute noch durch die Inanspruchnahme von Elternzeit jedenfalls länger als die Väter ihre Berufstätigkeit unterbrechen, ist der Schutzbereich des Art. 6 Abs. 4 GG nicht berührt (vgl. BVerfG 12. März 1996 - 1 BvR 609/90, 1 BvR 692/90 - BVerfGE 94, 241; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 42, EzA GG Art. 3 Nr. 109) .

  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 236/10

    Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - AGB-Kontrolle

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109) .
  • BAG, 15.11.2023 - 10 AZR 288/22

    Betriebsvereinbarung Bonus - unterjähriges Ausscheiden - Stichtagsregelung -

    Der Unterschied zwischen einem ruhenden und einem nicht ruhenden Arbeitsverhältnis ist so gewichtig, dass er eine unterschiedliche Behandlung nicht nur beim eigentlichen Arbeitsentgelt, sondern auch bei der Gewährung zusätzlicher Leistungen zum Arbeitsentgelt rechtfertigt (EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - Rn. 38 [Lewen]; BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 30 mwN, BAGE 134, 71) .
  • BAG, 21.06.2011 - 9 AZR 238/10

    Transparenz einer Arbeitszeitklausel in einem Formulararbeitsvertrag - Grundsatz

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109) .
  • LAG Düsseldorf, 19.01.2012 - 15 Sa 380/11

    Urlaubsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis

    Zu Recht hat insoweit bereits das LAG Köln in seinem Urteil vom 10.03.2011 (3 Sa 1057/10, Rdn. 23) auf die Entscheidung des BAG vom 20.04.2010 (3 AZR 370/08) hingewiesen, in dem (für den Bereich der Altersversorgung) ausgeführt wurde: Ist der Arbeitgeber von der Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitsentgelts befreit, weil das Arbeitsverhältnis ruht, ist er auch nicht gehalten, direkt oder indirekt zusätzliche Leistungen zu erbringen.
  • BAG, 19.01.2011 - 3 AZR 29/09

    Betriebliche Altersversorgung - mittelbare Diskriminierung

    Die Tarifvertragsparteien haben bestimmt, dass auf die Wartezeit, die erfüllt sein muss, um Ansprüche nach dem System des TV-Betriebsrente/neu erwerben zu können, auch die Elternzeit angerechnet wird (§ 3 Abs. 3 Buchst. b TV-Betriebsrente/neu; der TV-Betriebsrente/alt sah die Anrechnung des Erziehungsurlaubs vor; vgl. zur Bedeutung der Schutzregeln für die Berechtigung einer unterschiedlichen Behandlung wegen des Geschlechts bereits BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 41 ff., EzA GG Art. 3 Nr. 109) .
  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 112/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

    Dass Zeiten, in denen tatsächlich keine Arbeitsleistung erbracht wurde, auch im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung nicht als leistungssteigernd berücksichtigt werden, ist gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 3 AZR 370/08, BAGE 134, 71 Rn. 31).
  • VG Koblenz, 12.01.2011 - 2 K 801/10

    Der Kindererziehungszuschlag ist auch auf das Mindestruhegehalt zu gewähren

    Dies wäre der Fall, wenn die streitige Maßnahme durch objektive Faktoren begründet ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und die Ungleichbehandlung für die Erreichung dieses Ziels geeignet und erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - C-381/99 - [Brunnhofer], Slg. 2001, I-4961; BAG, Urteil vom 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - juris, Rn. 27).

    Letztlich ist auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge, wonach das beim Erziehungsurlaub kraft Gesetzes eintretende Ruhen des Arbeitsverhältnisses objektiv eine Anspruchsminderung rechtfertigt (EuGH, Urteil vom 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] - Slg. 1999, I-7243; BAG, Urteil vom 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - juris, Rn. 30 m. w. N.), nicht auf das Beamtenverhältnis übertragbar.

  • BAG, 21.01.2011 - 9 AZR 565/08

    Arbeitsverhältnis als Voraussetzung für den Anspruch auf tarif-vertragliches

    Feststellungsklagen müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können einzelne daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen zum Gegenstand haben (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 370/08 - Rn. 20, EzA GG Art. 3 Nr. 109) .
  • LAG München, 29.09.2011 - 4 Sa 452/11

    Elternzeit als Beschäftigungszeit - Gruppenstufenzugehörigkeit - ERTV der

    Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob bei engerer Auslegung des Begriffs der "Gruppenstufenzugehörigkeit" = "Beschäftigungszeit" in § 11 ERTV als Zeitraum tatsächlicher, aktiver, Tätigkeitsausübung gemäß der Rechtsansicht des Arbeitsgerichts und der Beklagten dies einen Verstoß gegen Art. 6 GG oder gegen das europarechtliche Verbot einer auch mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts (Art. 141 EG) darstellen würde, wie dies der Kläger ebenfalls - hilfsweise - geltend macht - was die bisherige ständige Rechtsprechung des BAG in einem solchen Fall jedoch abgelehnt hat (vgl. nur BAG, U. v. 20.04.2010, 3 AZR 370/08, NZA 2010, S. 1188 f - Rzn. 26 f - BAG, U. v. 21.05.2008, 5 AZR 187/07, NZA 2008, S. 955 f - Rzn. 12 f - BAG, U. v. 26.11.2003, 4 AZR 693/02, ZTR 2004, S. 426 f, jeweils m. w. N.).

    Weiter kann offen bleiben, ob in diesem Fall jedenfalls eine "analoge" Anwendung des § 6 Abs. 4 Satz 2 ArbPlSchG - vgl. auch § 14a Abs. 2 Satz 2 ArbPlSchG - geboten wäre, wie der Kläger weiter meint, oder, bereits mangels hierfür notwendiger Regelungslücke, eine solche Analogie von vornherein ausscheiden müsste, wie das Arbeitsgericht angenommen hat, bzw. der entscheidende, rechtfertigende, Unterschied zum vorliegenden Sachverhalt jedenfalls dann darin läge, weil - wie die Beklagte unter wörtlicher Übernahme der einschlägigen Rechtsprechung des BAG, das diese Frage dort allerdings ausdrücklich offen gelassen hat (U. v. 20.04.2010, 3 AZR 370/08, aaO - Rz. 35 -), argumentiert - der Grundwehr- oder Zivildienst auf gesetzlichem Zwang beruhe (beruht habe), während die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub/Elternzeit hinsichtlich deren "Ob" und deren "Wie" sowie deren "Wer" von der Entscheidung und den persönlichen Umständen der betreffenden Eltern abhänge.

  • OLG Karlsruhe, 30.11.2021 - 12 U 88/20

    Startgutschriften der VBL für rentenferne Versicherte

  • LAG Köln, 10.03.2011 - 3 Sa 1057/10

    Urlaubsabgeltung, ruhendes Arbeitsverhältnis

  • LAG Köln, 30.08.2013 - 10 Sa 221/13

    Höhe der monatlichen betrieblichen Altersversorgung

  • LAG Köln, 10.05.2011 - 3 Sa 1057/10

    Ausschluss von Urlaubsansprüchen im ruhenden Arbeitsverhältnis bei Bezug einer

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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1782
LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 (https://dejure.org/2010,1782)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 (https://dejure.org/2010,1782)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 (https://dejure.org/2010,1782)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Urlaubsabgeltung bei einzelvertraglich vereinbarter Übertragung des Urlaubsanspruchs

  • LAG Düsseldorf PDF

    Art. 7 der Richtlinie 2003/88/EG, § 1, § 7, § 13 BUrlG
    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • hensche.de

    Urlaubsabgeltung, Befristung, Europarecht

  • Betriebs-Berater

    Urlaubsübertragung bei Arbeitsfähigkeit

  • rewis.io
  • RA Kotz

    Urlaubsabgeltung für nicht genommenen Erholungsurlaub

  • RA Kotz

    Erholungsurlaub - Auszahlungsanspruch bei Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Urlaubsabgeltung bei einzelvertraglich vereinbarter Übertragung des Urlaubsanspruchs

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heldt-zuelch.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Übertragung von Urlaubsansprüchen auf Folgejahre

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Mindesturlaub ist unbefristet

Hinweis zu den Links:
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1972 (Ls.)
  • NZI 2010, 57
  • BB 2010, 1276
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 - Recht auf

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Für die Auffassung der Kammer streitet weiterhin die nach Art. 9 der ILO-Convention 132 gebotene völkerrechtsfreundliche Interpretation (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Fn. 43; vgl. Fn. 53: "Dies habe zur Folge, dass nicht derjenige sanktioniert werde, der die Rechtsverletzung zu vertreten habe [der Arbeitgeber], sondern derjenige, der nicht imstande sei, sein Recht durchzusetzen [der Arbeitnehmer]").

    Indessen verfängt dieser Einwand schon deswegen nicht, weil nach den EuGH-Urteilen vom 20.01.2009 - C-350/06 Schultz-Hoff - und vom 10.09.2009 - C-277/08 Vicente Pereda - der Ausgangspunkt der BAG-Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet sei, nicht mehr zu verteidigen ist (vgl. Schlachter RdA 2009, Sonderbeilage zu Heft 5, 33 f.).

    So obliegt es schon nach der Arbeitszeitrichtlinie dem Arbeitgeber zu gewährleisten, dass der Arbeitnehmer die ihm verliehenen Rechte tatsächlich in Anspruch nimmt (vgl. EuGH 07.09.2006 - C-484/04 Kommission/Vereinigtes Königreich - Juris Rn. 42 f., Schlussanträge-Trstenjak 24.01.2008 - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 62 [2. Satz], 65).

    (44) Die Annahme, dass § 7 Abs. 3 Satz 1 u. Satz 3 BUrlG den Urlaubsanspruch befriste, zeitigt überdies Rechtsunsicherheiten, die ebenfalls mit dem Effektivitätsgrundsatz unvereinbar sind (vgl. EuGH - 16.07.2009 Visciano - Rn. 46, Schlussanträge-Trstenjak - C-350/06 Schultz-Hoff - Rn. 46 ff.).

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    des Folgejahres enthält (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 48/06 - Juris Rn. 32 ff., dies nur für den Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit annehmend: BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 61).

    In dieselbe Richtung deutet ein obiter dictum des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 24.03.2009 (- 9 AZR 983/07 - Juris Rn. 49, 68).

