Rechtsprechung
   BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09   

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https://dejure.org/2011,2815
BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
BAG, Entscheidung vom 26.01.2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
BAG, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 (https://dejure.org/2011,2815)
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Volltextveröffentlichungen (18)

  • lexetius.com

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

  • openjur.de

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Betriebsnorm; schuldrechtliche Vereinbarung

  • Bundesarbeitsgericht

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG
    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 3 Abs 2 TVG, § 4 Abs 5 TVG, § 133 BGB, § 157 BGB, § 4 Abs 1 TVG
    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • IWW

    BGB § 133 BGB § ... 157 TVG § 3 Abs. 2 TVG § 4 Abs. 5 Personalüberleitungstarifvertrag für das Klinikum Stormarn und die Kreisalten- und Pflegeheime Ahrensburg und Reinfeld (vom 24. Oktober 2001) § 2 Nr. 5

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Beanspruchung einer über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehenden unmittelbaren und zwingenden Geltung auch gegenüber den Arbeitnehmern ist Voraussetzung für eine Betriebsnorm; Beanspruchung einer über das einzelne Arbeitsverhältnis hinausgehenden unmittelbaren und ...

  • Betriebs-Berater

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft

  • hensche.de

    Tarifvertrag

  • rewis.io

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • ra.de
  • rewis.io

    Personalüberleitungstarifvertrag -tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen - Betriebsnorm - schuldrechtliche Vereinbarung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. "Betriebsnorm"

  • rechtsportal.de

    Auslegung eines tariflichen Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen; Rechtswirkung und Voraussetzungen einer sog. "Betriebsnorm"

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen ist keine Betriebsnorm

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt für Outsourcing-Maßnahmen

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Tariflicher Zustimmungsvorbehalt zugunsten der Gewerkschaft

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 45
  • NZA 2011, 808
  • BB 2011, 1652
  • DB 2011, 1454
  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (142)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 17.06.1997 - 1 ABR 3/97

    Betriebsnorm und tarifliche Arbeitszeitverkürzung

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Betriebsnormen regeln normativ das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft als Kollektiv, hingegen nicht die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgeber und einzelnen Arbeitnehmern, die hiervon allenfalls mittelbar betroffen sind (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 a der Gründe mwN, BAGE 86, 126) .

    Der Senat muss vorliegend nicht darüber befinden, ob mithilfe einer Betriebsnorm iSd. § 3 Abs. 2 TVG eine für das betriebliche Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Belegschaft unmittelbar bindende Regelung (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) gerichtet auf Unterlassung von Maßnahmen des Outsourcings rechtswirksam möglich ist, weil es sich um eine "Betriebsgestaltung" im genannten Sinne handelt (zu Öffnungszeiten vgl. BAG 7. November 1995 - 3 AZR 676/94 - zu II 1 b der Gründe, AP TVG § 3 Betriebsnormen Nr. 1 = EzA TVG § 1 Betriebsnorm Nr. 1) , die jedenfalls mittelbar dem Arbeitnehmerschutz dient (vgl. dazu nur Dieterich FS Däubler S. 451, 462 mwN; abl. Greiner NZA 2008, 1274, 1278; Jacobs/Krause/Oetker Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 66; Thüsing NZA 2008, 201, 204) oder ob hier rein unternehmerische Fragen betroffen sind.

    Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN) , kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist.

  • BAG, 14.04.2004 - 4 AZR 232/03

    Auslegung eines Koalitionsvertrages

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) .

    Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO) .

    aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

  • BAG, 07.06.2006 - 4 AZR 272/05

    Auslegung einer Tarifvereinbarung

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Die Regeln über die Auslegung von Tarifverträgen sind erst heranzuziehen, wenn feststeht, dass es sich um ein tarifliches Normenwerk handelt (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - aaO) .

    aa) Die Auslegung, ob es sich innerhalb eines Tarifvertrages um eine normative oder eine schuldrechtliche Bestimmung handelt, richtet sich ebenso wie die, ob ein Tarifvertrag oder eine sonstige schuldrechtliche Koalitionsvereinbarung vorliegt, nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB (BAG 7. Juni 2006 - 4 AZR 272/05 - Rn. 25, AP TVG § 1 Nr. 37 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 43; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

  • BAG, 01.08.2001 - 4 AZR 388/99

    Beschäftigungssicherungstarifvertrag: Betriebsnorm

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Ohne normativen Regelungsgehalt handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm iSd. § 4 Abs. 1 Satz 2 TVG (BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303) .

    Mit der Festlegung des Zustimmungsvorbehalts wird nur das Verhältnis zwischen den Tarifvertragsparteien geregelt (vgl. BAG 1. August 2001 - 4 AZR 388/99 - zu I 2 c bb der Gründe, BAGE 98, 303) .

  • BAG, 05.11.1997 - 4 AZR 872/95

    Keine kollektivvertragliche Festschreibung der Arbeitszeit der Lehrkräfte an

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    aa) Tariffähige Koalitionen und Arbeitgeber können zwar auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (BAG 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164; 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.2 der Gründe, BAGE 87, 45) .

    Bei der Auslegung ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien keinen Koalitionsvertrag zugunsten Dritter, sondern angesichts ihrer tarifautonomen Möglichkeit zu unmittelbarer Rechtsetzung nach dem TVG einen Tarifvertrag vereinbaren wollen (BAG 5. November 1997 - 4 AZR 872/95 - zu II 1 1.3 der Gründe, aaO) .

  • LAG Köln, 10.03.2000 - 13 TaBV 9/00

    Betriebsratswahl - Wahlvorstand - Privatisierung - Umwandlung - Übergangsmandat

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Begründen Betriebsnormen keine individuellen Ansprüche der Arbeitnehmer (BAG 17. Juni 1997 - 1 ABR 3/97 - zu B 1 c der Gründe, BAGE 86, 126) und ist ein Übergangsmandat des Personalrats oder eine Regelungsmöglichkeit nach § 3 BetrVG rechtlich zumindest nicht geklärt (abl. etwa LAG Köln 10. März 2000 - 13 TaBV 9/00 - NZA-RR 2001, 423; vgl. auch Pawlak/Leydecker ZTR 2008, 74 mwN) , kann jedenfalls die Gewerkschaft die Unterlassungsverpflichtung klageweise durchsetzen, wenn sie selbst aus der entsprechenden Abrede anspruchsberechtigt ist.
  • BAG, 18.03.2008 - 1 ABR 77/06

    Spaltung eines Betriebs

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Dies kann, muss aber nicht mit den Aufgaben eines Betriebsteils zusammenfallen (so in BAG 18. März 2008 - 1 ABR 77/06 - Rn. 22, BAGE 126, 169) .
  • BAG, 14.10.2003 - 9 AZR 636/02

    Anspruch auf Teilzeitarbeit; Drei-Monats-Frist

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Bei der Auslegung ist neben der Klagebegründung auch das sonstige Prozessvorbringen zu berücksichtigen (BAG 14. Oktober 2003 - 9 AZR 636/02 - zu A II der Gründe, BAGE 108, 103; 15. März 2001 - 2 AZR 141/00 - zu B II 1 der Gründe, AP KSchG 1969 § 4 Nr. 46 = EzA KSchG § 4 nF Nr. 61) .
  • BVerfG, 14.12.2000 - 2 BvR 1741/99

    Genetischer Fingerabdruck I

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    Unbestimmte Rechtsbegriffe genügen den rechtsstaatlichen Erfordernissen der Normklarheit und Justitiabilität, wenn sie mit herkömmlichen juristischen Methoden ausgelegt werden können (BVerfG 14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99, 276, 2061/00 - zu B I 2 b der Gründe, BVerfGE 103, 21) .
  • BAG, 29.01.1986 - 4 AZR 465/84

