Rechtsprechung
| OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- burhoff.de
Auslieferung, USA, Auslieferungshindernisse
- Justiz Sachsen
GG Art. 6; EMRK Art. 8; IRG § 8; IRG § 10; IRG § 73; US-AuslV Art. 2; US-AuslV Art. 12; US-AuslV Art. 14; US-AuslV Art. 29; EU-US-Abkommen Art. 5; EU-US-Abkommen Art. 13;
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen für eine Auslieferung an die USA
Kurzfassungen/Presse (2)
- JURION Strafrecht Blog (Leitsatz)
Auslieferung in die USA: Keine Bedenken
- lto.de (Kurzinformation)
Die in den Vereinigten Staaten von Amerika drohende Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe steht einer Auslieferung nicht entgegen
Besprechungen u.ä.
- ferner-alsdorf.de (Kurzanmerkung)
Auslieferung an die USA?
Verfahrensgang
- OLG Dresden, 14.01.2011 - Ausl 179/10
- VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11
Zeitschriftenfundstellen
- NStZ-RR 2011, 181 (Ls.)
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Karlsruhe, 08.11.2012 - 1 AK 19/12
Anforderungen an die Tatbschreibung in einem Auslieferungsersuchen bei …
Die mit dem Auslieferungsersuchen übermittelten Auslieferungsunterlagen genügen den vertraglichen Anforderungen gemäß Art. 14, 29 US-AuslV, Art. 5 EU-US-Abkommen, zumal der dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegende Haftbefehl gemäß Art. 14 Abs. 3 Buchst. a US-AuslV von einem Richter des ersuchenden Staates ausgestellt wurde (vgl. hierzu auch OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181).Da diese beiden Tatvorwürfe den gesamten Zeitraum auch der übrigen acht Tatvorwürfe - insoweit handelt es sich um Einzelstraftaten - umfassen, handelt es sich um ein den Zeitraum von 2002 bis 2012 umfassendes "Dauerdelikt" von Taten einer internationalen kriminellen Organisation, bei welchem eine Aufgliederung in Einzelhandlungen eine unnatürliche Aufspaltung eines einheitlichen geschichtlichen Lebensvorganges darstellen würde (vgl. auch OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181).
Dem Verfolgten droht in den Vereinigten Staaten von Amerika im Falle eines Schuldspruchs auch keine unverhältnismäßig harte und unter jedem Gesichtspunkt als unangemessen erscheinende Sanktion (vgl. hierzu OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181; dass. NStZ-RR 2009, 241; OLG Köln NStZ-RR 2007, 112; dass. Beschluss vom 15.08.2006, 6 Ausl 19/06; BVerfGE 113, 154; dass. NJW 1994, 2884).
Auch die Haftbedingungen in den Vereinigten Staaten von Amerika bieten keinen Anlass für die Annahme einer menschenrechtswidrigen Behandlung (OLG Dresden NStZ-RR 2011, 181).
- BGH, 19.06.2012 - 4 ARs 5/12
Auslieferung und europäischer Haftbefehl bei drohender lebenslanger …
Vielmehr genügt jedenfalls, wenn - wie im polnischen Gnadenrecht - für die Gnadenentscheidung keinerlei tatbestandliche Einschränkungen vorgesehen sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2259/04 [Tz. 35 ff.], BVerfGE 113, 154, 166 f.), sondern - sogar durch ein justizförmiges Verfahren - gewährleistet ist, dass sachgerechte Kriterien bei der Entscheidung berücksichtigt werden können, also hierzu erforderlichenfalls Ermittlungen angestellt und Feststellungen getroffen werden, und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der zur Gnadenentscheidung Berufene diese bei seiner Entscheidung außer Betracht lässt (vgl. dazu auch OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Juni 2007 - 1 Ausl-III-41/05 [juris - Tz. 38]; zum ungarischen Gnadenrecht auch Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 27. April 2009 - 6 AuslA 25/08 [juris - Tz. 24 f.]; zum Gnadenrecht der Vereinigten Staaten von Amerika: OLG Dresden, Beschluss vom 14. Januar 2011 - OLG Ausl 179/10 [juris - Tz. 33 ff.]; dazu auch VerfG-Sachsen…, Beschluss vom 11. März 2011 - Vf. 25-IV-11 HS, Vf. 26-IV-11 e.A. [juris - Rn. 15 ff.]). - VerfGH Sachsen, 11.03.2011 - 25-IV-11 Mit seiner am 18. Februar 2011 bei dem Verfassungsgerichtshof des Freistaates Sachsen eingegangenen Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 14. Januar 2011 (OLG Ausl 179/10), mit dem seine Auslieferung in die Vereinigten Staaten von Amerika für zulässig erklärt wurde, sowie einen Beschluss vom 8. Februar 2011, mit dem eine dagegen erhobene Gegenvorstellung verworfen wurde.