    Die Vorinstanz hat daher zu Recht die jüngste Rechtsprechungsänderung (BAG 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 -) dahin ausgewertet, dass die Urlaubsübertragung auf Folgejahre durch einzelvertragliche Vereinbarung (hier: in § 8 des Anstellungsvertrages) möglich sein müsse.

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Nach Auffassung der Kammer (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 32 ff.) kann eine einzelvertragliche Vereinbarung, die von einer zeitlich unbegrenzten Urlaubsübertragung ausgeht, schon deshalb nicht gegen § 7 Abs. 3 BUrlG verstoßen, weil das Bundesurlaubsgesetz selbst keine Befristung des Urlaubsanspruchs auf den 31.12.

    Auf eine übermäßige Erschwernis liefe es hingegen hinaus, vom Arbeitnehmer zu verlangen, dass er - zur Vermeidung des Anspruchsuntergangs zu den Fristen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 und 3 BUrlG - alle ihm zur Verfügung stehenden Rechtsschutzmöglichkeiten ausschöpft, um den Urlaubsanspruch durchzusetzen (Kammer 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 55, 61-70, Schlachter, a. a. O., Abele RdA 2009, 319 [IV 4]).

    In diesem Licht lässt es das Bundesurlaubsgesetz unter Anwendung der herkömmlichen juristischen Methoden der Gesetzesauslegung an der Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen fehlen und sagt vor allem nicht dem Gläubiger (Arbeitnehmer), was er zur Vermeidung des Anspruchsverfalls unternehmen muss (Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris Rn. 41, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 77-80, vgl. Genenger, a.a.O., S. 34 f.; ferner EuGH 28.01.2010 - C-406/08 Uniplex - Rn. 39, dazu, dass eine Fristenbestimmung wegen der drohenden Präklusionswirkung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein müsse, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen).

  • LAG Düsseldorf, 25.07.2007 - 12 Sa 944/07

    Befristung des Urlaubs- und des Urlaubsabgeltungsanspruchs nach § 7 Abs. 3 BUrlG

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Schließlich ist die Konstruktion eines Anspruchs auf "Ersatzurlaub" nach § 275, § 286, § 280 BGB leistungsstörungsrechtlich unstimmig (Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris Rn. 49 ff.).

    In diesem Licht lässt es das Bundesurlaubsgesetz unter Anwendung der herkömmlichen juristischen Methoden der Gesetzesauslegung an der Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen fehlen und sagt vor allem nicht dem Gläubiger (Arbeitnehmer), was er zur Vermeidung des Anspruchsverfalls unternehmen muss (Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris Rn. 41, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 77-80, vgl. Genenger, a.a.O., S. 34 f.; ferner EuGH 28.01.2010 - C-406/08 Uniplex - Rn. 39, dazu, dass eine Fristenbestimmung wegen der drohenden Präklusionswirkung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein müsse, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen).

  • BAG, 09.02.1989 - 8 AZR 505/87

    Urlaubsabgeltung als Masseschuld - Urlaubsverweigerung aufgrund betrieblicher

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Allerdings ist in der "Fortschreibung" offenen Resturlaubs nicht ohne Weiteres ein Schuldanerkenntnis zu sehen (BAG 09.02.2989 - 8 AZR 505/87 - Juris Rn. 24 ff., BAG 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - Juris Rn. 17 ff., LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 - Juris Rn. 47 f.).

    Ebenso ist es Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass gegen eine einzelvertragliche Vereinbarung, nach der der Urlaubsanspruch nicht erlöschen soll, keine rechtlichen Bedenken bestehen, weil im Vergleich zum Gesetz diese Regelung für den Arbeitnehmer günstiger ist (BAG 09.02.1989 - 8 AZR 505/87 - Juris Rn. 22, BAG 21.06.2005 - 9 AZR 200/04 - Juris Rn. 23/26 [zur Zulässigkeit der einzelvertraglichen Übertragung bis zum Ende des Folgejahres], vgl. Düwell, JbArbR 37[2000], S. 91; a. A. BAG 23.03.1984 - 7 AZR 323/82 - Juris Rn. 41).

  • EuGH, 10.09.2009 - C-277/08

    Vicente Pereda - Richtlinie 2003/88/EG - Arbeitszeitgestaltung - Anspruch auf

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Nach dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 10.09.2009 - C-277/08 Vicente Pereda -, RIW 2010, 162 ff., ist § 7 Abs. 3 BUrlG im Licht der Richtlinie 2003/88/EG unionsrechtskonform dahin auszulegen, dass der gesetzliche Anspruch auf vierwöchigen Erholungsurlaub weder auf das Ende des Kalenderjahres noch auf das Ende des Übertragungszeitraums befristet ist.

    Indessen verfängt dieser Einwand schon deswegen nicht, weil nach den EuGH-Urteilen vom 20.01.2009 - C-350/06 Schultz-Hoff - und vom 10.09.2009 - C-277/08 Vicente Pereda - der Ausgangspunkt der BAG-Rechtsprechung, dass der gesetzliche Urlaubsanspruch gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG befristet sei, nicht mehr zu verteidigen ist (vgl. Schlachter RdA 2009, Sonderbeilage zu Heft 5, 33 f.).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    In diesem Licht lässt es das Bundesurlaubsgesetz unter Anwendung der herkömmlichen juristischen Methoden der Gesetzesauslegung an der Voraussehbarkeit der Rechtsfolgen fehlen und sagt vor allem nicht dem Gläubiger (Arbeitnehmer), was er zur Vermeidung des Anspruchsverfalls unternehmen muss (Kammer 25.07.2007 - 12 Sa 944/07 - Juris Rn. 41, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - Juris Rn. 77-80, vgl. Genenger, a.a.O., S. 34 f.; ferner EuGH 28.01.2010 - C-406/08 Uniplex - Rn. 39, dazu, dass eine Fristenbestimmung wegen der drohenden Präklusionswirkung hinreichend genau, klar und vorhersehbar sein müsse, um den Erfordernissen der Rechtssicherheit zu genügen).
  • BAG, 19.04.1994 - 9 AZR 671/92

    Anforderungen für das Entstehen eines Urlaubsabgeltungsanspruch - Befristung

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Der Beklagte will damit eine von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelte Auslegungsmaxime (vgl. BAG 19.04.1994 - 9 AZR 671/92 - Juris Rn. 23, BAG 28.04.1998 - 9 AZR 314/97 - Juris Rn. 33 f.) berücksichtigt wissen.
  • EuGH, 16.07.2009 - C-69/08

    Visciano - Sozialpolitik - Schutz der Arbeitnehmer - Zahlungsunfähigkeit des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Damit darf nach dem Grundsatz der Effektivität die Ausübung dieses Anspruchs dem Arbeitnehmer nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (vgl. EuGH 16.07.2009 - C-69/08 Visciano - Rn. 43 ff., EuGH 24.03.2009 - C-445/06 Danske Slagterier - Rn. 62).
  • BAG, 10.03.1987 - 8 AZR 610/84

    Urlaubsanspruch

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09
    Allerdings ist in der "Fortschreibung" offenen Resturlaubs nicht ohne Weiteres ein Schuldanerkenntnis zu sehen (BAG 09.02.2989 - 8 AZR 505/87 - Juris Rn. 24 ff., BAG 10.03.1987 - 8 AZR 610/84 - Juris Rn. 17 ff., LAG Schleswig-Holstein 09.05.2007 - 6 Sa 436/06 - Juris Rn. 47 f.).
  • BAG, 27.01.1987 - 8 AZR 579/84

    Berechnung der Urlaubsdauer für Arbeitnehmer

  • EuGH, 24.03.2009 - C-445/06

    Danske Slagterier - Maßnahmen gleicher Wirkung - Gesundheitspolizei -

  • EuGH, 07.09.2006 - C-484/04

    DER BRITISCHE LEITFADEN ÜBER DIE ARBEITSZEIT VERSTÖSST GEGEN DAS

  • BAG, 23.03.1984 - 7 AZR 323/82

    Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung - Anspruch auf Rückzahlung einer

  • BAG, 28.04.1998 - 9 AZR 314/97

    Neuberechnung der Dauer des Urlaubs bei Verringerung der Zahl der wöchentlichen

  • LAG Schleswig-Holstein, 09.05.2007 - 6 Sa 436/06

    Keine Erfüllung des Urlaubsanspruchs im laufenden Arbeitsverhältnis durch Zahlung

  • BAG, 21.06.2005 - 9 AZR 200/04

    Abgeltung - Urlaubsübertragung - betriebliche Übung

  • LAG München, 03.12.2009 - 4 Sa 564/09

    Urlaubsabgeltung, Schadensersatzanspruch

  • BGH, 16.03.2009 - II ZR 68/08

    Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeldes nach Vollendung des 62. Lebensjahres

  • LAG Hessen, 17.08.2016 - 6 Sa 12/16

    Eine vertragliche Vereinbarung auf Übertragung von Urlaub ist nicht begrenzt auf

    Die fortlaufende Erfassung der offenen Urlaubstage in den Gehaltsabrechnungen lässt auf den Vertragswillen schließen, dass kein Verfall von im laufenden Arbeitsverhältnis erworbenen Urlaubs eintreten soll (LAG Düsseldorf - 12 Sa 1512/09 -).

    Dies stehe in Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BAG vom 18. Oktober 2011 - 9 AZR 303/10; LAG Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 -).

    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichtes Düsseldorf gehe der Kläger weiterhin davon aus, dass eine einzelvertragliche Vereinbarung über eine zeitlich unbegrenzte Übertragung von Urlaubsansprüchen schon deshalb nicht gegen § 7 Abs. 2 BUrlG verstoßen könne, weil das Bundesurlaubsgesetz selbst keine Befristung des Urlaubsanspruchs auf den 31. Dezember des Kalenderjahres oder den 31. März des Folgejahres enthalte (vgl. BAG Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - m.w.N.).

    Auch wenn der Arbeitgeber, wie hier die Beklagte, die Personalverwaltung und Lohnbuchhaltung extern vornehmen lässt, muss sie aufgrund ihrer Organisation- und Kontrollpflichten die Handhabung, offene Urlaubsansprüche aufzuaddieren und in den Verdienstabrechnungen auszuweisen, sich zurechnen lassen (vgl. wie hier LAG Düsseldorf v. 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - Rn. 21).