    Verfahrensgrundrechte: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör -

    Auszug aus BAG, 26.01.2011 - 4 AZR 159/09
    (1) Einer Auslegung der tariflichen Bestimmung als Rechtsnorm steht nicht bereits entgegen, dass der gewählte Begriff des "Outsourcings", den auch § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst und § 15 Abs. 3 Satz 1 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder verwenden, zu unbestimmt ist (vgl. zu den Anforderungen an die Justitiabilität von Tarifnormen BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - zu 7 der Gründe, BAGE 51, 59; 23. August 2006 - 4 AZR 444/05 - Rn. 25) .
  • BAG, 16.03.1994 - 8 AZR 97/93

    Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG und allgemeiner Feststellungsantrag

  • BAG, 06.10.2005 - 2 AZR 362/04

    Außerordentliche Kündigung mit notwendiger Auslauffrist

  • BAG, 23.08.2006 - 4 AZR 444/05

    Tariflicher Zuschlag für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

  • LAG Schleswig-Holstein, 15.01.2009 - 4 Sa 269/08

    Tarifvertrag, Betriebsnorm, Nachwirkung, Outsourcing, Verbot, Unterlassung,

  • BAG, 15.03.2001 - 2 AZR 141/00

    Berichtigung des Rubrums - Kündigungsschutzklage

  • BAG, 07.11.1995 - 3 AZR 676/94

    Schließung der Geschäftsstellen am Silvestertag

  • BAG, 13.03.1997 - 2 AZR 512/96

    Kündigungsschutzklage und allgmeine Feststellungsklage nach § 256 ZPO

  • BVerwG, 22.10.2009 - 5 C 16.08

    Vollzeitpflege; Pflegefamilie; Pflegeperson; Beratung und Unterstützung der

  • BAG, 21.05.2014 - 4 AZR 50/13

    Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Schuldrechtliche Vereinbarung von

    Sie können im Rahmen der verfassungsrechtlich gewährleisteten Koalitionsbetätigungsfreiheit (s. nur JKOS/Krause Tarifvertragsrecht 2. Aufl. § 4 Rn. 159 mwN) auch schuldrechtliche (Koalitions-)Verträge schließen (etwa BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. April 2007 - 9 AZR 283/06 - Rn. 60, BAGE 122, 33; 14. April 2004 - 4 AZR 232/03 - zu II 1 b der Gründe, BAGE 110, 164) .

    So kann sich ein Arbeitgeber durch eine schuldrechtliche Vereinbarung mit einer Gewerkschaft  bspw. verpflichten, bei einer "Outsourcing-Maßnahme" deren Zustimmung einzuholen (vgl. BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 20, aaO) .

  • BAG, 22.10.2019 - 3 AZR 429/18

    Ruhegeld - Ablösung - Betriebsübergang

    aa) Tarifvertragsparteien können Tarifverträge schließen, aber auch nichttarifliche Vereinbarungen treffen (vgl. BAG 13. Oktober 2011 - 8 AZR 514/10 - Rn. 17; 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18, BAGE 137, 45; 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a cc (2) der Gründe, BAGE 104, 55) .

    Welche Art von Vereinbarung geschlossen ist, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln, die sich nach den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und über die Auslegung schuldrechtlicher Verträge nach den §§ 133, 157 BGB richtet (BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 18 mwN, aaO) .

  • BAG, 23.03.2011 - 4 AZR 366/09

    Unwirksamkeit einer Differenzierungsklausel in der Form einer Spannenklausel

    Der Senat hat deshalb für den Fall des Gebrauchs auch mehrerer unbestimmter Rechtsbegriffe in einer Tarifnorm die hinreichende Bestimmtheit nicht in Frage gestellt (29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch jüngst 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 -) .

    Sie sind jedoch nicht bereits von Rechts wegen so groß, dass der Klausel als solcher wegen fehlender Bestimmtheit die Wirksamkeit versagt werden muss (vgl. auch BAG 26. Januar 2011 - 4 AZR 159/09 - Rn. 23 mwN) .

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Rechtsprechung
   BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10   

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https://dejure.org/2011,9692
BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10 (https://dejure.org/2011,9692)
BAG, Entscheidung vom 23.02.2011 - 5 AZR 108/10 (https://dejure.org/2011,9692)
BAG, Entscheidung vom 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 (https://dejure.org/2011,9692)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn

  • openjur.de

    Arbeitszeitkonto; Ansparwert; verstetigter Monatslohn

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Arbeitszeitkonto - Ansparwert - verstetigter Monatslohn

Kurzfassungen/Presse

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ausgleichskonto im Baugewerbe

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 137, 150
  • DB 2011, 1227
  • AuR 2011, 314
  • NZA-RR 2011, 654
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • LAG Hamm, 09.12.2009 - 3 Sa 1150/09

    Auszahlung von Guthabenstunden aus Ausgleichskonto im Bauhauptgewerbe;

    Auszug aus BAG, 23.02.2011 - 5 AZR 108/10
    Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Dezember 2009 - 3 Sa 1150/09 - teilweise aufgehoben.
  • BAG, 23.09.2020 - 5 AZR 367/19

    Arbeitszeitkonto - Zeitgutschrift

    Dementsprechend müssen dem Arbeitnehmer nach § 5 Nr. 7.1 Abs. 2 BRTV in der Lohnabrechnung die im jeweiligen Monat auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Arbeitsstunden sowie der dafür einbehaltene Lohn bzw. die auf dem Ausgleichskonto abgebuchten Arbeitsstunden und der dafür gezahlte Lohn mitgeteilt werden (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 9, BAGE 137, 150) .

    Dieses Normverständnis bestätigt der tarifliche Gesamtzusammenhang, wenn das Nebeneinander von Arbeitszeit- und Entgeltkonto ua. von § 3 Nr. 1.43 Abs. 2 und Abs. 4 BRTV mit den Formulierungen "das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn" bzw. "die dem Guthaben zugrunde liegenden Vorarbeitsstunden und das dafür gutgeschriebene Arbeitsentgelt" aufgegriffen wird (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 10, aaO) .

    Unter Berücksichtigung dessen, dass es sich um ein kombiniertes Arbeitszeit- und Entgeltkonto handelt, hat die Gutschrift oder Belastung des Arbeitszeitteils zwingende Auswirkungen auf den Entgeltteil, auch wenn dies im Falle von Tariflohnerhöhungen oder Verzinsungen des Geldguthabens nach § 3 Nr. 1.43 Abs. 1 Satz 4 BRTV nicht immer deckungsgleich sein muss (vgl. BAG 23. Februar 2011 - 5 AZR 108/10 - Rn. 13, BAGE 137, 150; unzutreffend daher LAG Baden-Württemberg 16. Januar 2014 - 21 Sa 53/13 - Rn. 42) .

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Rechtsprechung
   BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4578
BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09 (https://dejure.org/2011,4578)
BAG, Entscheidung vom 01.02.2011 - 1 AZR 417/09 (https://dejure.org/2011,4578)
BAG, Entscheidung vom 01. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 (https://dejure.org/2011,4578)
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Volltextveröffentlichungen (16)

  • lexetius.com

    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • openjur.de

    Sozialplanabfindung; persönlicher Geltungsbereich; Gleichbehandlung

  • Bundesarbeitsgericht

    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 BetrVG, § 75 BetrVG, § 779 BGB
    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 112 BetrVG, § 75 BetrVG, § 779 BGB
    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • IWW

    BetrVG § 112, BetrVG § 75, BGB § 779

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anspruch eines Arbeitnehmers nach Eigenkündigung auf Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern bei der Sozialplanabfindung besteht nicht; Anspruch eines Arbeitnehmers nach Eigenkündigung auf Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber ...

  • Betriebs-Berater

    Gleichbehandlung bei Sozialplan

  • rewis.io

    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • ra.de
  • rewis.io

    Sozialplanabfindung - persönlicher Geltungsbereich - Gleichbehandlung

  • rechtsportal.de

    BetrVG § 112; BetrVG § 75; BGB § 779
    Sozialplan; Ausgleichsbedarf von das Arbeitsverhältnis auf eigene Veranlassung beendenden Arbeitnehmern; Gleichbehandlung mit durch den Arbeitgeber gekündigten Arbeitnehmern

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb

    Sozialplan: Typisierende Beurteilung während laufender Verhandlungen über Umstrukturierungsmaßnahmen ausscheidender Arbeitnehmer

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 880
  • BB 2011, 1459
  • DB 2011, 1284
  • JR 2012, 400
  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 19.02.2008 - 1 AZR 1004/06

    Stichtagsregelung im Sozialplan

    Auszug aus BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09
    Aus diesem Grunde können sie eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366; 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 16, ZIP 2007, 1575) .

    Bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise dürfen die Betriebsparteien davon ausgehen, dass Arbeitnehmer, die auf eigene Veranlassung ihr Arbeitsverhältnis beenden, bevor das Ausmaß einer sie treffenden Betriebsänderung genau absehbar und der Umfang der daran knüpfenden wirtschaftlichen Nachteile prognostizierbar ist, keinen oder nur einen geringeren Ausgleichsbedarf haben (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366 ) .

  • BAG, 15.05.2007 - 1 AZR 370/06

    Auslegung eines Sozialplans

    Auszug aus BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09
    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 11, ZIP 2007, 1575) .

    Aus diesem Grunde können sie eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG 19. Februar 2008 - 1 AZR 1004/06 - Rn. 26, BAGE 125, 366; 15. Mai 2007 - 1 AZR 370/06 - Rn. 16, ZIP 2007, 1575) .

  • BAG, 18.05.2010 - 1 AZR 187/09

    Sozialplan - Gleichbehandlung - Anreize zum Abschluss von Aufhebungsverträgen

    Auszug aus BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09
    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - Rn. 15, EzA BetrVG 2001 § 112 Nr. 38) .
  • LAG Köln, 27.02.2009 - 10 Sa 891/08

    Sozialplan; Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 01.02.2011 - 1 AZR 417/09
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 27. Februar 2009 - 10 Sa 891/08 - wird zurückgewiesen.
  • BAG, 10.12.2013 - 1 ABR 40/12

    Mitbestimmung bei der Arbeitszeit - Kappung von Arbeitszeiten - Auslegung einer

    (1) Der auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zurückzuführende betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zielt darauf ab, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 20 mwN) .
  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 505/09

    Sozialplan - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Stichtag

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17) .
  • BVerwG, 25.01.2012 - 6 P 25.10

    Mitbestimmung des Betriebsrats im stillgelegten Betrieb eines

    Bei der Ausgestaltung des Sozialplans haben die Betriebsparteien allerdings zwingendes Gesetzesrecht, insbesondere den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG, zu beachten (vgl. BAG, Urteile vom 20. April 2010 - 1 AZR 988/08 - AP Nr. 208 zu § 112 BetrVG 1972 Rn. 21 sowie vom 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17; Fitting u.a., a.a.O. §§ 112, 112a Rn. 139, 144 f. und 254).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.02.2019 - 7 Sa 380/18

    Anspruch auf eine Sozialplanabfindung bei Ausscheiden vor Ablauf der ordentlichen

    Aus diesem Grund können sie eine typisierende Beurteilung dahin vornehmen, dass Arbeitnehmer, die während laufender Verhandlungen über Art und Ausmaß von Umstrukturierungsmaßnahmen das Arbeitsverhältnis beenden, ohne den Abschluss eines Sozialplans abzuwarten, eine Anschlussbeschäftigung gefunden haben, infolge derer ihnen keine oder sehr viel geringere ausgleichsfähige Nachteile drohen als den verbleibenden Arbeitnehmern (BAG, Urteil vom 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 211 Rn. 17 m. w. N.).

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG, Urteil vom 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 211 Rn. 20; Urteil vom 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - NZA 2010, 1304, 1305 Rn. 15, jeweils m. w. N.).

    Sie ist am Zweck des Sozialplans ausgerichtet, der keine Entschädigung für geleistete Dienste gewähren, sondern konkret absehbare oder eingetretene betriebsänderungsbedingte Nachteile ausgleichen soll (BAG, Urteil vom 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - AP BetrVG 1972 § 112 Nr. 211 Rn. 22 Urteil vom 18. Mai 2010 - 1 AZR 187/09 - NZA 2010, 1304, 1305 Rn. 22, jeweils m. w. N.).

  • LAG Düsseldorf, 02.09.2015 - 12 Sa 543/15

    Rechtmäßigkeit der Ausgestaltung eines Kinderzuschlags in einem Sozialplan

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 01.02.2011 - 1 AZR 417/09, AP Nr. 211 zu § 112 BetrVG 1972 Rn. 20; BAG 07.06.2011 - 1 AZR 34/10, NZA 2011, 1370 Rn. 35; BAG 14.05.2013 - 1 AZR 43/12, AP Nr. 58 zu § 75 BetrVG 1972, Rn. 18).

    Die Sozialplanleistungen stellen kein zusätzliches Entgelt für die in der Vergangenheit erbrachten Dienste dar (BAG 01.02.2011 a.a.O. Rn. 22; BAG 07.06.2011 a.a.O. Rn. 31).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.06.2015 - 11 Sa 302/15

    Anspruch auf Sozialplanabfindung - Geltungsbereich des Sozialplans - Darlegungs-

    Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - AP Nr. 211 zu § 112 BetrVG 1972 = NZA 2011, 880).

    Diese Gruppenbildung ist sachlich gerechtfertigt (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - a. a. O.).

  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 506/09

    Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17) .
  • BAG, 12.04.2011 - 1 AZR 507/09

    Sozialplanabfindung - betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz -

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17) .
  • LAG Köln, 17.11.2015 - 12 Sa 711/15

    Ansprüche der Arbeitnehmer auf Sozialplanabfindung aufgrund eines betrieblichen

    Maßgeblich für das Vorliegen eines die Bildung unterschiedlicher Gruppen rechtfertigenden Sachgrundes ist vor allem der mit der Regelung verfolgte Zweck (BAG 1. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 17) .
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 27.09.2016 - 5 Sa 232/15

    Auslegung des Sozialplans aufgrund der Bildung einer Evangelisch-Lutherischen

    Ein Sozialplan verfolgt das Ziel, konkret absehbare oder bereits eingetretene wirtschaftliche Nachteile von Mitarbeitern auszugleichen oder abzumildern (BAG, Urteil vom 01. Februar 2011 - 1 AZR 417/09 - Rn. 22, juris = AP Nr. 211 zu § 112 BetrVG 1972).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 13.10.2020 - 2 Sa 100/19

    Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Wirksamkeit einer

  • LAG Köln, 21.09.2011 - 3 Sa 186/11

    Verrechnung von Dienstaltersgeschenk und kollektiver Erfolgsbeteiligung;

  • ArbG Düsseldorf, 24.01.2018 - 3 Ca 4849/17

    Auslegung eines Sozialplans

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Rechtsprechung
   BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4285
BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
BAG, Entscheidung vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
BAG, Entscheidung vom 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 (https://dejure.org/2011,4285)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • lexetius.com

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkendes Inkrafttreten

  • openjur.de

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung; Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung; Rufbereitschaft; Vertrauensschutz

  • Bundesarbeitsgericht

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 TV-Ärzte-KF, § 1 TVÜ-Ärzte-KF, § 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 1 BAT-KF, § 19 BAT-KF
    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 19 TV-Ärzte-KF, § 1 TVÜ-Ärzte-KF, § 2 TVÜ-Ärzte-KF, § 1 BAT-KF, § 19 BAT-KF
    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer
  • rewis.io

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • ra.de
  • rewis.io

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • rechtsportal.de

    Rückwirkende Änderung kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

  • datenbank.nwb.de

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkender Wegfall einer Zuwendung - Rufbereitschaft - Vertrauensschutz

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2011, 698
  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • BAG, 22.10.2003 - 10 AZR 152/03

    Weihnachtsgeld - Wegfall durch Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    aa) Für die Frage, ob ein Tarifvertrag rückwirkend und abändernd in einen tariflichen Anspruch auf eine Sonderzahlung eingreift, ist auf den Zeitpunkt der Anspruchsentstehung abzustellen (BAG 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 183) .

    bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist das Vertrauen in die Fortgeltung einer Tarifnorm unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für das Arbeitsverhältnis kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Parteien gilt oder ob dessen Anwendung in seiner jeweiligen Fassung vertraglich vereinbart ist, dann nicht mehr schutzwürdig, wenn und sobald die Normunterworfenen mit einer Änderung rechnen müssen (22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 19.02.2003 - 4 AZR 11/02

    Kirchliche Arbeitsrechtsregelung - Kürzung von Ansprüchen

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    a) Allerdings trifft es zu, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 157; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

    Die Beklagte hat die Zuwendung für das Jahr 2007 im Hinblick auf die vorgesehenen Neuregelungen ausdrücklich unter dem Vorbehalt geleistet, dass eine "rechtssichere Zahlung" derzeit nicht möglich sei (vgl. zur Zahlung einer Zuwendung unter Widerrufsvorbehalt BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 159) .

    e) Das Ergebnis wäre kein anderes, wenn kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, hinsichtlich einer Rückwirkung nicht der Kontrolle nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben unterworfen würden, sondern einer Billigkeitskontrolle gemäß § 319 BGB (BAG 19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 158 f.) .

