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   OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20   

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OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20 (https://dejure.org/2020,13935)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20 (https://dejure.org/2020,13935)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 02. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20 (https://dejure.org/2020,13935)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Internationale Rechtshilfe in Strafsachen: Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Auslieferung einer Person aufgrund mehrerer Auslieferungsersuchen

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Koblenz, 06.01.1982 - 1 Ausl 13/81
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20
    Insoweit stellt das Wort "zuerst" in § 14 Abs. 1 IRG klar, dass sich ein einmal begründeter Gerichtsstand nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen Bezirk ändert (OLG Hamm NJW 1975, 2154; dass. StraFo 1999, 50; OLG Koblenz NStZ 1982, 210; Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 14 IRG Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 19.07.2019 - Ausl 301 AR 82/19

    Zuständiges Oberlandesgericht für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls:

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20
    Eine Notzuständigkeit des Senats für den Erlass des nunmehr begehrten Auslieferungshaftbefehls besteht schon aufgrund der in anderer Sache fortdauernden Inhaftierung des Verfolgten nicht (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.07.2019, Ausl 301 AR 82/19, abgedruckt bei juris).
  • OLG Hamm, 03.11.1998 - 4 Ausl 506/98

    Zuständigkeit für den Erlass eines vorläufigen Auslieferungshaftbefehls bei

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20
    Insoweit stellt das Wort "zuerst" in § 14 Abs. 1 IRG klar, dass sich ein einmal begründeter Gerichtsstand nicht durch erneute Ermittlung des Verfolgten in einem anderen Bezirk ändert (OLG Hamm NJW 1975, 2154; dass. StraFo 1999, 50; OLG Koblenz NStZ 1982, 210; Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Auflage 2020, § 14 IRG Rn. 4).
  • OLG Karlsruhe, 12.01.2015 - 1 AK 121/14

    Auslieferungsverfahren: Fortbestehen der örtlichen Zuständigkeit des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20
    Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass der nunmehr zum Zwecke der Strafvollstreckung ausgestellte Europäische Haftbefehl des Landgerichts C./Litauen erst vom 27.04.2020 datiert, denn der Senat ist - wie ausgeführt - der Ansicht, dass die einmal begründete gerichtliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts B. gleichwohl fortdauert, da es sich letztendlich um den gleichen Sachverhalt handelt (so schon Senat, Beschluss vom 12.01.2015, 1 AK 121/14, abgedruckt bei juris unter Hinweis auf OLG München, Beschluss vom 29.1.1987 - Ausl. 8/87 - zit. nach Vogel/Burchard in: Grützner/Pötz/Kress, Internationaler Rechthilfeverkehr in Strafsachen, 3. Auflage 2012, § 14 IRG Rn. 31; siehe hierzu auch Schierholt in: Schomburg/Lagodny, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 2020, § 14 IRG Rn. 4).
  • BGH, 27.09.2022 - 2 ARs 189/22

    Auslieferungsverfahren (örtliche Zuständigkeit: Zuständigkeitsbestimmung durch

    Aus dem in § 14 IRG zum Ausdruck kommenden Prioritätsprinzip (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 1988 - 2 ARs 347/88, BGHR IRG § 14 Abs. 2 Befasstsein 1), das insbesondere in der Verwendung des Wortes "zuerst" in § 14 Abs. 1 IRG seinen Niederschlag gefunden hat (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20, juris Rn. 5; OLG Koblenz, NStZ 1982, 210; OLG Hamm, NJW 1975, 2154; BT-Drucks. 9/1338, S. 48), folgt nicht nur, dass die örtliche Zuständigkeit durch das erstmalige Befasstsein mit der Sache begründet wird, sondern auch, dass die zeitlich zuerst begründete Zuständigkeit des Oberlandesgerichts und der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht für das gesamte Auslieferungsverfahren fortdauert.

    Eine danach zeitlich zuerst begründete örtliche gerichtliche Zuständigkeit bleibt somit auch dann erhalten, wenn später Umstände eintreten, die eine andere gerichtliche Zuständigkeit zu begründen geeignet sind (vgl. OLG Celle, StraFo 2022, 404, 405; OLG Hamm, Beschluss vom 27. Februar 2020 - III-2 Ausl 18/20, juris Rn. 53 f.; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29. Dezember 2020 - Ausl 301 AR 198/20, juris Rn. 6; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 2. Juni 2020 - Ausl 301 AR 66/20, juris Rn. 4 f.; OLG Celle, Beschluss vom 16. März 2011 - 1 Ausl 16/11, OLGSt IRG § 14 Nr. 3; OLG Koblenz, NStZ 2006, 110; Ambos/König/Rackow/König/Voigt, Rechtfshilferecht in Strafsachen, 2. Aufl., § 14 Rn. 174; Schomberg/Lagodny/Schierholt, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 6. Aufl., § 14 IRG Rn. 4; Grützner/Pötz/Kreß/Gazeas/Vogel/Burchard, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., § 14 IRG Rn. 3).

  • OLG Celle, 05.09.2022 - 2 AR (Ausl) 85/22

    Verbleibende Zuständigkeit beim entscheidenden OLG über Zulässigkeit der

    Denn eine einmal bestehende örtliche Zuständigkeit dauert bis zum Ende des Auslieferungsverfahrens an und wird durch Änderungen des Aufenthalts des Verfolgten grundsätzlich nicht berührt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 02.06.2020 - Ausl 301 AR 66/20 -, juris, mwN).
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