  • BAG, 18.10.2011 - 9 AZR 303/10

    Arbeitsvertragliche Regelung der Abgeltung von Urlaub

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 18.08.2010 - 12 Sa 650/10

    Verjährung von Urlaubsanprüchen

    Der Hinweis auf das "Fristenregime" des § 7 Abs. 3 BUrlG (regimekritisch: Kammer 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 - Juris Rn. 26 ff.) gibt nichts her, weil die Vorschrift lediglich Erfüllungsmodalitäten regelt und in keiner Weise die Anwendung des gesetzlichen Verjährungsrechts einschränkt.

    Die Kammer hält an der Auffassung fest, dass der Urlaubsanspruch nicht befristet ist (LAG Düsseldorf 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 - Juris Rn. 25).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.06.2015 - 6 A 2326/12

    Anspruch eines Ruhestandsbeamten auf finanzielle Abgeltung nicht in Anspruch

    Auch das Landesarbeitsgerichts Düsseldorf stelle in seiner Entscheidung vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - unter anderem fest: "(...) Dass den EuGH-Urteilen Konstellationen zugrunde lagen, in denen der Arbeitnehmer aufgrund krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit gehindert war, Urlaub überhaupt (T. -I. ) oder während der Betriebsferien (W. Q. ) zu nehmen, erlaubt keine Verengung des Richtlinienzwecks auf "Erkrankungsfälle".

    vgl. dazu auch BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 - 9 AZR 652/10 -, juris, und LAG Düsseldorf, Urteile vom 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09 - und vom 2. Februar 2009 - 12 Sa 486/06 - , jeweils juris.

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09

    Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

    b) Die 12. Kammer des LAG Düsseldorf hat in ihrer Entscheidung vom 31.03.2010 (12 Sa 1512/09) die Auffassung vertreten, eine derartige teleologische Reduktion des § 7 Abs. 3 BurlG beschränkt auf Fälle der krankheitsbedingten Nichtinanspruchnahme des Urlaubs verstoße gegen EU-Recht.
  • LAG Düsseldorf, 04.05.2011 - 12 Sa 1832/10

    Urlaubsabgeltung bei längerer Erkrankung; unbefristeter Urlaubsanspruch über das

    Die Kammer sieht dies anders (LAG Düsseldorf 20.09.1989 - 12 Sa 945/89 - LAGE Nr. 2 zu § 7 BUrlG Übertragung, seither ständig, zuletzt 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 - Juris Rn. 25 ff. = ZInsO 2010, 1107 und 18.08.2010 - 12 Sa 650/10 - Juris Rn. 45 ff. = ZMV 2011, 56; zur Kontroverse allgemein Abele, EuZW 2009, 152).

    Beide Rechtsschutzmöglichkeiten bieten keinen sicheren und zumutbaren Weg zur rechtzeitigen Anspruchsverwirklichung (LAG Düsseldorf 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 - Juris Rn. 33, LAG Düsseldorf 02.02.2009 - 12 Sa 485/06 - Juris Rn. 61 ff.).

  • LAG Düsseldorf, 12.01.2011 - 12 Sa 1411/10

    Fortbestehendes Arbeitsverhältnis bei einvernehmlicher Abstellung eines leitenden

    So unterscheidet sich der innerhalb des Unternehmens vollziehende Aufstieg des leitenden Angestellten zum unmittelbaren Organvertreter (GmbH-Geschäftsführer) oder zum mittelbaren Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführer der Komplementär GmbH einer KG [vgl. OLG Hamm 08.10.2009 - 18 W 57/08 - Juris Rn. 54]) erkennbar von dem Fall, in dem die Obergesellschaft einen bei ihr tätigen leitenden Angestellten zur Wahrnehmung der Funktion des Geschäftsführers in Tochtergesellschaften abstellt (zu einer solchen Konstellation auch: BAG 27.11.2008 - 2 AZR 193/07 - Juris Rn. 29, ferner Kammer 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 - Juris Rn. 2).
  • ArbG Wesel, 30.03.2011 - 3 Ca 2345/10

    Eingruppierung , § 7 ERTV für die Ziegelindustrie im Gebiet der Bundesrepublik

    Sie sind jedoch für die Ermittlung des tatsächlichen Willens und das tatsächliche Verständnis der an dem Rechtsgeschäft Beteiligten von Bedeutung (vgl. BAG vom 15.09.2009 - 3 AZR 173/08 in DB 2010, 170; BGH vom 16.06.2009 - XI ZR 145/08 in WM 2009, 1643; BGH vom 16.03.2009 - II ZR 68/09 in NZA 2009, 613; BGH vom 22.03.2002 - V ZR 405/00 in NJW 2002, 2102; LAG E. vom 31.03.2010 - 12 Sa 1512/09 in ZTR 2010, 381-382; Palandt/Ellenberger § 133 BGB Rdnr. 6b).
  • LAG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 7 Sa 324/10

    Die Klage auf Zahlung "verfristeter" Ansprüche auf Urlaubsabgeltung bietet

    Es wird in der Folge der EuGH-Entscheidung in der Literatur über den Fall der fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit hinaus ein vollständiger Wegfall der Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs auf das Kalenderjahr befürwortet (HWK/Schinz 4. Auflage § 7 BUrlG Rn.108a mwN), in der Rechtsprechung zT weitergehend auch für den Urlaubsanspruch insgesamt (LAG Düsseldorf 31. März 2010 - 12 Sa 1512/09, LAGE § 7 BUrlG Abgeltung Nr. 25; anhängig beim BAG unter 9 AZR 303/10).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,1123
LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 (https://dejure.org/2010,1123)
LAG Köln, Entscheidung vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 (https://dejure.org/2010,1123)
LAG Köln, Entscheidung vom 20. April 2010 - 12 Sa 1448/09 (https://dejure.org/2010,1123)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Besprechungen u.ä.

  • taylorwessing.com (Entscheidungsbesprechung)

    Ohne Ende Urlaub (-sabgeltungsansprüche)?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (22)Neu Zitiert selbst (22)

  • BAG, 24.03.2009 - 9 AZR 983/07

    Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkannt, dass der von Art. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 - C-520/06; BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - zitiert nach juris, Rn. 21).

    Das Bundesarbeitsgericht hat aufgrund dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs seine bisherige Rechtsprechung mit Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07) dahingehend geändert, dass § 7 Abs. 3 und 4 BUrlG so zu verstehen sei, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des Übertragungszeitraums erkrankt und deswegen arbeitsunfähig seien.

    Zur Begründung hat es angeführt, dass es offen bleiben könne, ob dieses Ergebnis durch eine richtlinienkonforme Auslegung zu gewinnen sei, wofür zum Einen sprechen könne, dass das Erfordernis der Erfüllbarkeit der Freistellung, der Verfall des Urlaubsanspruchs und der Surrogationscharakter des Abgeltungsanspruchs nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen seien, die jede andere Auslegung ausschließe; jedenfalls sei aber eine richtlinienkonforme Rechtsfortbildung durch theologische Reduktion der zeitlichen Grenzen der §§ 7 Abs. 3 S. 1, 3 und 4 BUrlG in Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und/oder des jeweiligen Übertragungszeitraums geboten und vorzunehmen (BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - zitiert nach juris, Rn. 59, 62 und 64).

    Ob ein Urlaubsabgeltungsanspruch Ausschlussfristen unterfallen kann, hat das Bundesarbeitsgericht zuletzt in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach juris, Rn. 77) ausdrücklich offen gelassen.

    Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, zitiert nach juris, Rn. 62) konzediert, dass der Verfall des Urlaubsanspruchs im Gesetzeswortlaut nicht ausdrücklich angelegt und dem Gesetzeszusammenhang nicht in einer Weise zu entnehmen sind, die jede andere Auslegung ausschließt.

    In seinem Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, a. a. O., Rn. 69 f.) hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, Arbeitgebern im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, nach der Urlaubsansprüche nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfielen, Vertrauensschutz zu gewähren, diesen Schutz jedoch für bei Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache S (12 Sa 486/06, LAGE Bundesurlaubsgesetz § 7 Nr. 43) noch nicht verfallene Urlaubsansprüche abgelehnt.

  • ArbG Köln, 13.07.2009 - 10 Ca 2355/09

    Bestehende Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Urlaubsjahres und bis zum Ende des

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 (10 Ca 2355/09) wird dieses teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen.

    Sie beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 - 10 Ca 2355/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

    Die Klägerin beantragt, das erstinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 13.07.2009 - 10 Ca 2355/09 - hinsichtlich der Klageabweisung aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an sie über den erstinstanzlich zuerkannten Betrag hinaus weitere 656, 10 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.03.2009 zu zahlen.

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkannt, dass der von Art. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleistete Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen auch entsteht, wenn der Arbeitnehmer im gesamten Bezugszeitraum oder in Teilen davon arbeitsunfähig ist (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 - C-520/06; BAG, Urteil vom 24.03.2009 - 9 AZR 983/07 - zitiert nach juris, Rn. 21).

    In seinem Urteil vom 20.01.2009 hat der Europäische Gerichtshof in den Rechtssachen C-350/06 und C-520/06 dann entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen sei, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten entgegen stehe, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf des Bezugsraums und/oder im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraums auch dann erlösche, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben gewesen sei und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert habe, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können.

    Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 sei dahingehend auszulegen, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegen stehe, nach denen für nicht genommenen Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung gezahlt werde, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben bzw. im Krankheitsurlaub gewesen sei und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht habe ausüben können (EuGH, Urteil vom 20.01.2009 - C-350/06 - C-520/06 - Rn. 52, 43, 62).

  • BAG, 13.05.1982 - 6 AZR 360/80

    Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Der Urlaubsanspruch bestehe im Urlaubsjahr, nicht jedoch für das Urlaubsjahr (BAG, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80 - zitiert nach juris, Rn. 13).

    Erst später entschied es, dass der Urlaub auch im Falle der Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der ersten drei Monate des Folgejahres erlösche (BAG, Urteil vom 13.05.1982 - 6 AZR 360/80 - zitiert nach juris, Rn. 15).