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Aus dieser Vorschrift über die Zulässigkeit der Anordnung von Bereitschaftsdienst wurde nicht nur abgeleitet, dass der tatsächliche Arbeitsleistungsanteil für sich gesehen rechtlich unerheblich ist und allenfalls indirekt als Indiz für den zu erwartenden Arbeitsleistungsanteil bedeutsam werden kann, sondern auch, dass der zu erwartende Arbeitsleistungsanteil nicht die Frage betrifft, ob Bereitschaftsdienst vorliegt, sondern nur die Frage, ob er angeordnet werden darf (BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12) .

    d) Allerdings käme eine weitere Vergütung für die vom Kläger während der Rufbereitschaft geleistete Arbeit in Betracht, wenn dieser während der Rufbereitschaftszeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet hätte, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden könnte (vgl. BAG 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - AP BAT § 17 Nr. 12) .

  • BAG, 23.11.1994 - 4 AZR 879/93

    Rückwirkende Tariflohnsenkung; Vertrauensschutz

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 14.11.2001 - 10 AZR 698/00

    Tarifliches 13. Monatseinkommen - Herabsetzung durch Sanierungstarifvertrag

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

    Entscheidend und ausreichend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (BAG 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 17. Mai 2000 - 4 AZR 216/99 - BAGE 94, 349; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 184) .

  • BAG, 27.10.2010 - 10 AZR 410/09

    TVöD - Weitergewährung einer Auswärtszulage

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    b) Der Grundsatz, dass kirchliche Arbeitsvertragsregelungen, die eine paritätisch besetzte Arbeitsrechtliche Kommission ordnungsgemäß beschlossen hat, wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen, bewirkt, dass auch bei der Kontrolle, ob kirchliche Arbeitsvertragsregelungen gegen das sich aus Art. 20 GG ergebende Rückwirkungsverbot (BAG 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 19, ZTR 2011, 172) verstoßen, dieselben Maßstäbe anzulegen sind wie bei Tarifverträgen.

    c) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts tragen tarifvertragliche Regelungen auch während der Laufzeit des Tarifvertrags den immanenten Vorbehalt ihrer rückwirkenden Abänderbarkeit durch Tarifvertrag in sich (vgl. 23. November 1994 - 4 AZR 879/93 - BAGE 78, 309; 14. November 2001 - 10 AZR 698/00 - EzA TVG § 4 Tarifkonkurrenz Nr. 16; 22. Oktober 2003 - 10 AZR 152/03 - BAGE 108, 176, 182 f.; 24. Oktober 2007 - 10 AZR 878/06 - NZA 2008, 131; 21. September 2010 - 9 AZR 515/09 - Rn. 45; 27. Oktober 2010 - 10 AZR 410/09 - Rn. 17, ZTR 2011, 172) .

  • BAG, 22.07.2010 - 6 AZR 847/07

    Inhaltskontrolle kirchlicher Arbeitsvertragsregelungen

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    a) Allerdings trifft es zu, dass es sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes handelt, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (19. Februar 2003 - 4 AZR 11/02 - BAGE 105, 148, 157; 17. November 2005 - 6 AZR 160/05 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 45 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 7; 19. November 2009 - 6 AZR 561/08 - AP BGB § 611 Kirchendienst Nr. 53 = EzA BGB 2002 § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 12; 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

    Die Berücksichtigung dieser Besonderheit bewirkt, dass so zustande gekommene kirchliche Arbeitsvertragsregelungen unabhängig davon, ob sie tarifvertragliche Regelungen des öffentlichen Dienstes ganz oder mit im Wesentlichen gleichen Inhalten übernehmen, grundsätzlich wie Tarifverträge nur daraufhin zu untersuchen sind, ob sie gegen die Verfassung, gegen anderes höherrangiges zwingendes Recht oder die guten Sitten verstoßen (Senat 22. Juli 2010 - 6 AZR 847/07 - ZTR 2010, 658) .

  • BAG, 25.04.2007 - 6 AZR 799/06

    Abgrenzung Bereitschaftsdienst - Überstunden

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Im Urteil vom 25. April 2007 (- 6 AZR 799/06 - Rn. 16, BAGE 122, 225) hat der Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 4. Dezember 1986 angenommen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen darf, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat, also berechtigt ist, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anzuordnen.
  • BAG, 23.04.2008 - 10 AZR 258/07

    Sonderzahlung

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Aus dem Stichtag "1. Dezember" und der negativen Anspruchsvoraussetzung in § 2 Abs. 1 Nr. 3 der Ordnung über eine Zuwendung, wonach die Zuwendung nur zusteht, wenn der Angestellte nicht in der Zeit bis 31. März des folgenden Kalenderjahres aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheidet, wird deutlich, dass ein gewisses Maß an Betriebstreue erfüllt sein muss, um den Anspruch entstehen zu lassen, und damit ein weitergehender Zweck verfolgt wird als die bloße Honorierung geleisteter Arbeit (vgl. BAG 23. April 2008 - 10 AZR 258/07 - BAGE 126, 301, 306 f.) .
  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

    Auszug aus BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09
    Diese Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts zum Bereitschaftsdienst hat der Senat (4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - EzBAT BAT SR 2c Bereitschaftsdienst Nr. 1) bei der Unterscheidung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst fortgeführt.
  • BAG, 21.09.2010 - 9 AZR 515/09

    Berechnung des Altersteilzeitentgelts in einer Spielbank - Auszahlung des in der

  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 216/99

    Rückwirkende Senkung tariflicher Weihnachtsgratifikation

  • BAG, 19.11.2009 - 6 AZR 561/08

    Abfindung bei Rentenberechtigung

  • BAG, 17.11.2005 - 6 AZR 160/05

    Weiterbildungskosten - Rückzahlungsverpflichtung

  • LAG Düsseldorf, 23.09.2009 - 4 Sa 824/09

    Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit; Berechnung des Anspruches auf

  • BAG, 24.10.2007 - 10 AZR 878/06

    Sonderzuwendung - Rückwirkung eines verschlechternden Tarifvertrages

  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    Es kann dahinstehen, ob nichttarifliche Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine volle Arbeitsleistung erbracht worden ist oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung vorliegt (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - Rn. 40; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 5 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 4 a der Gründe) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2014 - 26 Sa 147/14

    Keine Vergütung der Bereitschaftsdienstzeiten wie Vollarbeitszeit

    Eine weitere Vergütung für die während der Bereitschaftsdienste geleistete Arbeit kommt in Betracht, wenn während der Bereitschaftsdienstzeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet wird, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden kann (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 40).(Rn.50).

    Im Urteil vom 25. April 2007 (6 AZR 799/06 - BAGE 122, 225, Rn. 16) hat der Sechste Senat unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 4. Dezember 1986 angenommen, dass der Arbeitgeber grundsätzlich in Ausübung seines Weisungsrechts bestimmen darf, welche Art von Leistungen der Arbeitnehmer zu erbringen hat, also berechtigt ist, Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst oder Überstunden anzuordnen (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 38).

    g) Allerdings käme eine weitere Vergütung für die vom Kläger während der Bereitschaftsdienste geleistete Arbeit in Betracht, wenn dieser während der Bereitschaftsdienstzeiten in solchem Umfang Arbeit geleistet hätte, dass eine volle Arbeitsleistung oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSv. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während des Bereitschaftsdienstes und der hierfür gezahlten Vergütung angenommen werden könnte (vgl. BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - AP Nr. 61 zu § 611 BGB Kirchendienst = NZA 2011, 698, Rn. 40).

  • LAG Hamm, 29.07.2011 - 18 Sa 2049/10

    Vergütung geringfügig Beschäftigter in kirchlichen Einrichtungen; Benachteiligung

    Zwar sind jedenfalls diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des Dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07; LAG Hamm, Urteil vom 15.07.2011 - 18 Sa 973/10).

    Jedoch ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der Arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2014 - 5 Sa 237/13

    Differenzierungsklausel im Tarifvertrag - verschlechternde Rückwirkung - Höhe der

    Dies betrifft Fälle der rückwirkenden Inkraftsetzung eines neuen Tarifvertrages, der rückwirkenden Änderung eines bestehenden Tarifvertrages sowie auch der rückwirkenden Allgemein-Verbindlich-Erklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98; BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09; BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 1058/12).

    Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 22, zitiert nach juris).

    Ausreichend und entscheidend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 24, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.10.2014 - 5 Sa 236/13

    Differenzierungsklausel im Tarifvertrag - verschlechternde Rückwirkung - Höhe der

    Dies betrifft Fälle der rückwirkenden Inkraftsetzung eines neuen Tarifvertrages, der rückwirkenden Änderung eines bestehenden Tarifvertrages sowie auch der rückwirkenden Allgemein-Verbindlich-Erklärung (vgl. z. B. BAG, Urteil vom 08.09.1999, 4 AZR 661/98; BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09; BAG, Urteil vom 13.11.2013, 10 AZR 1058/12).

    Ob und ab wann die Tarifunterworfenen mit einer tariflichen Neuregelung rechnen müssen, ist eine Frage des Einzelfalles (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 22, zitiert nach juris).

    Ausreichend und entscheidend ist vielmehr die Kenntnis der betroffenen Kreise (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09, Rz. 24, zitiert nach juris, m. w. N.).

  • LAG Hamm, 15.07.2011 - 18 Sa 973/10

    Beendigung kirchlicher Arbeitsverhältnisse bei Anspruch auf Regelaltersrente

    Zwar handelt es sich bei kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen nicht um Tarifverträge im Sinne des Tarifvertragsgesetzes, weil sie nicht nach Maßgabe dieses Gesetzes zustande gekommen sind (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09 m. w. N.).

    Bei dieser Kontrolle ist als im Arbeitsrecht geltende Besonderheit (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB) jedoch angemessen zu berücksichtigen, dass das Verfahren des Dritten Weges mit paritätischer Besetzung der arbeitsrechtlichen Kommission und Weisungsungebundenheit ihrer Mitglieder gewährleistet, dass die Arbeitgeberseite nicht einseitig ihre Interessen durchsetzen kann (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 796/09; Urteil vom 22.07.2010 - 6 AZR 847/07).

  • LAG Berlin-Brandenburg, 04.11.2011 - 6 Sa 854/11

    Bereitschaftsdienst - Rettungssanitäter - DRK-TV-Ost

    Schließlich bleibt darauf hinzuweisen, dass ohnehin selbst solcher Bereitschaftsdienst, den der Arbeitgeber nach den tarifvertraglichen Vorgaben nicht hätte anordnen dürfen, gleichwohl seinen Charakter behält und nicht etwa von selbst zu voller Arbeitsleistung wird (BAG, Urteil vom 24.03.2011 - 6 AZR 769/09 - NZA 2011, 698 R 38) oder wie solche zu behandeln ist (LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.02.2011 - 16 Sa 218/10 - juris zu A I 3 der Gründe).
  • ArbG Bielefeld, 16.04.2013 - 2 Ca 82/12

    Geringfügig Beschäftigte, AVR

    Zwar sind diejenigen kirchlichen Arbeitsvertragsregelungen, die auf dem Verfahren des dritten Weges zustande gekommen sind, hinsichtlich der Rechtskontrolle mit Tarifverträgen gleichzustellen (vgl. BAG, Urteil vom 24.03.2011, 6 AZR 796/09).
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Rechtsprechung
   LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2010,19951
LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10 (https://dejure.org/2010,19951)
LAG Köln, Entscheidung vom 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10 (https://dejure.org/2010,19951)
LAG Köln, Entscheidung vom 10. Dezember 2010 - 4 TaBV 38/10 (https://dejure.org/2010,19951)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 50 Abs. 1 BetrVG
    Zuständigkeit Gesamtbetriebsrat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche Regelung der Arbeitszeit in Call-Center-Betrieben

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    BetrVG § 50 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2
    Fehlende Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unternehmenseinheitliche Regelung der Arbeitszeit in Call-Center-Betrieben

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BAG, 09.12.2003 - 1 ABR 49/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Ein solches "zwingendes Erfordernis" kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vgl. z. B. BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02; 18.05.2010 - 1 ABR 96/08).

    Eine technische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

    Es verlangt eine betriebsübergreifende Arbeitsteilung (BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 - Rn. 35).

    Dem entspricht es, dass das Bundesarbeitsgericht - außerhalb der freiwilligen Mitbestimmung - stets betont hat, dass allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen und betriebsübergreifenden Regelung nicht zuständigkeitsbegründend sein kann (vgl. z. B. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 Rn. 22; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 - Rn. 31).

    "Auch ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers oder sein Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügen allein nicht" (BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 Rn. 31; 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22).

    Das Gegenteil ergibt sich indes (bis heute) aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

  • BAG, 18.05.2010 - 1 ABR 96/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats -

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Ein solches "zwingendes Erfordernis" kann sich aus technischen oder rechtlichen Gründen ergeben (vgl. z. B. BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02; 18.05.2010 - 1 ABR 96/08).

    Wenn der Arbeitgeber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung überhaupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig machen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung rechtlich herbeiführen (vgl. z. B. BAG 18.05.2010 - 1 ABR 96/08).

    Im Gegensatz dazu hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2010 (1 ABR 82/08) und vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte abgelehnt.

    Das Bundesarbeitsgericht (18.05.2010 a. a. O. Rn 22) weist dabei darauf hin, dass die Ausnahme für die Gewerkschaften deshalb bestehe, weil sie mangels eines tariffähigen und tarifzuständigen Tarifpartners keine Tarifverträge abschließen können, um die Arbeitsbedingungen ihrer Beschäftigten einheitlich zu regeln.

    Während das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.09.1975 (1 ABR 122/73) den Gleichbehandlungsgrundsatz noch als zuständigkeitsbegründend anerkannt hat (dort Rn. 23) ist es in der Entscheidung vom 03.05.2006 (1 ABR 15/05 - Rn. 34) bereits davon abgerückt, um in der Entscheidung vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) ausdrücklich zu entscheiden, dass "die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" folgt, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist.

  • BAG, 14.11.2006 - 1 ABR 4/06

    Mitbestimmung bei elektronischem Datenverarbeitungssystem

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Dem entspricht es, dass das Bundesarbeitsgericht - außerhalb der freiwilligen Mitbestimmung - stets betont hat, dass allein der Wunsch des Arbeitgebers nach einer unternehmenseinheitlichen und betriebsübergreifenden Regelung nicht zuständigkeitsbegründend sein kann (vgl. z. B. 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 Rn. 22; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 - Rn. 31).

    "Auch ein Koordinierungsinteresse des Arbeitgebers oder sein Wunsch nach einer unternehmenseinheitlichen Regelung genügen allein nicht" (BAG 09.12.2003 - 1 ABR 49/02 Rn. 31; 14.11.2006 - 1 ABR 4/06 - Rn. 22).