  • LAG Düsseldorf, 02.02.2009 - 12 Sa 486/06

    Anwendung von EU-Recht auf das Bundesurlaubsgesetz

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Demgegenüber nimmt die 12. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf in ständiger Rechtsprechung an, dass der Urlaubsanspruch überhaupt nicht befristet ist (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 02.02.2009 - 12 Sa 486/06 - zitiert nach juris Rn. 20 f. m. w. N.).

    In seinem Urteil vom 24.03.2009 (9 AZR 983/07, a. a. O., Rn. 69 f.) hat das Bundesarbeitsgericht erwogen, Arbeitgebern im Hinblick auf die bisherige Rechtsprechung, nach der Urlaubsansprüche nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfielen, Vertrauensschutz zu gewähren, diesen Schutz jedoch für bei Bekanntwerden des Vorabentscheidungsersuchens des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.08.2006 in der Sache S (12 Sa 486/06, LAGE Bundesurlaubsgesetz § 7 Nr. 43) noch nicht verfallene Urlaubsansprüche abgelehnt.

  • ArbG Regensburg, 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09

    Urlaubsabgeltung bei Krankheit - tarifliche Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Der Urlaubsabgeltungsanspruch ist mithin als ein Geldanspruch anzusehen, der nicht mehr an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebunden ist (so auch Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09; Düwell, Münchener Handbuch für Arbeitsrecht, 3. Auflage 2009, § 80 Rn. 66; Schlachter, RdA-Beilage 2009, 31 f.; a. A. Dornbusch/Ahner, NZA 2009, 180, 182).

    Zu Recht wird daher von einem Teil der Literatur angenommen, dass (jedenfalls tarifvertragliche) Ausschlussfristen den Abgeltungsanspruch zum Erlöschen bringen können (Grobys, NJW 2009, 2177, 2179; Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, 1013, 1016; Schlachter, RdA-Beilage 2009, 31, 36; Bauer/Arnold, NJW 2009, 631, 635; Gaul/ Josten/Strauf, DB 2009, 497, 500; im Ergebnis wie hier auch Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09; a. A.: Zöller, Personalbuch 2009, Urlaubsabgeltung, Rn. 7; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08; für einen Fall nur der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anspruch: Dreier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand Aktualisierung 6/2009, Anhang 1 zu § 26 TV-L, S. 119).

  • BAG, 20.01.2009 - 9 AZR 650/07

    Urlaubsanspruch - Erfüllung - Abgeltung

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Zum Anderen ergebe sich die Nichtanwendbarkeit der Ausschlussfristen daraus, dass das Gesetz in § 7 Abs. 3 BUrlG eigenständige Verfallfristen vorsehe (BAG, Urteil vom 20.01.2009 - 9 AZR 650/07 - zitiert nach juris, Rn. 27; BAG, Urteil vom 24.11.1992 - 9 AZR 549/91).

    Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Abgeltungsanspruch geltend machen kann (wie hier: Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, 1013, 1016; EuGH, Urteil vom 20.01.2009, a. a. O., Rn. 43).

  • BAG, 13.11.1969 - 5 AZR 82/69

    Urlaubsanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Urlaubsverwirklichung - Selbstmordversuch

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Ursprünglich war das Bundesarbeitsgericht noch davon ausgegangen, dass bei Unmöglichkeit der Urlaubsverwirklichung im Kalenderjahr infolge langdauernder Arbeitsunfähigkeit der Urlaub ohne Beschränkung auf die Dreimonatsfrist des § 7 Abs. 3 S. 3 BUrlG übergehe (BAG, Urteil vom 13.11.1969 - 5 AZR 82/69).
  • ArbG Berlin, 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08

    Urlaubsabgeltung trotz mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Zu Recht wird daher von einem Teil der Literatur angenommen, dass (jedenfalls tarifvertragliche) Ausschlussfristen den Abgeltungsanspruch zum Erlöschen bringen können (Grobys, NJW 2009, 2177, 2179; Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, 1013, 1016; Schlachter, RdA-Beilage 2009, 31, 36; Bauer/Arnold, NJW 2009, 631, 635; Gaul/ Josten/Strauf, DB 2009, 497, 500; im Ergebnis wie hier auch Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09; a. A.: Zöller, Personalbuch 2009, Urlaubsabgeltung, Rn. 7; Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.04.2009 - 56 Ca 21280/08; für einen Fall nur der über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden Anspruch: Dreier/Dassau/Kiefer/Thivessen, TV-L, Stand Aktualisierung 6/2009, Anhang 1 zu § 26 TV-L, S. 119).
  • BAG, 09.06.1998 - 9 AZR 43/97

    Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs?

    Auszug aus LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09
    Zwar ist der Urlaubsabgeltungsanspruch in Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs unabdingbar (BAG, Urteil vom 09.06.1998 - 9 AZR 43/97), aber auch gesetzlich unabdingbare Ansprüche können einer Ausschlussfrist unterliegen.
  • BAG, 26.09.2007 - 5 AZR 881/06

    Ausschlussfrist

  • BAG, 26.06.1969 - 5 AZR 393/68

    Urlaubsanspruch

  • BAG, 06.06.1968 - 5 AZR 410/67

    Erholungsbedürfnis - Urlaubsabgeltungsanspruch - Verfallklausel

  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 630/87

    Ausschlussfrist in Verfallklauseln: zulässige einzelvertragliche Vereinbarung;

  • BAG, 10.05.2005 - 9 AZR 253/04

    Urlaubsabgeltung - Erwerbsminderung - Arbeitsunfähigkeit

  • BAG, 05.04.1984 - 6 AZR 443/81

    Urlaubsanspruch

  • BAG, 24.11.1992 - 9 AZR 549/91

    Ersatzurlaub und tarifliche Ausschlußfrist

  • BAG, 23.06.1983 - 6 AZR 180/80

    Urlaubsabgeltungsanspruch

  • BAG, 20.05.2008 - 9 AZR 219/07

    Urlaubsabgeltung bei zweiter Elternzeit - Änderung der Senatsrechtsprechung

  • BAG, 19.08.2003 - 9 AZR 619/02

    Urlaubsabgeltung

  • BAG, 23.03.2010 - 9 AZR 128/09

    Mehrurlaub - Zusatzurlaub - Vertrauensschutz

  • LAG Hamm, 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08

    Urlaubsabgeltung bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit; krankheitsbedingte

  • BAG, 09.08.2011 - 9 AZR 352/10

    Urlaubsabgeltung - Ausschlussfristen

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 20. April 2010 - 12 Sa 1448/09 - wird zurückgewiesen.
  • LAG Düsseldorf, 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09

    Tariflicher Ausschluss von Urlaubsabgeltungsansprüchen; Ausschluss des

    Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig erkrankt war (vgl. dazu die Ausführungen des LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010, 12 Sa 1448/09, zitiert nach juris).

    Dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung sind mit eingehender Begründung das erstinstanzliche Urteil und mittlerweile die 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Urteil vom 23.04.2010, 10 Sa 203/10, zu I 2 der Gründe) sowie, dies mit besonderem Hinweis auf den Vergütungscharakter des Abgeltungsanspruchs, das Landesarbeitsgericht Köln (Urteil vom 20.04.2010, 12 Sa 1448/09 Rn. 29, zitiert nach juris) entgegen getreten (ebenso ArbG Regensburg, Urteil vom 04.02.2010, 8 Ca 1022/09, zitiert nach juris).

  • LAG München, 29.07.2010 - 3 Sa 217/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch, Anwendung tarifvertraglicher Ausschlussfristen

    Er ist ein Geldanspruch, der nicht mehr an die urlaubsrechtlichen Vorgaben gebunden ist (vgl. LAG Köln 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09, Juris - Rn. 26 m. w. N.).

    36 Jedoch kann dieses Argument nun nicht mehr durchgreifen, weil - wegen des Wegfalls des "Surrogationscharakters" des Urlaubsabgeltungsanspruchs - für diesen zum "normalen" Zahlungsanspruch gewordenen Anspruch das "eigene Zeitregime", dem der Urlaubsanspruch unterfällt, nicht (mehr) gilt (ebenso LAG München 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09; LAG Köln 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09; a. A. z. B. LAG Baden-Württemberg 29.04.2010 - 11 Sa 64/09).

    Deshalb ist es nur konsequent, wenn der Abgeltungsanspruch dem allgemein wirkenden tarifvertraglichen Zeitregime der Verfallfristen unterfällt (ebenso im Ergebnis LAG München 24.06.2010 aaO; LAG Köln 20.04.2010 aaO).

  • LAG Hessen, 14.07.2011 - 5 Sa 67/11

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit - Anwendbarkeit

    Die erkennende Berufungskammer schließt sich der Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte an, die weit überwiegend die Frage des Verfalls eines Urlaubsabgeltungsanspruchs aufgrund Nichteinhaltung tariflicher Ausschlussfristen bejaht (vgl. LAG München, 29.07.2010 - 3 Sa 217/10 - LAG Düsseldorf 23.4.2010 - 10 Sa 203/10 -, zit. nach juris; LAG Hamm, 24.06.2010 - 16 Sa 371/10 - LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 - 2 Sa 1464/10 - zit. nach juris; LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - LAG Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 22 Sa 59/10 - LAG Niedersachsen, 09.12.2010 - 5 Sa 930/10 -).

    Eine tarifliche Ausschlussfrist betrifft nicht den Inhalt des Anspruchs, sondern dessen Geltendmachung und zeitliche Begrenzung (vgl. LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - Rn 28, zit. nach juris für § 12 EfzG; BAG, 16.01.2002 - 5 AZR 430/00 - Rn 20, zit. nach juris).

    Voraussetzung ist nur, dass der Arbeitnehmer als Folge der Beendigung des Arbeitsverhältnisses den Abgeltungsanspruch geltend machen kann (vgl. LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - Rn 30, zit. nach juris; EuGH, 20.01.2009 - C-350/06 und C-520/06 - Rn 43, zit. nach juris).