    Es werden mithin nicht - wie am Bild der Fließbandproduktion plastisch wird - einzelne Werkstücke, seien es auch virtuelle (vgl. dazu BAG 14.11.2006 - 1 ABR 4/06), von einer Betriebsstätte zu der Nächsten weitergegeben, um dort in einem "just in Time"-Prozess arbeitsteilig weiter behandelt zu werden.

  • BAG, 23.09.1975 - 1 ABR 122/73

    Gesamtbetriebsrat nach § 50 Abs. 1 BetrVG

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Eine technische Notwendigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn ohne einheitliche Regelung eine technisch untragbare Störung eintreten würde (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

    Während das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.09.1975 (1 ABR 122/73) den Gleichbehandlungsgrundsatz noch als zuständigkeitsbegründend anerkannt hat (dort Rn. 23) ist es in der Entscheidung vom 03.05.2006 (1 ABR 15/05 - Rn. 34) bereits davon abgerückt, um in der Entscheidung vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) ausdrücklich zu entscheiden, dass "die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" folgt, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist.

    Das Gegenteil ergibt sich indes (bis heute) aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG 23.09.1975 - 1 ABR 122/73; 09.12.2003 - 1 ABR 49/02).

  • BAG, 15.01.2002 - 1 ABR 10/01

    Unternehmenssanierung - Zuständigkeit des Betriebsrats - Gesamtbetriebsrat -

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Ausdrücklich hat das Bundesarbeitsgericht in diesem Zusammenhang betont, dass bei der Vorgabe von Umsatz-, Kosten- oder Gewinnzielen zwar kein Mitbestimmungsrecht besteht und dass auch Regelungen in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten häufig kostenwirksam sind, dieses aber - im Gegensatz zu den für die freiwillige Mitbestimmung vorgesehenen Ausnahmen - nicht zuständigkeitsbegründend sein könne (BAG 15.01.2002 - 1 ABR 10/01 - Rn. 33).

    Das Bundesarbeitsgericht hat nicht einmal wirtschaftliche Zwänge als kompetenzbegründend angesehen, die sich aus einer Sanierungsnotwendigkeit des Unternehmens ergaben, dieses sogar bei einem insolvenzgefährdeten Unternehmen (vgl. BAG 15.01.2002 - 1 ABR 10/01, insb. Rn. 33).

  • BAG, 23.03.2010 - 1 ABR 82/08

    Vergütungsordnung für AT-Angestellte - Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Im Gegensatz dazu hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 23.03.2010 (1 ABR 82/08) und vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für eine Vergütungsordnung für AT-Angestellte abgelehnt.

    Die Verpflichtung zur Gleichbehandlung sei "gleichsam kompetenzakzessorisch" (vgl. auch BAG 23.03.2010 - 1 ABR 82/08 - Rn. 17).

  • BAG, 03.05.2006 - 1 ABR 15/05

    Zuständigkeit für Sozialplan

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Ausreichend, aber regelmäßig auch zu verlangen ist vielmehr, dass ein sachlich zwingendes Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht (insoweit BAG 03.05.2006 - 1 ABR 15/05).

    Während das Bundesarbeitsgericht in der Entscheidung vom 23.09.1975 (1 ABR 122/73) den Gleichbehandlungsgrundsatz noch als zuständigkeitsbegründend anerkannt hat (dort Rn. 23) ist es in der Entscheidung vom 03.05.2006 (1 ABR 15/05 - Rn. 34) bereits davon abgerückt, um in der Entscheidung vom 18.05.2010 (1 ABR 96/08) ausdrücklich zu entscheiden, dass "die rechtliche Unmöglichkeit einzelbetrieblicher Regelungen nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz" folgt, obwohl dieser jedenfalls dann unternehmensweit Anwendung findet, wenn die verteilende Entscheidung des Arbeitgebers nicht auf einzelne Betriebe beschränkt ist.

  • ArbG Bonn, 25.03.2010 - 3 BV 108/09

    Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle - Zuständigkeit des

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    - 3 BV 108/09 - wird zurückgewiesen.

    Die Antragsgegnerin beantragt, den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn - 3 BV 108/09 - vom 25.03.2010 abzuändern und den Antrag des Beteiligten zu 1. zurückzuweisen.

  • BAG, 21.01.2003 - 3 ABR 26/02

    Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates; abweichende Vereinbarung von der

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Nur insoweit hat das Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich anerkannt, dass der Arbeitgeber durch eine Unternehmerentscheidung rechtlich bindende Vorgaben machen kann, die zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats führen (vgl. z. B. BAG 18.10.1994 - 1 ABR 17/94 - Rn. 27, 28; 21.01.2003 - 3 ABR 26/02 - Rn. 34, 35).
  • BAG, 18.10.1994 - 1 ABR 17/94

    Mitbestimmung bei übertariflicher Entlohnung - Abgrenzung der Zuständigkeit von

    Auszug aus LAG Köln, 10.12.2010 - 4 TaBV 38/10
    Nur insoweit hat das Bundesarbeitsgericht auch ausdrücklich anerkannt, dass der Arbeitgeber durch eine Unternehmerentscheidung rechtlich bindende Vorgaben machen kann, die zur Begründung der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats führen (vgl. z. B. BAG 18.10.1994 - 1 ABR 17/94 - Rn. 27, 28; 21.01.2003 - 3 ABR 26/02 - Rn. 34, 35).
  • BAG, 19.06.2012 - 1 ABR 19/11

    Gesamtbetriebsrat - Zuständigkeit - Schichtrahmenplan

    Auf die Rechtsbeschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Köln 10. Dezember 2010 - 4 TaBV 38/10 - aufgehoben.
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Rechtsprechung
   ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,4676
ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10 (https://dejure.org/2011,4676)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10 (https://dejure.org/2011,4676)
ArbG Düsseldorf, Entscheidung vom 11. Mai 2011 - 14 Ca 8029/10 (https://dejure.org/2011,4676)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer

    Verhaltensbedingte Kündigung ist unwirksam bei Verschweigen von mildernden und einen Arbeitnehmer entlastenden Umständen durch einen Arbeitgeber gegenüber der Mitarbeitervertretung; Wirksamkeit einer verhaltensbedingten Kündigung bei Verschweigen von mildernden und einen ...

  • rewis.io
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bestechlichkeit im katholischen Krankenhaus

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Anhörung zur Verdachtskündigung: Arbeitgeber darf entlastende Umstände nicht verschweigen

  • osborneclarke.com (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung: Unwirksamkeit der Anhörung der Mitarbeitervertretung bei Verschweigen von entlastenden Umständen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Chefarzt unter Korruptionsverdacht gewinnt vor dem Arbeitsgericht: Mitarbeitervertretung lückenhaft

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Verdachtskündigung: Arbeitgeber darf entlastende Umstände für den Arbeitnehmer bei Anhörung nicht verschweigen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Kündigung eines Chefarztes wegen des Vorwurfs der Bestechlichkeit unwirksam

Papierfundstellen

  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • BAG, 31.01.1996 - 2 AZR 181/95

    Wirksamkeit einer Kündigung bei Verletzung der Unterrichtungspflicht des

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung ist keine ordnungsgemäße Anhörung (BAG vom 31.01.1996 - 2 AZR 181/95, juris Rn. 19; BAG vom 05.11.2009 a.a.O. Rn. 40).

    Bei einem verhaltensbedingten Kündigungsgrund kann eine unvollständige Unterrichtung insbesondere dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber mildernde und damit den Arbeitnehmer entlastende Umstände verschweigt (BAG vom 31.01.1996 a.a.O. Rn. 20).

  • BAG, 05.11.2009 - 2 AZR 676/08

    Interessenausgleich mit Namensliste - grob fehlerhafte Sozialauswahl -

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08, NZA 2010, 457 Rn. 40; BAG vom 22.04.2010 - 2 AZR 991/08, DB 2010, 2509 Rn. 13).

    Eine aus Sicht des Arbeitgebers bewusst unrichtige oder unvollständige und damit irreführende Darstellung ist keine ordnungsgemäße Anhörung (BAG vom 31.01.1996 - 2 AZR 181/95, juris Rn. 19; BAG vom 05.11.2009 a.a.O. Rn. 40).

  • BAG, 26.07.1995 - 2 AZR 578/94

    Anforderungen an die Exemtion eines Arbeitnehmers (Chefarztes) aus der Ordnung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Erforderlich ist aber eine entsprechende Exemtionsentscheidung des Arbeitgebers (hier § 3 Abs. 2 Satz 2 MAVO; BAG vom 10.12.1992 a.a.O. Rn. 66; BAG vom 07.10.1993 - 2 AZR 226/93, AP Nr. 114 zu § 626 BGB Rn. 29; BAG vom 26.07.1995 - 2 AZR 578/94, NZA 1995, 1197 Rn. 39 ff.).

    b) In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, von der abzuweichen kein Anlass besteht, liegt die Überprüfung der Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines kirchlichen Mitarbeiters in der Kompetenz der staatlichen Arbeitsgerichte und diese haben auch zu überprüfen, ob die Kündigung wegen unterlassener Beteiligung der kirchlichen Mitarbeitervertretung unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer dies geltend macht (BAG vom 26.07.1995 a.a.O. Rn. 33).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Auch aus der Stellung des gekündigten Arbeitnehmers im Betrieb und der Art seines Arbeitsbereichs kann sich ein überwiegendes schutzwertes Interesse des Arbeitgebers ergeben, den betreffenden Arbeitnehmer wegen der Ungewissheit des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses von seinem Arbeitsplatz fernzuhalten (bereits BAG vom 27.02.1985 - GS 1/84, NZA 1985, 121 Rn. 94 ff.).
  • BAG, 25.03.2004 - 2 AZR 380/03

    Ordentliche verhaltensbedingte Kündigung wegen der Verletzung der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Dabei führt nicht nur die unterbliebene Anhörung zur Unwirksamkeit der Kündigung, sondern auch die nicht hinreichende (vgl. insoweit BAG vom 25.03.2004 - 2 AZR 380/03, ZMV 2005, 100 Rn. 73) Unterrichtung der Mitarbeitervertretung.
  • BAG, 16.10.1991 - 2 AZR 156/91

    Kündigung einer Mitarbeiterin in kirchlicher Einrichtung - Anhörung der

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Sie sind ihr aber nachgebildet, so dass es gerechtfertigt ist, die dort maßgeblichen Grundsätze für die Auslegung heranzuziehen (BAG vom 16.10.1991 - 2 AZR 156/91, EzA § 102 BetrVG 1972 Nr. 83 Rn. 25).
  • BAG, 07.10.1993 - 2 AZR 226/93

    Fristlose Kündigung; fristgerechte verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Erforderlich ist aber eine entsprechende Exemtionsentscheidung des Arbeitgebers (hier § 3 Abs. 2 Satz 2 MAVO; BAG vom 10.12.1992 a.a.O. Rn. 66; BAG vom 07.10.1993 - 2 AZR 226/93, AP Nr. 114 zu § 626 BGB Rn. 29; BAG vom 26.07.1995 - 2 AZR 578/94, NZA 1995, 1197 Rn. 39 ff.).
  • BAG, 22.04.2010 - 2 AZR 991/08

    Betriebsbedingte Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

    Auszug aus ArbG Düsseldorf, 11.05.2011 - 14 Ca 8029/10
    Der für die Kündigung maßgebende Sachverhalt muss so genau und umfassend beschrieben werden, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu prüfen und sich ein Bild zu machen (BAG vom 05.11.2009 - 2 AZR 676/08, NZA 2010, 457 Rn. 40; BAG vom 22.04.2010 - 2 AZR 991/08, DB 2010, 2509 Rn. 13).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 01.02.2021 - 3 Sa 249/20

    Außerordentliche Kündigung - menschenverachtende Äußerung - Zeugenbeweis

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rz. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 24.08.2020 - 3 Sa 87/20

    Außerordentliche Kündigung - wiederholte Verletzung der Anzeige- und

    06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 12.04.2021 - 3 Sa 363/20

    Krankheitsbedingte Kündigung - häufige Kurzerkrankung - dauerhafte

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (LAG Sachsen-Anhalt 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (LAG Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (LAG Nürnberg 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 29.06.2020 - 3 Sa 127/19

    Krankheitsbedingte Kündigung - negative Gesundheitsprognose - ordnungsgemäße

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (LAG Sachsen-Anhalt 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (LAG Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (LAG Nürnberg 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 16.12.2013 - 5 Sa 356/13

    Wirksamkeitsvoraussetzungen der außerordentlichen Kündigung des

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rn. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düsseld. 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath. Kirche) oder eine Gegendarstellung des Arbeitnehmers (BAG 31.08.1989 EzA § 102 BetrVG 1972 NR. 75; vgl. dazu Landesarbeitsgericht Köln 05.06.2000 NZA-RR 2001, 168 LS zu § 72 a NWPersVG).
  • LAG Bremen, 14.01.2014 - 1 Sa 14/13

    Unwirksame verhaltensbedingte Kündigung eines Klinikmitarbeiters bei

    Soweit davon ausgegangen wird, dass die Regelungen nicht vollständig § 102 BetrVG nachgebildet worden sind, wird auch vertreten, dass dessen Grundsätze zur Auslegung heranzuziehen sind und insbesondere der dortige Grundsatz der subjektiven Determinierung der Anhörung durch den Arbeitgeber anwendbar sind (ArbG Düsseldorf Urteil v. 11.05.2011, 14 Ca 8029/10 ArbuR 2011, 214 m.w.N.).
  • LAG Rheinland-Pfalz, 03.08.2020 - 3 Sa 90/19

    Außerordentliche Kündigung wegen Veruntreuung geringwertiger Sachen -

    Dazu gehören auch dem Arbeitgeber bekannte, seinen Kündigungsgründen widerstreitende Umstände (Landesarbeitsgericht SA 05.11.1996 NZA-RR 1997, 325; vgl. ausf. KR/Etzel § 102 BetrVG Rz. 62), z. B. Entlastungszeugen für Fehlverhalten des Arbeitnehmers (Landesarbeitsgericht Köln 30.09.1993 LAGE § 102 BetrVG 1972 Nr. 36), allgemein entlastende, bekannte Umstände (Landesarbeitsgericht Nbg. 22.06.2010 - 5 Sa 820/08, AuR 2010, 443; Verdachtskündigung; ArbG Düssseldorf 06.04.2011 - 14 Ca 8029/10, AuR 2011, 314 LS; MAVO Kath.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 18.11.2019 - 3 Sa 316/18

    Wahrung der Klagefrist - Übermittlung der Klage über EGVP - nachträgliche

  • LAG Rheinland-Pfalz, 07.10.2013 - 5 Sa 213/13

    Außerordentliche und ordentliche Kündigung - Anhörung des Betriebsrats

  • LAG Rheinland-Pfalz, 05.12.2022 - 3 Sa 163/22

    Anhörung des Betriebsrats - Kündigung während Probezeit

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Rechtsprechung
   LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,13459
LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10 (https://dejure.org/2011,13459)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10 (https://dejure.org/2011,13459)
LAG Düsseldorf, Entscheidung vom 17. Februar 2011 - 11 Sa 1229/10 (https://dejure.org/2011,13459)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5; BetrVG §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Satz 2

  • Wolters Kluwer

    Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung; Bedeutung des Zeitpunkts der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung für den Beginn des Sonderkündigungsschutzes für gerichtlich ...

  • LAG Düsseldorf PDF

    KSchG § 15 Abs. 3 Satz 1, Abs. 5; BetrVG §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 4 Satz 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    Sonderkündigungsschutz für gerichtlich bestellten Wahlvorstand; unwirksame betriebsbedingte Kündigung kündigungsschutzrechtlich unerheblichen Darlegungen der Arbeitgeberin zur Nichtigkeit der Wahlvorstandsbestellung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AuR 2011, 314
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 26.11.2009 - 2 AZR 185/08

    Sonderkündigungsschutz - Mitglied des Wahlvorstands

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Der Sonderkündigungsschutz eines Wahlvorstandsmitglieds nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG, das vom Arbeitsgericht gemäß § 16 Abs. 2 BetrVG i. V. m. § 17 Abs. 4 Satz 2 BetrVG bestellt wird, beginnt mit dem Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung (wie BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).