  • LAG Niedersachsen, 13.08.2010 - 6 Sa 409/10

    Tarifvertraglicher Verfall des Abgeltungsanspruchs für wegen dauernder

    Soweit der Urlaub im bestehenden Arbeitsverhältnis infolge der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht in natura genommen werden konnte, wandelt er sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses in einen reinen Geldanspruch auf Abgeltung um (vgl. LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - zitiert nach Juris; LAG Hamm, Urteil vom 29.04.2009 - 18 Sa 1594/08 - nicht veröffentlicht, siehe daher Juris; Arbeitsgericht Oberhausen, Urteil vom 16.12.2009 - 1 Ca 2212/09 - ArbR 2010, 230 wegen der vollständigen Entscheidungsgründe wird auf Juris verwiesen) Der Abgeltungsanspruch hat in diesen Fällen die Qualität eines Zahlungsanspruchs, der anderen Regeln folgt als der eigentliche Urlaubsanspruch.

    Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 20.01.2009 und der daran anknüpfenden Rechtsprechungsänderung des Bundesarbeitsgerichtes (Urteile vom 24.07.2009 - 9 AZR 983/07 - a. a. O. vom 23.07.2010 - 9 AZR 129/09 - a. a. O.) ist nunmehr jedoch davon auszugehen, dass der Urlaubsabgeltungsanspruch gemäß § 7 Abs. 4 BUrlG jedenfalls dann den tariflichen Ausschlussfristen unterfällt, wenn er an die Stelle von Urlaubsansprüchen getreten ist, die der Arbeitnehmer aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte (LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 a. a. O., Arbeitsgericht Regensburg, Urteil vom 04.02.2010 - 8 Ca 1022/09 - ZTR 2010, 204 - 205; Erfurter Kommentar-Dörner 10. Auflage, § 7 BUrlG Randnummer 65; Bauer/Arnold, EuGH kippt deutsches Urlaubsrecht, NJW 2009, 331, 334 und 335; Düwell, der Betriebsrat 8/2009, 9, 11 und 12; Powietzka/Fallenstein, Urlaubsklauseln in Arbeitsverträgen, NZA 2010 673, 677 und 678; Gaul/Josten/Strauf, EuGH: Urlaubsanspruch trotz Dauerkrankheit, BB 2009, 497, 499 und 501).

    Das Gemeinschaftsrecht will den Arbeitnehmer schützen, der krankheitsbedingt daran gehindert ist, seiner Ansprüche zu realisieren, aber nicht denjenigen, der untätig bleibt (vgl. Düwell, Was ist, wenn...? Urlaub und krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, a. a. O. Seite 12; Erfurter Kommentar-Dörner, 10. Auflage, § 7 BUrlG, Rdnr.65; LAG Köln, Urteil vom 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 - a. a. O.).

  • LAG Düsseldorf, 01.10.2010 - 9 Sa 1541/09

    Urlaubsansprüche und Abgeltungsansprüche im ruhenden Arbeitsverhältnis

    Erst mit Aufgabe dieser Rechtsprechung stellt sich nunmehr die Frage, ob Urlaubs- und entsprechend Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren können, da das dem Urlaubsrecht eigene Zeitregime entfallen ist (so zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09; LAG Düsseldorf, 23.04.2010 - 10 Sa 203/10; LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09).
  • LAG München, 24.06.2010 - 4 Sa 1029/09

    Urlaubsabgeltung

    29 Nach Auffassung des Berufungsgerichts finden tarifvertragliche Ausschlussfristen deshalb nunmehr auf einen Urlaubsabgeltungsanspruch als reinen Zahlungsanspruch, auch, soweit dieser lediglich den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch betrifft, Anwendung (ebenso jetzt: LAG Köln, U. v. 20.04.2010, 12 Sa 1448/09 - Juris, Revision eingelegt (9 AZR 352/10) - LAG Düsseldorf, U. v. 23.04.2010, 10 Sa 203/10 - Juris, Revision eingelegt (9 AZR 365/10) - ArbG Regensburg, U. v. 04.02.2010, 8 Ca 1022/09, ZTR 2010, S. 204 f - dazu: Wulfers, ZTR 2010, S. 180 f - ArbG Herford, U. v. 19.03.2010, 1 Ca 1017/09, Juris; s. a. Grobys, NJW 2009, S. 2177 f/2179; Gaul/Bonanni/Ludwig, DB 2009, S. 1013 f/1016; Schlachter, RdA-Beilage 2009, S. 31 f/36; Gaul/Josten/Strauf, DB 2009, S. 497 f/500; ErfK-Dörner, 10. Aufl. 2010, § 7 BUrlG Rz. 65; jetzt auch Powietzka/Fallen-stein, NZA 2010, S. 673 f/677 f - unter V. 2. -).
  • LAG Köln, 18.05.2010 - 12 Sa 38/10

    Verfallfrist des Urlaubs bei Wiedergenesung

    In der Literatur nicht einheitlich beantwortet wird die Frage, ob der nach der Rechtsprechung des EuGH übertragene Urlaubsanspruch nach Wiedergenesung des Arbeitnehmers tariflichen Verfallfristen unterliegt (befürwortend Gaul/Josten/Strauf BB 2009, 479 [499]; Schlachter, RdA Beilage 2009, 36; Bauer, NJW 2009, 631 [635]; zum Eingreifen von Verfallfristen beim Urlaubsabgeltungsanspruch: LAG Köln, Urteil v. 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09).
  • LAG Baden-Württemberg, 02.12.2010 - 22 Sa 59/10

    Entstehen des Urlaubsanspruchs während des Bezugs von Erwerbsminderungsrente -

    Statt dessen handelt es sich um einen "normalen" Zahlungsanspruch, der den allgemein geltenden Fristen unterfällt (LAG Berlin-Brandenburg 07.10.2010 unter 2.3; LAG München 29.07.2010 - 3 Sa 217/10 unter II 2 a, b; LAG Köln 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09 unter I 3; Gaul/Josten/Strauf , BB 2009, 497, 499).
  • LAG Düsseldorf, 25.02.2011 - 9 Sa 258/10

    Urlaubsabgeltung, Ruhen des Arbeitsverhältnisses, Erwerbsunfähigkeitsrente,

    Erst mit Aufgabe dieser Rechtsprechung stellt sich nunmehr die Frage, ob Urlaubs- und entsprechend Urlaubsabgeltungsansprüche verjähren können, da das dem Urlaubsrecht eigene Zeitregime entfallen ist (so zur Anwendbarkeit von Ausschlussfristen LAG Düsseldorf 05.05.2010 - 7 Sa 1571/09; LAG Düsseldorf, 23.04.2010 - 10 Sa 203/10; LAG Köln, 20.04.2010 - 12 Sa 1448/09).
  • LAG Hessen, 07.12.2010 - 19 Sa 939/10

    Urlaubsanspruch bei mehrjähriger Arbeitsunfähigkeit

  • LAG Hessen, 29.03.2011 - 15 Sa 191/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch bei ruhendem Arbeitsverhältnis aufgrund einer befristet

  • ArbG Wuppertal, 18.11.2010 - 6 Ca 2753/10
  • ArbG Essen, 28.09.2011 - 6 Ca 1516/11

    Urlaubsabgeltungsanspruch des Arbeitnehmers bei Beendigung des

  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.10.2010 - 2 Sa 1464/10

    Urlaubsabgeltung - tarifvertragliche Ausschlussfrist

  • LAG Köln, 16.11.2010 - 12 Sa 375/10

    Urlaubsanspruch im ruhenden Arbeitsverhältnis; unbegründete Klage auf

  • ArbG Köln, 27.10.2010 - 2 Ca 1492/10

    Urlaubsabgeltungsanspruch nach mehrjähriger Krankheit; Urlaubsabgeltungsanspruch

  • LAG Hamm, 24.06.2010 - 16 Sa 371/10

    Geltung tariflicher Ausschlussfristen für Urlaubsabgeltungsanspruch des lang

  • LAG Niedersachsen, 14.12.2010 - 13 Sa 1050/10

    Tariflicher Verfall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • LAG Niedersachsen, 09.12.2010 - 5 Sa 930/10

    Tariflicher Verfall eines Urlaubsabgeltungsanspruchs

  • ArbG Ulm, 16.09.2010 - 5 Ca 563/09

    Verjährung und Verfall von Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen bei

  • ArbG Herne, 21.07.2010 - 5 Ca 826/10

    Urlaubsabgeltung, tarifliche Ausschlussfristen

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Rechtsprechung
   EuGH, 01.07.2010 - C-471/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,5851
EuGH, 01.07.2010 - C-471/08 (https://dejure.org/2010,5851)
EuGH, Entscheidung vom 01.07.2010 - C-471/08 (https://dejure.org/2010,5851)
EuGH, Entscheidung vom 01. Juli 2010 - C-471/08 (https://dejure.org/2010,5851)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auf einen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Parviainen

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft auf ...

  • EU-Kommission PDF

    Parviainen

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft ...

  • EU-Kommission

    Parviainen

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG − Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz − Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 − Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer ...

  • Wolters Kluwer

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Entgeltsanspruch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft; Sanna Maria ...

  • rechtsportal.de

    Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz; Entgeltsanspruch bei Zuweisung eines anderen Arbeitsplatzes während der Schwangerschaft; Sanna Maria ...

  • datenbank.nwb.de

    Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Parviainen

    Sozialpolitik - Richtlinie 92/85/EWG - Schutz der Sicherheit und Gesundheit von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz - Art. 5 Abs. 2 und Art. 11 Nr. 1 - Umsetzung einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft ...

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Aufgrund ihrer Schwangerschaft beurlaubten oder auf einem anderen Arbeitsplatz beschäftigten Arbeitnehmerinnen stehen ihr monatliches Grundentgelt und die Zulagen zu, die an ihre berufliche Stellung anknüpfen

Besprechungen u.ä.

  • uni-muenchen.de PDF, S. 4 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Rechtsprechung des EuGH zum europäischen Arbeitsrecht im Jahr 2010 (Prof. Dr. Abbo Junker; RIW 3/2011, S. 97-111)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen des Helsingin käräjäoikeus (Finnland) eingereicht am 4. November 2008 - Sanna Maria Parviainen / Finnair Oyj

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Helsingin Käräjäoikeus - Auslegung des Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 92/85/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2010, 707
  • NZA 2010, 1284
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 27.10.1998 - C-411/96

    Boyle u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Hingegen sind unter dem ebenfalls in Art. 11 der Richtlinie enthaltenen Begriff "Sozialleistung" alle Bezüge zu verstehen, die die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs erhält und die ihr nicht von ihrem Arbeitgeber aufgrund des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden (vgl. Urteil vom 27. Oktober 1998, Boyle u. a., C-411/96, Slg. 1998, I-6401, Randnr. 31).

    Zum Begriff "angemessene Sozialleistung", auf die die Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub nach Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 Anspruch haben, hat der Gerichtshof ferner entschieden, dass die in Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie enthaltene Definition dieser angemessenen Sozialleistung gewährleisten soll, dass die Arbeitnehmerin während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge mindestens in Höhe der Sozialleistung erhält, die im nationalen Recht der sozialen Sicherheit bei einer Unterbrechung ihrer Erwerbstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen vorgesehen ist (Urteil Boyle u. a., Randnr. 32).

    Nach dieser Rechtsprechung müssen den Arbeitnehmerinnen während ihres Mutterschaftsurlaubs Bezüge in dieser Höhe unabhängig davon gewährleistet bleiben, ob sie gemäß Art. 11 Nr. 2 Buchst. b der Richtlinie 92/85 in Form einer Sozialleistung, eines Arbeitsentgelts oder einer Kombination aus beiden gewährt werden (Urteil Boyle u. a., Randnr. 33).

  • EuGH, 19.11.1998 - C-66/96

    Høj Pedersen u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Nur wenn auch ein solcher Arbeitsplatzwechsel unmöglich ist, wird die betroffene Arbeitnehmerin nach Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie während des gesamten zum Schutz ihrer Gesundheit und Sicherheit erforderlichen Zeitraums entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Gepflogenheiten beurlaubt (Urteil vom 19. November 1998, Høj Pedersen u. a., C-66/96, Slg. 1998, I-7327, Randnr. 57).

    Zweitens ergibt sich aus Art. 11 Nr. 3 der Richtlinie 92/85 ausdrücklich, dass der darin enthaltene Begriff "angemessene Sozialleistung" nur auf Art. 11 Nr. 2 Buchst. b und damit nur auf Arbeitnehmerinnen im Mutterschaftsurlaub Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil Høj Pedersen u. a., Randnr. 39).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-438/99

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT SEINE RECHTSPRECHUNG ZUM VERBOT DER ENTLASSUNG

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Die Richtlinie 92/85, die auf der Grundlage von Art. 118a EG-Vertrag (die Art. 117 bis 120 EG-Vertrag sind durch die Art. 136 EG bis 143 EG ersetzt worden) erlassen wurde, hindert die Mitgliedstaaten nämlich, wie sich aus Art. 137 Abs. 4 EG ergibt, nicht daran, strengere Schutzmaßnahmen beizubehalten oder zu treffen, sofern diese mit dem Vertrag vereinbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2001, Jiménez Melgar, C-438/99, Slg. 2001, I-6915, Randnr. 37).
  • EuGH, 30.03.2000 - C-236/98

    JämO

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Zudem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass tatsächliche Umstände betreffend die Art der verrichteten Arbeiten und die Bedingungen, unter denen sie verrichtet werden, gegebenenfalls als objektive Faktoren angesehen werden können, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben und mögliche Unterschiede beim Entgelt zwischen verschiedenen Arbeitnehmergruppen rechtfertigen können (vgl. in diesem Sinne zu Art. 141 EG Urteil vom 30. März 2000, JämO, C-236/98, Slg. 2000, I-2189, Randnr. 52).
  • EuGH, 30.03.2004 - C-147/02

    Alabaster

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).
  • EuGH, 01.02.2005 - C-203/03

    Kommission / Österreich

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber, da bestimmte Tätigkeiten mit einem besonderen Risiko verbunden sein können, dass die schwangere Arbeitnehmerin, die Wöchnerin oder die stillende Arbeitnehmerin gefährlichen Agenzien, Verfahren oder Arbeitsbedingungen wie den in Anhang I der Richtlinie 92/85 aufgeführten ausgesetzt ist, die die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden, mit dem Erlass dieser Richtlinie ein System der Beurteilung und Mitteilung der Risiken sowie das Verbot der Ausübung bestimmter Tätigkeiten eingeführt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Februar 2005, Kommission/Österreich, C-203/03, Slg. 2005, I-935, Randnr. 44).
  • EuGH, 13.02.1996 - C-342/93

    Gillespie u.a.

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Dagegen befinden sich die Arbeitnehmerinnen während des in Art. 8 der Richtlinie 92/85 vorgesehenen Mutterschaftsurlaubs in einer besonderen Situation, die verlangt, dass ihnen ein besonderer Schutz gewährt wird, die jedoch nicht mit der Situation eines Mannes oder mit der einer Frau, die tatsächlich an ihrem Arbeitsplatz arbeitet, gleichgesetzt werden kann (vgl. Urteile vom 13. Februar 1996, Gillespie u. a., C-342/93, Slg. 1996, I-475, Randnr. 17, und vom 30. März 2004, Alabaster, C-147/02, Slg. 2004, I-3101, Randnr. 46).
  • EuGH, 26.06.2001 - C-173/99

    BECTU

    Auszug aus EuGH, 01.07.2010 - C-471/08
    Es ist somit Sache der Mitgliedstaaten, die Durchführungsmodalitäten dieses Anspruchs festzulegen, ohne jedoch bereits die Entstehung dieses sich unmittelbar aus der Richtlinie und dem Beschäftigungsverhältnis zwischen der schwangeren Arbeitnehmerin und ihrem Arbeitgeber ergebenden Anspruchs von irgendeiner Voraussetzung abhängig machen zu können (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Juni 2001, BECTU, C-173/99, Slg. 2001, I-4881, Randnr. 53).
  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Daher sind gegebenenfalls die Zulagen, die an seine leitende Position, die Dauer seiner Betriebszugehörigkeit und an seine beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteile Parviainen, C-471/08, EU:C:2010:391, Rn. 73, sowie Williams u. a., EU:C:2011:588, Rn. 27).
  • BAG, 18.04.2012 - 4 AZR 168/10

    Anrechnung von Arbeitgeberleistungen auf den tariflichen Mindestlohn

    Ohne dass die jeweiligen Rechtsgrundlagen unmittelbar vergleichbar mit der Entsende-Richtlinie wären, lässt sich doch erkennen, dass zum Beispiel der aus Art. 11 Nr. 1 der Richtlinie 92/85/EWG erwachsende Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts während eines schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingten Beschäftigungsverbotes in jedem Fall das monatliche Grundgehalt sowie diejenigen Bestandteile des Entgeltes oder der Zulagen umfassen muss, die an die berufliche Stellung der Arbeitnehmerin anknüpfen, wie etwa eine leitende Position, die Dauer der Betriebszugehörigkeit oder die berufliche Qualifikation, nicht dagegen die Entgeltbestandteile oder Zulagen, die davon abhängen, dass die betroffene Arbeitnehmerin bestimmte Tätigkeiten unter besonderen Umständen ausübt, und mit denen im Wesentlichen die mit der Ausübung der Tätigkeiten verbundenen Nachteile ausgeglichen werden sollen (EuGH 1. Juli 2010 - C-194/08 - [Gassmayr] Rn. 65, 72, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 11; 1. Juli 2010 - C-471/08 - [Parviainen] Rn. 60, 61, AP EWG-Richtlinie Nr. 92/85 Nr. 12) .
  • EuGH, 15.09.2011 - C-155/10

    Das Entgelt, das den Linienpiloten während ihres Jahresurlaubs gezahlt wird, muss

    Daher waren die Zulagen, die an ihre leitende Position, die Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit und an ihre beruflichen Qualifikationen anknüpfen, fortzuzahlen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2010, Parviainen, C-471/08, Slg. 2010, I-0000, Randnr. 73).

    Daher hindert keine Bestimmung des Unionsrechts die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Sozialpartner daran, über den von der Unionsregelung garantierten Mindestschutz des Arbeitnehmers hinauszugehen und die Fortzahlung sämtlicher Bestandteile des Gesamtentgelts vorzusehen, auf die der Arbeitnehmer während seiner Arbeitszeit Anspruch hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Parviainen, Randnr. 63).

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Rechtsprechung
   BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,3924
BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 (https://dejure.org/2010,3924)
BAG, Entscheidung vom 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 (https://dejure.org/2010,3924)
BAG, Entscheidung vom 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 (https://dejure.org/2010,3924)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • openjur.de

    TVöD; Besitzstandszulage; Sonderurlaub des Ehegatten

  • Bundesarbeitsgericht

    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 5 Abs 2 TVÜ-VKA, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 GG, § 5 Abs 2 S 2 ProtErkl 1 TVÜ-VKA, § 5 Abs 2 S 2 ProtErkl 4 TVÜ-VKA
    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Besitzstandszulage nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD)

  • bag-urteil.com

    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • rewis.io

    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • ra.de
  • rewis.io

    TVöD - Besitzstandszulage - Sonderurlaub des Ehegatten

  • rechtsportal.de

    Anspruch auf Besitzstandszulage nach TVöD; Verfassungswidrigkeit Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 S. 2 TVÜ-VKA hinsichtlich von Beschäftigten bei Sonderurlaub des Ehegatten

  • datenbank.nwb.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 135, 66
  • FamRZ 2010, 1900
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (17)

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 287/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Elternzeit

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Wie weit dieser reicht, hängt von den im Einzelfall vorliegenden Differenzierungsmerkmalen ab, wobei den Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen eine Einschätzungsprärogative zusteht (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

    Die Tarifvertragsparteien durften bei den neu geschaffenen Besitzstandsregelungen in den Protokollerklärungen Nr. 1 bis 3 zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA also bestimmte Gruppen von Angestellten, deren Ehegatte im September 2005 keine Bezüge erhalten hatte, nicht ohne einen auch unter Beachtung der Wertentscheidungen des Art. 6 GG sachlich vertretbaren Grund ganz oder teilweise von der Besitzstandsregelung ausnehmen (vgl. für § 11 TVÜ-VKA idF vom 13. September 2005 Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 23, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13).

    Sie haben damit der grundrechtlichen Verankerung sowohl der Elternzeit als auch der Entscheidung, sie in Anspruch zu nehmen (vgl. Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 31, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13), Rechnung getragen.

    Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, dass der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 57).