    Außerdem habe im Unterschied zum Sachverhalt des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) im Falle des Klägers bereits eine ordnungsgemäße Einladung zur Wahl des Wahlvorstandes im Vorlauf zum gerichtlichen Einsetzungsverfahren gefehlt.

    Bei einem gerichtlich bestellten Wahlvorstand komme es nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.11.2009 (- 2 AZR 185/08 -) für den "Zeitpunkt der Bestellung" eines Wahlvorstandes auf den Zeitpunkt der Verkündung der gerichtlichen Entscheidung und nicht auf deren Rechtskraft an.

    1.Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (BAG 24.03.1988 - 2 AZR 629/87 - RzK II 1 e Nr. 3; BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 11 EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).

    Sie gebieten es, von einer Bestellung des Wahlvorstands in dem Zeitpunkt auszugehen, zu dem - regelmäßig mit der mündlichen Verkündung - erstmals eine nach außen gedrungene, nach geltendem Verfahrensrecht wirksam zustande gekommene gerichtliche Entscheidung vorliegt, der zufolge der Arbeitnehmer als Mitglied des Wahlvorstands eingesetzt wird (BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 17 a. a. O.).

    Wegen der näheren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 18 - 22 a. a. O.), die sich die erkennende Kammer zu eigen macht, verwiesen.

    Die auch im Fall der gerichtlichen Einsetzung des Wahlvorstandes erforderliche Zustimmung des Klägers zu seiner Bestellung als Mitglied des Wahlvorstandes (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O. unter Hinweis auf Richardi/Thüsing, BetrVG, 12. Aufl. 2010, § 16 Rz. 49) liegt vor.

    Darin liegt eine konkludente, vorweggenommene Zustimmung zur Bestellung (vgl. BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 25 a. a. O.).

  • BAG, 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08

    Betriebsübergang - Begriff des Betriebsteils - Fortführung des bisherigen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    a)Für eine Abgrenzung von Betrieb und Betriebsteil im Rahmen des § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Gesamtbetrachtung maßgeblich, bei der die wirtschaftliche Einheit und ihre Identität im Mittelpunkt stehen (BAG 16.05.2002 - 8 AZR 319/01 - EzA § 613 a BGB Nr. 210; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rz. 17 EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 117).

    Schon beim bisherigen Betriebsinhaber muss also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BetrVG - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (BAG 26.08.1999 - 8 AZR 718/98 - EzA § 613 a BGB Nr. 185; BAG 17.12.2009 - 8 AZR 1019/08 - Rz. 17 a.a.O.).

  • BAG, 27.02.1985 - GS 1/84

    Anspruch des Arbeitnehmers auf Weiterbeschäftigung während der Dauer des

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Das nach der st. Rspr. des Bundesarbeitsgerichts seit dem Urteil vom 27.02.1985 (- GS 1/84 -) anerkannte Weiterbeschäftigungsverlangen nach Obsiegen mit der Kündigungsschutzklage in erster Instanz könne der Kläger nicht geltend machen.

    I.Nach den Grundsätzen des Großen Senats (BAG 27.02.1985 - GS 1/84 - AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht) ist ein Arbeitnehmer nach einem obsiegenden Urteil im Kündigungsschutzprozess bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits von seinem Arbeitgeber gemäß §§ 611 Abs. 1, 613 Satz 1 BGB i. V. m. § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen der Art. 1 und 2 GG weiterzubeschäftigen, weil aufgrund eines solchen Urteils in aller Regel das Interesse des Arbeitnehmers an einer einstweiligen Weiterbeschäftigung die Interessen des Arbeitgebers an einer Nichtbeschäftigung überwiegt.

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Es genügt, dass dieser die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese Faktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (EuGH 12.02.2009 - C-466/07 - EzA EG-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).
  • BAG, 24.03.1988 - 2 AZR 629/87

    Kündigung eines Mitgliedes des Wahlvorstandes

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    1.Die Bestellung des Wahlvorstands, an die der Beginn des Sonderkündigungsschutzes nach § 15 Abs. 3 Satz 1 KSchG anknüpft, regelt sich nach den einschlägigen betriebsverfassungsrechtlichen Vorschriften (BAG 24.03.1988 - 2 AZR 629/87 - RzK II 1 e Nr. 3; BAG 26.11.2009 - 2 AZR 185/08 - Rz. 11 EzA § 15 KSchG n. F. Nr. 65).
  • BAG, 23.02.2010 - 2 AZR 554/08

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist (vgl. nur BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - Rz. 15 juris; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08 - Rz. 54 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58), setzt sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander.
  • BAG, 17.03.2005 - 2 AZR 245/04

    Außerordentliche Kündigung - Ausschlussfrist

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    In dieser Situation überwiegt das schutzwürdige Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers (vgl. nur BAG 19.12.1985 - 2 AZR 190/85 - EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 17; BAG 17.03.2005 - 2 AZR 245/04 - EzA § 626 BGB 2002 Nr. 9).
  • BAG, 16.02.2006 - 8 AZR 204/05

    Übergang eines Handwerksbetriebs - Teilbetrieb

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die Qualität eines Betriebsteils gehabt haben (BAG 16.02.2006 - 8 AZR 204/05 - EzA § 613 a BGB 2002 Nr. 46).
  • BAG, 28.05.2009 - 2 AZR 949/07

    Auflösungsantrag des Arbeitgebers - Unwirksamkeit der Kündigung aus anderen

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Mit der Argumentation der Vorinstanz, wonach der Arbeitgeber die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nur verlangen kann, wenn die Kündigung lediglich nach § 1 Abs. 1 KSchG unwirksam ist (vgl. nur BAG 28.05.2009 - 2 AZR 949/07 - Rz. 15 juris; BAG 23.02.2010 - 2 AZR 554/08 - Rz. 54 EzA § 9 KSchG n.F. Nr. 58), setzt sich die Beklagte überhaupt nicht auseinander.
  • BAG, 23.09.2010 - 8 AZR 567/09

    Betriebsübergang - Übernahme des Personals

    Auszug aus LAG Düsseldorf, 17.02.2011 - 11 Sa 1229/10
    Während beide Bereiche in erster Linie untergeordnete Hilfsfunktionen im Vergleich zu dem betrieblichen Gesamtzweck der Beklagten, nämlich Wartung und Instandhaltung der der Produktion von Aluminium- und Edelstahlprofilen für die Fenster- und Automobilindustrie dienenden Maschinen darstellten, dienen sie nunmehr der M. Maschinenbau GmbH zur Erfüllung ihres Dienstleistungsauftrages aufgrund des von ihr mit der Beklagten geschlossenen Abwicklungsvertrages (vgl. in diesem Zusammenhang BAG 23.09.2010 - 8 AZR 567/09 - Rz. 36 DB 2011, 246, 247).
  • BAG, 07.05.1986 - 2 AZR 349/85

    Nichtige Wahl des Wahlvorstandes

  • BAG, 19.12.1985 - 2 AZR 190/85

    Weiterbeschäftigungsanspruch nach Verurteilung zur Weiterbeschäftigung und

  • BAG, 06.04.2006 - 8 AZR 249/04

    Betriebsübergang - Bistrobewirtschaftung bei der Bahn

  • BAG, 26.08.1999 - 8 AZR 718/98

    Übergang eines Teilbetriebs - Veräußerung einzelner Lastkraftwagen

  • BAG, 19.10.2010 - 6 AZR 118/10

    Anforderungen an Berufungsbegründung

  • BAG, 24.08.2006 - 8 AZR 556/05

    Betriebsteilübergang - Kaufmännische Verwaltung

  • BAG, 02.10.1974 - 5 AZR 504/73

    Widerspruch des Arbeitnehmers bei einem Betriebsteilübergang

  • BAG, 16.05.2002 - 8 AZR 319/01

    Betriebsübergang - Schuhproduktion

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