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 668/08

    Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 17. Dezember 2009 (- 6 AZR 668/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18) aus Wortlaut, Systematik und Tarifgeschichte des § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA geschlossen, dass ein Ehegatte, der am 1. Oktober 2005 im öffentlichen Dienst stand und auf dessen Arbeitsverhältnis der BAT Anwendung fand, auch dann eine "andere Person" iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 Halbs. 1 TVÜ-VKA iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT war, wenn er aufgrund unbezahlten Sonderurlaubs im September 2005 keine Vergütung und damit auch keinen Ortszuschlag erhalten hat.

    Für die Fälle, in denen sich die Erwartung der Tarifvertragsparteien auf eine Rückkehr des beurlaubten Arbeitnehmers an den freizuhaltenden Arbeitsplatz nicht erfüllte, das Erwerbseinkommen der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten also langfristig oder sogar dauerhaft gemindert blieb, mussten sie keine Ausnahmeregelung treffen (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 23 f., EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

    Diese Regelung ist offenkundig von dem Ziel getragen, in den Fällen, in denen sich noch knapp drei Jahre nach Einführung des TVöD die Annahme der Tarifvertragsparteien, die Rückkehr des beurlaubten Ehegatten ins Arbeitsleben sei der Regelfall (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 24, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18), nicht erfüllt hatte, sich das Einkommen der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten also abweichend von der Intention der Tarifvertragsparteien über einen längeren Zeitraum gemindert hatte, nunmehr zumindest für die Zukunft bis zum Ende des Ruhens des Arbeitsverhältnisses den Besitzstand zu sichern.

    Der Anspruch auf die Besitzstandszulage entsteht für alle in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA aufgeführten Fälle nur dann, wenn der Ehegatte bis zum 1. Juni bzw. 1. Juli 2008 die Arbeit nicht wieder aufgenommen hat (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Stand Mai 2010 TVÜ-VKA § 5 Rn. 64; vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 27, EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18).

  • BGH, 12.10.1988 - IVb ZB 80/86
    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung das maßgebliche Recht noch nicht galt (vgl. BGH 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - BGHZ 9, 101; 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - MDR 1984, 36; 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - NJW-RR 1989, 130).
  • BGH, 22.06.1983 - IVb ZB 884/80

    Bewertung von Anwartschaften aus der Ärzteversorgung Westfalen-Lippe

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Deshalb ist das Urteil des Arbeitsgerichts abzuändern, obwohl im Zeitpunkt seiner Entscheidung das maßgebliche Recht noch nicht galt (vgl. BGH 26. Februar 1953 - III ZR 214/50 - BGHZ 9, 101; 22. Juni 1983 - IVb ZB 884/80 - MDR 1984, 36; 12. Oktober 1988 - IVb ZB 80/86 - NJW-RR 1989, 130).
  • BAG, 30.10.2008 - 6 AZR 682/07

    Vergleichsentgelt nach § 5 TVÜ-VKA

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    (2) Gerade in den Fällen, in denen ein Ehegatte aus Gründen der Betreuung eines Kindes ununterbrochen vom September 2005 bis zum Juni bzw. Juli 2008 auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtete, war auch der Zweck des Ortszuschlags der Stufe 2 als sozialer, familienstandsbezogener Ausgleich (Senat 30. Oktober 2008 - 6 AZR 682/07 - Rn. 19, AP TVÜ § 5 Nr. 1 = EzA GG Art. 3 Nr. 107) erfüllt.
  • BAG, 17.07.2008 - 6 AZR 635/07

    Ortszuschlag - Konkurrenzklausel - Auswirkungen des Inkrafttretens des TVöD

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Wäre der ungekürzte Ortszuschlag in das Vergleichsentgelt eingeflossen, wäre er bei jedem Aufstieg im Stufensystem des TVöD (teilweise) aufgezehrt worden (vgl. Senat 17. Juli 2008 - 6 AZR 635/07 - Rn. 14, AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 13).
  • BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94

    Zusatzversorgung Teilzeitbeschäftigter

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Schon aus Gründen des Vertrauensschutzes kann die gebotene Gleichheit nicht dadurch hergestellt werden, dass auch begünstigten Arbeitnehmern die Besitzstandszulage für die Vergangenheit entzogen wird (vgl. BAG 7. März 1995 - 3 AZR 282/94 - BAGE 79, 236, 248).
  • BAG, 18.03.2010 - 6 AZR 434/07

    Diskriminierung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnergemeinschaft

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Die unzulässigerweise ausgeklammerten Personen haben jedoch dann Anspruch auf die Vergünstigung, wenn der Normgeber nur auf diesem Weg dem Gleichheitssatz Rechnung tragen kann oder wenn anzunehmen ist, dass der Normgeber bei Beachtung des Gleichheitssatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung einbezogen hätte (Senat 18. Dezember 2008 - 6 AZR 287/07 - Rn. 36, AP TVÜ § 11 Nr. 2 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 13; 18. März 2010 - 6 AZR 434/07 - Rn. 57).
  • BGH, 20.06.1962 - V ZR 219/60

    Rechtsmittel

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Unerheblich für diese ist, dass der Kläger ohne die Tarifänderung vom 31. März 2008, die erst den Anknüpfungspunkt für eine Prüfung der Vereinbarkeit dieser Regelung mit Verfassungsrecht bildete, auch nicht teilweise obsiegt hätte (vgl. BGH 20. Juni 1962 - V ZR 219/60 - BGHZ 37, 233, 246 f.).
  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 665/08

    Begünstigung von Arbeitern gegenüber Angestellten bei Überleitung in den TVöD

    Auszug aus BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08
    Der Senat hat die Änderung des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-VKA durch den ÄTV Nr. 2 zu berücksichtigen, die aufgrund des gestellten Feststellungsantrags das streitige Rechtsverhältnis erfasst, auch wenn das Arbeitsgericht auf diese Rechtslage noch nicht abstellen konnte und dem Landesarbeitsgericht bei seiner Entscheidung der ÄTV Nr. 2, dessen Redaktionsverhandlungen erst Ende Oktober 2008 abgeschlossen waren (vgl. Senat 17. Dezember 2009 - 6 AZR 665/08 - Rn. 29, ZTR 2010, 190), noch nicht bekannt war.
  • BGH, 26.02.1953 - III ZR 214/50

    Revision. Berücksichtigung neuen Rechts

  • BAG, 18.12.2008 - 6 AZR 890/07

    Kinderbezogene Besitzstandszulage nach Sonderurlaub zur Kinderbetreuung

  • BVerfG, 07.07.2009 - 1 BvR 1164/07

    Gleichbehandlung eingetragener Lebensgemeinschaft

  • BAG, 25.06.2009 - 6 AZR 72/08

    Berechnung des Vergleichsentgelts bei Überleitung eines Beschäftigten vom BAT in

  • LAG Baden-Württemberg, 30.07.2008 - 14 Sa 49/08
  • BAG, 27.04.2004 - 9 AZR 18/03

    Altersteilzeit - Beendigung nach § 9 Abs. 2 TV ATZ

  • BAG, 25.06.2009 - 6 AZR 384/08

    Vergleichsentgelt bei Überleitung des Beschäftigten vom BAT in den TVöD -

  • BAG, 24.05.2012 - 6 AZR 586/10

    Vergütungsgruppenzulage nach § 9 TVÜ-L - Sonderurlaub aus familiären Gründen -

    Er dient ebenso wie diese der von Art. 6 GG geschützten Betreuung von Kindern durch ihre Eltern (BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 33, BAGE 135, 66) .

    Der Senat hat wiederholt entschieden, dass tarifliche Bestimmungen, die Nachteile an die Inanspruchnahme von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung knüpfen, die Benachteiligten in ihrem Recht aus Art. 3 Abs. 1 iVm. Art. 6 GG verletzen (BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - BAGE 135, 66; 18. Dezember 2008 - 6 AZR 890/07 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 11 Abs. 1 Nr. 14) .

    Die Zwecke von Sonderurlaub zur Kinderbetreuung und von Elternzeit entsprechen sich (BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 33, BAGE 135, 66) .

  • BAG, 20.10.2010 - 4 AZR 105/09

    Tarifliche Öffnungsklausel - Zustimmungsvorbehalt zu einer abweichenden

    Dies hat das Bundesarbeitsgericht für zahlreiche Fälle derartiger Klauseln in Tarifverträgen entschieden (zB 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 33, ZTR 2010, 525 (zu § 50 BAT); 16. Oktober 2007 - 9 AZR 321/06 - Rn. 21, AP TzBfG § 8 Nr. 22 (zu § 15b BAT-KF); 5. Juli 2006 - 4 AZR 381/05 - Rn. 92, BAGE 119, 1 (zu § 47 Abs. 8 BMT-AW O); 23. Februar 2000 - 7 AZR 891/98 - zu B II 1 b bb der Gründe, AP MTL II § 62 Nr. 1 = EzA TVG § 4 Wiedereinstellungsanspruch Nr. 1 (zu § 62 Abs. 5 MTL II); 24. Januar 1996 - 7 AZR 602/95 - zu B II 3 a der Gründe, AP BAT § 59 Nr. 7 = EzA BAT § 59 Nr. 4 (zu § 59 Abs. 5 BAT); 4. November 1970 - 4 AZR 121/70 - AP TVG § 1 Auslegung Nr. 119 = EzA ArbPlSchG § 6 Nr. 2 (zu § 4 Abs. 1 GTV Metallindustrie Niedersachsen); ebenso aus der Literatur Jacobs in Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 7 Rn. 88) .
  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 14/11

    Anrechnung von Tarifentgelterhöhungen in der Freistellungsphase der

    bb) Bei der Überleitung in den TVöD kam es zudem in zahlreichen Fällen unter Durchbrechung des Grundsatzes in § 5 Abs. 1 der Überleitungstarifverträge auch zu Verschlechterungen des Einkommens des Angestellten oder der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten, etwa bei lang andauerndem Sonderurlaub eines Ehegatten (vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 18 ff., AP TVÜ § 5 Nr. 5 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 21; 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - Rn. 14 ff., EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18) oder bei Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten (vgl. BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - Rn. 12 ff., AP BAT § 29 Nr. 25 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - Rn. 15 ff., BAGE 124, 284) .
  • BAG, 19.04.2012 - 6 AZR 622/10

    Funktionszulage Schreibdienst - Vergleichsentgelt

    Darüber hinaus ist es bei der Überleitung in den TVöD in zahlreichen Fällen unter Durchbrechung des Grundsatzes in § 5 Abs. 1 der Überleitungstarifverträge auch zu Verschlechterungen des Einkommens des Angestellten bzw. der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten gekommen, etwa in Fällen eines langdauernden Sonderurlaubs eines Ehegatten (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 668/08 - EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 18; 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - AP TVÜ § 5 Nr. 5 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 21) oder bei Teilzeitbeschäftigung eines Ehegatten (BAG 19. Oktober 2010 - 6 AZR 305/09 - AP BAT § 29 Nr. 25 = EzTöD 310 TVÜ-Länder § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 1; 25. Oktober 2007 - 6 AZR 95/07 - BAGE 124, 284) .
  • BAG, 21.03.2013 - 6 AZR 401/11

    Besitzstandswahrung für Leistungszulage

    Gleichwohl muss der Senat die veränderte Rechtslage berücksichtigen (vgl. BAG 24. Juni 2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 44, BAGE 135, 66) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.11.2017 - 21 Sa 1545/15

    Sozialkassenbeiträge 2011 bis 2014 - Streitgegenstand - Vermietung von

    Nach dem Erlass eines angefochtenen Urteils ergangene neue gesetzliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen, sofern sie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das streitige Rechtsverhältnis erfassen (BGH vom 26.02.1953 - III ZR 214/50 -, BGHZ 9, 101; ebenso BAG vom 21.03.2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 44, AP Nr. 2 zu § 9 TVÜ; vom 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 44, AP Nr. 5 zu § 5 TVÜ; Hessisches LAG vom 17.08.1998 - 16 Sa 2329/97 -, Rn. 82 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, 31. Aufl. § 300 Rn. 3; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, Stand 15.09.2017, § 300 Rn. 12 m. w. N.).
  • LAG Berlin-Brandenburg, 21.09.2017 - 21 Sa 1694/16

    Sozialkassenbeitragsverfahren - SokaSiG - Streitgegenstand -

    Nach dem Erlass eines angefochtenen Urteils ergangene neue gesetzliche Bestimmungen sind zu berücksichtigen, sofern sie nach ihrem zeitlichen Geltungswillen auch das streitige Rechtsverhältnis erfassen (BGH vom 26.02.1953 - III ZR 214/50 -, BGHZ 9, 101; ebenso BAG vom 21.03.2013 - 6 AZR 401/11 - Rn. 44, AP Nr. 2 zu § 9 TVÜ; vom 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 - Rn. 44, AP Nr. 5 zu § 5 TVÜ; Hessisches LAG vom 17.08.1998 - 16 Sa 2329/97 -, Rn. 82 zitiert nach juris; Zöller-Vollkommer, § 300 Rn. 3; BeckOK ZPO-Vorwerk/Wolf, § 300 Rn. 12 m. w. N.).
  • LAG Köln, 29.09.2009 - 12 Sa 689/09

    Berechnung des Vergleichsentgelts nach Überleitungsrecht im öffentlichen Dienst

    Sobald der andere Ehegatte wieder Entgelt bezieht, wäre das Gesamteinkommen beider Ehegatten gegenüber der Rechtslage vor Überleitung verbessert, denn eine nachträgliche Reduzierung des einmal festgesetzten Vergleichsentgelts sieht der TVöD nicht vor (so auch LAG Düsseldorf vom 24.09.2007 - 17 Sa 967/07 -, ZTR 2008, 261; LAG Baden-Württemberg vom 30.07.2008 - 14 Sa 49/08 -, Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 6 AZR 1037/08; LAG Niedersachsen vom 10.06.2008 - 11 Sa 332/07 -, Revision eingelegt unter Aktenzeichen 6 AZR 668/08).
  • LAG Baden-Württemberg, 28.09.2011 - 19 Sa 84/10

    Strukturausgleich § 12 Abs 1 TVÜ-Bund - Ortzuschlagsberechtigung

    (2) Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zu § 5 Abs. 2 TVÜ-VKA (Urteil vom 17.12.2009, 6 AZR 668/08; Urteil vom 24.06.2010, 6 AZR 1037/08; Urteil vom 09.06.2011, 6 AZR 867/09).
  • LAG Niedersachsen, 01.04.2011 - 6 Sa 1252/10

    Begriff des Urlaubs in Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L

    Würde also der Begriff des Urlaubes in Ziffer 1 der Protokollerklärung zu § 9 Abs. 4 TVÜ-L den von der Klägerin in Anspruch genommenen Sonderurlaub nicht erfassen, wäre die tarifliche Vorschrift insoweit wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 6 GG teilnichtig mit der Konsequenz, dass die Klägerin als unzulässigerweise ausgeklammerte Person Anspruch auf die Vergünstigung hätte, weil nur auf diesem Wege dem Gleichheitsgrundsatz Rechnung getragen werden könnte und anzunehmen ist, dass die Tarifvertragsparteien bei Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes alle zu berücksichtigenden Personen in die Vergünstigung mit einbezogen hätten (vgl. zum Ganzen BAG, 24.06.2010 - 6 AZR 1037/08 - AP Nr. 5 zu § 5 TVÜ).
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Rechtsprechung
   LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2009,7132
LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09 (https://dejure.org/2009,7132)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17.09.2009 - 11 Sa 20/09 (https://dejure.org/2009,7132)
LAG Hamm, Entscheidung vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 (https://dejure.org/2009,7132)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte Kündigung

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    TVG §§ 4, 1; BGB §§ 134, 182, 184
    Beschäftigungssicherungstarifvertrag; Zustimmungserfordernis für betriebsbedingte Kündigung

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung bei Verstoß gegen tarifliches Kündigungsverbot zur Beschäftigungssicherung; Zulässigkeit des Ausschlusses des Rechts des Arbeitgebers zur Kündigung durch Firmentarifverträgen zur Sanierung und Beschäftigung; Notwendigkeit der ...

Kurzfassungen/Presse

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Zustimmung der Gewerkschaft erst nach Kündigungszugang - und nun?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZI 2010, 58
  • AuR 2010, 443
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (4)

  • LAG Brandenburg, 01.12.2005 - 3 Sa 161/05
    Auszug aus LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
    In diesem Rahmen ist es auch zulässig, betriebsbedingte Kündigungen grundsätzlich auszuschließen und sie in besonders gelagerten Fällen mit Zustimmung der Gewerkschaft für zulässig zu erklären (LAG Brandenburg 01.12.2005 - 3 Sa 161/05 -).

    Die ohne die tarifvertraglich vorgesehene Zustimmung erklärte Kündigung ist nicht genehmigungsfähig sondern nichtig (LAG Brandenburg 01.12.2005 - 3 Sa 161/05 -).

  • BAG, 26.03.2009 - 2 AZR 879/07

    Tariflicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung - Ausnahmeregelung -

    Auszug aus LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
    Der Verstoß gegen das tarifvertragliche Kündigungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB (vgl. BAG 26.03.2009 - 2 AZR 879/07 - Rn. 20).
  • BAG, 30.09.2008 - 3 AZB 47/08

    Selbständiges Beweisverfahren

    Auszug aus LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
    a) Zutreffend hat das Arbeitsgericht begründet, dass die darlegungspflichtige Beklagte nicht substantiiert dargestellt hat, dass die Gewerkschaft ver.di vor dem Zugang der Kündigung vom 11.07.2008 eine Zustimmung zur der streitgegenständlichen Kündigung der Klägerin vom 11.07.2008 zum 31.12.2008 erteilt hat, und dass eine gleichwohl durchgeführte Vernehmung der von der Beklagten benannten Zeugen eine prozessual unzulässige Ausforschung bedeutet hätte (zum Verbot des Ausforschungsbeweises bei unsubstantiiertem Tatsachenvortrag: BAG 30.09.2008 - 3 AZB 47/08 - Rn. 28; Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., vor § 284 ZPO Rn. 5 - 5 b).
  • BAG, 25.10.2000 - 4 AZR 438/99

    Vorübergehende Reduzierung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38, 5

    Auszug aus LAG Hamm, 17.09.2009 - 11 Sa 20/09
    a) Es ist anerkannt, dass in Firmentarifverträgen zur Sanierung und Beschäftigung das Recht des Arbeitgebers, betriebsbedingt zu kündigen, für die Laufzeit des Beschäftigungssicherungstarifvertrages ausgeschlossen werden kann (BAG 27.09.2001 EzA § 1 TVG Nr. 44; BAG 25.10.2000 - 4 AZR 438/99 - EzA § 1 TVG Arbeitszeit Nr. 1; HWK-Henssler, 3.Aufl. 2008, § 1 TVG Rn. 50, 119 a; ErfK-Franzen, 9.Aufl. 2009, § 1 TVG Rn. 74; vgl. auch: KR-Griebeling, 9. Aufl. 2009, § 1 KSchG Rn. 34, 601; KR-Friedrich, 9. Aufl. 2009, § 13 KSchG Rn. 307).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 10.07.2017 - 3 Sa 153/17

    Krankheitsbedingte Kündigung - unterbliebenes betriebliches

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld.
  • BAG, 24.02.2011 - 2 AZR 830/09

    Sanierungstarifvertrag - Auslegung - Zustimmung der Gewerkschaft als

    Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 17. September 2009 - 11 Sa 20/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 02.09.2019 - 3 Sa 527/16

    Außerordentliche Kündigung - Chefarzt - Anfechtung eines Dienstvertrages -

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Rinck § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 15.03.2021 - 3 Sa 397/17

    Kündigung - Chefarzt - Behandlungsfehler - Abmahnung - Personalratsanhörung -

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Rinck § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rz. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 3 Sa 87/20

    Außerordentliche Kündigung - wiederholte Verletzung der Anzeige- und

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2021 - 3 Sa 363/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankung - dauerhafte

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (LAG Sachsen-Anhalt 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (LAG Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (LAG Nürnberg 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (LAG Sachsen-Anhalt 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (LAG Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (LAG Nürnberg 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 90/19

    Außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung geringwertiger Sachen -

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rz. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düssseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2019 - 3 Sa 316/18

    Wahrung der Klagefrist - Übermittlung der Klage über EGVP - nachträgliche

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Rinck § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2022 - 3 Sa 163/22

    Anhörung des Betriebsrats - Kündigung während Probezeit

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